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Urteil

8 O 252/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:1219.8O252.09.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157.495,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2009 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.040,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 03.03.2009 „Einsturz des Wohngebäudes V.-straße 000 in O.“ zu bezahlen, die ihm und Frau A. X. über einen Betrag von 331.634,83 € hinaus entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 %. Die Kosten der Streithelfer trägt der Kläger zu je 63 % und im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157.495,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2009 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.040,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2009 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 03.03.2009 „Einsturz des Wohngebäudes V.-straße 000 in O.“ zu bezahlen, die ihm und Frau A. X. über einen Betrag von 331.634,83 € hinaus entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 %. Die Kosten der Streithelfer trägt der Kläger zu je 63 % und im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Der Kläger macht aus eigenem sowie abgetretenem Recht seiner Lebensgefährtin, der Zeugin A. X., Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend, die im Zusammenhang mit dem Einsturz des Kölner Stadtarchivs am 03.03.2009 stehen. Der Einsturz des Stadtarchivs wird in Zusammenhang gebracht mit Bauarbeiten zur Herstellung des Gleiswechselbauwerks „G.-straße“. Die Beklagte ist Bauherrin dieses Vorhabens und hatte die Streithelferin zu 1) mit der Ausführung der Bauarbeiten beauftragt. Diese wiederum hatte die Streithelferin zu 2) mit den Wasserhaltungsarbeiten beauftragt. Der Kläger bewohnte zusammen mit der Zeugin X. als Mieter eine 118,52 m² große Wohnung mit Balkon im Objekt V.-straße 230, das sich neben dem Kölner Stadtarchiv befand und infolge des Einsturzes des Stadtarchivs ebenfalls vollständig zerstört wurde. Durch den Einsturz des Wohnhauses verloren der Kläger und seine Lebensgefährtin nahezu ihre gesamte Wohnungseinrichtung. Einige Gegenstände im Wert von insgesamt 32.660,00 € wurden wiedergefunden, insbesondere diejenigen, die in einem Wandtresor aufbewahrt wurden, der nach dem Einsturz geborgen werden konnte. Zum Zeitpunkt des Einsturzes befand sich die Zeugin X. berufsbedingt nicht in der Wohnung. Ob der seinerzeit siebzigjährige Kläger zu diesem Zeitpunkt zuhause war, sich aber durch Flucht retten konnte, ist streitig. Mit Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.03.2009 wurde die Beklagte aufgefordert, bis zum 11.03.2009 eine pauschale Sofortzahlung an den Kläger sowie an Frau X. zu leisten und die Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Kläger binnen derselben Frist dem Grunde nach anzuerkennen (Anlage K2, Bl. 27 ff. AH 1). Unter dem 19.03.2009 teilte die Beklagte dem Kläger und Frau X. mit einem Schreiben an die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit (Anlagen K3 und K4, Bl. 31 f. AH 1): „ Wir wiederholen an dieser Stelle die in der Anliegerversammlung im H. R. am 12.03.2009 bereits abgegebene Zusage, dass die Q. die Ihrer Mandantschaft bei dem Unglück am G.-straße entstandenen Schäden in einer angemessenen und großzügigen Art und Weise ersetzen wird ohne dass eine Diskussion über den Rechtsgrund etwaiger Ansprüche vertieft werden soll. “ Nach dem Einsturz lebten der Kläger und Frau X. bis einschließlich Juli 2009 (5 Monate) im Hotel T. am N.-straße bis sie eine neue Wohnung finden konnte. Für die durch das Leben im Hotel entstehenden höheren Lebenshaltungskosten sagte die Beklagte dem Kläger und der Zeugin X. jeweils eine monatliche Pauschale von 1.500,00 € zu (Anlagen K7 und K8, Bl. 37 f. AH 1). Ferner sagte die Beklagte im Anschluss an das Ereignis allen Geschädigten für die materiellen Schäden eine Entschädigungspauschale von 1.000 € / m² je Wohnung und eine Umzugspauschale von 5.000,00 € zu (Anlage K10, Bl. 40 AH 1). Weiterhin wurde den Geschädigten des betroffenen Hauses eine Entschädigungszahlung für finanzielle Nachteile versprochen, die ihnen aus der Anmietung von Wohnungen zum höheren Mietpreisspiegel entstehen würden. Die Zahlung sollte einen Zeitraum von sechs Jahren umfassen. Der bisherige Quadratmeterpreis der klägerischen Wohnung lag bei 6,30 €. Wegen der Berechnung der Mietpreisdifferenz nach den von der Beklagten vorgeschlagenen Modalitäten wird auf das Schreiben der Beklagten in Anlage K11, Bl. 43 f. AH 1, Bezug genommen. Zudem sagte die Beklagte den Geschädigten eine pauschale Zahlung für immaterielle Schäden in Höhe von 5.000,00 € pro Person zu (Bl. 45 AH 1). Mit Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.05.2009 forderte dieser die Beklagte zu einer À-conto-Zahlung in Höhe von 625.000,00 € unter Vorlage verschiedener Inventarlisten und unter Fristsetzung bis zum 29.05.2009 auf (vgl. Anlage K12, Bl. 46 ff. AH 1). Im Verlauf der Schadensabwicklung zahlte die Beklagte die Entschädigungspauschale für das Wohnungsinventar in einer der Wohnungsgröße von 118,52 m² entsprechenden Höhe von 118.520,00 €. Daneben zahlte sie eine Umzugspauschale in Höhe von 5.000,00 €, ein Schmerzensgeld von weiteren 5.000,00 €/Person und eine Pauschale von 1.500,00 €/Person für erhöhte Lebensaufwendungen für zwei Monate – insgesamt 6.000,00 € – an den Kläger aus (vgl. E-Mail vom 28.05.2009, Anlage K14, Bl. 196 f. AH 1). Schließlich zahlte die Beklagte im März 2010 – nach Rechtshängigkeit der Klage – einen weiteren Betrag in Höhe von 9.000,00 € an den Kläger für erhöhte Lebensführungskosten durch einen weiteren dreimonatigen Hotelaufenthalt (vgl. Anlage K44, Bl. 379 AH 2) sowie im Mai 2010 einen Betrag in Höhe von 25.619,04 € auf die zugesagte Mietdifferenz für sechs Jahre (Mietdifferenz von 355,85 € monatlich für 72 Monate, vgl. Anlage K45, Bl. 497a AH 2). Insgesamt leistete die Beklagte damit an den Kläger und seine Lebensgefährtin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 174.139,04 €, der sich wie folgt zusammensetzt: Entschädigungspauschale für Wohnungseinrichtung 1.000,00 € / m² 118.520,00 € Umzugskostenpauschale 5.000,00 € Schmerzensgeldpauschale 10.000,00 € Unterhaltspauschale (6.000 € + 9.000 € nach Rechtshängigkeit) 15.000,00 € Mietdifferenz für 6 Jahre (nach Rechtshängigkeit) 25.619,04 € Gesamtzahlung 174.139,04 € Mit Erklärung vom 24.06.2009 trat die Zeugin X. ihre Ansprüche gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Vorfall an den Kläger ab (Anlage K1, Bl. 26 AH 1) Der Kläger behauptet, sich zum Zeitpunkt des Unglücks in der Wohnung befunden zu haben, sich aber durch Flucht habe retten zu können. Der Einsturz sei auf die Bauarbeiten zur Herstellung des Gleiswechselbauwerks „G.