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Urteil

87 O 41/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:1217.87O41.11.00
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Tenor

  Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 3.546,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden zu 93 % der Klägerin und zu 7 % der Beklagten zu 1. auferlegt sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. zu 85 % der Klägerin; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat die Klägerin ganz zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 3.546,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2010 zu zahlen. Die weitergehende Klage gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. wird abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden zu 93 % der Klägerin und zu 7 % der Beklagten zu 1. auferlegt sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. zu 85 % der Klägerin; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat die Klägerin ganz zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der W Industrietechnik GmbH, Duisburg, aus deren - nach Schadensregulierung gemäß § 86 VVG bzw. gemäß Abtretungserklärung vom 20.08.2010 - auf sie übergegangenem Recht die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner unter Berufung darauf in Anspruch, dass von der Beklagten zu 1. auftragsgemäß bei der W GmbH in Duisburg zur Beförderung an die K Company, M / Saudi Arabien übernommenes Transportgut - bestehend aus 3 Colli, beladen mit Luftkanonenteilen, Gesamtgewicht 1.585 kg - fehlgeleitet und infolge dessen nicht ausgeliefert wurde. Einzelheiten des von der W GmbH erteilten Transportauftrags ergeben sich dabei aus der Auftragsbestätigung der Beklagten zu 1. vom 19.03.2010 und der Rechnung der Beklagten zu 1. vom 31.03.2010. Den an den Landtransport von Duisburg nach Hamburg anschließenden Seetransport per Sammelcontainer nach M übertrug die Beklagte zu 1. der U Ltd., O / Zypern, vertreten durch ihre deutsche Agentin T GmbH, Hamburg. Letztere veranlasste – was die Klägerin bestreitet - die A Spedition GmbH, Hamburg, das Transportgut bei der W GmbH, wie von deren Fahrer J quittiert, am 19.03.2010 mit einem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ##### abholen zu lassen. Außerdem beauftragte die W GmbH die Beklagte zu 1. mit e-mail vom 23.03.2010, das Transportgut markieren zu lassen, nachdem die Beklagte zu 1. unter Bezugnahme auf die Beklagte zu 2. mit e-mail vom 22.03.2010 mitgeteilt hatte, dass die Sendung ohne Markierung angeliefert worden sei und von der Reederei nicht verladen werden könne, wobei die Klägerin – angesichts der von der A GmbH im Zusammenhang mit den ihr erteilten Speditionsaufträgen vom 18.03.2010 und 15.03.2010 vorgenommenen Buchungen - davon ausgeht, dass das Transportgut die Markierung „Yanbu Zement“ aufgewiesen habe. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Transportgut, welchem – nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten zu 2. zum Transportablauf und den daran beteiligten Personen - bei der Buchung des Transports von Duisburg nach Hamburg ausweislich des von der Beklagten zu 2. vorgelegten Speditionsauftrags der A GmbH die auf M lautende LOT-Nummer #####2 zugeteilt worden war, bereits im Lager der Beklagten zu 2. Es war dort vom Fahrer der A GmbH unter Angabe der LOT-Nummer gegen Empfangsquittung angeliefert worden und wurde sodann zur Erstellung der Containerstauplanung vermessen, um schließlich unter Berücksichtigung seiner Destination gelagert zu werden. Dabei wurde das Transportgut mit einer anderen Sendung der R GmbH, Hamburg vertauscht, die für P / Indien bestimmt war und deren Inhalt humidity absorber waren. Ausweislich des ebenfalls von der Beklagten zu 2. vorgelegten Speditionsauftrags der A GmbH wurde auch dieses Transportgut vom Fahrer der A GmbH mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ##### unter der auf P lautenden LOT-Nummer #####1 auf Veranlassung der T GmbH zwecks anschließenden Seetransports in Duisburg abgeholt und gleichzeitig mit der Sendung der W GmbH bei der Beklagten zu 