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Urteil

33 O 55/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:1119.33O55.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D: Mit der Klage macht der Kläger neben Feststellungs- und Kostenerstattungsansprüchen Ansprüche gegen die Beklagte auf Herausgabe einer Wort/Bildmarke „W“ sowie Übertragung diverser Domains, u.a. „W.de“, geltend. Im Jahre 1999 schlossen sich begeisterte Fahrer von Motorrädern der Marke L zu einer Interessengemeinschaft „J“ (im Folgenden: J) zusammen. Der Austausch erfolgte im Rahmen eines hierzu gegründeten Internetforums. Das im Klageantrag zu 3. abgebildete Zeichen „W“ wurde von einem Mitglied der J entworfen und im Rahmen des Forums und auf im Rahmen des zugehörigen Internetshops vertriebener Kleidung benutzt. Die Beklagte gehörte der J jedenfalls seit 2002 an und war vom 20.01.2007 bis zum 15.01.2011 einer der fünf „Administratoren“ des Forums, womit besondere Möglichkeiten, Aufgaben und Pflichten – die im Einzelnen streitig sind - verbunden waren. Von 2004 bis 2009 führte die Beklagte ferner den Internetshop, der über ihr Privatkonto abgewickelt wurde. Die in dem Klageantrag zu 4. und 5. aufgelisteten Domains, u.a. W.de, wurden von einem der Administratoren verwaltet. Nach dessen Ausscheiden aus dem Administratoren-Team übertrug dieser die Domains im April 2009 auf die Beklagte. Im September 2009 wurde ferner das Zeichen „W“ als deutsche Wort-/Bild-Marke für die Beklagte eingetragen. Auf den Auszug aus dem Markenregister (Bl. 21 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Im Januar 2011 schied die Beklagte aus dem Administratoren-Team aus. Der Kläger ist ein am 27.03.2011 gegründeter eingetragener Verein. § 3 Abs. 1 beschreibt den Vereinszweck wie folgt: „Zweck des Vereins ist es, den Betrieb der Internetplattform der „J“ zu unterstützen. Dies soll durch die Überlassung, die Sicherung, die Bewahrung und den Schutz von Rechten an den Internetdomänen, aber auch von Wort-/Bildmarken und anderen schützenswerten Rechten geschehen, falls sie dem Verein von der „J“ übertragen werden.“ In § 3 Abs. 3 heißt es: „Alle anderen Belange „J“, welche über die in § 3 (1) genannten Ziele des Vereins hinausgehen, werden durch den Verein weder beeinflusst noch berührt.“ Auf die Satzung Bl. 26 d.A. wird Bezug genommen. Gründungsmitglied des Klägers war auch die Beklagte. Zwischen den Parteien besteht eine Vielzahl von Streitigkeiten rund um das Internetforum. Die Parteien werfen sich gegenseitig eine Störung des Forumklimas und dessen „feindliche Übernahme“ vor. Die Beklagte betreibt unter der Domain „W.de“ und der Kläger unter der Domain „W1.de“ ein Internetforum für „W“, welches sie jeweils als das „Original“ ansehen. Mit Schreiben vom 05.10.2011 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Herausgabe der von ihr gehaltenen Domains, unter dem 12.01.2012 zur Übertragung der Wort-/Bildmarke auf. Unter dem 10.01.2012 ließ die Beklagte den Kläger unter Berufung auf die für sie eingetragene Marke wegen der durch diesen erfolgten Verwendung des im Klageantrag zu 1. abgebildeten Zeichens abmahnen (Bl. 15 ff. d.A.). Der Kläger macht Kostenerstattungsansprüche wegen der außergerichtlichen Geltendmachung seiner - streitigen - Ansprüche sowie wegen der Abwehr der aus Klägersicht unberechtigten Ansprüche der Beklagten in Höhe von 2.440,69 EUR (Gesamtstreitwert 100.000 EUR, 1,5 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und MwSt) geltend. Der Kläger behauptet, aus der Mitte der J hervorgegangen zu sein, wobei die J weiter fortbestehe. Er behauptet, dass die Eintragung der Wort-/Bildmarke im Auftrag der J erfolgt sei. Die Beklagte habe diese nur im Rahmen der ihr als Administrator obliegenden Aufgaben treuhänderisch für die J anmelden und verwalten sollen. Sie selber habe die Anmeldegebühren im Rahmen einer Forumsdiskussion auch ausdrücklich als Spende bezeichnet. Ihr nunmehriges Vorgehen sei daher rechtsmissbräuchlich. Die J sei spätestens seit 2009/2010 ein rechtsfähiges Gebilde i.S. eines nicht eingetragenen Vereins. Dieses ergebe sich insbesondere aus demokratischen Online-Wahlen der Administratoren aus der Mitgliedergemeinschaft der J und einem vorhandenen satzungsähnlichem Regelwerk, welches u.a. die Höhe von Mitgliedsbeiträgen und die