-straße“ zurückzuführen, deren Bauherrin die Beklagte ist. Für die Folgen des Einsturzes müsse daher die Beklagte haften. Er ist zudem der Auffassung, die Erklärung der Beklagten vom 19.03.2009 (Anlage K4, Bl. 32 AH 1) sei als selbstständiges Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis zu verstehen gewesen. Zur Schadenshöhe behauptet der Kläger, zum Zeitpunkt des Einsturzes hätten sich alle in Anlage K21 aufgelisteten Gegenstände mit einem aktuellen Gesamt-Wiederbeschaffungswert von 603.556,15 € in der Wohnung befunden (Anlage K21 in der in elektronischer Form vorgelegten Fassung vom 29.11.2010, Bl. 521 AH III; Ausdruck vom 16.09.2009: Bl. 214 ff. AH 2; ersetzt die mit Klageschrift vorgelegten handschriftlichen Listen in Anlage K13, Bl. 54 ff. AH 1). Der Kläger ist der Ansicht, dass als Schaden für die verlorenen Gegenstände der Wiederbeschaffungswert für eine Neuanschaffung zu ersetzen sei. Es sei bei den jeweiligen Gegenständen kein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Ein solcher Abzug sei für den Kläger und die Zeugin X., die bei dem Einsturz ihr gesamtes Hab und Gut verloren hätten, nicht zumutbar. Denn hierdurch würden sie außerstande gesetzt, sich einen gleichwertigen Ersatz für das verlorene Inventar zu beschaffen und so ihren Lebensstandard vor Schadenseintritt wiederherzustellen. Zudem sei aus den genannten Gründen auch ein Abzug hinsichtlich der Mehrwertsteuer gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB billigerweise nicht zuzumuten, zumal für etliche Gegenstände bereits eine Ersatzbeschaffung erfolgt sei. Weiterhin behauptet der Kläger, die Wohnung sei von ihm bzw. der Zeugin X. bereits seit dem Jahr 1985 bewohnt worden. Er ist der Ansicht, ihm stünde eine Mietdifferenz für einen Zeitraum von sechs Jahren in Höhe von weiteren 21.533,76 € zu, mithin insgesamt 47.152,80 €. Zur Berechnung nimmt er auf das von der Beklagten entwickelte Entschädigungsmodell Bezug (Bl. 43 f. AH 1) und geht von einer Mietpreisdifferenz von 3,70 €/m² sowie einem Faktor von 1,5 aus. Aufgrund von zum Teil vom Kläger und Frau X. durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen sei die Wohnung mindestens in Gruppe 3 des aktuellen Mietpreisspiegels einzustufen. Die Klageschrift ist der Beklagten am 03.09.2009 zugestellt worden. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 9.000,00 € sowie in Höhe von 25.619,04 € teilweise für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 525.614,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2009 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 03.03.2009 „Einsturz des Wohngebäudes V.-straße 000 in O.“ zu bezahlen, die ihm und der Zeugin X. über einen Betrag in Höhe von 699.753,95 € hinaus entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 12.005,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet ihre Haftung dem Grunde nach und ist der Auffassung, dass auch in ihrem Schreiben vom 19.03.2009 kein Schuldanerkenntnis oder -versprechen zu sehen sei, sondern lediglich eine Leistungszusage aus Kulanz ohne Rechtsbindung. Der Höhe nach bestreitet sie weitgehend, dass sich in der Wohnung zum Zeitpunkt des Einsturzes alle in der Inventarliste K21 aufgeführten Gegenstände befunden hätten und zur Wiederbeschaffung die in der Liste aufgeführten Beträge aufgewendet werden müssen. Konkret verweist die Beklagte auf die ihrerseits erstellte Liste in Anlage I. (Bl. 338 ff. AH 2), in der sie Gegenstände, deren Vorhandensein und Wert sie bestreitet, mit einem „B“ gekennzeichnet hat. Im Laufe des Verfahrens bestreitet die Beklagte sodann sämtliche, auch zunächst unstreitig gestellten, klägerseits angesetzten Wiederbeschaffungswerte – unter Bezugnahme auf diverse Internetausdrucke im Anlagenkonvolut D.. Hinsichtlich der Einbauten in der ehemaligen Mietwohnung des Klägers (z.B. Fliesen, Tapete, Toilette) ist sie der Auffassung, dass diese durch den Einbau ins Eigentum des Vermieters übergegangen seien. Ferner ist sie der Auffassung, dass sich der Kläger im Falle einer Wiederbeschaffung zum Neupreis einen Abzug neu für alt gefallen lassen müsse. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.01.2011 (Bl. 279 ff. d.A.) und gemäß Beweisbeschluss vom 25.11.2011 (Bl. 414 f. d.A.) durch Vernehmung der Zeugin A. X. sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens und Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dr. B. J.. Zudem hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 31.03.2011 (Bl. 312 ff. d.A.), vom 14.04.2011 (Bl. 347 ff. d.A.), vom 13.10.2011 (Bl. 387 ff. d.A.) und vom 19.09.2013 (Bl. 568 f. d.A.) sowie die Gutachten des Sachverständigen J. vom 03.09.2012 (Bl. 474 ff. d.A.) und vom 25.05.2013 (Bl. 531 ff. d.A.) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes in Höhe von 157.495,79 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.040,59 € aus dem Schuldanerkenntnis vom 19.03.2009. In Höhe von 51.704,95 € ist die Klage bereits offensichtlich unschlüssig. Denn die von dem Kläger dargelegten Forderungen ergeben einen Gesamtbetrag in Höhe von 680.709,00 €. Abzüglich der unstreitig bereits gezahlten 174.139,04 € und der wiedergefundenen Werte in Höhe von 32.660,00 € ergibt sich eine Differenz von 473.909,96 €: Entschädigung für Wohnungseinrichtung etc. 603.556,20 € Umzugskostenpauschale 5.000,00 € Schmerzensgeldpauschale 10.000,00 € Unterhaltspauschale 15.000,00 € Mietdifferenz 47.152,80 € Gesamtforderung 680.709,00 € abzüglich Zahlungen 174.139,04 € abzüglich wiedergefundene Werte 32.660,00 € Ergebnis 473.909,96 € Der Kläger beantragt aber eine weitere Zahlung in Höhe von 525.614,91 €, so dass ein Differenzbetrag in Höhe von 51.704,95 € nicht begründet wird und damit unschlüssig ist. Darüberhinaus bestehen Additionsfehler in der Inventarliste K21. Während der Kläger die Summe mit 603.556,20 € beziffert, ergab eine gerichtliche Überprüfung der Summe der Anlage K21 einen Gesamtbetrag von 586.323,20 €. Die genauen Unterschiede zeigen sich bei der konkreten Schadensberechnung der einzelnen Positionen/Kategorien im Folgenden unter Ziff. 2. a) bb). 1. Die Zusicherung der Beklagten vom 19.03.2009, dass die Schäden des Klägers und der Zeugin X. von der Beklagten ersetzt werden, stellt als selbstständiges Schuldversprechen die Rechtsgrundlage für die klägerischen Schadensersatzansprüche dar. Das Schriftformerfordernis des § 780 Satz 1 BGB i.V.m. § 126 BGB ist erfüllt. Der Erklärung ist nach Auffassung der erkennenden Kammer nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte ein abstraktes Schuldversprechen der Beklagten zu entnehmen, dass die Schäden aus dem Unglück ersetzt werden. Ein selbstständiges Schuldversprechen liegt vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen, gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (BGH, Urt. v. 18.05.1995, Az. VII ZR 11/94 m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, muss durch Auslegung ermittelt werden. Die Auslegung erfolgt anhand des Wortlauts der Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles. Dazu gehören vorangegangene Verhandlungen ebenso wie Anlass und Zweck der Erklärungen sowie im Zweifel die Interessenlage beider Seiten (BGH, a.a.O.). Insbesondere der Hinweis in der Erklärung der Beklagten, dass die Diskussion über den Rechtsgrund nicht vertieft werden solle, ist aus der Sicht des Erklärungsempfängers gemäß §§ 133, 157 BGB nur so zu verstehen, dass die Beklagte einen eigenständigen Rechtsgrund für die Regulierung der Schäden, unabhängig von der Frage eines eigenen Verschuldens am Einsturz des Stadtarchivs, schaffen wollte. In der Erklärung kommt zum Ausdruck, dass die Beklagte gerade ohne Diskussion über den Rechtsgrund – und somit losgelöst von dieser schwierigen Frage – den Schaden des Klägers und der Zedentin X. ersetzen wollte. Dass bisherige Zahlungen allein aus Kulanz erfolgt sein sollen, ist vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Auch der Umstand, dass konkrete Zahlungen teilweise unter dem Vorbehalt einer Zahlung aus Kulanz getätigt wurden, vermag das mit Schreiben vom 19.03.2009 abgegebene Schuldversprechen nicht aufzuheben. Das Schreiben vom 19.03.2009 ist zudem im Zusammenhang mit der sonstigen Korrespondenz zwischen den Parteien zu sehen. Unter dem 06.03.2009 hat der Klägervertreter die Beklagte aufgefordert, ein Schuldanerkenntnis und ihre Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach verbindlich zu erklären. Vor dem Hintergrund dieser Aufforderung kann die Erklärung der Beklagten nicht als unverbindlich und bloß „aus Kulanz“ abgegeben verstanden werden. 