2. gegen Empfangsquittung angeliefert. Die Sendung bestand aus drei Colli auf zwei Paletten und wurde später an Stelle der Sendung der W GmbH unter der LOT-Nummer #####2 nach M transportiert, während die Sendung der W GmbH unter der LOT-Nummer #####1 in P angelandet wurde. Die jeweiligen Empfänger waren nicht bereit, das nicht für sie bestimmte, aber von ihnen in Empfang genommene Transportgut freizugeben. Die W GmbH sah sich daher letztlich veranlasst, die von ihrem Vertragspartner in M dringend benötigte Ware mit Luftfracht nachzuliefern, ohne das verschiffte Transportgut zurückzuerhalten; die Kosten für diesen Transport wurden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht von der Beklagten zu 1. übernommen. Die Klägerin, die die W GmbH nach der Abtretung der Ansprüche aus dem Transportvertrag gemäß der Abtretungserklärung vom 20.08.2010 abzüglich einer Selbstbeteiligung von 500,00 € am 19.10.2010 entschädigt hat, verlangt nunmehr von den Beklagten zu 1. und zu 2. als Entschädigung für die verlorene gegangene Sendung Zahlung in Höhe des von der W GmbH der K Company mit Rechnung vom 18.03.2010 über 24.121,88 € einschließlich 640,00 € Frachtkosten berechneten Betrages. Die Klägerin macht geltend, die Vertauschung liege nicht am Verhalten der A GmbH. Vielmehr hätten die Lagerarbeiter der Beklagten zu 2. die Sendungen nicht den dazugehörigen Papieren zugeordnet. Sie – die Klägerin - gehe davon aus, dass es bei der Überprüfung der Sendungen in der Halle der Beklagten zu 2. zu der falschen Zuordnung gekommen sei. Dabei habe sich zum einen ausgewirkt, dass die Aufträge an die A GmbH nicht eindeutig gewesen seien. Die Beklage zu 1. habe es aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen, in Bezug auf das Transportgut der W GmbH zu vermerken, dass es sich dabei um zwei Boxen und eine Palette gehandelt habe, und in ihren Papieren einfach von drei Paletten gesprochen. Zum anderen hätten die Lagerarbeiter der Beklagten zu 2. wenn auch nicht das unterschiedliche Gewicht, so doch den Unterschied zwischen 3 Colli und 2 Colli realisieren müssen, zumal ausweislich der Papiere das von ihr versandte Transportgut 2 Colli der Größe 120x80x100 cm und 1 Collo der Größe 120x80x50 cm umfasst habe, das von der R GmbH versandte, für P bestimmte Transportgut hingegen 2 Colli der Größen 120x80x228 cm und 120x80x114 cm. Zur Verhinderung von Falschversendungen sei es zwingend erforderlich, dass die Lagerarbeiter nicht nur auf die Lotnummer sähen, sondern mindestens einmal die Lotnummer mit dem Auftrag verglichen. Fehle – wie vorliegend - teilweise die Markierung, sei es sogar erforderlich, zweimal die Lotnummer mit dem erteilten Auftrag zu vergleichen, nämlich beim Eingang und der Nachmarkierung. Dies zu organisieren habe die Beklage zu 2. versäumt. Davon ausgehend vertritt die Klägerin die Auffassung, die Beklagte zu 1. hafte aus dem zwischen der W GmbH und ihr vereinbarten Transportvertrag nach §§ 452, 459, 461, 435 HGB, 27 ADSp als Fixkostenspediteur bzw. wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des ihr von der W GmbH gesondert erteilten Markierungsauftrages in voller Höhe für den durch den eingetretenen Verlust des Transportguts bedingten Schaden. Dass die W GmbH vor der Absendung vergessen habe, die Markierung vorzunehmen, bedeute kein Mitverschulden. Weiter macht die Klägerin geltend, die Beklagte zu 2. verfüge über keine ordnungsgemäße Schnittstellenkontrolle. Damit sei von grobem Verschulden auszugehen. Dies liege bei falscher Zuordnung von Sendungen aufgrund fehlender Kontrolle immer vor. Die Haftung der Beklagten zu 2. als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1. sieht die Klägerin dabei in der von der Beklagten zu 2. fehlerhaft vorgenommenen Nachmarkierung begründet; die Beklagten zu 2. habe die neuen Label auf einer ganz anderen Sendung befestigt. Damit habe sie die entscheidende Ursache dafür gesetzt, dass die Sendung falsch verladen wurde und fahrlässig das Eigentum der Klägerin verletzt. Sie hafte aus §§ 823 ff. BGB und § 437 HGB. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 24.121,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 25.11.2010 zu zahlen, hilfsweise den Rechtsstreit zur Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes an das OLG Köln zu verweisen. Die Beklagte zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. Die Beklagte zu 2. rügt die funktionelle und die örtliche Zuständigkeit der Kammer und beantragt, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen. Die Beklagte zu 1. macht geltend, sie habe den ihr von der W GmbH erteilten Speditionsauftrag ordnungsgemäß erfüllt, indem sie die U Ltd., vertreten durch die T GmbH, mit der Übernahme, Beförderung und Verschiffung der in Rede stehenden Sendung von Duisburg nach M beauftragt habe; sie meint, der Speditionsauftrag sei nicht zu fixen Kosten erteilt worden. Außerdem beruft sie sich gegenüber dem eingeklagten Anspruch auf die nach ihrer Auffassung der Geschäftsbeziehung zwischen der W GmbH und ihr zugrunde liegenden ADSp. Sie macht geltend, die W GmbH habe ihr Transportgut entgegen Ziffer 6 ADSp nicht deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen versehen und damit selbst eine Ursache für deren spätere Vertauschung gesetzt. Im Übrigen habe sie – die Beklagte zu 1. – auch nicht selbst die Verpflichtung übernommen, die Sendung nachzumarkieren; sie habe den darauf gerichteten Auftrag der W GmbH lediglich der - ebenso wie die A GmbH - von der T GmbH für die U Ltd. mit der Abholung des Transportguts der W GmbH beauftragten Beklagten zu 2. vermittelt. Im Übrigen habe die Klägerin weder den der W GmbH entstandenen Schaden nachvollziehbar dargetan noch berücksichtige sie, dass die sie – die Beklagte zu 1. - treffende Grundhaftung nach Maßgabe der ADSp auf 2 SZR pro kg beschränkt sei. Außerdem schließt sich die Beklagte zu 1. dem Vorbringen der Beklagten zu 2. zum Transportablauf und den daran beteiligten Personen an. Die Beklagte zu 2. macht geltend, sie sei nicht ausführender (Land-) Frachtführer im Sinne des § 437 HGB, sondern Erfüllungsgehilfe des (See-) Verfrachters U Ltd. Davon ausgehend beruft sie sich hilfsweise zur Sache darauf, dass etwaige Ansprüche gegen Sie gemäߧ 612 HGB verjährt seien. Davon abgesehen sei ihre Haftung für Verlust von Transportgut gemäß § 660 HGB auf den Gegenwert von 2 SZR je kg oder 666,67 € je Packstück, je nachdem welcher Betrag höher ist, hier also 2 SZR * 1.585 kg = 3.170 SZR begrenzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, und zwar nicht nur, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1. richtet, sondern auch soweit sie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.01.2013 erweitert worden ist und nunmehr zusätzlich auch gegen die Beklagte zu 2. gerichtet ist. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2. gemäß §§ 427 HGB, 823 BGB als ausführende Frachtführerin in Anspruch. Da § 437 HGB als gesetzlicher Schuldbeitritt zu einer an den vorliegend als Handelsgeschäft im Sinne des § 95 I Nr. 1 GVG zu qualifizierenden Transportauftrag anknüpfenden vertraglichen Haftung des ausführenden Frachtführers führt (vgl. Ramming VersR 2007, 1190ff. Ziffer IV. 1. M.w.N.) und auch die weiteren Voraussetzungen des § 95 I Nr. 1 GVG erfüllt sind, da es sich bei sämtlichen Parteien um Formkaufleute handelt, bejaht die Kammer ihre funktionelle Zuständigkeit. Dies gilt auch, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2. auf § 823 BGB als konkurrierende deliktische Anspruchsgrundlage gestützt ist. Zugleich ist – vom Standpunkt der Klägerin aus, die die Beklagte zu 2. als ausführende Frachtführerin der Beklagten zu 1. in Anspruch nimmt - gemäß § 440 II HGB der zuvor gemäß § 39 ZPO durch rügelose Einlassung der Beklagten zu 1. begründete örtliche Gerichtsstand Köln auch für die Klage gegen die Beklagte zu 2. eröffnet. Der Sache nach ist die Klage aber nur zu einem geringen Teil begründet, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1. richtet; die Beklagte zu 2. haftet gar nicht, weshalb auch eine Verpflichtung der Beklagten zu 1. zur Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. entfällt. Die Beklagte zu 1. schuldet der Klägerin aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht der W GmbH wegen des Verlustes der für die K Company bestimmten 3 Colli, beladen mit Luftkanonenteilen, Gesamtgewicht 1.585 kg gemäß §§ 459, 452, 452 a, 606, 660 HGB lediglich Zahlung des zuerkannten Betrages von3.546,34 €, berechnet nach dem Gesamtgewicht des Transportguts unter Zugrundelegung des heutigen Wechselkurses von 1,11872 SZR/€; isolierte werkvertragliche Ansprüche stehen ihr im Übrigen keinesfalls zu, mag auch die W GmbH die Beklagte zu 1. zusätzlich mit e-mail vom 23.03.2010 beauftragt haben, das Transportgut markieren zu lassen: denn dabei handelte es um eine beförderungsbezogene Nebenleistung, der keine besondere Bedeutung in dem Sinne zukam, dass sie gleichwertig neben der Speditionsleistung stehen sollte. Im Einzelnen: Entgegen ihrer Auffassung haftet die Beklagte zu 1. gemäß § 459 HGB hinsichtlich des zwischen der W GmbH und ihr vereinbarten multimodalen Transports nach Frachtrecht. Ihre Kostenrechnung vom 31.03.2010 sieht nämlich sowohl für den Vortransport eine fixe Vergütung von 263,48 € als auch für den Seetransport eine fixe Seefracht für eine Containerteilladung von umgerechnet 145,78 €, berechnet nach dem Rauminhalt des Frachtguts und einem Preis von 38,00 USD pro cbm, hier für 3,264 cbm 124,03 USD zuzüglich des Bunkerzuschlags, berechnet nach dem Rauminhalt des Frachtguts und einem Preis von 17,00 USD pro cbm, hier für 3,264 cbm 55,49 USD, und des Zuschlags zum Ausgleich von Wechselkursschwankungen, berechnet mit 14,60 % der Seefracht für die Containerteilladung, hier 18,11 USD vor. Auch dass die Beträge für BAF und CAF mit dem Hinweis auf derzeitige Gültigkeit ausgewiesen sind, steht der Anwendung des § 459 HGB nicht entgegen. Ungeachtet der Veränderlichkeit dieser Preisbestandteile berechnet die Beklagte zu 1. mit ihrer Kostenrechnung vom 31.10.2010 ausschließlich auf den Transportaufwand bezogene, unter Berücksichtigung des Rauminhalts des von ihr zu befördernden Transportguts berechnete Festbeträge. Damit ist die Beklagte zu 1. gemäß § 278 BGB auch für die von ihr als Unterverfrachter beauftragte U Ltd. und deren Erfüllungsgehilfen, zu denen außer der T GmbH jedenfalls die Beklagten zu 2. zählt, verantwortlich. Die Kammer geht insoweit aufgrund des im Wesentlichen unstreitigen Vorbringens der Beklagten zu 2. zum Transportablauf und den daran beteiligten Personen der Sache nach davon aus, dass dem Transportgut der W GmbH bei der Buchung des Transports von Duisburg nach Hamburg die auf M lautende LOT-Nummer #####2 zugeteilt worden war. Es wurde bei der W-GmbH von der A GmbH abgeholt und bei der Beklagten zu 2. unter Angabe der LOT-Nummer gegen Empfangsquittung angeliefert. Sodann wurde es zur Erstellung der Containerstauplanung von der Beklagten vermessen, um schließlich unter Berücksichtigung seiner Destination gelagert zu werden. Dabei wurde das Transportgut mit einer anderen Sendung vertauscht und schließlich in P / Indien angelandet und vom Empfänger einbehalten. In rechtlicher Hinsicht ist der Verlust daher nach Seerecht zu beurteilen. Wie die Beklagte zu 2. zu Recht geltend macht, war sie nicht als ausführender (Land-) Frachtführer im Sinne des § 437 HGB, sondern als Erfüllungsgehilfe des von der Beklagten zu 1. als Unterverfrachter beauftragten (See-) Verfrachters U Ltd. mit dem Transportvorgang befasst. Da gemäß § 606 S. 2 HGB die Seefrachtstrecke mit der Annahme der Güter zum Seetransport beginnt und nach dem Transportablauf feststeht, dass die Ursache für den Verlust des Transportguts auf seiner Verwechselung bei der dem Seetransport dienenden Erstellung der Containerstauplanung und der anschließenden unter Berücksichtigung der Destination erfolgten (Zwischen-)Lagerung bei der Beklagten zu 2. beruht, beurteilt sich die Entschädigungsverpflichtung der Beklagten zu 1. unter Berücksichtigung von §§ 452, 452 a HGB nach §§ 606ff. HGB. Dies führt zur Haftung der Beklagten zu 1. gemäß § 606 HGB. Bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters hätte die Sendung der W GmbH im Lager der für die U Ltd. und damit auch für die Beklagte zu 1. als Erfüllungsgehilfin tätigen Beklagten