Urteil
3 O 462/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2013:1206.3O462.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.224,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Klägerin aus dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag mit der A Treuhandgesellschaft mbH bezüglich einer Beteiligung im Nennbetrag von 20.000,00 EUR (Nr. 566) an der A GmbH & Co KG an die Beklagte. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Ansprüche der Klägerin aus dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag mit der A Treuhandgesellschaft mbH bezüglich eines treuhänderisch für die Klägerin gehaltenen Kommanditanteils (Nr. 566) im Nennwert von 20.000,00 EUR an der A GmbH & Co KG in Verzug befindet. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag der Klägerin mit der A Treuhandgesellschaft mbH bezüglich eines treuhänderisch für die Klägerin gehaltenen Kommanditanteils (Nr. 566) im Nennwert von 20.000,00 EUR an der A GmbH & Co KG freizustellen hat, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Klägerin aus dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag mit der A Treuhandgesellschaft mbH bezüglich einer Beteiligung im Nennbetrag von 20.000,00 EUR (Nr. 566) an der A GmbH & Co KG an die Beklagte. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung im Zusammenhang mit einer im Jahr 2005 durch die Klägerin erfolgten Zeichnung einer Beteiligung an der A GmbH & Co KG geltend. 3 Die 1979 geborene Klägerin suchte am 26.11.2004 nach dem Erhalt einer Erbschaft in Höhe von 50.000,00 EUR eine Geschäftsstelle der Beklagten auf und ließ sich dort durch die Zeugin T, damals Angestellte der Beklagten, im Hinblick auf die Anlage bzw. Verwendung des geerbten Geldes beraten. Im übrigen verfügte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt über Guthaben in Höhe von 3.074,90 EUR und rund 2.000,00 EUR, die sich auf einem Konto bzw. auf einem Sparbuch befanden. In Angelegenheiten der Geldanlage verfügte sie über keinerlei Erfahrungen und Kenntnisse. Die Klägerin ist von Beruf Cutterin, im Zeitraum der Beratung befand sie sich zunächst in einer Fortbildungsmaßnahme, war dann kurzzeitig arbeitslos und schließlich ab Frühsommer 2005 freiberuflich als Cutterin tätig. 4 In dem Termin vom 26.11.2004 wurde ein Protokoll erstellt, wegen dessen vollständigen Inhalts auf die Anlage K 1, Bl. 18 ff. der Gerichtsakte, verwiesen wird. Dort wurde die Anlegermentalität der Klägerin in einer vierteiligen Risikoskala als „ertragsorientiert“, der zweitniedrigsten Risikoklasse, eingestuft, was nach den dortigen Ausführungen ein geringes Kursrisiko aus Zinsschwankungen sowie kein bis geringes Kursrisiko aus Aktien- und Währungsverlusten bedeuten sollte. Als Ergebnis des Gesprächs empfahl die Zeugin T, das ererbte Vermögen in fünf verschiedene Anlagen zu investieren, darunter auch einen Aktienfonds und Aktien-Einzelwerte. Die Klägerin folgte dieser Empfehlung jedoch zunächst nicht. 5 Als die Klägerin im Frühjahr 2005 aus der Verwandtschaft eine weitere Summe von 200.000,00 EUR erhielt, fand ein weiteres Beratungsgespräch zwischen der Klägerin und der Zeugin T am 14.03.2005 statt. 6 Am 14.03.2005 erstellte die Zeugin T handschriftlich eine Übersicht über mögliche Investitionen, auf der sich die Klägerin auch handschriftlich Notizen machte. Unter diesen Vorschlägen befand sich auch die streitgegenständliche Beteiligung. Ob an diesem Tag auch der Emissionsprospekt der streitgegenständlichen Beteiligung überreicht wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls überreichte die Zeugin T der Klägerin ein 14-seitiges Kurzexposé, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K 8, Bl. 198 ff. der Gerichtsakte, verwiesen wird. Am Ende des Gesprächs erbat sich die Klägerin Bedenkzeit und gab an, sich auch mit einem Onkel verständigen zu wollen. 7 Am 14.04.2005 nahm die Klägerin erneut einen Termin bei der Zeugin T in der Geschäftsstelle der Beklagten wahr. Zu diesem Termin erstellte die Zeugin T ein mit „Anlagekonzept“ betiteltes Dokument, wegen dessen vollständigen Inhalts auf die Anlage K 3, Bl. 22 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen wird. Dieses enthielt unter anderem die Anlageempfehlungen der Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 227.000,00 EUR. Neben zwei Investmentfonds (KFS Ertrag, KFS Wachstum), Inhaberschuldverschreibungen der Beklagten unterschiedlicher Laufzeit sowie Einzelaktien, die teilweise auf den Wunsch der Klägerin zurückgingen, wurde dabei eine Beteiligung in Höhe von 20.000,00 EUR an dem streitgegenständlichen Fonds empfohlen. In dem Anlagekonzept wurde die Anlegermentalität der Klägerin nunmehr als „wachstumsorientiert“, der zweithöchsten von vier Risikoklassen, angegeben. Als Ausführung hierzu war angegeben: 8 „ Das heißt für Sie, dass Sie Ertragserwartungen über dem normalen Zinsniveau haben. Neben sicheren Erträgen werden auch Kurs- und Währungschancen genutzt. In Ihren Anlageformen gehen Sie ein mittleres Kursrisiko und ein begrenztes Kapitalrisiko aus Aktien- und Währungsverlusten ein .