Beschluss
10 S 120/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2013:1206.10S120.13.00
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Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen. Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe: Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung abgewiesen. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zu Recht und mit zutreffender, nicht ergänzungsbedürftiger Begründung hat das Amtsgericht festgestellt, dass das gegenüber den Beklagten geltend gemachte Mieterhöhungsverlangen gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Ein sachlicher Grund für die von der Klägerin vorgenommene Ungleichbehandlung ist vorliegend nicht gegeben. Der Verweis der Klägerin auf die höheren Verwaltungskosten aufgrund des Verhaltens der Beklagten genügt nicht für die Begründung einer berechtigten, angemessen Ungleichbehandlung. Insoweit macht die Klägerin gerade nicht geltend, dass sie mit den bislang im Rahmen der Mietzinskalkulation angesetzten Verwaltungskosten nicht (mehr) auskommt. Vielmehr verweist sie darauf, dass, wenn alle anderen Mieter sich ähnlich wie die Beklagten verhalten würden, sie ihr Personal für die Verwaltung um das Drei- oder Vierfache erhöhen müsste. Dies rechtfertigt aber keine Mieterhöhung zu Lasten der Beklagten. Der Klägerin ist zuzugeben, dass ein erheblich höherer Verwaltungsaufwand möglicherweise als sachliches Unterscheidungskriterium denkbar sein könnte. Dann müsste aber, was vorliegend nicht gegeben ist, jedenfalls nachvollziehbar dargelegt werden, dass bereits erheblich höhere, nicht mehr von der Miete gedeckte, allein durch einen Mieter verursachte Kosten tatsächlich entstanden sind, wobei hinzukommen müsste, dass der betreffende Mieter diese Kosten unberechtigterweise verursacht hat. Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Mieter seine Rechte wahrnimmt, dürften eine Ungleichbehandlung kaum rechtfertigen können. Dies lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus der mehrfach zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.10.2009 (VIII ZR 159/08) ableiten. In dem dort entschiedenen Verfahren bestand ein Zusammenhang zwischen der später ausgebrachten Erhöhung und der zuvor geltend gemachten Minderung, nämlich die Modernisierungsmaßnahme. Ein solcher Zusammenhang fehlt, wenn pauschal das Verhalten eines Mieters zum Anlass für eine Mieterhöhung genommen wird. Hinzu kam im genannten Fall eine weitere Verknüpfung von Minderung und Erhöhung in dem Sinne, dass der Mieter ausdrücklich aufgefordert worden war, auf eine Minderung im Sinne der Genossenschaft zu verzichten, weil dann im Gegenzug auch auf eine Erhöhung verzichtet werden würde. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss liegen vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2, 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gerichtlichen Hinweisen und zu der Frage, ob die Berufung weiter durchgeführt werden soll, binnen der gesetzten Frist.