Wahlmodalitäten festlege. Am 16.11.2010 sei im Rahmen einer Forumsabstimmung der J (Internetauszug Bl. 162 d.A.) zu Lasten der Beklagten verbindlich beschlossen worden, dass „Im Falle eines Wechsels des Domaininhaber und der Rechte an Schwinge und Namenszug“ deren Übergabe an einen zu gründenden eingetragenen Verein und nicht an eine natürliche Person erfolgen solle. Hintergrund der nachfolgenden Gründung des Klägers sei die Übertragung der Domains und der Marke wegen der mangelnden Teamfähigkeit der Beklagten gewesen und um einen Missbrauch durch diese zu vermeiden. Der Kläger könne die Rechte an den Domains und dem W-Zeichen geltend machen, da er nach dem Willen der J Mitglieder in das Treuhandverhältnis zwischen der Beklagten und der J eingetreten sei. Die J habe den Kläger auch mit der Abwehr der Forderungen der Beklagten und der Durchsetzung der Rechte der J gegen die Beklagte beauftragt, was sich aus einer schriftlichen Auftragserteilung der Administratoren ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird Bezug genommen auf die Seiten 3 ff. der Klageschrift (Bl. 3 ff. d.A.), den Schriftsatz vom 12.07.2012 (Bl. 98 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz vom 28.02.2013 (Bl. 141 ff. d.A.). Der Kläger beantragt, 1) Es wird festgestellt, dass der Beklagten die von dieser mit Schreiben vom 10.01.2012 – in Kopie beigefügt als Anlage K 1 – behaupteten Ansprüche gegen den Kläger auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten (wie nachfolgend wiedergegeben) nicht zustehen. 1. Es ab sofort zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr das nachfolgende Zeichen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen; 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Handlungsmaßgabe aus Z. 1 zur Zahlung einer Vertragsstrafe, die von Frau L1 angemessen festzusetzen ist und bei deren Streit über die Angemessenheit das zuständige Landgericht zu entscheiden hat. 3. Frau L1 jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Handlung zu Z. 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i. H. v. 2.440,69 Euro nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.01.2012 zu zahlen. 3) Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- u. Markenamt, Zweibrückenstr. 12, 80331 München, die zur vollständigen Übertragung der Wort-/Bildmarke wie nachfolgend dargestellt mit der Registernummer XXXXXXXXXXXX auf den Kläger erforderlichen Erklärungen abzugeben, so dass der Kläger anschließend als Markeninhaber in das Markenregister aufgenommen werden kann. 4) Die Beklagte wird ferner verurteilt, gegenüber der Domainverwaltungsstelle E, L2 Straße XX-XX, 60XXX Frankfurt, die zur Übertragung der nachfolgend aufgeführten Internet-Domains auf den Kläger erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere einen sog. „B-Code“ zu generieren oder generieren zu lassen und diesen dem Kläger auszuhändigen, und der Übertragung dieser Internet-Domains damit zuzustimmen, so dass der Kläger anschließend als Domaininhaber registriert werden kann: - Text entfernt.de - Text entfernt.de - Text entfernt.de - Text entfernt.de - Text entfernt.de - Text entfernt.de - Text entfernt.de - Text entfernt.de 5) Die Beklagte wird ferner verurteilt, gegenübger der jeweils für die Vergabe von Internet-Domains mit der Endung „.net“ und „.com“ zuständigen Domainverwaltungsstelle (sog. „Registrar“), die zur Übertragung der nachfolgend aufgeführten Internet-Domains auf den Kläger erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere einen sog. „B-Code“ zu generieren oder generieren zu lassen und diesen dem Kläger auszuhändigen, und der Übertragung dieser Internet-Domains damit zuzustimmen, so dass der Kläger anschließend als Domaininhaber registriert werden kann: - Text entfernt.net - Text entfernt.com Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass der Antrag zu 1) bereits mangels Feststellungsinteresse unzulässig sei. Die J sei ein nicht rechtsfähiger Zusammenschluss von Leuten, die ein Hobby teilen wollten. Die Administratoren seien nur für die notwendige Verwaltung des Forums zuständig gewesen. Die erfolgten Online-Abstimmungen seien bloße Mitgliederbefragungen und keine satzungsmäßige Willensbildung eines nicht eingetragenen Vereins. Die Nutzungsbedingungen als Verhaltenskodex für das Forum seien auch nicht mit