“ 9 Zur Beratung über die streitgegenständliche Beteiligung wurde am 14.04.2005 ferner durch die Klägerin und die Zeugin T ein maschinenschriftlich ausgefülltes Formular mit dem Titel „Beratungsdokumentation Beteiligungen (Anlage zum Dokumentationsbogen Aufklärung)“ unterzeichnet. Dort war als Anlageziel des Kunden die „langfristige Kapitalanlage > 10 Jahre“ und als „Einschätzung des Kunden zum Verhalten hinsichtlich einer Vermögensanlage (Anlegermentalität)“ „wachstumsorientiert“ angekreuzt. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage B 10, Bl. 510 der Gerichtsakte, verwiesen. 10 Noch am 14.04.2005 zeichnete die Klägerin den streitgegenständlichen Fonds mit einer Beteiligungssumme von 20.000,00 EUR zzgl. 5 % Agio (1.000,00 EUR) sowie die weiteren ihr von der Zeugin T vorgeschlagenen Kapitalanlagen. Beim streitgegenständlichen Fonds sollte die Bindung des Geldes 13 Jahre betragen. Wegen der Einzelheiten der Bestimmungen des Zeichnungsscheins vom 14.04.2005, der auch den Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Treuhandkommanditistin A Treuhandgesellschaft mbH vorsah, wird auf die Anlage K 5, Bl. 88 der Gerichtsakte, verwiesen. Spätestens im Anschluss an die Zeichnung wurde der Klägerin der vollständige Emissionsprospekt ausgehändigt, wobei ein früherer Zeitpunkt der Übergabe zwischen den Parteien streitig ist. 11 Auf Seite 13 des Prospekts heißt es unter anderem (Bl. 32 der Gerichtsakte): 12 Dieser Prospekt wendet sich an risikobewusste, in Deutschland ansässige Anleger, die eine Investition in den britischen Lebensversicherungszweitmarkt auf Basis des britischen Pfunds tätigen möchten. 13 Wegen des weiteren Inhalts des Emissionsprospekts wird auf Bl. 26 ff. der Gerichtsakte, insbesondere wegen dessen Seiten 59 ff. auf Bl. 56 ff. der Gerichtsakte verwiesen. 14 In den Jahren 2006 und 2007 erhielt die Klägerin Vorabausschüttungen in Höhe von jeweils 1.400,00 EUR. 15 Am 06.03.2007 erwarb sie anderweitige Aktien im Wert von 10.000,00 EUR. Am 24.03.2010 zeichnete die Klägerin nach Beratung durch eine andere Mitarbeiterin der Beklagten eine weitere Beteiligung an einem geschlossenen Fonds, dem Y Beteiligungs GmbH & Co. KG, mit einer Einlage von 20.000,00 EUR zzgl. Agio. Im Rahmen der Beratung vor Zeichnung dieses Fonds wurde eine sog. Beratungsdokumentation ausgefüllt und von der Klägerin unterschrieben, wegen deren Inhalts auf die Anlage B 7, Bl. 243 der Gerichtsakte, verwiesen wird. 16 Im Jahr 2011 informierte die Fondsgesellschaft ihre Anleger über Schwierigkeiten beim Abschluss einer Anschlussfinanzierung sowie über eine deutliche Reduzierung der Erlösaussichten der Fondsgesellschaft. 17 Am 16.05.2013 erhielt die Klägerin eine weitere Ausschüttung von 975,57 EUR. 18 Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei im Hinblick auf die streitgegenständliche Anlage weder anleger- noch anlagegerecht beraten worden. Sie behauptet, bereits die Einordnung ihrer Anlegermentalität in die Risikoklassen „ertragsorientiert“ bzw. „wachstumsorientiert“ sei fehlerhaft und nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorgenommen worden. Die Kategorien der Anlegermentalität seien weder von ihr ausgewählt noch mit ihr besprochen worden. 19 Sie habe der Zeugin T bereits bei dem Beratungsgespräch am 26.11.2004 mitgeteilt, dass sie keinerlei Risiken eingehen wollte und von dem ererbten Geld nichts verlieren wollte. 20 Im April 2005 habe sie der Zeugin erklärt, sie wolle ihr Geld gerne kurzfristig anlegen. Die Zeugin T habe ihr weder die Einteilung der Anlegermentalität in Risikoklassen noch die Risikoverteilung der von ihr vorgeschlagenen Anlagen erläutert. 21 Die Klägerin behauptet weiter, die Zeugin T habe ihr zum streitgegenständlichen Fonds erklärt, dass britische Lebensversicherungspolicen auf dem Zweitmarkt aufgekauft würden. Diese seien besonders renditestark, so dass der Fonds selbst hohe Erträge erwirtschaften würde. Mit dem Fonds könne die Klägerin aus der Rendite eine sichere jährliche Ausschüttung erhalten. 