Urteil
21 O 202/13
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arrest kann bestätigt werden, wenn Klägerin Arrestanspruch und Arrestgrund glaubhaft macht (§§ 916,917,920,925 ZPO).
• Treubruch (§ 266 StGB) setzt eine qualifizierte Treupflicht gegenüber fremden Vermögensinteressen voraus; auch faktische Betreuungsverhältnisse genügen, wenn der Täter nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Vermögensinhabers handeln soll.
• Wird Vermögen über Vorratsgesellschaften wirtschaftlich einem Dritten zugeordnet und dann verschoben oder verschleiert, begründet dies regelmäßig Vollstreckungsgefahr (Arrestgrund).
• Bei Beihilfe genügt bedingter Gehilfenvorsatz (doppelter Gehilfenvorsatz); Geschäftsführende Mitwirkende können sich die Taten zurechnen lassen.
Entscheidungsgründe
Bestätigung von Arresten wegen glaubhaft gemachter Untreue und Vermögensverschleierung • Arrest kann bestätigt werden, wenn Klägerin Arrestanspruch und Arrestgrund glaubhaft macht (§§ 916,917,920,925 ZPO). • Treubruch (§ 266 StGB) setzt eine qualifizierte Treupflicht gegenüber fremden Vermögensinteressen voraus; auch faktische Betreuungsverhältnisse genügen, wenn der Täter nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Vermögensinhabers handeln soll. • Wird Vermögen über Vorratsgesellschaften wirtschaftlich einem Dritten zugeordnet und dann verschoben oder verschleiert, begründet dies regelmäßig Vollstreckungsgefahr (Arrestgrund). • Bei Beihilfe genügt bedingter Gehilfenvorsatz (doppelter Gehilfenvorsatz); Geschäftsführende Mitwirkende können sich die Taten zurechnen lassen. Die Klägerin (Sparkasse) suchte die Vermeidung der Insolvenz der G2, an der sie über Tochter U beteiligt war. Zur Bedienung von Mieteinstandsverpflichtungen der Brüder P wurden unter Mitwirkung des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (Arrestbeklagter zu 1.) sowie dessen Umfeld Vorratsgesellschaften (M, später Q5) zwischengeschaltet. U stellte Darlehen und Garantien; Q5 nahm große Zahlungen aus Projektverträgen mit D entgegen. Im Laufe der Jahre flossen erhebliche Mittel von Q5 an die Arrestbeklagten und an mit ihnen verbundene Personen; die Verwendung zahlreicher Beträge blieb ungeklärt. Die Klägerin leitete Strafverfahren ein und erwirkte dingliche Arreste gegen die drei Beschuldigten. Die Arrestbeklagten widersprachen; das Landgericht bestätigte die Arrestbefehle und verurteilte zu Kostenanteilen. • Zulässigkeit: Über Widerspruch war nach § 925 ZPO zu entscheiden; Maßstab war glaubhafte Darstellung des Arrestanspruchs und -grunds (§§ 916,917,920,925 ZPO). • Arrestanspruch: Die Klägerin machte gültig, dass der Arrestbeklagte zu 1. Treupflichten gegenüber wirtschaftlichen Interessen der Klägerin hatte und diese durch Verschiebung von Q5-Vermögen verletzt wurden; damit erfüllte er objektiv den Tatbestand der Untreue (§ 266 Abs.1 StGB) i.V.m. § 823 Abs.2 BGB. Auch faktische Treuhandverhältnisse genügen, wenn der Täter nach dem realen oder mutmaßlichen Willen des Vermögensinhabers handeln sollte. • Vermögenszurechnung: Zahlreiche Umstände (Konzeption, Vorstands- und Kreditausschussbeschlüsse, Kontenauskünfte, Honorare, Zweck und Struktur der Gesellschaften) sprechen dafür, dass die erzielten Überschüsse wirtschaftlich der Klägerin zustanden; die Formlosigkeit einer ausdrücklichen Treuhandvereinbarung steht dem nicht entgegen. • Vorsatz und Schädigung: Der Arrestbeklagte zu 1. handelte zumindest bedingt vorsätzlich; es liegen konkrete Vermögensverschiebungen vor (u.a. überhöhte Kaufpreise, Zahlungen an Angehörige, Gewinnausschüttungen), die der Klägerin Nachteile zufügten. • Beihilfe und Verantwortung weiterer Beklagter: Arrestbeklagte zu 2. leistete nach Auffassung des Gerichts jedenfalls Beihilfe (doppelter Gehilfenvorsatz) bei Zahlungen zugunsten der Arrestbeklagten zu 3.; Arrestbeklagte zu 3. ist das Verhalten ihrer Geschäftsführerin nach § 31 BGB analog zuzurechnen. • Arrestgrund: Verschleierungstaktiken, Unternehmensumstrukturierungen, Gründungen und Verfügungen sowie Eintragungen dinglicher Rechte kurz vor Festnahmen begründen Vollstreckungsgefährdung. • Verjährung/Verwirkung: Die Klägerin kann sich wegen der unerlaubten Handlung auch auf § 852 BGB berufen; Verwirkung greift nicht, da Strafverfahren und Arreste Anlass zur weiteren Inanspruchnahme gaben. Die Arrestbefehle der Kammer vom 04.06.2013 und 10.07.2013 werden bestätigt. Das Gericht nimmt an, dass der Arrestbeklagte zu 1. durch Verletzung treuhänderischer Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben Vermögensnachteile zu Lasten der Klägerin herbeigeführt und dabei zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat, weshalb ein Arrestanspruch aus Untreue bzw. unerlaubter Handlung besteht. Die Arrestbeklagte zu 2. hat nach Auffassung des Gerichts in relevantem Umfang Beihilfe geleistet; die Arrestbeklagte zu 3. trägt Verantwortung für das Handeln ihrer Geschäftsführerin. Vollstreckungsgefahr ist glaubhaft, weil systematische Verschleierungsmaßnahmen und Vermögensverlagerungen stattgefunden haben. Die Kostenentscheidung wurde getroffen; die Klägerin muss gegen die Arrestbeklagte zu 3. binnen eines Monats Klage erheben.