2. Hinsichtlich der Schadenshöhe sind die Schadenspositionen „Wohnungsinventar“ und die Schadensposition „Mietdifferenz“ streitig. Die Schadenspositionen „Umzugskosten“ (5.000,00 €), „erhöhte Lebensunterhaltskosten“ (15.000,00 €) und „Schmerzensgeld“ (10.000,00 €) wurden durch Zahlungen mit entsprechenden Tilgungsbestimmungen erfüllt (§§ 362 Abs. 1, 366 Abs. 1 BGB). a) Hinsichtlich des Wohnungsinventars hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung weiterer 157.495,79 €. aa) Es steht zur Überzeugung der Kammer fest (§ 286 ZPO), dass sich zum Zeitpunkt des Hauseinsturzes alle in der Anlage K21 in der elektronischen Fassung vom 29.11.2010 (CD, Bl. 521 AH 3) aufgelisteten Gegenstände in der von dem Kläger und der Zeugin X. bewohnten Wohnung befanden. Soweit die Beklagte das Vorhandensein der Gegenstände bestritten hat (vgl. „B“ in Anlage I.), ist die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin X. von deren Existenz zum maßgeblichen Zeitpunkt überzeugt. Denn die Zeugin hat detailreich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar zu sämtlichen in Frage stehenden Gegenständen ausgesagt. So hat die Zeugin hinsichtlich sämtlicher Schmuckstücke nicht nur deren genaues Aussehen beschrieben, sondern auch erklärt, wo und aus welchem Anlass diese erworben bzw. geschenkt wurden. Es wurden wertvolle Erbstücke bestimmten Erben zugeordnet und größere Geschenke konkret mit bestimmten Anlässen wie etwa runden Geburtstagen, Hochzeit und Abitur in Zusammenhang gebracht. Auch konnte sie erklären, wo die jeweiligen Schmuckstücke in der Wohnung aufbewahrt wurden. Einzelne Schmuckstücke konnten zudem durch Lichtbilder belegt werden. Schließlich wurden etliche Schmuckstücke in dem geborgenen Wandtresor wiedergefunden, die der Auflistung der Zeugin entsprachen. Auch hinsichtlich des wertvollen Porzellans, Glas, Tafelsilbers, der Einrichtungsgegenstände und der wertvollen Kleidungsstücke etc. hat die Zeugin – zum Teil unter Bezugnahme auf Lichtbilder – plausible und detailreiche Angaben zu Aussehen, Herkunft und Aufbewahrungsort gemacht. Zudem erklärte sie bezüglich des Geschirrs/Bestecks, was davon wie häufig und zu welchen Anlässen benutzt wurde. Teile des Tafelsilbers und der Möbel wurden (beschädigt) geborgen, so dass der Vortrag der Zeugin dadurch gestützt wird. Die Zeugin und der Kläger haben – ausweislich auch vieler Fotos – einen verhältnismäßig hohen Lebensstandard gehabt. Dies erklärt sich auch daraus, dass die für die Wohnung zu entrichtende Miete äußerst gering war (644,18 € Kaltmiete für 118 m², vgl. Anlage K45, Bl. 497a AH 2) und dementsprechend mehr Vermögen für andere Wertgegenstände zur Verfügung stand. Insgesamt ist der klägerische Vortrag damit plausibel und aufgrund der Beweisaufnahme sowie des gesamten Verhandlungsinhaltes als bewiesen anzusehen. Einzige Ausnahme bildet die Urheberschaft des Gemäldes Pos. 335, worauf bei der Schadensschätzung unter bb) (3) näher eingegangen wird. bb) Streitig ist die Höhe des für die verlorenen Gegenstände zu ersetzenden Schadens. Die Schadenshöhe unterliegt der gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO. An die Stelle des Vollbeweises tritt damit das Ermessen des Gerichts, welches unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheidet. Dabei muss in Kauf genommen werden, dass das Ergebnis der Schätzung unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, Urt. v. 16.12.1963, Az. III ZR 47/63). Grundsätzlich sind bei der Zerstörung einer Sache die Kosten der Wiederbeschaffung einer gleichartigen oder wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache, d.h. der Wiederbeschaffungsaufwand, zu ersetzen (Palandt/ Grüneberg , BGB, 72. Aufl. 2013, § 249 Rn. 15). Eine Schadensbemessung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand scheidet aber aus, wenn gleichwertige gebrauchte Sachen nicht erhältlich sind oder diese Art der Ersatzbeschaffung wegen Unzumutbarkeit nicht in Betracht kommt (Palandt/ Grüneberg , BGB, 72. Aufl. 2013, § 249 Rn. 20). Zumutbar erscheinen die Anschaffung gebrauchter technischer Geräte und Haushaltselektrogeräte wie z.B. einer Waschmaschine, einer Stereoanlage, eines Fernsehers etc. sowie die Anschaffung von Gebrauchsgegenständen wie einem Fahrrad, eines Sportgeräts, Büchern, Filmen und CDs. Hinsichtlich Kleidung sowie bestimmter Utensilien aus dem „persönlichen“ Bereich (Badezimmerutensilien, Bettwäsche, Decken, Bett) sowie Möbelstücke ist hingegen der Neupreis anzusetzen, da die Beschaffung gebrauchter Kleidung, Schuhe, Unterwäsche, Bettwäsche, Handtücher, gewisser Möbel (Sofa, Bett) etc. nicht zumutbar erscheint. In diesen Fällen kann der Schaden in der Regel nur durch Anschaffung neuer Sachen beseitigt werden. Dann ist aber dennoch grundsätzlich ein Abzug „neu für alt“ vom Neupreis anzusetzen (BGH, Urt. v. 24.03.1959, Az. VI ZR 90/58, NJW 1959, 1078). Es ist ein Grundprinzip des Schadensersatzrechts, dass der Geschädigte durch die Ersatzleistung nicht ärmer und nicht reicher gemacht werden soll (BGH, Urt. v. 24.03.1959, Az. VI ZR 90/58, NJW 1959, 1078; Urt. v. 06.12.1995, Az. VIII ZR 270/94). Ein Abzug neu für alt ist deshalb vorzunehmen, wenn das Vermögen des Geschädigten durch die neue Sache erhöht wurde und der Vorteilsausgleich dem Geschädigten zumutbar ist. An einem höheren Wert der neuen Sache für den Geschädigten kann es z.B. fehlen, wenn das zu ersetzende Teil voraussichtlich ebenso lang gehalten hätte wie die neue Sache oder der Ersatz zu keiner messbaren Vermögensmehrung bei dem Geschädigten führt (Münchener Kommentar/ Oetker , BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 349 m.w.N.). Ein Abzug neu für alt kann ausnahmsweise als unzumutbar angesehen werden, wenn es sich um Gegenstände handelt, auf die der Geschädigte angewiesen ist, wie eine Prothese, oder wenn der Geschädigte wirtschaftlich nicht in der Lage wäre, die Mehrkosten für die Neubeschaffung zu tragen (vgl. Staudinger/ Vieweg , BGB, 2010, § 249 Rn. 92; BeckOK/ Schubert , BGB, Edition 26, § 249 Rn. 145). Ein Abzug „neu für alt“ scheidet vorliegend nicht – wie von dem Kläger vorgetragen – von vornherein angesichts des nahezu vollständigen Verlusts seines Hab und Guts aus. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm ein derartiger Abzug nicht grundsätzlich zumutbar wäre oder dadurch der Schutzzweck des Schadensrechts unterlaufen werden würde. Der Kläger trägt lediglich unsubstantiiert und pauschal vor, dass im Falle der Vornahme eines solchen Abzuges sein vorheriger Lebensstandard nicht wieder herzustellen sei, da ihm die finanziellen Mittel für eine derart umfangreiche Ersatzbeschaffung fehlen würden. Da sein gesamtes Vermögen bei dem Einsturz zerstört worden sei, sei es ihm nicht möglich, die notwendigen Anschaffungen mit seinem sonstigen Vermögen zu kompensieren. Dies überzeugt nicht. Denn bei dem Hauseinsturz ist zwar nahezu der gesamte Hausrat des Kläger und der Zedentin X. zerstört worden. Damit sind aber nicht ihre Ersparnisse in Form von Buchgeld oder Anlagevermögen etc. verloren gegangen. Der Kläger trägt nicht konkret vor, inwiefern es ihm an den finanziellen Mitteln fehlen soll, so dass der Vortrag bereits unsubstantiiert ist. Allein aus dem Umfang des Schadens kann nicht auf die Unzumutbarkeit einer Vorteilsanrechnung geschlossen werden. Denn dann wäre ein Abzug neu für alt bei der Zerstörung besonders hochwertiger und teurer Gegenstände praktisch nahezu immer ausgeschlossen, wenn der Geschädigte nicht besonders vermögend sein sollte. Der Kläger wäre im Ergebnis begünstigt, wenn das gesamte Inventar zum Neupreis ohne jeglichen Abzug ersetzt werden würde, was dem Schadensrecht nach den o.g. Grundsätzen widerspricht. Durch die Neuanschaffung der verlorenen Gegenstände erspart er Aufwendungen, die er zukünftig durch den Ersatz der verlorenen Gegenstände hätte machen müssen. Denn diese waren überwiegend bereits mehr oder weniger gebraucht und damit zum Teil verschlissen. Dieser Vorteil bei einer Neuanschaffung ist im Rahmen des Schadensersatzanspruches zu berücksichtigen. Ausnahmen können allenfalls hinsichtlich einzelner Teile bestehen, bei denen ein Abzug neu für alt nach den o.g. Grundsätzen nicht zumutbar ist (z.B. Lebensmittel, Lesebrille) oder wenn der Ersatz zu keiner messbaren Vermögensmehrung bei dem Geschädigten führt (z.B. Pflanzen, Plüschtiere, Bürobedarf). Die Höhe des Abzugs unterliegt als Teil der Schadensermittlung der Schätzung nach § 287 ZPO. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung, welcher Vorteil anzurechnen sei, der Rechtsprechung überlassen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 24.03.1959, Az. VI ZR 90/58, NJW 1959, 1078). Demzufolge gibt es zur Vorteilsausgleichung für Sachschäden keine spezielle gesetzliche Regelung. Bei gebrauchten Gegenständen, für die es einen „Gebrauchtmarkt“ gibt, kann der Abzug in der Differenz zwischen Neuwert und dem Wert der gebrauchten Sache liegen. Fehlt ein „Gebrauchtmarkt“ oder ist die Anschaffung gebrauchter Sachen unzumutbar, wie z.B. bei Kleidung, kann die voraussichtliche Dauer der Nutzungsmöglichkeit herangezogen werden und der Abzug prozentual nach dem Anteil der bereits verstrichenen Zeit bestimmt werden (Münchener Kommentar/ Oetker , BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 352 m.w.N.). Vor dem Hintergrund dieser abstrakten Grundsätze erachtet es die Kammer als angemessen, den vorzunehmenden Abzug und damit die Bestimmung der Schadenshöhe nach Gruppen vorzunehmen. Denn die Gegenstände aus der Inventarliste, deren Wert nicht von dem Sachverständigen J. begutachtet wurde, lassen sich in einzelne Gruppen zusammenfassen, für die aufgrund ihrer Lebenserwartung und ihres Alters vergleichbare Abzüge gemacht werden können. Durch die Zusammenfassung in Gruppen wird hinsichtlich der Wertbestimmung innerhalb der jeweiligen Gruppe zudem ein Durchschnittswert erreicht, der angesichts der teilweisen Unsicherheiten bei dem genauen Alter und dem Zustand einzelner Teile zu einem sachgemäßen Mittelwert führen dürfte. Hinsichtlich der Gegenstände aus der Inventarliste, die nicht von dem Sachverständigen begutachtet wurden, legt die Kammer grundsätzlich die von dem Kläger dargelegten Wiederbeschaffungspreise (= Wiederbeschaffungswert) als Ausgangspunkt der Schadensschätzung zugrunde. Die exemplarische Begutachtung einzelner Teile durch den Sachverständigen hat gezeigt, dass die Wertvorstellungen des Klägers insofern durchweg plausibel sind und hinsichtlich der Neuwerte weitgehend von dem Sachverständigen bestätigt wurden. Nach den o.g. Grundsätzen ist aber auf dieser Grundlage der Zeitwert der Gegenstände im Rahmen der gerichtlichen Schätzung zu ermitteln, durch einen Abzug neu für alt und/oder durch einen Vergleich mit dem entsprechenden Gebrauchtmarkt. Soweit die Beklagte als Anlagenkonvolut D. Internetausdrucke vorlegt und unter Bezugnahme darauf den klägerseits dargelegten Wiederbeschaffungswert bestreitet, soweit dieser höher ist als in den Ausdrucken, ist dieser Vortrag unbeachtlich. Denn es handelt sich nicht um prozessual ordnungsgemäßen Vortrag, wenn es dem Gericht überlassen bleibt, Werte aus Ausdrucken in einem Anlagenordner mit den klägerseits dargelegten Werten zu vergleichen. Darüber hinaus fällt – soweit überprüfbar – auf, dass sich in dem Ordner auch etliche Angebote über gebrauchte Gegenstände befinden, so dass es sich nicht um den Neupreis handelt, sondern bereits einen Wert unter Berücksichtigung eines Abzuges „neu für alt“. Die Vergleichbarkeit zu dem klägerseits angegebenen Neupreis ist damit nicht gegeben. Schließlich scheitert die Vergleichbarkeit teilweise auch an der Sache selbst, da der recherchierte Gegenstand – ebenfalls soweit überprüfbar – nicht immer mit dem verloren gegangenen Gegenstand übereinstimmt. Gleiches gilt für das Anlagenkonvolut K.. Bei den von der Kammer im Rahmen der Schadensschätzung als Abzug neu für alt angesetzten Prozentsätzen hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass etliche Gegenstände bereits neu angeschafft worden sind und einige Gegenstände nicht, so dass die Mehrwertsteuer nur teilweise angefallen und gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zu ersetzen ist. (1) Soweit sich aus der als Anlage K21 vorgelegten Inventarliste ergab, dass die dort benannten Gegenstände – insbesondere aufgrund des geborgenen Tresors – wiedergefunden wurden, ist dem Kläger und der Zedentin X. kein Schaden entstanden, so dass die betroffenen Positionen auch nicht zu ersetzen sind. Aus der Inventarliste ergibt sich insofern ein geltend gemachter Gesamtwert von 27.460,00 €, der nicht zu ersetzen ist (Summe der Positionen 1, 5, 8, 10, 11, 13, 16, 17, 20, 22, 27, 28, 341, 1283). Eine Ausnahme bildet die Position 17. Denn der dort genannte Ring wurde beschädigt geborgen, so dass die Reparaturkosten in Höhe von 50,00 € zu ersetzen sind. (2) Hinsichtlich der in der Inventarliste aufgeführten Positionen 2-4, 6, 7, 9, 14, 15, 18, 21, 23, 25, 26, 29, 30, 33-38 (Schmuck), 45-62, 1466 (Porzellan/Glas), 63, 64, 101-105, 170, 171, 173, 176, 177, 222, 1090 (Tafelsilber), 141, 145, 152, 153, 254, 262, 332, 532, 1386 (Einrichtungsgegenstände, Kunst, Teppiche) schätzt die Kammer den zu ersetzenden Gesamtschaden auf insgesamt 88.159,00 € . Dies entspricht den Feststellungen des Sachverständigen Dr. J. in seinem Wertgutachten vom 03.09.2012 (Bl. 474 ff. GA) und seinem dazugehörigen Ergänzungsgutachten vom 25.05.2013 (Bl. 531 ff. GA) hinsichtlich der Zeitwerte der zu begutachtenden Gegenstände. Das Gericht hat keinen Anlass, an den ausführlichen, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Auf Einwände und Ergänzungsfragen hat der Sachverständige sein Gutachten verständlich erläutert und seine Ergebnisse argumentativ untermauert bzw. in einem Punkt korrigiert. Zur Wertbestimmung hat der Sachverständige zunächst die Wiederbeschaffungswerte der zu bewertenden Gegenstände zum Begutachtungszeitpunkt ermittelt und sodann die dazugehörigen Zeitwerte infolge eines gegebenenfalls vorzunehmenden Abzuges neu für alt festgesetzt. Die Bewertung hat er entsprechend gerichtlicher Anordnung anhand der Angaben in der Gerichtsakte nebst Anlagen, insbesondere anhand der Aussage der Zeugin X., vorgenommen und bei Fehlen maßgeblicher Wertfaktoren eine Mindestbewertung vorgenommen. Abzüge im Rahmen des Zeitwertes („neu für alt“) hat der Gutachter zum Teil überhaupt nicht vorgenommen, und zwar bei Teilen des Tafelsilbers (Pos. 173, 176, 