22 Der Emissionsprospekt habe bei den Beratungsgesprächen nicht vorgelegen. Die Zeugin T habe vielmehr den 14-seitigen Kurzprospekt verwendet, der von ihr gelegentlich aufgeschlagen worden sei. Über Verlustrisiken, insbesondere auch ein Totalverlustrisiko, und die Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft sei nicht gesprochen worden. Ferner habe die Zeugin T sie nicht über die Verwendung des Agios sowie über durch die Fondsgesellschaft zu zahlende Vermittlungsprovisionen, auch an die Beklagte, aufgeklärt. Weiter habe die Zeugin die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass sie vor Ablauf des Anlagezeitraums sich nicht mit Sicherheit von der Beteiligung würde lösen können. Ferner habe ihr die Zeugin T nicht erläutert, was eine Kommanditeinlage sei, welche Pflichten und welche Haftungen mit der Stellung als Kommanditistin verbunden seien sowie dass die regelmäßigen Ausschüttungen, von denen die Klägerin sich eine Aufbesserung ihrer Einkünfte erwartete, zumindest nach den Planungen des Fondsprospekts nicht aus realisierten Gewinnen der Gesellschaft erfolgen und von Anfang an dazu führen würden, dass die Haftung der Klägerin für die Kommanditeinlage beziehungsweise für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft wieder aufleben würde. Auch habe ihr die Zeugin nicht mitgeteilt, dass die Fondsgesellschaft nicht nur das von den Anlegern aufgebrachte Geld investieren, sondern auch Darlehen zur Investition aufnehmen würde. Auch die Funktionsweise britischer Lebensversicherungen und eventuelle Unterschiede zu deutschen Policen seien nicht angesprochen worden. Ferner sei auch nicht darüber gesprochen worden, dass ein Treuhandvertrag abgeschlossen werde und dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele und was dies jeweils bedeute. Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte habe es unterlassen, den Prospekt auf Plausibilität zu prüfen, und deshalb auch ihre Mitarbeiter nicht auf eine Reihe von Schwachstellen und Unrichtigkeiten hingewiesen. 23 Die Klägerin behauptet weiter, sie wäre der streitgegenständlichen Kapitalanlage nicht beigetreten, wenn ihr die näheren Umstände der Beteiligung, insbesondere die verbundenen Risiken sowie das eigene wirtschaftliche Interesse der Beklagten bekannt gewesen wären. 24 Sie hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung aus einer alternativen Anlage in Fest- und Tagesgeldanlagen eine durchschnittliche Nachsteuerrendite von 2,5 % erzielt, bis 27.12.2011 insgesamt 2.943,31 EUR. 25 Als Schadensersatzbetrag macht die Klägerin den gezahlten Einlagebetrag nebst Agio abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen und zuzüglich des entgangenen Zinsgewinns aus alternativen Fest- und Tagesgeldanlagen geltend. 26 Mit der am 23.01.2012 zugestellten Klage hat die Klägerin ursprünglich beantragt, 27 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.997,32 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 28 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von jeder Inanspruchnahme aus dem mit der A Treuhandgesellschaft mbH bezüglich der im Gesellschaftsregister der A GmbH & Co KG unter der Nummer 566 eingetragenen Beteiligung im Nennbetrag von 20.000,00 EUR geschlossenen Treuhandvertrag beziehungsweise aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der A GmbH & Co KG freizustellen, 29 3. die Verurteilung gemäß vorstehender Ziffern 1 und 2 Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus dem mit der A Treuhandgesellschaft mbH bezüglich der im Gesellschaftsregister der A GmbH & Co KG unter der Nummer 566 eingetragenen Beteiligung im Nennbetrag von 20.000,00 EUR geschlossenen Treuhandvertrag auszusprechen, 30 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziff. 3 bezeichneten Übertragung im Annahmeverzug befindet. 31 Nach Erhalt einer weiteren Ausschüttung in Höhe von 975,57 EUR am 16.05.2013 beantragt die Klägerin nunmehr sinngemäß, 32 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.167,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Klägerin aus dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag mit der A Treuhandgesellschaft mbH bezüglich einer Beteiligung im Nennbetrag von 20.000,00 EUR (Nr. 566) an der A GmbH & Co KG, 33 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Ansprüche der Klägerin aus dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag mit der A Treuhandgesellschaft mbH bezüglich eines treuhänderisch für die Klägerin gehaltenen Kommanditanteils (Nr. 566) im Nennwert von 20.000,00 EUR an der A GmbH & Co KG in Verzug befindet, 34 3. festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag der Klägerin mit der A Treuhandgesellschaft mbH bezüglich eines treuhänderisch für die Klägerin gehaltenen Kommanditanteils (Nr. 566) im Nennwert von 20.000,00 EUR an der A GmbH & Co KG freizustellen hat. 35 Die Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Die Beklagte bestreitet die behaupteten Beratungsfehler. 