einer Satzung zu vergleichen. Die Beklagte habe die Marke in eigener Initiative und auf eigene Rechnung angemeldet. Dies habe sie der J im Rahmen des Forums auch mitgeteilt und von dort ganz überwiegend Zustimmung erhalten. Die J habe selbst nie Rechte an den Domains und der Marke gehabt, diese aber jedenfalls auch nicht auf den Kläger übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung vom 25.05.2012 (Bl. 55 ff. d.A.), den Schriftsatz vom 12.09.2012 (Bl. 125 ff.) sowie den Schriftsatz vom 02.05.2013 (Bl. 240 ff. d.A.) Die Kammer hat am 22.01.2013 einen Hinweis- und Auflagenbeschluss verkündet (Bl. 133 d.A.) E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die Klage ist zulässig. Dem Antrag zu 1) steht entgegen der Auffassung der Beklagten kein fehlendes Feststellungsinteresse im Wege. Zwar klagt der Kläger mit dem Antrag zu 3) auf Übertragung der Marke. Dies würde aber nicht zum rückwirkenden Erlöschen bis dahin begründeter Ansprüche der Beklagten aus der Marke führen, weshalb das Feststellungsinteresse des Klägers im Ergebnis zu bejahen ist. Die Klage ist allerdings unbegründet. 1. Der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagten die mit Schreiben vom 10.01.2012 geltend gemachten Ansprüche aus der Marke „W“ nicht zustehen, ist trotz der Hinweise der Kammer gemäß Beschluss vom 22.01.2013 vom Kläger nicht schlüssig dargelegt. Unstreitig ist zunächst, dass die Beklagte zumindest formal Inhaberin der Wort-/Bildmarke „W“ ist. Auch verwendet der Kläger mit dem im Antrag zu 1) eingeblendeten Zeichen ein der Marke „W“ hochgradig ähnliches Zeichen für die gleichen Waren und Leistungen (Betrieb eines Internetforums für Motorradfahrer, Kleidung), wodurch Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet ist. Entsprechend stützt auch der Kläger seine Meinung, dass sich die Beklagte der geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche ihm gegenüber zu Unrecht berühme, allein auf seine Ansicht, dass diese die Markenrechte nur treuhänderisch halte, verpflichtet sei, diese auf den Kläger zu übertragen, jedenfalls wegen Rechtsmissbrauchs daran gehindert sei, gegen diesen aus der Marke vorzugehen. Dies ist aber nicht schlüssig dargelegt. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Kläger die Marke im Auftrag der J als nicht eingetragenen rechtsfähigen Verein angemeldet und nur treuhänderisch für die J gehalten hat. Denn jedenfalls ist nicht hinreichend dargetan, dass die J Rechte an der Marke an den Kläger übertragen hat. Allerdings ist durchaus zweifelhaft, ob es sich bei der J überhaupt um ein rechtsfähiges Gebilde gehandelt hat. Denn nur dann könnte eine Anmeldung im Auftrag der J oder eine treuhänderischen Tätigkeit für die J sowie eine Übertragung von Rechten der J an den Kläger überhaupt in Betracht kommen. Gegen die Einordnung als rechtsfähiges Gebilde i.S. eines nicht eingetragenen Vereins spricht, dass sich die J als rechtlich nicht näher durchdachtes Zusammenkommen von ständig fluktuierenden Motoradbegeisterten im Rahmen eines Internetforums darstellt, das dem Grunde nach von Unverbindlichkeit getragen sein soll. Die sogenannten Administratoren steuern dabei in erster Linie die technische Plattform der Webseite und leiten anders als ein Vereinsvorstand im eigentlichen Sinn nicht die Geschicke des Forums in rechtlicher und finanzieller Hinsicht. Zwar haben nach dem Vortrag des Klägers die Administratoren über die Jahre diverse Abstimmungen im Forum herbeigeführt. Maßgebliche finanzielle und IP-rechtliche Belange, insbesondere die Führung des Onlineshops sowie die Eintragung und Verwaltung der Domains und der Marke wurden jedoch privat über die jeweiligen Administratoren geregelt. Die von dem Kläger vorgetragene Diskussion der J-Mitglieder um die Notwendigkeit der Gründung einer juristischen Person zeigt zudem deutlich, dass Mitglieder und Administratoren selbst nicht von der Rechtsfähigkeit der J ausgingen. Hierauf kommt es aber nicht an. Jedenfalls hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass ihm Rechte der J gegen die Beklagte auf Herausgabe der Marke gem. § 667 BGB aus einem Treuhandverhältnis von der J übertragen wurden und die Klägerin damit aus § 242 BGB daran gehindert wäre, aus ihrer Marke vorzugehen, weil sie ohnehin dazu verpflichtet wäre, die Markenrechte auf den Kläger zu übertragen. Eine solche Übertragung ist allein deshalb erforderlich, da dem Kläger eigene Rechte als Rechtsnachfolger der J nicht zustehen. Denn unstreitig besteht die J weiterhin, auch wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob das „Original“ unter der Webseite W.de oder W1.de aktiv ist. § 3 Abs. 1 der Satzung des Klägers jetzt ebenfalls vom Fortbestehen der J aus. Insoweit liegt dem Rechtsstreit auch ein von der Entscheidung des BGH v. 23.03.2010 (Az. I ZR 197/08 - braunkohle-nein.de), die der Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung heranzieht, deutlich abweichender Sachverhalt zugrunde. Anders als der Kläger meint, ist eine Übertragung von Ansprüchen auf Herausgabe der Marke gem. § 667 BGB von der J auf den Kläger oder zumindest ein durchsetzbarer Anspruch des Klägers gegen die J auf Übertragung solcher Ansprüche nicht ersichtlich. Eine Übertragung von Ansprüchen auf den Kläger folgt insbesondere nicht aus dem Abstimmungsergebnis der Mitglieder der J vom 16.11.2010. Denn die zur Abstimmung gestellte Frage lautete lediglich “Im Falle eines Wechsels des Domainhabers und der Rechte an Schwinge und Namenszug soll deren Übergabe a) an eine juristische Person (eingetragener Verein) erfolgen oder b) an eine natürliche Person (einen W). “ Dass hier überhaupt ein entsprechender „Wechsel“ erfolgt wäre oder erfolgen müsste, ist aber nicht dargetan. Zudem ist nicht ersichtlich, warum es sich bei der „juristischen Person“ zwingend um den Kläger handeln müsste. Eine konkrete Übertragung auf den Kläger folgt hieraus jedenfalls nicht, zumal der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gegründet war. Eine nach seiner Gründung erfolgte Übertragung von Ansprüchen von der J auf den Kläger, die diesen zur Geltendmachung im eigenen Namen berechtigten würde, ist ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Der Vortrag des Klägers, die J habe den Kläger mit der Abwehr der Forderungen der Beklagten und der Durchsetzung der Rechte des J gegen die Beklagte beauftragt, ist weder hinreichend substantiiert noch unter Beweis gestellt. Aus § 3 Abs. 1 der Satzung des Klägers mit der Formulierung „...falls sie dem Verein von der J übertragen werden“ folgt ebenfalls, dass es eines gesonderten Übertragungsaktes bedürfte und auch kein eigener durchsetzbarer Anspruch des Klägers gegen die J auf Übertragung von Rechten von Rechten an der Marke (und den Domains) bestehen soll. Zuletzt ist auch zu berücksichtigen, dass zwischen den Parteien streitig ist, welche J das „Original“ ist, nämlich die J unter „W.de“ oder die J unter „W1.de. Es kann damit noch nicht einmal angenommen werden, dass der Kläger Ansprüche zumindest mit derzeitiger Billigung der im Jahr 1999 gegründeten J geltend macht, worin sich der Sachverhalt ebenfalls von der Entscheidung des BGH v. 23.03.2010 (a.a.O.) unterscheidet. Im Ergebnis ist die Beklagte damit nicht gehindert, aus ihrer Marke gegen den Kläger vorzugehen, so dass der Klageantrag zu 1) als unbegründet abzuweisen war. 2. Die mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der Kosten sowohl der außergerichtlichen Geltendmachung der vermeintlichen Ansprüche des Klägers als auch zur Abwehr der aus Klägersicht unberechtigten Ansprüche der Beklagten sind ebenfalls unbegründet. Dies folgt daraus, dass nach dem Vorhergesagten nicht angenommen werden kann, dass der Beklagten die geltend gemachten Rechte nicht zustehen bzw. dem Kläger Rechte auf Übertragung zustehen. 3. Der Antrag zu 3), mit dem der Kläger die Abgabe der zur Übertragung der Marke „W“ auf sich erforderlichen Erklärungen begehrt, ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte ist nicht dazu verpflichtet, die Markenrechte auf den Kläger zu übertragen. Insoweit geltend die Ausführungen unter Ziffer 1). 4. Die Anträge zu 4) und 5), mit denen die Abgabe der zur Übertragung der verschiedenen Domains erforderlichen Erklärungen begehrt wird, haben mangels Übertragungsanspruchs des Klägers ebenfalls keinen Erfolg. Dass der Beklagten die Rechte an den Domains übertragen worden sind, ist unstreitig. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Domains auf den Kläger zu übertragen, ist nicht schlüssig dargetan. Insoweit gelten die Ausführungen zu 1) entsprechend. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.