177, 222, 1090), bei den Skulpturen (Pos. 152, 254), bei den Zeichnungen sowie dem Gemälde (Pos. 332, 532) und bei den Teppichen (Pos. 262, 1386). Dadurch wird dem o.g. Grundsatz Rechnung getragen, dass ein Abzug zu unterbleiben hat, wenn der Ersatz des zerstörten Gegenstandes zu keiner messbaren Vermögensmehrung führt. Im Schmuckbereich hat er überwiegend eine Entwertung zwischen 15 und 30 % angenommen, durchschnittlich 24 %. Bei Porzellan und Glas wurde ein Abzug von 60 bzw. 65 % vorgenommen, beim Tafelsilber zwischen 55 und 85 % oder überhaupt kein Abzug (Durchschnitt: 47 %), bei den Skulpturen und Plastiken 15 %, 65 % oder kein Abzug (Durchschnitt: 29 %). Die unterschiedlich hohen Abzüge überzeugen. Denn gerade im Schmuckbereich führen Verschleißspuren wie Kratzer etc. zu einer Entwertung von Schmuckstücken, wobei manche Materialien anfälliger sind als andere. Hinsichtlich des Tafelsilbers und des Porzellans hat der Sachverstände nachvollziehbar erläutert, dass er – zum Teil durch Nachfrage bei den Herstellerfirmen und mithilfe von Auktionsangeboten – Werte ermittelt hat, zu denen die betroffenen Gegenstände heute voraussichtlich gehandelt und erhältlich wären. Insgesamt schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Anhaltspunkte für eine Fehlschätzung bestehen nicht. (3) Das Gericht schätzt den Schaden hinsichtlich des Gemäldes Position 335 auf 3.000,00 € . Dies entspricht dem Wert, den der Sachverständige J. für ein derartiges Gemälde eines unbekannten Künstlers angesetzt hat. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Gemälde von S. Y. stammte. Der Sachverständige konnte diese angebliche Herkunft weder aufgrund der Angaben der Zeugin X. noch aufgrund der von ihr vorgelegten Lichtbilder des Gemäldes feststellen. Auch die Angaben der Zeugin X. in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vermögen die Kammer nicht von der Authentizität des Gemäldes zu überzeugen. Tatsächliche, objektive und fachkundige Anhaltspunkte gibt es für diese Annahme nämlich nicht. Nach den Angaben der Zeugin wurde das Bild in der Familie des Klägers als besonders wertvoll von Generation zu Generation weitergereicht. Auf die Rückseite des Bildes hatte jemand einen Zeitungsartikel über Y. aufgeklebt. Ob eine Signatur auf dem Bild war, konnte die Zeugin nicht sagen. Auch wurde das Bild niemals fachkundig bewertet – so wie der Kläger z.B. die Zeichnungen unter Position 332 hatte schätzen lassen – oder besonders versichert. Dazu hat die Zeugin sogar angegeben, dass sie von einer Schätzung auch deshalb abgesehen hätten, um nicht über das Ergebnis enttäuscht zu sein. Allein aufgrund der Erzählungen in der Familie des Klägers kann die Kammer nicht von der Echtheit des Bildes ausgehen, so dass als Mindestschaden der Wert für ein entsprechendes Gemälde eines unbekannten Künstlers anzusetzen ist. (4) Hinsichtlich der Schmuckstücke, die nicht von dem Sachverständigen bewertet worden sind, beziffert der Kläger den Gesamt-Wiederbeschaffungswert auf 1.239,00 € (Pos. 12, 19, 24, 31, 32, 351-353, 1198, 1212 und dazugehörige Positionen ohne Nummerierung). Von diesem Wert erachtet die Kammer einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 24 % für angemessen, so dass ein Betrag von 941,64 € verbleibt. Denn dies ist der durchschnittliche Abzug, den der Sachverständige bei den von ihm bewerteten Schmuckstücken vorgenommen hat, so dass dadurch ein durchschnittlicher Wertverfall für Schmuckstücke unterschiedlichen Alters aus unterschiedlichen Materialien abgebildet wird. (5) Aus den übrigen Positionen der Inventarliste lassen sich zunächst Möbel und Einrichtungsgegenstände ohne technische Funktion zusammenfassen. Diese Gruppe umfasst sämtliche Einrichtungsgegenstände von Lampen und Dekorationsartikeln bis zu Möbelstücken wie Bett, Sofa, Tische und Regale. Alle diese Gegenstände unterliegen zwar dem täglichen Verschleiß durch ihren Gebrauch. Sie werden aber in der Regel für längerfristig angeschafft, insbesondere Großmöbelstücke, und unterliegen nicht dem Wandel der Zeit durch technische Neuentwicklungen. Deshalb legt die Kammer bei dieser Gruppe eine maximale Lebensdauer von 40 Jahren zugrunde. Vor diesem Hintergrund wird bei diesen Gegenständen mit einem Alter von bis zu 10 Jahren ein durchschnittlicher Abzug von 25 % vorgenommen, bei einem Alter zwischen 10 und 20 Jahren ein Abzug von 50 %, bei einem Alter von 20 bis 30 Jahre ein Abzug von 75 % und bei einem Alter über 30 Jahre ein Abzug von 90 %. Soweit es sich bei den Einrichtungsgegenständen um Gemälde/Bilder und Antiquitäten handelt, unterbleibt ein Abzug „neu für alt“, da insofern kein Mehrwert bei Ersatz durch eine „neue Sache“ entsteht. Der von dem Kläger angegebene Wiederbeschaffungswert von Gegenständen dieser Gruppe mit einem Alter von bis zu 10 Jahren liegt bei insgesamt 26.551,00 € (Summe der Positionen 143, 146, 147, 150, 151, 160, 161, 178, 212, 218, 219, 223, 226, 244, 258, 264, 275, 322, 323, 336, 386, 393, 397, 398, 408, 409, 414, 429, 437-440, 484, 510, 521, 522, 538, 542-544, 547, 717, 727, 957-959, 963, 964, 1184, 1188, 1189, 1217, 1221, 1265, 1269, 1366, 1367, 1382, 1385, 1390, 1394-1396, 1399-1402, 1408, 1419, 1420, 1455). Unter Berücksichtigung eines Abzuges neu für alt in Höhe von 25 % verbleibt ein zu ersetzender Betrag in Höhe von 19.913,25 € . Der von dem Kläger angegebene Wiederbeschaffungswert von Gegenständen dieser Gruppe mit einem Alter von 10 bis 20 Jahren liegt bei insgesamt 9.425,00 € (Summe der Positionen 183, 276, 346, 358, 400, 406, 412, 430, 443, 519, 1191, 1266, 1292, 1403, 1406). Unter Berücksichtigung eines Abzuges neu für alt in Höhe von 50 % verbleibt ein zu ersetzender Betrag in Höhe von 4.712,50 € . Der von dem Kläger angegebene Wiederbeschaffungswert von Gegenständen dieser Gruppe mit einem Alter von ca. 20 bis 30 Jahren liegt bei insgesamt 80 € (Position 184). Unter Berücksichtigung eines Abzuges neu für alt in Höhe von 75 % verbleibt ein zu ersetzender Betrag in Höhe von 20,00 € . Der von dem Kläger angegebene Wiederbeschaffungswert von Gegenständen dieser Gruppe mit einem Alter über 30 Jahren liegt bei insgesamt 16.876,00 € (Summe der Positionen 94, 95, 145, 155, 186, 210, 211, 220, 224, 225, 245, 246, 249, 251, 257, 259, 312, 318, 330, 334, 343, 401, 402, 485, 516, 533, 536, 541, 1190, 1200, 1293, 1300, 1308, 1392, 1393, 1404, 1407, 1414, 1421, 1449, 1458 und dazugehörige Positionen ohne Nummerierung). Zu dieser Kategorie zählt die Kammer auch diejenigen Einrichtungsgegenstände, für die der Kläger keine Altersangabe gemacht hat und/oder die lediglich als „alt“ bezeichnet wurden, ohne dass antiquarischer Wert dargelegt wurde und zu erkennen ist. Denn für diese Güter ist im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO jedenfalls ein Mindestschaden anzusetzen, dem mit der Einordnung in die höchste Altersgruppe genüge getan wird. Unter Berücksichtigung eines Abzuges neu für alt in Höhe von 90 % verbleibt ein zu ersetzender Betrag in Höhe von 1.687,60 € . Der von dem Kläger angegebene Wiederbeschaffungswert für antike Einrichtungsgegenstände und Gemälde/Bilder liegt bei 27.520,00 € , der ohne Abzüge zu ersetzen ist (Summe der Positionen 96, 97, 142, 144, 149, 151, 156, 179, 187, 188, 217, 242, 253, 260, 261, 263, 309, 311, 314, 319, 327, 337, 342, 396, 399, 403-405, 407, 487-489, 961, 962, 1166, 1284, 1380, 1381). (6) Als weitere Kategorie fasst die Kammer Gebrauchsgegenstände des Alltags sowie Saison-Artikel/-Deko zusammen, die keine elektronische Funktion haben, sondern rein nützlich sind und kaum einem Wandel der Zeit unterworfen sind. Hierzu gehören zum Beispiel Yoga-Utensilien, Geh- und Wander-Stöcke, Ski-Utensilien, Papierkörbe, Schlafsäcke, Kleiderbügel, Schuhspanner, Bügelbrett, Leiter, Koffer, Werkzeuge, Regenschirme, Schuhputzbürsten, Kehrblech, Verlängerungskabel, Fahrradpumpe, Fahrrad, Gartengeräte, Grill und Weihnachtsdekorationen (Positionen 98, 99, 135, 194-196, 274, 277, 307, 308, 310, 384, 389, 431, 432, 434, 528, 709, 715, 728, 729, 757, 837, 839-847, 849-851, 910, 918, 945-947, 965, 966, 1037, 1067, 1267, 1268, 1286-1291, 1296-1298, 1302-1304, 1307, 1328, 1333-1335, 1348, 1353-1365, 1368, 1405, 1409, 1443-1445, 1447, 1448). Diese Gegenstände unterliegen zum Teil einem besonders hohen Verschleiß durch den täglichen Gebrauch, wie z.B. ein Regenschirm. Zum Teil können sie aber auch nahezu „ein Leben lang“ halten, wie z.B. eine Leiter oder ein Kleiderbügel. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer unabhängig von dem Alter der einzelnen Gegenstände einen durchschnittlichen Abzug von 50 % für sachgemäß. Aus der Summe der o.g. Positionen (9.130,00 €) ergibt sich damit ein zu ersetzender Betrag in Höhe von 4.565,00 € . (7) Für Karnevalstextilien und –accessoires wie Kostüme, eine Trommel mit Bömmeln, zwei große Clowns in einer Plastiktüte etc. (Pos. 306, 659, 669, 670, 848, 892, 898-909) erachtet die Kammer einen Abzug von 10 % für sachgemäß, so dass dafür ein Betrag in Höhe von 1.064,70 € zu ersetzen ist. Dabei ist maßgeblich, dass die genannten Gegenstände zwar nicht mehr neu waren, aber in der Regel lange halten, da sie nur einmal im Jahr zum Einsatz kommen und keinen Modeerscheinungen unterliegen. (8) Als nächste Gruppe lassen sich Haushalts-Elektro-Geräte zusammenfassen, wobei hinsichtlich der zu erwartenden Lebensdauer zwischen Großgeräten und Kleingeräten zu unterscheiden ist. Zu den Großgeräten gehören der Weinklimaschrank (Pos. 387), die Induktionsherdplatte (Pos. 1137), der Kühlschrank (Pos. 269) und die Espressomaschine „Z.“ (Pos. 1075). Bei diesen Geräten ist von einer Lebensdauer von ca. 20 Jahren auszugehen. Zu den Kleingeräten gehören Staubsauger, Bügeleisen, Radiator, Wecker, Föhn, Lockenstab, elektrisches Nagelpflegeset, elektrischer Rasierer, elektrische Zahnbürste etc. und diverse Küchengeräte wie Mixer, Toaster, Wasserkocher, Kaffeemaschine, Eismaschine, Küchenmaschine etc.. Bei den Kleinelektrogeräten ist von einer Lebensdauer von ca. 10 Jahren auszugehen. Allen diesen Elektrogeräten ist gemeinsam, dass sie durch ihren täglichen Gebrauch im Haushalt einem hohen Verschleiß unterliegen und als elektronische Geräte einer gewissen Fehleranfälligkeit ausgesetzt sind. Zudem unterliegen sie dem Wandel durch technische Fortentwicklung, insbesondere hinsichtlich des Energieverbrauchs bei Großgeräten, der fortschreitend optimiert wird. Vor diesem Hintergrund nimmt die Kammer bei Großgeräten mit einem Alter bis zu 5 Jahren einen Abzug neu für alt von 25 % vor (Pos. 387, 1137) und bei einem Alter zwischen 5 und 10 Jahren von 50 % (Pos. 269, 1075). Bei den Kleinelektrogeräten, die schneller verschleißen, erachtet die Kammer einen Abzug bei einem Alter von bis zu 5 Jahren in Höhe von 50 % für sachgemäß (Pos. 326, 517, 534, 716, 914, 917, 920, 956, 990, 1069, 1074, 1216, 1295, 1446) und bei einem Alter zwischen 5 und 10 Jahren von 75 % (Pos. 297, 989, 991-993, 1131, 1179, 1180, 1197, 1207, 1209, 1213, 1218 und dazugehörige Positionen ohne Nummerierung). Dies ergibt einen zu ersetzenden Gesamt-Schaden für diese Gruppe in Höhe von 2.196,00 € . Für die 14 Jahre alte Einbauküche der Marke M. inklusive dazugehöriger elektronischer Geräte (Pos. 1465) erachtet die Kammer einen zu ersetzenden Betrag in Höhe von 15.000,00 € für angemessen. Dabei findet Berücksichtigung, dass die betroffenen elektrischen Geräte (Herd, Kühl- und Gefrierschrank, Spülmaschine, Waschmaschine) nach dem oben gesagten überwiegend bereits ca. ¾ ihrer zu erwartenden Lebensdauer erreicht hatten, während das Küchenmobiliar – auch aufgrund seiner hochwertigen Qualität – weitere 20 – 30 Jahre zu gebrauchen gewesen wären. (9) Als weitere Kategorie sind Kosmetikprodukte, Wasch- und Putzmittel zusammenzufassen (Pos. 378-383, 738-740, 968-972, 978, 985-988, 1030, 1158-1160, 1165, 1187, 1193, 1194, 1201, 1202, 1204, 1206, 1214, 1215, 1305, 1306, 1329-1232, 1391). Insbesondere hinsichtlich der Kosmetika befinden sich in der Inventarliste überwiegend keine Altersangaben. In der Regel werden Kosmetikprodukte sowie Wasch- und Putzmittel im Laufe der Zeit je nach Bedarf und Verbrauch neu gekauft, um sie umgehend zu benutzen. Es ist nicht plausibel, dass die aufgelisteten Produkte ungeöffnet oder nahezu voll waren zum Zeitpunkt des Einsturzes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere Kosmetika wie z.B. Cremes nur eine begrenzte Haltbarkeitsdauer nach dem Öffnen haben (in der Regel 6, 12 oder 24 Monate). Vor diesem Hintergrund und mangels genauer Alters- und Verbrauchsangaben erachtet die Kammer den Ersatz des Mittelwertes von 50 % für sachgemäß. Bei einem angegebenen Gesamtwiederbeschaffungswert von 2.948,00 € ergibt dies einen zu ersetzenden Betrag in Höhe von 1.474,00 € . (10) Badtextilien, Bettwäsche sowie Tisch- und Küchentextilien sind als weitere Gruppe zusammenzufassen (Pos. 109-133, 394, 395, 433, 523-527, 529-531, 672, 759-761, 852, 861-865, 890-892, 973-977, 979, 1164, 1192, 1196, 1222, 1223). Diese haben gemeinsam, dass sie einem hohen Verschleiß durch den täglichen Gebrauch und z.B. dem damit verbundenen häufigen Waschen unterliegen. Gleichzeitig unterliegen diese Textilien aber kaum Modeerscheinungen, sondern können oft als „zeitlos“ betrachtet werden und werden demnach häufig auf lange Dauer genutzt. Da der Altersdurchschnitt dieser Gegenstände vorliegend – soweit angegeben – unter 10 Jahren liegt, erachtet die Kammer einen Abzug neu für alt von 25 % für sachgemäß. Bei einer Summe von 9.531,00 € ergibt dies einen zu ersetzenden Schaden von 7.148,25 € . (11) Kleidung, Accessoires, Schuhe und (Hand-) Taschen unterliegen alle dem Verschleiß durch das Tragen und zudem in besonderem Maße Modeerscheinungen. Vorliegend ist aber zu beachten, dass der Kläger und die Zedentin X. in der Regel hochwertige und relativ viele Sachen besaßen, so dass die Lebenserwartung des Einzelstücks eher höher anzusiedeln ist. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer einen Abzug neu für alt von durchschnittlich 25 % bei Sachen mit einem Alter von bis zu 5 Jahren für sachgemäß (Pos. 279-281, 284, 289, 302, 304, 305, 320, 361-369, 371-374, 376, 377, 385, 388, 473, 474, 505, 540, 556, 562-566, 568, 569, 574, 577-580, 582-585, 587-590, 597, 602, 603, 607-614, 617-619, 623, 625, 628, 629, 634, 635, 638, 640-651, 654, 657, 658, 673, 674, 678, 679, 681, 683, 685, 686, 688, 689, 691-694, 696-700, 703, 706, 708, 710-714, 718, 721-725, 731, 732, 734, 736, 737, 747, 748, 750, 754, 755, 762, 764-769, 771, 772, 774, 776-780, 783-789, 791-794, 796-799, 813-815, 817-827, 830-835, 855-857, 860, 872-883, 885-887, 889, 893, 923, 925, 926, 934-940, 942, 944, 949-951, 953-955, 1226-1232, 1234, 1237-1245, 1247-1249, 1251, 1253-1261, 1277, 1278, 1280, 1281, 1310-1313, 1315-1319, 1321-1324, 1326, 1336-1338, 1340-1342, 1346, 1347, 1372-1377, 1454, 1457, 1460), einen Abzug von durchschnittlich 50 % bei Sachen mit einem Alter zwischen 5 und 10 Jahren (Pos. 278, 283, 288, 291-294, 298-300, 321, 375, 501, 506, 549-555, 558-560, 572, 586, 592, 595, 616, 626, 636, 637, 652, 655, 656, 682, 684, 701, 702, 704, 705, 707, 751-753, 775, 816, 828, 887, 888, 895, 897, 943, 1233, 1235, 1250, 1262, 1282, 1371, 1453) und von 75 % bei Sachen mit einem Alter von mehr als 10 Jahren bzw. als Mindestschaden bei Positionen ohne Altersangabe (Pos. 282, 285-287, 290, 295, 296, 301, 303, 359, 360, 370, 495, 502-504, 507-509, 548, 557, 561, 567, 570, 571, 573, 575, 576, 581, 591, 593, 594, 596, 598-601, 604-606, 615, 620-622, 624, 627, 630-633, 639, 653, 675-677, 680, 687, 690, 695, 719, 720, 730, 733, 735, 743-746, 749, 756, 763, 770, 773, 781, 782, 790, 795, 800-811, 829, 836, 853, 854, 858, 859, 866-871, 884, 894, 896, 921, 922, 924, 927, 928, 930-933, 941, 948, 952, 1224, 1225, 1236, 1246, 1263, 1264, 1279, 1309, 1314, 1320, 1325, 1327, 1339, 1343-1345, 1352, 1369, 1370, 1378, 1379, 1450 und dazugehörige Positionen ohne Nummerierung). Dies führt zu einem zu ersetzenden Schaden für Kleidung etc. in Höhe von insgesamt 56.127,00 € . (12) Technische Geräte wie Computer, Fernseher, DVD- und CD-Player, Drucker, Telefon, Radio etc. unterliegen durch technischen Fortschritt in besonders hohem Maße dem Wandel der Zeit und damit dem Wertverlust durch neue Innovationen. Gerade für ältere und überholte Modelle gibt es zudem einen großen Gebrauchtmarkt. Deshalb erachtet die Kammer bei derartigen Geräten inkl. Zubehör mit einem Alter von bis zu 5 Jahren einen Abzug von 30 % für sachgemäß (Pos. 213, 215, 216, 338, 339, 347-350, 356, 357, 413, 415, 423, 500, 1265, 1276), bei Geräten mit einem Alter zwischen 5 und 15 Jahren einen Abzug in Höhe von 60 % (Pos. 214, 416) und bei Geräten, die über 15 Jahre alt sind bzw. ohne Altersangabe, einen Abzug von 90 % (Pos. 88-93, 671). Unter Berücksichtigung dieser Abzüge ergibt sich ein zu ersetzender Schaden für die genannten Geräte in Höhe von insgesamt 4.110,90 € . (13) Bei Literatur aller Art (Pos. 66-80, 236, 237, 239-241, 243, 247, 248, 332, 333, 354, 441, 442, 444-447, 511, 539, 1452, 1467) erachtet die Kammer einen durchschnittlichen Abzug von 50 % für sachgemäß, so dass sich ein zu ersetzender Schaden in Höhe von insgesamt 6.696,35 € ergibt. Denn für Bücher gibt es einen großen Gebrauchtmarkt und gebrauchte Bücher können oft für nur wenige Euro erworben werden. Hinzu kommt, dass bei etlichen der aufgelisteten Bücher fraglich ist, ob diesen überhaupt noch ein zu ersetzender Wert zukommt. Denn insbesondere ältere Unterrichtsbücher und Fachliteratur dürften mittlerweile längst überholt sein und durch ständigen Lehrplanwechsel nicht mehr zu gebrauchen sein. Zudem dürfte ein Teil der Unterrichtsbücher von der Schule gestellt werden und somit keine Kosten bei der Zedentin verursachen. Im Gegensatz dazu dürften z.B. Kochbücher und Kunstbände mangels Aktualitätsverlust nahezu vollständig zu ersetzen sein. Insofern spiegelt ein Abzug von durchschnittlich 50 % einen angemessenen Mittelwert wider. (14) Für Filme, CDs und Schallplatten (Pos. 83-87, 234, 235, 238) schätzt die Kammer den durchschnittlichen Wiederbeschaffungswert – mit Ausnahme der Pos. 84 und 86 – auf 10,00 €. Denn gerade ältere CDs und DVDs sind mittlerweile auch im Fachhandel für deutlich unter 10,00 € erhältlich, so dass ein Durchschnittswert von über 10,00 € nicht plausibel ist. Bei insgesamt ca. 520 Filmen, CDs und Schallplatten ergibt sich ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.200,00 € zuzüglich 229,00 € für die Positionen 84 und 86, mithin insgesamt 5.429,00 €. Da es sich aber ausnahmslos um gebrauchte Gegenstände gehandelt hat und für diese ein großer Gebrauchtmarkt existiert, ist von diesem Wert ein Abzug neu für alt in Höhe von 50 % anzusetzen. Damit ergibt sich ein zu ersetzender Schaden in Höhe von 2.714,50 € . (15) Bei Geschirr und Küchenutensilien (Pos. 39-44, 65, 81, 82, 107, 136-138, 162-169, 172-174, 180-182, 189-193, 197-209, 331, 911-913, 915, 916, 919, 995-1008, 1010-1016, 1018-1021, 1023-1027, 1036, 1038-1054, 1070-1072, 1084-1087, 1091-1093, 1095, 1098, 1101-1104, 1110-1122, 1132, 1138-1144, 1146-1152, 1156, 1157, 1161-1163, 1169, 1171, 1172, 1175, 1177, 1178, 1181, 1349-1351, 1456, 1463, 1464) erachtet die Kammer einen Abzug neu für alt in Höhe von durchschnittlich 30 % für sachgemäß. Denn innerhalb dieser Gruppe befinden sich Gegenstände, die zwar dem Verschleiß unterliegen und von Zeit zu Zeit ersetzt werden, wie z.B. Messer und Küchenwerkzeuge. Aber es handelt sich teilweise auch um Dinge, die nahezu ein Leben lang halten können, wie z.B. ein Porzellanservice. Da sich die Gegenstände in dieser Gruppe altersmäßig innerhalb einer sehr weiten Spanne, von 2 Monaten bis 39 Jahren, befinden, erscheint ein durchschnittlicher Abzug von 30 % angemessen, so dass sich bei einer Gesamtsumme der Wiederbeschaffungswerte von 17.018,00 € ein zu ersetzender Schaden in Höhe von 11.912,60 € ergibt. (16) Bei bestimmten Gegenständen ist ein Abzug neu für alt nicht vorzunehmen, so dass der komplette Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen ist. Dabei handelt es sich einerseits um Dinge, bei denen dem Kläger und der Zedentin ein Abzug nicht zumutbar ist. Dies ist der Fall bei Gegenständen, auf die sie angewiesen sind (Lesebrille, Lebensmittel). Andererseits handelt es sich dabei um Dinge mit überwiegendem Affektionswert und solchen, bei deren Ersatz keine messbare Vermögensmehrung eintritt. Dies ist z.B. der Fall bei den bereits genannten Bildern/Gemälden und antiken Möbeln, bei den Gendenkmünzen „Kölner Dom“, den Montblanc-Stiften oder den kleinen Plüschtieren, den Mineralsteinen und dem Kruzifix. Ein Mehrwert durch den Ersatz mit neuen Gegenständen ist zudem nicht anzusetzen bei den zahlreichen Pflanzen, dem umfangreichen Vorrat von Wein und Alkoholika, den Büroutensilien (Druckerpapier, Briefumschläge, Stifte, Ordner, Behälter mit Disketten etc.) und den Haushaltsprodukten zum Verbrauch (Kerzen, Alufolie, Toilettenpapier, Gefäß mit destilliertem Wasser etc.). Zudem kann ein Abzug neu für alt bei Bargeld (Pos. 472: 700,00 €) nicht vorgenommen werden. Insgesamt handelt es sich um die Positionen 139, 140, 158, 159, 185, 324, 325, 410, 411, 435, 436, 512-515, 537, 545, 546, 758, 1270, 1272-1275, 1410-1413, 1415-1418, 1422-1442, 313, 315-317, 355, 417-422, 425-428, 448-451, 477-483, 486, 490-494, 496-499, 1068, 1271, 221, 227-233, 270-273, 390-392, 967, 980-984, 1055-1066, 1073, 1078-1081, 1099, 1100, 1106-1109, 1120, 1123, 1125-1130, 1133-1136, 1145, 1170, 1468, 100, 134, 1028, 1029, 1031-1035, 1105, 1208, 1285, 1294, 1299, 1301, 472, 475, 476. Der Gesamtwert liegt bei 17.002,50 € . (17) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt 13.720,00 € für Tapeten, Bodenbeläge (Teppichboden, Laminat, Fliesen), Wandfliesen, Sanitärinstallationsobjekte (WC, Waschbecken, Armatur etc.), Fensterbank und ähnliche Gegenstände, die in die Wohnung eingebaut worden sind, inklusive den darauf entfallenden geltend gemachten Arbeitslöhnen (Positionen 157, 265-268, 344, 345, 518, 520, 726, 960, 1076, 1183, 1203, 1205, 1219, 1220, 1383, 1384, 1387-1389, 1397, 1398, 1451, 1459). Ein Schaden ist insoweit nicht feststellbar. Denn zum einen haben diese Gegenstände größtenteils keinen Wert mehr und zum anderen handelt es sich um Gegenstände, die sich typischerweise in einer Mietwohnung befinden und die im Eigentum des Vermieters verbleiben. Der Kläger trägt auch nicht