38 Sie behauptet, der Dokumentationsbogen vom 26.11.2004 sei von der Zeugin T zusammen mit der Klägerin ausgefüllt worden, auch die Einstufung der Klägerin als „ertragsorientiert“ hätte sich ausschließlich aus den Angaben der Klägerin ergeben. Im Besprechungstermin vom 14.03.2005 habe die Klägerin selbst das Anlageziel „langfristige Kapitalanlage über 10 Jahre“ angegeben. Die Einordnung als „wachstumsorientierte“ Anlegerin sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Klägerin in diesem Beratungsgespräch nunmehr den Wunsch geäußert habe, das Geld auch in Aktien anzulegen, um hohe Renditen zu erzielen. Die geänderte Einstufung in die Risikoklassen sei mit der Klägerin eingehend besprochen worden. Unter Berücksichtigung ihrer Anlegermentalität und der geäußerten Ziele seien mit der Klägerin die Funktionsweise sowie Möglichkeiten und Risiken einschließlich der Folgen von Aktien, Fonds, festverzinslichen Wertpapieren und geschlossenen Fonds erläutert worden. Zu jeder vorgeschlagenen Anlage seien der Klägerin am 14.03.2005 die entsprechenden Produktinformationen ausgehändigt worden, hinsichtlich des streitgegenständlichen Fonds auch der Emissionsprospekt. Im Hinblick auf jeden einzelnen Anlagevorschlag habe die Zeugin T die Klägerin auf bestehende Kursrisiken, Kosten, steuerliche Risiken sowie auf das Fremdwährungsrisiko hingewiesen worden. 39 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich steuerliche Begünstigungen und Ersparnisse anrechnen lassen. 40 Weiter erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. 41 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 42 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschlussfassung vom 15.11.2013 durch Vernehmung der Zeugin T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.11.2013, Bl. 516 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen. 43 Entscheidungsgründe 44 Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. 45 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrag wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. 46 Zwischen den Parteien ist mit der Beratung der Klägerin durch die Zeugin T vor Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds an mehreren Terminen ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Aus diesem war die Beklagte der Klägerin zu anleger- und anlagegerechter Beratung verpflichtet. Ihre diesbezüglichen Beratungspflichten hat die Beklagte verletzt. 47 Dabei kann dahinstehen, wann der Beteiligungsprospekt übergeben wurde und ob die Klägerin durch die Zeugin T anlagegerecht beraten wurde und eine etwaige Fehlberatung zur Anlage als solcher, auch hinsichtlich der Zahlung einer sog. Rückvergütung, für die Zeichnungsentscheidung der Klägerin erheblich gewesen sind. 48 Denn jedenfalls entsprach die erfolgte Empfehlung einer Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds in der Weise, wie sie sich zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellte, nicht einer anlegergerechten Beratung. Eine solche erfordert zunächst, dass der Berater das Anlageziel des Kunden und sein einschlägiges Fachwissen abklärt. Weiter beinhaltet eine anlegergerechte Beratung eine Aufklärungspflicht, wenn der Auftrag von dem Anlageziel des Kunden oder seinem bisherigen Risikoprofil abweicht oder eine ihm unbekannte Anlageform empfohlen wird (vgl. Palandt-Grüneberg, 71. Auflage 2012, § 280 Rdnr. 48 m.w.N.). 49 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin T ist das Gericht insbesondere davon überzeugt, dass die Zeugin T die Klägerin angesichts deren Erwartungshaltung und Erfahrung nicht deutlich genug über den Inhalt und die Risiken der streitgegenständlichen Kapitalanlage aufgeklärt hat. 50 Nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin, auch im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung, und der Zeugin T war die Klägerin zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beratung in Kapitalanlagefragen unerfahren und hatte auch keine Kenntnisse in diesem Bereich. Ferner wünschte sie eine kurzfristige Zugriffsmöglichkeit auf das Kapital sowie die Investition zumindest eines Teils hiervon in Aktien. Für die Zeugin T war erkennbar, dass die Klägerin bislang kein Verlustrisiko eingegangen war. Die Einordnung ihrer Anlegermentalität in „ertragsorientiert“ bzw. bereits „wachstumsorientiert“ am 