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Beschluss

6 S 283/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:1212.6S283.13.00
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Tenor

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin  gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 08.10.2013 (25 C 426/11) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Entscheidungsgründe
Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 08.10.2013 (25 C 426/11) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten Schadensersatz in zuerkannter Höhe zu leisten. Sie hat schuldhaft gegen ihre Verpflichtung verstoßen, den Pkw Smart des Klägers hinreichend gegen Diebstahl zu sichern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1983, 113; BGH NJW-RR 1997, 342), hat der Werkunternehmer sowohl in der Vertragsanbahnungsphase als auch in der Zeit während und nach Durchführung des ihm erteilten Auftrages die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelangt oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren. Welche Sicherungspflichten jeweils geboten sind, ist nach der v.g. Rechtsprechung, auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Was danach erforderlich ist, richtet sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls dann, wenn es zuvor auf dem Gelände des Reparateurs Diebstähle gegeben hat, dieser durch besondere Sicherungsmaßnahmen dafür zu sorgen hat, dass es zu keinen Diebstählen auf seinem Gelände kommt. Dazu gehört gegebenenfalls auch die Einschaltung eines Sicherungsdienstes oder jedenfalls die regelmäßige Kontrolle des Geländes durch eigene Mitarbeiter. Derartige Maßnahmen sind unstreitig nicht ergriffen worden. Dass es nicht möglich wäre, einen Bereich mit einem Zaun abzusichern und dass derartige Maßnahmen nichts bewirkt hätten, muss die Beklagte nachweisen. Dies hat sie nicht getan. Auf ihre AGB kann sie sich nicht berufen, da eine wirksame Einbeziehung bestritten und nicht nachgewiesen ist. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass dann, wenn der Unternehmer trotz früherer Diebstähle besondere Sicherungsmaßnahmen nicht für erforderlich erachtet, er den Kunden hierauf jedenfalls hinzuweisen hat (entsprechend BGH NJW-RR 1997, 342). Auch dies ist nicht geschehen. Das Amtsgericht hat es als bewiesen angesehen, dass es auf dem Grundstück zuvor Diebstähle gegeben habe. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist in allen Punkten in sich schlüssig und überzeugend. Die Kammer schließt sich dem an. Die Beweiswürdigung gehört zu der dem Erstrichter obliegenden Tatsachenfeststellung und kann gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur angegriffen werden durch das Aufzeigen konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche konkreten Anhaltspunkte hat die Beklagte nicht vorgebracht. Vielmehr würdigt sie die Beweise lediglich anders als das Amtsgericht. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, zu dem Hinweis binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. Berufungswert: 1.188,34 €