zu 2. nicht verwechselt werden dürften. Die Klägerin macht insoweit zu Recht geltend, dass es zur Verhinderung von Falschversendungen zwingend erforderlich sei, dass die Lagerarbeiter der Beklagten zu 2. nicht nur auf die Lotnummer sähen, sondern mindestens einmal die Lotnummer mit dem Auftrag verglichen. Fehle – wie vorliegend - teilweise die Markierung, sei es sogar erforderlich, zweimal die Lotnummer mit dem erteilten Auftrag zu vergleichen, nämlich beim Eingang und der Nachmarkierung. Dies zu organisieren habe die Beklage zu 2. versäumt. Im Übrigen ist der Klägerin auch darin zu folgen, dass sie der Beklagten zu 1. vorwirft, sie habe es aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen, in Bezug auf das Transportgut der W GmbH zu vermerken, dass es sich dabei um zwei Boxen und eine Palette gehandelt habe, indem sie in ihren Papieren einfach von drei Paletten gesprochen. Auch dies hat nach Lage der Dinge zur Verwechselung der Sendung der W GmbH im Lager der Beklagten zu 2. beigetragen. Hätten die Lagerarbeiter der Beklagten die erforderlichen Kontrollen vorgenommen und wäre das Transportgut der W GmbH genauer beschrieben gewesen, wäre es vermutlich den ihm zugehörigen Papieren zugeordnet worden. Allerdings kann sich die Beklagte zu 1. auf die Haftungsbegrenzung gemäß § 660 I, II HGB berufen. Nach Auffassung der Kammer ist weder der Beklagen zu 2. bzw. ihren Lagerarbeitern, geschweige denn der Beklagten zu 1. gemäß § 660 III HGB Leichtfertigkeit in dem Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts oder sogar die Absicht, einen Schaden herbeizuführen, vorzuwerfen, zumal der Klägerin selbst einräumt, dass ihrer Sendung zwar nicht jegliche Markierung, aber doch die vorgeschriebene Markierung für die Ausfuhr nach Saudi Arabien unter Angabe des Herkunftslandes und des Käufers gefehlt habe, dabei allerdings auch davon ausgeht, dass an den von ihr geschaffenen Packstücken auch Packlisten in Klarsichthüllen angebracht gewesen seien und dass zudem die Markierung „Yanbu Zement“ vorhanden gewesen sei. Denn die Markierung war jedenfalls nicht vorschriftsmäßig ausgeführt und bedurfte der Nachmarkierung. Andererseits waren die der A GmbH erteilten Transportpapiere vollständig und wiesen LOT-Nummern auf, anhand derer immerhin der Eingang des Transportguts der W GmbH bei der Beklagten zu 2. auf den von der Klägerin vorgelegten Anlieferscheinen der Beklagten zu 2. richtig erfasst wurde. Unter diesen Umständen beruht die spätere, gleichwohl erfolgte Verwechslung des Transportguts der W GmbH nach der Beurteilung der Kammer nicht auf einem besonders schweren Verschulden der mit dem Transport befassten Personen. Vielmehr sind mehrere, teils geringfügige Nachlässigkeiten auf Seiten aller Beteiligter anzunehmen, die letztlich zu der Verwechselung und dem daraus resultierenden Verlust des Transportguts der W GmbH geführt haben, ohne dass insoweit auf Seiten der W GmbH bereits ein anspruchsminderndes Mitverschulden gemäß § 254 I BGB anzunehmen wäre. Ferner schuldet die Beklagte zu 1. gemäß §§ 280 II, 286 I, 288 I BGB auf den zuerkannten Betrag von 3.546,34 € nach Maßgabe der Zahlungsaufforderung im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 03.11.2010 die ebenfalls zuerkannten Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 25.11.2010. Eine Haftung der Beklagten zu 2. ist vollständig zu verneinen. § 437 HGB ist auf Seetransporte nicht anwendbar. Die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2. wegen schuldhafter Eigentumsverletzung sind in keiner Weise substantiiert. Hinzu kommt, das sich die Beklagten zu 2. gemäß §§ 612 I, 452 b HGB jedenfalls zu Recht auf Verjährung beruft, weil die Klägerin sie – anders als die Beklagte zu 1. - nicht innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, zu dem das Transportgut der W GmbH hätte ausgeliefert werden müssen, in Anspruch genommen hat; vielmehr hat die Klägerin erst Anfang 2013 die Klage gegen die Beklagte zu 1. auf die Beklagte zu 2. erweitert. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 92 I, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 24.121,88 €