14.04.2005 ergab sich nach den Angaben der Zeugin T im Einvernehmen mit der Klägerin unter Berücksichtigung des Wunsches nach einer Investition zumindest auch in Aktien, nach dem ein Kunde nach der Aussage der Zeugin T bereits als „wachstumsorientiert“ einzuordnen war. Die Einordnung war demnach jedenfalls keine Selbsteinschätzung der Klägerin. Soweit auf der „Beratungsdokumentation Beteiligungen“ (Anlage B 10, Bl. 510 der Gerichtsakte) angegeben war, der Kunde – hier die Klägerin – habe nach eigenen Angaben Kenntnisse über „Pro Rendita Britische Leben“, entsprach dies auch nach den Angaben der Zeugin T nicht den tatsächlichen Umständen. Sie bekundete, dies sei dort falsch dokumentiert, für sie sei diese Rubrik immer zur Eintragung dessen da gewesen, worüber gesprochen worden sei. 51 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht bereits erhebliche Zweifel daran, ob die streitgegenständliche Anlage überhaupt dem Risikoprofil der Klägerin entsprach. Dabei kann dahinstehen, ob die Anlegermentalität der Klägerin eindeutig in eine der vier Anlegermentalitätskategorien der Beklagten einzuordnen war und wie die Einordnung am 26.11.2004 und am 14.04.2005 jeweils konkret zustande kam. Denn die Beteiligung an der streitgegenständlichen Anlage beinhaltet als Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich ein Kapitalverlustrisiko, bis hin zum vollständigen Kapitalverlust. Dieses Risiko geht beim streitgegenständlichen Fonds einher mit der 13-jährigen Bindung des Kapitals bei nicht sichergestellter vorheriger Veräußerungsmöglichkeit der Beteiligung auf einem Zweitmarkt. Selbst wenn das Anlegerprofil der Klägerin angesichts deren Wunschs in eine Investition in Aktien als wachstumsorientiert bezeichnet werden durfte und dies mit der Klägerin auch so besprochen worden sein sollte, war die streitgegenständliche Beteiligung bereits dem Grunde nach nicht mit den von der Klägerin vorgestellten Anlageformen vergleichbar. Im Rahmen einer anlegergerechten Beratung ist ein Berater gehalten, zu prüfen, ob die konkrete Anlageform den Vorstellungen und Wünschen des Kunden entspricht. Dem genügt es nicht, zu überprüfen, ob eine bestimmte Anlageform pauschal in eine zuvor bestimmte Risikoklasse fällt. Denn bereits aus der Fülle der möglichen Kapitalanlagemodelle mit individueller Ausgestaltung der Gewinnchancen und Risiken und dem Umstand, dass das Anlageverhalten von Kunden nach den Formularen der Beklagten in nur vier Risikoklassen eingeteilt werden konnte, ergibt sich, dass bei der jeweiligen Prüfung, ob eine bestimmte Anlage zu einem Kunden passt, ungeachtet seiner Einstufung in Risikoklassen seine konkreten Umstände (einschlägige Kenntnisse, Wünsche, Vorstellungen) zu berücksichtigen sind. 52 Jedenfalls aber hat die Zeugin T die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme angesichts des Kenntnisstandes der Klägerin und vor dem Hintergrund der von ihr geäußerten Wünsche nicht hinreichend über Inhalt und Risiken der konkreten Beteiligung aufgeklärt. 53 Zunächst hat die Zeugin T der Klägerin die Funktionsweise des streitgegenständlichen Fonds und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken nicht hinreichend erklärt. Im besonderen war die Aufklärung über Verlustrisiken auch der Anleger nicht hinreichend. 54 Die Zeugin T sagte glaubhaft aus, sie habe der Klägerin erläutert, dass der Fonds Lebensversicherungen von Menschen, die Geld benötigten, aufkaufen und am Ende die Gewinne aus den Lebensversicherungen „mitnehmen“ sollte. Wie eine Lebensversicherung, insbesondere eine britische, funktioniere, habe sie nicht erläutert. Sie schilderte, sie gehe davon aus, dass man ab einem gewissen Alter wisse, wie so etwas funktioniere und die groben Anhaltspunkte kenne. Sie selbst sei davon ausgegangen, dass man in dieser Situation nur gewinnen könne. Nach ihrer Kenntnis von der Funktionsweise des britischen „Einlagensicherungsfonds“ sei bei Lebensversicherungen die Rückzahlung des überwiegenden Anteils der Einlagen garantiert gewesen. Die Zeugin T bekundete weiter, dass sie damals den streitgegenständlichen Fonds aufgrund der Informationen, die sie im Hause der Beklagten erhalten habe, als relativ sicher unter den geschlossenen Fonds gehalten habe. Über den Hinweis im Fondsprospekt, dass sich der Fonds an risikobewusste Anleger richte, sei sie nicht gestolpert. Über eine Darlehensaufnahme durch die Fondsgesellschaft und die auch daraus resultierenden Risiken habe sie sicher nicht informiert. Ihr selbst sei erst hinterher klar geworden, dass die Finanzierung in diesem Fonds nicht hundertprozentig „stand“. Auf