vor, dass er diese Objekte bei einem Auszug ausgebaut und mitgenommen hätte oder dass deren Anschaffung für die neue Wohnung erforderlich wäre. Geltend gemacht wird unter anderem Schadensersatz für eine 14 Jahre alte Tapete, einen 14 Jahre alten Teppichboden, einen 12 Jahre alten Laminatboden, 18 Jahre alte Boden- und Wandfliesen und 3 bis 8 Jahre alte Sanitärobjekte. Wand- und Bodenbeläge diesen Alters haben sich bereits „abgelebt“ und weisen keinen Materialwert mehr auf, insbesondere da sie nicht wiederverwendbar sind. Auch der aufgewandte Arbeitslohn hat sich in der Zwischenzeit amortisiert. Hinsichtlich der Badezimmereinbauten hat der Kläger dargelegt, dass sie hochwertigere Gegenstände haben wollten, und deshalb dazugezahlt hätten. Dies ändert aber nichts daran, dass die eingebauten Gegenstände im Eigentum des Vermieters verbleiben, da die Sanitäreinrichtungen offensichtlich zu der Mietwohnung gehörten. Den Gesamtschaden für die in der Inventarliste genannten Gegenstände schätzt die Kammer damit auf 276.015,79 €. Auf den verlorenen Hausrat hat die Beklagte bereits 118.520,00 € gezahlt, so dass der Anspruch insoweit erfüllt ist (§ 362 Abs. 1 BGB) und ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 157.495,79 € verbleibt. b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren „Mietdifferenz“ in Höhe von 21.533,76 €. Für den geltend gemachten weiteren Anspruch ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, insbesondere nicht aufgrund der Ausführungen der Beklagten gegenüber den Geschädigten im Rahmen der Kundgaben zu den „Regelungen der Entschädigungszahlungen“ (Anlage K11, Bl. 43 f. AH 1). Denn zwischenzeitlich hat die Beklagte eine Mietdifferenz in Höhe von 25.619,04 € gezahlt (vgl. Anlage K45, Bl. 497a AH 2). Die Auszahlung der Beklagten berücksichtigt die tatsächlichen Mehrkosten für die neue Wohnung in Höhe von 355,82 € / Monat (1.000,00 € Kaltmiete gegenüber 644,18 € Kaltmiete). Diese multipliziert sie mit 72, was der zugesagten Zahlung für sechs Jahre entspricht. Einen höheren Betrag als der Kläger tatsächlich an Mehrkosten monatlich aufwendet kann er nicht fordern, da dies gegen das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot verstoßen würde. Eine solche Zusage ist auch den Ausführungen der Beklagten nicht zu entnehmen, da diese bei dem von ihr vorgestellten Berechnungssystem zur Entschädigung für höhere Mieten ausdrücklich einen fiktiven Maximalbetrag ermittelt („Es wird ein Betrag ermittelt, bis zu dessen Höhe eine Mietdifferenz für einen Zeitraum von 6 Jahren je Wohnung erstattet wird.“, Bl. 43 AH 1). Darüber hinaus ist die Berechnung des Klägers nicht nachvollziehbar, da eine Differenzbetrag von 3,70 €/qm auch unter Zugrundelegung der klägerischen Werte nicht besteht. Insofern ist der weitergehende Anspruch der Höhe nach auch nicht schlüssig dargelegt. 3. Die Zinsforderung resultiert aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB und ist erst ab dem 30.05.2009 begründet. Denn erst zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte mit der Leistung in Verzug. Der Anspruch auf Verzugszinsen setzt gemäß § 286 Abs. 1 BGB eine Mahnung voraus, d.h. die eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Dabei muss die geschuldete Leistung derart bestimmt sein, dass der Gläubiger erkennen kann, zu welcher Leistung er aufgefordert wird (Palandt/ Grüneberg , BGB, 72. Aufl. 2013, § 286 Rn. 19). Erst mit Schreiben vom 18.05.2009 hat der Kläger seine Zahlungsforderung gegenüber der Beklagten beziffert, so dass erst mit diesem Schreiben eine bestimmte Mahnung erfolgte und erst mit Ablauf der darin gesetzten Frist Verzug eintreten konnte. 4. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als zweckmäßige Maßnahme der Rechtsverfolgung als Teil des anerkannten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 8.040,59 € erstattungsfähig. Da ein Anspruch in Höhe eines Gesamtbetrages von 331.634,83 € (174.139,04 € + 157.495,79 €) bestand, waren die Rechtsanwaltskosten aus diesem Gegenstandswert zu berechnen. Die Geschäftsgebühr liegt gemäß Nr. 2300 VV RVG bei 0,5 bis 2,5; wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Insofern sind die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG heranzuziehen. Eine 2,5-fache Geschäftsgebühr erachtet die Kammer in dem vorliegenden Fall als angemessen, da sich die Angelegenheit durch eine besondere Komplexität sowohl hinsichtlich des Haftungsgrundes als auch hinsichtlich der Haftungshöhe auszeichnet. Zudem ist die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger besonders hoch, da es um den Ersatz seines nahezu gesamten Hab und Gut geht. Somit ergibt sich ein Betrag von 8.040,59 € (Nr. 2300, 1008 VV RVG: 2,8 x 2.406,00 € = 6.736,80 € + Nr. 7002 VV RVG: 20,00 + Nr. 7008 VV RVG: 1.283,79 €). Die diesbezügliche Zinsforderung resultiert als Prozesszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit ist gemäß §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO am 03.09.2009 eingetreten. Maßgeblich für den Zinsbeginn ist analog § 187 Abs. 1 BGB der darauffolgende Tag. II. Der Antrag zu 2) ist als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere hat der Kläger ein Interesse an der begehrten Feststellung, da künftige Schadensfolgen aufgrund des streitgegenständlichen Ereignisses möglich sind. Denn bei verständiger Würdigung der Sachlage ist nicht auszuschließen, dass der Kläger und die Zedentin X. noch immaterielle Schäden in Form von posttraumatischen Beschwerden erleiden könnten. Zudem ist nicht auszuschließen, dass der Verlust einzelner Gegenstände bisher nicht aufgefallen ist, so dass der materielle Schadensumfang noch nicht mit Sicherheit abschließend festgelegt werden kann. Der Feststellungsantrag ist begründet, da für den Eintritt eines (weiteren) materiellen und immateriellen Schadens eine ausreichende Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.1991, Az. X ZR 77/89 m.w.N.). Der Einsturz des Wohnhauses, einhergehend mit dem Verlust des gesamten Hab und Guts, stellt einen derartigen Schicksalsschlag dar, dass daraus resultierende spätere psychische Belastungen wahrscheinlich sind. Dies belegen auch die klägerseits vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 14.08.2009 sowie vom 31.07.2009 (Anlagen K42 und K43, Bl. 380 ff. AH 2). Gerade aufgrund des Umfangs des verlorenen Gutes ist es zudem wahrscheinlich, dass die bisherigen Inventaraufstellungen des Klägers nicht vollständig sind und im Laufe der Zeit der Verlust weiterer Gegenstände bemerkt werden wird. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 101 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 34.619,04 € für erledigt erklärt haben, sind der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn die weiteren Zahlungen der Beklagten erfolgten unter Hinweis darauf, dass die erhöhten Lebensführungskosten durch den Hotelaufenthalt bisher nicht in voller Höhe bzw. für die gesamte Zeit gezahlt wurden (vgl. Anlage K44, Bl. 379 AH 2), und die Mietmehraufwendungen entsprechend den bekannt gemachten Verlautbarung für 6 Jahre erstattet werden (vgl. Anlage K45, Bl. 497a AH 2). Dies geschah ohne Vorbehalt. Deshalb ist die Erfüllung insofern als Anerkenntnis zu werten und der beklagten Partei sind insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Ausspruch zu vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: bis zum 14.04.2010: 580.233,95 Euro, bis zum 04.10.2010: 571.233,95 Euro, danach: 545.614,91 Euro.