Vorhalt des „Dokumentationsbogens Beteiligung“, Bl. 510 der Gerichtsakte, bekundete die Zeugin, über die dort aufgelisteten Risiken, insbesondere auch aus S. 59 des Fondsprospektes, habe sie „dann auch so“ gesprochen. Sie habe sicherlich im Gespräch die Prospektseite 59 zur Hand genommen und die Risiken kurz aufgelistet und erläutert. Es sei allerdings in der Tat so gewesen, dass die Berater und auch sie selbst das Totalverlustrisiko und überhaupt die Risiken des Fonds damals nicht als besonders stark gewichtet hätten. Ob sie dies zum Ausdruck gebracht habe, könne sie heute nicht mehr sagen, dies sei aber gut möglich. Soweit auf dem „Dokumentationsbogen Beteiligungen“ ein „Kursrisiko“ aufgelistet sei, könne damit nur das Fremdwährungsrisiko gemeint sein. Weiter schilderte die Zeugin, es habe damals die Empfehlung im Hause der Beklagten gegeben, aus Steuergesichtspunkten und vor dem Gesichtspunkt einer Diversifizierung bei größeren Kapitalanlagesummen 10 % aus risikobewussteren Anlagen beizumischen. Dies sei dann „eben so“ gewesen. 55 Diese Angaben der Zeugin T waren vollumfänglich glaubhaft. Die Zeugin vermochte sich zumindest im wesentlichen an die Beratung der Klägerin zu erinnern und hinterließ einen aufrichtigen Eindruck. Die nach ihrer Aussage getätigten Angaben zu der streitgegenständlichen Beteiligung waren jedoch nicht ausreichend für eine hinreichende anlegergerechten Beratung der Klägerin. Angesichts deren eigentlicher Erwartungshaltung und ihrer Kenntnisse war die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ein völlig unbekanntes und von den ins Auge gefassten „Aktien“ abweichendes Kapitalanlagemodell und dessen Risiken deutlich vor Augen zu führen und dabei gerade auch die Unterschiede zu den übrigen Anlagevorschlägen hervorzuheben. 56 Vor diesem Hintergrund wäre es zunächst notwendig gewesen, die Kenntnisse der Klägerin über die Funktionsweise von Lebensversicherungen zu erfragen und ihr in Ermangelung von Kenntnissen zu erläutern, wo hier Gewinnchancen bestehen und welche Risiken dem gegenüberstehen, gerade bei britischen Lebensversicherungen, wo ein Gewinn regelmäßig nicht garantiert ist und ein Kunde im Ergebnis selbst bei Gewähr der Rückzahlung eines überwiegenden Anteils seiner Einzahlungen durch die Zahlung von Kosten im Fall des Ausbleibens von Boni und Zuschlägen auch einen Verlust erwirtschaften kann. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin zum Anlagezeitpunkt erst rund 25 Jahre alt und beruflich nicht mit diesem Bereich befasst war und auf die Zeugin T einen in Kapitalanlagefragen nach Darstellung der Zeugin „unbedarften“ Eindruck hinterließ, durfte die Zeugin auf solche Erläuterungen nicht verzichten. Sie hielt es zwar für möglich, diesen Einlagensicherungsfonds erläutert zu haben, hat jedoch nach ihrer eigenen Aussage jedenfalls nicht erläutert, was sich überhaupt hinter einer Lebensversicherung verbirgt. 57 Weiter ist eine ausdrückliche und angemessene mündliche Darstellung der Risiken des Fonds unterblieben. Soweit nach den Angaben der Zeugin T, auch angesichts der Beratungsdokumentation Bl. 510 der Gerichtsakte, Risiken und auch ein Totalverlustrisiko angesprochen wurden, erfolgte dies zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Die wirtschaftlichen Risiken des Fonds, unter anderem sowohl aus dem Gesichtspunkt einer Finanzierung eines Teils der Investitionen des Fonds über Darlehen, als auch aus den Besonderheiten des britischen Lebensversicherungssystems, waren der Zeugin T ersichtlich und wie sie auch selbst einräumte zum Beratungszeitpunkt nicht bewusst. Dem steht auch nicht entgegen, dass ausweislich der Beratungsdokumentation auf Bl. 510 der Gerichtsakte eine Aufklärung über Risiken, auch nach S. 59 des Fondsprospekts, erfolgt ist. Denn bereits die Dokumentation lässt Zweifel daran, ob die Risiken in hinreichender Weise reflektiert und dargestellt wurden, wenn dort ein „Kursrisiko“ aufgelistet ist, das nach den Angaben der Zeugin mit dem Fremdwährungsrisiko identisch sein soll. Weiter lässt der pauschale Verweis auf S. 59 des Fondsprospekts außer Acht, dass sich im Prospekt auf den Folgeseiten eine Vielzahl weiterer Hinweise befindet. 58 Dabei kann dahinstehen, ob grundsätzlich bei Kapitalinvestitionen in einer vergleichbaren Höhe wie der hier von der Klägerin am 14.04.2005 insgesamt investierte Betrag eine Diversifizierung in der von der Beklagten durch die Zeugin T der Klägerin vorgeschlagenen Weise sinnvoll ist. Denn jedenfalls müsste dem Kunden bei „Ergänzung“ der Anlageempfehlungen durch ein risikoträchtigeres Produkt, das isoliert nicht mehr den ursprünglichen Anlagevorstellungen entspricht, deutlich erklärt werden, warum diese Ergänzung sinnvoll ist und welche Besonderheiten und Unterschiede die „Ergänzung“ im Vergleich zu den übrigen Anlageformen aufweist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Zeugin diese Gesichtspunkte der Klägerin nicht mit der notwendigen Deutlichkeit vor Augen geführt hat. Zwar gab die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung selbst an, es sei damals klar geworden, dass man „breit“ aufgestellt sein sollte und diese Anlageform etwas anderes sei als die übrigen Vorschläge. In welchen Punkten die streitgegenständliche Anlage eine sinnvolle Ergänzung darstellen sollte und warum dies ggf. das damit einhergehende wirtschaftliche Risiko und die angesprochene lange Bindungsdauer rechtfertigte, wurde zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht erörtert. Gerade im Hinblick auf den Grund für die Beimischung einer risikoträchtigeren Anlageform blieben die Ausführungen der Zeugin T, die insoweit wiederholt auf Steuergesichtspunkte und eine Diversifizierung sowie die „hausinternen“ Empfehlungen der Beklagten, die „eben so“ gewesen seien, verwies, sehr pauschal. Angesichts der im übrigen teilweise lebhaften Erinnerung der Zeugin und des Umstandes, dass sie gerade die bei ihr „standardmäßigen“ Erklärungen gegenüber Kunden deutlich routinierter und anschaulicher wiederzugeben vermochte, geht das Gericht davon aus, dass die Zeugin die Besonderheiten der streitgegenständlichen Beteiligung und den Umstand, dass der erhöhten Renditehoffnung auch ein höheres Risiko im Vergleich zu den übrigen Vorschlägen gegenüber stand, nicht deutlich hervorgehoben hat. 59 Die nach den Feststellungen der Kammer in den mündlichen Beratungsgesprächen unterbliebene hinreichende anlegergerechte Beratung wäre auch im (zwischen den Parteien streitigen) Falle einer rechtzeitigen Prospektübergabe am 14.03.2005 nicht durch die Übergabe des Prospekts ersetzt oder vervollständigt worden. Denn der Prospekt vermochte eine anlegergerechte Beratung nach oben dargestellter Maßgabe im konkreten Fall nicht zu ersetzen. Dem steht auch nicht entgegen, dass aus dem Prospekt, wie z.B. aus dessen S. 13 (Bl. 32 der Gerichtsakte), ausdrücklich hervorgeht, dass sich der Prospekt an risikobewusste Anleger richtet, und dass insbesondere S. 59 ff. des Prospekts (Bl. 56 ff. der Gerichtsakte) zahlreiche Risikohinweise enthalten. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht einerseits davon überzeugt, dass die Zeugin T in der mündlichen Beratung den Risiken des Fonds kein großes Gewicht und keine entscheidende Bedeutung beigemessen und damit die Angaben des Fondsprospekts teilweise entkräftet hat. Dies ergibt sich insbesondere aus ihrer wiederholten und glaubhaften Angabe, sie selbst habe, wie auch weitere Berater, den Fonds für relativ sicher gehalten. Sie sei davon ausgegangen, dass man damit eigentlich nur Gewinne erwirtschaften könne und habe das Totalverlustrisiko und überhaupt die Risiken des Fonds damals nicht als besonders stark gewichtet. Ausgehend von dieser Grundeinschätzung des Fonds werden jegliche Risikohinweise relativiert. Andererseits vermag ein allgemein gehaltener und sich allgemein an potentielle Anleger richtender Prospekt nicht die im konkreten Fall ggf. – wie hier – notwendigen individuellen Hinweise an einen Anleger auf diejenigen Punkte zu ersetzen, die ihm eine Prüfung ermöglichen, ob er in eine ihm vom Berater empfohlene, für ihn unbekannte Kapitalanlage, die andere als bisher eingegangene oder bekannte Risiken mit sich bringt, investieren möchte. 60 Die Verpflichtung der Beklagten zu vollständiger anlegergerechter Beratung wurde auch nicht dadurch modifiziert oder eingeschränkt, dass sich die Klägerin nach ihren Angaben gegenüber der Zeugin T zwischen dem Beratungstermin vom 14.03.2005 und dem Beratungstermin vom 14.04.2005 mit der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds von einem Onkel beraten lassen wollte. Denn ungeachtet der Frage danach, ob und mit welchem Umfang und Inhalt ein solches Gespräch überhaupt stattgefunden hat, kannte die Beklagte weder die wirtschaftliche Kompetenz dieses Onkels noch den Inhalt seiner etwaigen Erklärungen gegenüber der Klägerin. Ferner bestanden jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gerade mit Blick auf ein etwaiges Gespräch mit ihrem Onkel auf eine umfassende Beratung durch die Beklagte verzichtet hätte. 61 Die Beklagte hat die fehlerhafte Beratung auch zu vertreten. Der entsprechenden Vermutung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wurde nicht entgegengetreten. Das Verhalten ihrer Mitarbeiterin, der Zeugin T, muss sie sich nach § 278 BGB zurechnen lassen. 62 Die unvollständige Aufklärung ist als kausal für den Beitritt der Klägerin zum streitgegenständlichen Fonds anzunehmen. Denn steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führt. Der Aufklärungspflichtige muss dann beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte (BGH Beschluss vom 09.03.2011, XI ZR 191/10, Rdnr. 33, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, Rdnr. 33 ff., zitiert nach juris). Wenngleich die Beklagte bestritten hat, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung der streitgegenständlichen Beteiligung nicht beigetreten wäre, sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin gerade bei vollständiger anlegergerechter Beteiligung die Beteiligung gleichwohl gezeichnet hätte. Hierfür ist auch der Umstand, dass die Klägerin sich einige Jahre später nochmals an einem geschlossenen Fonds beteiligte, nicht hinreichend aussagekräftig, weil nicht bekannt ist, ob bis dahin z.B. ein Wechsel in der Risikobereitschaft der Klägerin eingetreten war und welche anlegerbezogene Beratung damals erfolgte. Auch die Beratungsdokumentation (Anlage B 7, Bl. 243 der Gerichtsakte) lässt letzteres nicht erkennen. 63 Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch entgegen dem Dafürhalten der Beklagten nicht verjährt. Eine Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ist nicht eingetreten. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bereits vor 2009 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangte oder hätte erlangen müssen, sind nicht vorgetragen. 64 Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch der Klägerin auf insgesamt 17.224,43 EUR. Dabei hat die Klägerin unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung der streitgegenständlichen Beteiligung im Wege der Naturalrestitution zunächst Anspruch auf Erstattung der geleisteten Einlage zuzüglich Agio, insgesamt 21.000,00 EUR, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung an die Beklagte. Hiervon sind die erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 3.775,57 EUR in Abzug zu bringen. Eine Anrechnung von Steuervorteilen hat nicht zu erfolgen, weil die Schadensersatzleistung zu versteuern sein wird und Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile der Klägerin von der Beklagten nicht aufgezeigt wurden. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. 65 Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung entgangenen Zinsgewinns war abzuweisen, weil er nicht hinreichend schlüssig dargelegt wurde. Die Klägerin hat – worauf das Gericht hingewiesen hat – zwar aufgezeigt, welche Zinsen sie bei einer alternativen Anlage in Fest- oder Tagesgeldanlagen erwirtschaftet hätte. Dass sie in solche konkret investiert hätte, hat sie jedoch nicht dargelegt. Angesichts der weiteren am 14.04.2005 getätigten Anlageformen erscheint dies auch zweifelhaft. Eine andere Kapitalanlageform konnte durch das Gericht nicht ohne weiteres – auch nicht im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO – zugrunde gelegt werden. 66 Ferner war auf den Antrag zu Ziff. 2 der Annahmeverzug der Beklagten auszusprechen. Auf S. 12 der auf eine Leistung Zug-um-Zug gegen Rückabwicklung gerichteten Klage hat die Klägerin der Beklagten die Abtretung der Beteiligung ausdrücklich angeboten. Wegen der Regelungen der §§ 756, 765 ZPO hat die Klägerin auch das erforderliche Feststellungsinteresse. 67 Die Klägerin hat auch Anspruch auf die mit dem Antrag zu Ziff. 3 begehrte Feststellung, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung. Im Rahmen der Naturalrestitution hat die Beklagte die Klägerin auch von etwaigen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen. Das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich daraus, dass die Ausschüttungen nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Klägerin zumindest teilweise gewinnunabhängig gezahlt wurden und deshalb theoretisch Rückforderungsansprüche mittelbar der Fondsgesellschaft bzw. unmittelbar der Treuhandkommanditistin bestehen könnten. 68 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. 69 Streitwert: bis 01.09.2013: 19.600 EUR 70 Antrag zu 1: 18.200,00 EUR 71 Antrag zu 2: 1.400,00 EUR 72 Anträge zu 3 und 4 nicht streitwerterhöhend 73 Ab 02.09.2013: 19.112,22 EUR 74 Antrag zu 1: 17.224,43 EUR 75 Antrag zu 2: nicht streitwerterhöhend 76 Antrag zu 3: 1.887,79 EUR 77 Entgangener Zinsgewinn bleibt bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt.