Urteil
87 O 32/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2013:1018.87O32.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu ¾ der Klägerin und zu ¼ der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu ¾ der Klägerin und zu ¼ der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die ehemals als A GmbH firmierende Klägerin verlangt als Rechtsnachfolgerin der gemäß Verschmelzungsvertrag vom 11.06.2010 mit ihr als übernehmender Rechtsträgerin verschmolzenen B Gebäude- und Energiemanagement GmbH, früher B Gebäude- und Energiemanagement GmbH, C-Straße, 50933 Köln (im Folgenden: Klägerin), Restwerklohn für die haustechnischen Gewerke Heizung, Sanitär und Lüftung, welche die Beklagte als Generalunternehmerin für das Bauvorhaben eines Wohnhauses mit Tiefgarage der D Haus- und Städtebau GmbH (im Folgenden: D) in Düsseldorf, E-Straße gemäß Bauvertrag vom 28.01.2005 in Auftrag gegeben hat. Zur Begründung ihrer Forderung beruft sich die Klägerin darauf, dass die vereinbarten technischen Abnahmen der ihr übertragenen Gewerke im November und Dezember 2005 stattgefunden hätten, und zwar im Verhältnis zwischen D und der Beklagten und dementsprechend auch im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihr; denn sie – die Klägerin - sei zu den technischen Abnahmen hinzugezogen worden. Die rechtsgeschäftliche Abnahme habe die Beklagte allerdings unter Hinweis darauf, dass diese auch von D nicht vollzogen werde, zunächst verweigert. In dem von der Beklagten sodann gegen D am 19.06.2006 beim Landgericht Stuttgart mit dem Ziel der Verurteilung von D zur Abnahme anhängig gemachten Klageverfahren trat die Klägerin als Streithelferin der Beklagten auf Klägerseite bei. D wurde in dem Verfahren durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.10.2009 – 7 O 116/06 – verurteilt, die Leistungen der Beklagten abzunehmen. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung nahm D auf Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.10.2010 - 10 U 119/09 –, der die Feststellung des Landgerichts Stuttgart, dass durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. F belegt worden ist, dass die von der Klägerin im Auftrag der Beklagten erstellte Trinkwasseranlage ausreichend dicht und damit abnahmefähig ist, bestätigt hatte. Schon zuvor, nach dem Urteil des Landgerichts Stuttgart hatte die Klägerin im vorliegenden Verfahren mit ihrem am 11.12.2009 eingegangenen Mahngesuch ihre Schlussrechnungsforderung vom 17.12.2005 nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend gemacht: Im Einzelnen verlangt die Klägerin von der Beklagten den im Bauvertrag vereinbarten Pauschalpreis von 355.000,00 € netto zuzüglich weiterer 1.083,40 € netto für Tagelohnarbeiten. Weiter macht die Klägerin die Bezahlung von Sonderwünschen der Wohnungserwerber geltend; sie beruft sich darauf, dass sie nach Angebotserteilung auch insoweit von der Beklagten, die die Arbeiten mit einem Aufschlag weiterberechnet habe, beauftragt worden sei. Auf den daraus resultierenden Gesamtbetrag von 372.174,18 € netto rechnet die Klägerin sodann einen an sie von ihrer Haftpflichtversicherung erstatteten Betrag von 63.846,81 € an und führt dazu aus, die Versicherung habe in dieser Höhe Wasserschäden, die Anfang 2006 aufgrund von Undichtigkeiten an dem von ihr – der Klägerin - erstellten Wasserleitungsnetz auftraten, anerkannt und im Hinblick auf den von ihr beanspruchten Restwerklohn durch Zahlung an sie reguliert. Um diesen Betrag sei die Schlussrechnung zu kürzen; soweit die Beklagte einen weitergehenden Wasserschaden beanspruche, möge sie diesen darlegen. Ebenso berücksichtigt die Klägerin einen Abzug von 0,4 % Bauwesenversicherung = 1.488,70 € und beziffert den ihr zustehenden Restwerklohn letztlich auf 156.338,67 €. Unberücksichtigt lässt sie dabei den zugunsten der Beklagten im Bauvertrag vereinbarten Gewährleistungseinbehalt von 5 %; denn die Beklagte habe ungeachtet ihrer Aufforderung den vereinbarten Sicherheitseinbehalt nicht fristgerecht auf einem Sperrkonto eingezahlt. Auch hält die Klägerin die Beklagte nicht mehr für berechtigt, 3 % der Abrechnungssumme für Umlagen als Abschlag einzubehalten, weil das Bauvorhaben bereits 2005 fertig gestellt worden sei, und bestreitet darüber hinaus die Richtigkeit der unter Einbeziehung der Bauwesenversicherung mit 11.817,470 € bzw. 3,19 % aus 370.451,30 € als vermeintlich maßgeblicher Schlussrechnungssumme von der Beklagten vorgenommenen Umlagenabrechnung. Dem Einwand der Beklagten, der von ihr - der Klägerin - mit der Schlussrechnung vom 17.12.2005 eingeforderte Restwerklohnanspruch sei erst am 15.07.2010 fällig geworden, tritt die Klägerin entgegen. Sie beruft sich auf die von ihr behauptete technische Abnahme im Verhältnis zwischen D und der Beklagten im Dezember 2005. Auch legt sie in diesem Zusammenhang dar, dass es am 15.12.2005 eine Abnahme durch den Sachverständigen O für die Wohnungseigentümergemeinschaft im Verhältnis zu D gegeben habe, bei der der Geschäftsführer der Beklagten zugegen gewesen sei, was dafür spreche, dass parallel Abnahmen im Verhältnis von D zu der Beklagten und im Verhältnis der Beklagten zu ihr – der Klägerin – erklärt worden seien. Zudem sei spätestens seit dem 16.06.2006 mit der Erhebung der Abnahmeklage durch die Beklagte gegen D von einer Abnahmefiktion auch ihr gegenüber auszugehen, § 640 I 3 BGB. Auch sei das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihr spätestens zum 23.08.2006 (richtig: 23.06.2006) gemäß §§ 648 V a.F., 643 S. 2 BGB beendet worden, weil die Beklagte keine ausreichende Sicherheit beigebracht habe, wodurch eine förmliche Abnahme ebenfalls entfallen sei. Die Schlussrechnungsprüfung der Beklagten nimmt die Klägerin ebenfalls nicht hin und führt dazu in Einzelnen aus. Ihre Zinsforderung stützt die Klägerin hilfsweise auf § 642 BGB bzw. § 280 I BGB. Sie macht geltend, die Beklagte habe es zu verantworten, dass das von ihr – der Klägerin - am 17.05.2006 gemeinsam mit der Beklagten D vorgeschlagene Prüfungskonzept, welches demjenigen des Gerichtssachverständigen Prof. Dipl.-Ing. F entsprochen habe, nicht durchgeführt worden sei; anderenfalls wäre Abnahmereife spätestens Mitte Juni 2006 eingetreten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 156.338,37 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2006 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet eine technische Abnahme und führt aus, sie habe der Klägerin zunächst keine rechtsgeschäftliche Abnahme erteilen können. Dementsprechend sei der Anspruch der Klägerin auf Restwerklohn zunächst auch nicht fällig geworden. Die Klägerin habe ihre Leistungen nicht nach den Regeln der Technik erbracht und - durch eigene Leistung - keinen Nachweis über die Dichtigkeit der von ihr erstellen Anlagen im Sinne der DIN-Norm erreicht. Bereits am Neujahrstag 2006 habe die Klägerin vielmehr durch einen groben Werkmangel ihrer Mitarbeiter den ersten Wasserschaden herbeigeführt, dem zahlreiche weitere gefolgt seien. Der am 10.04.2006 von der Klägerin angebotene Dichtigkeitsnachweis habe im Abnahmeklageverfahren gegen D nicht ausgereicht, um den gemäß Beweisbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24.10.2006 beauftragten Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. F dazu zu veranlassen, die an ihn gerichtete Beweisfrage zu bejahen, ob die von der Klägerin hergestellte Trinkwasseranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche, insbesondere ausreichend im Sinne der technischen Vorschriften (DIN 1988) und nicht undicht wegen nicht ordnungsgemäß verpresster Pressfittings sei. Wie schon die ab Januar 2006 durchgeführten Druckprüfungen des von den Parteien beauftragten Sachverständigen Dr. G bestätigt hätten, sei die Werkleistung der Klägerin nicht abnahmefähig gewesen. Im Folgenden sei der Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. F unter Beteiligung der Klägerin tätig geworden, die prüfbegleitend – so die Behauptung der Beklagten – nachgebessert und einen Materialaustausch sowie andere Maßnahmen durchgeführt habe, ohne die ein positives Prüfergebnis nicht hätte erzielt werden können: Gemäß Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 04.10.2007 habe der Sachverständige Dichtigkeitsprüfungen durchgeführt. Aufgrund der Ortstermine vom 02. bis 04.06.2008 habe er festgestellt, dass nachhaltige Ergebnisse nur durch weiterführende Druckprüfungen an Strangpaaren einschließlich der Wohnungsetagenleitungen erzielt werden könnten. Mit Schreiben vom 05.12.2008 habe der Sachverständige vorbereitende Maßnahmen zur Ertüchtigung des jeweiligen Prüfbereichs verlangt, wie das Auswechseln von Armaturenoberteilen, die Demontage von Zapfarmaturen und das Einsetzen von Baustopfen, das Spülen und Entlüften des jeweiligen Prüfberichts und schließlich den Rückbau demontierter oder veränderter Anlagenteile. Im Anschluss an die Prüfung vom 09. bis 17.02.2009, habe der Sachverständige zunächst in seinem Gutachten vom 03.08.2009 berichtet, dass die Klägerin verschiedene vorbereitende Maßnahmen nicht erbracht habe, dass innerhalb der Vorprüfungen sich erhöhter Druckabfall ergeben habe und dass bei bestimmten Strängen die Druckdifferenz zu hoch sei. Erst im Anhörungstermin vom 18.09.2009 habe der Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. F erklärt, dass es zwar 6 Bereiche gebe, die nicht exakt mit den Werten bzw. den Druckdifferenzen der Norm übereinstimmten, dass dabei aber auch die Einbauteile berücksichtigt werden müssten und daher die Toleranzen größer anzusetzen seien; es sei erreicht worden, dass Messergebnisse erzielt worden seien, die den DIN-Werten nahe kämen und aufgrund der Gegebenheiten durchaus als dicht zu bezeichnen seien. Diese – von der Beklagten nicht erwartete - Beurteilung des Sachverständigen habe dann allerdings zum Erfolg der von ihr – der Beklagten – gegen D erhobenen Abnahmeklage geführt. Danach sei auch zwischen ihr und der Klägerin eine rechtsgeschäftliche Abnahme vollzogen worden, und zwar während des vorliegenden Verfahrens aufgrund Antrages der Klägerin mit Wirkung zum 15.07.2010. Zu dem von der Klägerin gemäß § 648 a BGB verlangten Sicherheitseinbehalt beruft sich die Beklagte darauf, dass sie auf das Verlangen der Klägerin im Schreiben vom 12.06.2006 nach einer Sicherheit von 180.000,00 € mit Schreiben vom 16.06.2006 nach Darlegung der Forderungssituation eine Sicherheit von 25.000,00 € in Form einer Bürgschaft angeboten und ungeachtet der Nachfristsetzung der Klägerin zur Stellung der verlangten Sicherheit an die Klägerin ausgereicht habe, welche diese entgegen genommen und damit als ausreichend akzeptiert habe. Außerdem beanstandet die Beklagte die Schlussrechnung der Klägerin hinsichtlich einzelner Positionen: unter Bezugnahme auf die Prüfung der Schlussrechnungsrapporte durch Ihren Architekten, den Zeugen Dipl.-Ing. H, errechnet sie eine vertragliche Hauptforderung von 355.653,00 €. Sie erkennt zudem einzelne Sonderwunscharbeiten nicht an und korrigiert die sich unter Berücksichtigung auch der Sonderwunscharbeiten ergebende Nettorechnungsforderung der Klägerin von 372.174,18 € auf 370.451,30 €. Unter Berücksichtigung der mit 3,19 % vereinbarungsgemäß abgerechneten Umlage, der von der Klägerin nicht abgelösten Barsicherheit von 5 % und der nach ihrer Auffassung von der Klägerin verwirkten Vertragsstrafe von 5 % - Prozentsätze jeweils bezogen auf die von ihr geprüfte Schlussrechnungssumme von 370.451,30 € - sowie weiter von Avalkosten aus der Bürgschaft vom 23.06.2006 von 2.134,72 € per 30.09.2010 (gemäß Schriftsatz der Beklagten vom 18.10.2012 von 3.253,47 € per 28.09.2012) und ihrer Akontozahlungen von 150.000,00 € verbleibt mithin nach der Berechnung der Beklagten in der Klageerwiderung vom 04.06.2010 eine Restwerklohnforderung der Klägerin von 164.353,40 €. Dieser stellt die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen ihrer Kosten aus den Wasserschäden und weitere Schadensersatzansprüche aufgrund mangelhafter Werkleistung der Klägerin in Höhe von insgesamt 437.336,59 € abzüglich der von ihr gemäß Schriftsatz vom 12.05.2011 fallen gelassenen Schadensersatzforderung von 11.667,91 € wegen Kosten des für D tätigen Oberbauleiters J für die Organisation der Beweistermine im Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart gegenüber. Die Beklagte legt diese Ansprüche im Einzelnen dar und rechnet damit in der Reihenfolge ihrer Forderungsaufstellung in der Klageerwiderung vom 04.06.2010 auf; ausgenommen bleibt die Schadensersatzforderung von 252.258,62 € wegen des mit der Verzögerung der Abnahme durch D verbundenen Risikos längerer Mängelhaftung: insoweit macht die Beklagte nachrangig ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Darüber hinaus verlangt die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Übersicht des Zeugen Dipl.-Ing. H vom 09.05.2010 Selbstvornahmekosten von 4.764,37 €, mit denen sie ebenfalls – nach den Schadensersatzansprüchen - aufrechnet. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.07.2012 durch Vernehmung der Zeugen K und Dipl.-Ing. H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.03.2013 verwiesen. Die Akte des Landgerichts Stuttgart, Kammer für Handelssachen – 7 O 116/06 – bzw. Oberlandesgerichts Stuttgart - 10 U 119/09 – waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung; ebenso die weitere Akte des Landgerichts Stuttgart, Kammer für Handelssachen – 36 O 59/10; die Parteien habe der Verwertung der Akten zu Beweiszwecken zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist als unbegründet abzuweisen, weil der der Klägerin aufgrund des von ihr mit der Beklagten geschlossenen Bauvertrages vom 28.01.2005, von ihr vorgelegt als Anlage K 1, nach Abzug der unstreitig von der Beklagten geleisteten Akontozahlungen von 150.500,00 € und nach Abzug der von ihr – der Klägerin – unstreitig vereinnahmten und ebenfalls als Abzugsposten berücksichtigten Zahlung ihrer Haftpflichtversicherung von 63.846,81 € für Anfang 2006 aufgetretene Wasserschäden sowie nach Abzug streitiger 11.817,40 € für Umlagen einschließlich unstreitiger 1.488,70 € für Bauwesenversicherung und nach Abzug streitiger 3.253,47 € für Avalkosten, insgesamt also streitiger 13.582,17, € lediglich zustehende berechtigte (Teil-) Restwerklohnanspruch von netto 141.033,62 € durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Leistung der Klägerin in voller Höhe erloschen ist und der von der Klägerin geltend gemachte weitergehende (Teil-) Restwerklohnanspruch von netto 1.722,88 € bereits als solcher nicht berechtigt ist. Der von der Klägerin nach Maßgabe der von ihr als Anlage K 2 vorgelegten Schlussrechnung vom 17.12.2006 geltend gemachte Restwerklohnanspruch ist jedenfalls mit der unstreitig am 15.07.2010 seitens der Beklagten vollzogenen rechtsgeschäftlichen Abnahme der Werkleistungen der Klägerin fällig geworden. Neben der im Bauvertrag als Pauschalpreis unstreitig vereinbarten Vertragssumme von netto 355.000,00 € sind bei seiner Berechnung unstreitig auch Tagelohn- und Sonderwunscharbeiten zu berücksichtigen: Nach der Beweisaufnahme ergibt sich für die Klägerin allerdings ein Anspruch auf Bezahlung von Tagelohnarbeiten nur in Höhe von netto 653,00 €. Die nach Maßgabe des von der Klägerin der Anlage K 2 beigefügten Rapportzettels 42276 für die Verlegung der Absperreinheit der Wohnung 18 berechneten 430,40 € kann die Klägerin nicht verlangen. Wie der Zeuge Dipl.-Ing. H glaubhaft unter Bezugnahme auf das von ihm als Anlage 2 zum Protokoll vom 05.03.2013 überreichten Bestätigungsschreiben bekundet hat, betraf die Montage keinen Sonderwunsch des Wohnungseigentümers L, sondern stellte sich als Mängelbeseitigungsmaßnahme dar, bei der die Parteien Einvernehmen darüber erzielt haben, das die Klägerin die Änderung der Installation und die Beklagten die Kosten der Folgewerke übernahm. Die Bekundungen des Zeugen K führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Hinsichtlich der umstrittenen Sonderwunscharbeiten in der Wohnung 17 hat die Beweisaufnahme ergeben, dass kein Auftrag der Beklagten erteilt worden ist, sodass nicht nur der Betrag von 360,90 € für Sonderwunscharbeiten in der Wohnung 16 wegen der von der Beklagten unwidersprochen vorgetragenen Stornierung des zugrundeliegenden Auftrags, sondern auch der Betrag von 931,58 €, insgesamt also 1.292,48 €, mangels Auftragserteilung seitens der Beklagten an die Klägerin zu streichen sind. Insgesamt kann die Klägerin der Beklagten daher für Sonderwunscharbeiten nur 14.798,30 € netto berechnen. Wie nämlich der Zeuge Dipl.-Ing. H glaubhaft unter Bezugnahme auf die von der Beklagten als Anlage 1 zum Protokoll vom 05.03.2013 überreichten Angebotsunterlagen und die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 31b betreffend Wohnung 17 bekundet hat, ist für die Wohnung des Erwerbers Fenster das von der Klägerin erstellte Angebot von ihm nicht abgezeichnet und damit angenommen worden. Die weiteren Bekundungen des Zeugen legen dabei nahe, dass ein schriftlicher Auftrag des Erwerbers an die Beklagte fehlte und angesichts des damit verbundenen Kostenaufwands auch später nicht erteilt worden ist; die Arbeiten sind von der Beklagten auch nicht berechnet worden. Demgegenüber führen auch die Bekundungen des Zeugen K nicht zu einer anderen Beurteilung: der Zeuge erinnerte keine Auftragserteilung; im Übrigen hat er im Ergebnis nur bestätigt, dass die Auftragserteilungen schriftlich erfolgten, dass für die umstrittenen Sonderwunscharbeiten in der Wohnung 17 ein vom Zeugen Dipl.-Ing. H abgezeichneter Nachtragsauftrag aber weder bei einer Baubesprechung vermerkt noch der Klägerin zugefaxt worden ist. Insgesamt ergibt dies eine berechtigte Schlussrechnungssumme von 370.451,30 € netto. Davon sind gemäß §§ 8, 15 des Bauvertrags die Umlagen in Abzug zu bringen die die Beklagte unter Bezugnahme auf die Abrechnungssummen sämtlicher beteiligter Firmen nach Maßgabe der von ihr vorgelegten Anlagen B 32 a–c, 43, 46 gegenüber der Klägerin zutreffend in Höhe von 3,19 % der Schlussrechnungssumme, also ./. 11.817,40 € netto abgerechnet hat. Die Argumentation der Klägerin, die Beklagte wälze zu Unrecht die Umlagen alleine auf ihre Subunternehmer ab, ohne sich daran zu beteiligten, und weiter: § 15 des Bauvertrags gebe das nicht her, trifft nicht zu. Ausgehend vom Vertragswortlaut, der vorsieht, dass die Beklagte mit den von ihr als Auftraggeberin verauslagten Kosten des Baustellenbetriebs und der Bauwesenversicherung bei der Schlussabrechnung die einzelnen Gewerke zu belasten berechtigt ist, sieht die Kammer für eine Beteiligung der Beklagten an der Belastung keinen Anlass. Die Beklagte hat kein Gewerk übernommen, sondern ist Generalunternehmerin. Dass sie sich an den von ihr für das Gesamtbauvorhaben vereinbarungsgemäß zu verauslagenden Kosten des Baustellenbetriebs beteiligen soll, den sie in vollem Umfang Subunternehmern überantwortet hat, ist durch nichts begründet. Dies betrifft auch die Kosten der für die Baustelleneinrichtung benötigten Parkplätze. Im Übrigen ist nicht - jedenfalls nicht substantiiert – dargelegt, dass die Beklagte im Rahmen des Baustellenbetriebs wesentliche, durch die Umlagen finanzierte Leistungen ohne eigene Kostenbeteiligung überhaupt in Anspruch genommen hat. Insoweit stellt die pauschale Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe die Baustelleneinrichtung und andere Umlagepositionen in Anspruch genommen, keine genügende Grundlage für die Annahme einer irgendwie gearteten, näher zu konkretisierenden Kostenübernahmeverpflichtung der Beklagten dar. Nicht hinreichend substantiiert ist aber auch das Bestreiten einzelner Positionen der Umlagenabrechnung der Beklagten durch die Klägerin. Die Beklagte hat dargelegt, dass die von der Klägerin beanstandeten Stellplatzkosten von 6.320,00 € darauf zurückzuführen sind, dass die Fläche für die Baustelleneinrichtung benötigt und daher bei REWE angemietet wurde. Auch hat die Beklagte dargelegt, dass die Klägerin die – von der Beklagten als Anlage B 43 vorgelegte - Kostenrechnung der M GmbH vom 17.11.2005 über 25.091,40 € längst kenne, da sie den in der Rechnung zitierten Übertrag von 18.511,68 € zitiere. Dazu hat die Klägerin nichts Substantielles erwidert. Ebenfalls ist ihr Einwand, es handele sich bei der von der Beklagten ersichtlich geprüften, ausdrücklich als Schlussrechnung bezeichneten Kostenrechnung der M GmbH vom 17.11.2005 nicht um eine ordnungsgemäße Rechnung, nicht nachzuvollziehen. Dass die abgerechneten Kostenpositionen unberechtigt sein könnten, wird von der Klägerin nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Letztlich ist auch die Argumentation der Klägerin in dem von ihr in der Spruchfrist eingereichten Schriftsatz vom 08.10.2013 nicht überzeugend: die in allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Erhebung einer Pauschale für Reinigungskosten mag unwirksam sein; vorliegend rechnet die Beklagte aber die von ihr verauslagten Kosten des Baustellenbetriebs einschließlich etwaigen zusätzlich anfallenden Aufwands für weitere – vorbehaltlich der Ergebnisse der der Klägerin als Nebenleistung in eigener Regie obliegenden Bau– und Straßenreinigung – bis zum Ende der Bauzeit in regelmäßigen Abständen nach Bedarf durchzuführende erforderliche Reinigungsmaßnahmen ab, was im Hinblick auf §§ 307, 310 I BGB unbedenklich erscheint. Nicht berechtigt ist hingegen der von der Klägerin gemäß § 14 Nrn. 2, 3 des Bauvertrags vorgenommene Abzug einer Barsicherheit von 5 % der Schlussrechnungssumme zuzüglich des darauf entfallenden, von ihr gemäß § 2 des Bauvertrags nach § 13 b UStG mit einem Steuersatz von 16 % abzuführenden Umsatzsteueranteils ./. 0,00 €. Zwar gilt der Bauvertrag entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als - bereits im Verlauf des Jahres 2006 und zwar spätestens zum 23.08.2006 (richtig: 23.06.2006) gemäß §§ 648 a V 1, 643 S. 2 BGB infolge fruchtlosen Verlangens der Klägerin nach Sicherheitsleistung – aufgehoben, sondern bestand weiter fort; daher hatte die Beklagte infolge der zwischenzeitlich, spätestens mit der Abnahme zum 15.07.2010 eingetretenen Schlusszahlungsreife vereinbarungsgemäß nunmehr 95 % der geprüften Rechungssumme unter Abzug bereits geleisteter Akontozahlungen, vertraglicher Abzüge und etwaiger Gegensprüche zu zahlen und durfte die restlichen 5 % für die Dauer der Gewährleistungspflicht der Klägerin zurückbehalten und zwar bezogen auf den von ihr vereinbarungsgemäß geschuldeten Nettobetrag. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ausweislich der von ihr und der Beklagten vorgelegten Anlagen B 25, B 26, K4, K 5 und B 56 im Verlauf des Jahres 2006 Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB verlangt hat und zwar offenbar zunächst mit Schreiben vom 09.06.2006 in Höhe der von ihr mit 222.174,18 € berechneten Schlussrechnungssumme und später im Hinblick auf die zu verzeichnenden Wasserschäden in Höhe von 180.000,00 €. Denn die Beklagte, die den mit den Wasserschäden, aber auch den mit der mangelnden Dichtigkeit der von der Klägerin erstellten Trinkwasseranlage verbundenen, bei der Bemessung der Sicherheit beachtlichen Minderwert der Werkleistung ersichtlich erheblich höher eingeschätzt hat, hat daraufhin eine Sicherheitsleistung von 25.000,00 € angeboten, die von der Klägerin nach Maßgabe ihrer eigenen Darlegungen im Schriftsatz vom 16.06.2011 angenommen worden ist, indem sie die ihr mit Anwaltsschriftsatz vom 23.06.2006 angekündigte und sodann am 30.06.2006 auf dem Postwege übersandte Bürgschaft über 25.000,00 € unwidersprochen behalten hat. Damit haben sich die Parteien gemäß §§ 150 II, 151 BGB auf die im – übereinstimmend vorgetragenen, jedoch nicht vorgelegten - Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 23.06.2006 avisierte Bürgschaft über 25.000,00 € stillschweigend geeinigt. Dem demgegenüber erhobenen Einwand der Klägerin, das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20.06.2006 habe eine Selbstmahnung zum 23.06.2006 enthalten, die die Beklagte mit der gesetzlichen Folge der Vertragsaufhebung bei Fristablauf nicht erfüllte, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Fristverlängerung vom 20.06.2006 bezog sich auf die eigene Fristsetzung im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 16.06.2006 und mündete in die mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 23.06.2006 kurzerhand angekündigte Übersendung einer Bürgschaft von 25.000,00 €, wobei dieses Avis zugleich als Aussetzung der zuvor seitens der Beklagten bis zum 23.06.2006 verlängerten Frist zu interpretieren ist. Allein deshalb kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Beklagte ihrem Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht entsprochen habe. Hinzu kommt, dass die Klägerin den von ihr beanspruchten Restwerklohn auch nicht etwa schon 2006 gerichtlich geltend gemacht hat, sondern erst Ende 2009, nach dem erstinstanzlichen Obsiegen der Beklagten im Prozess gegen D; dies belegt zusätzlich, dass die Klägerin ursprünglich nicht in Betracht gezogen hat, ihr Restwerklohn könnte ungeachtet einer Abnahme ihrer Werkleistungen alleine mangels ausreichender Sicherheitsleistung der Beklagten fällig geworden sein. Das vertragliche Recht der Beklagten zum Abzug der Barsicherheit ist jedoch deshalb entfallen, weil die Beklagte selbst noch nach der unstreitigen Abnahme am 15.07.2010 davon abgesehen hat, die von der Klägerin in dem von ihr als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.07.2006 verlangte Einzahlung des als Sicherheit einbehaltenen Restwerklohnanteils auf einem Sperrkonto vorzunehmen. Die Klägerin verweist zutreffend darauf, dass die Beklagte die gemäß § 17 Abs. 6 VOB/B bestehende Verpflichtung zur Einzahlung des von ihr beanspruchten Sicherheitseinbehalts unbeachtet gelassen hat. Infolge dessen ist es der Beklagten verwehrt, den mit der Abnahme fällig gewordenen Restwerklohnanspruch um den Sicherheitseinbehalt zu kürzen. Der einzubehaltende Betrag steht infolge der Abnahme nicht mehr der Beklagten, sondern der Klägerin zu; die Beklagte dürfte ihn vereinbarungsgemäß nur noch als Sicherheit zurückbehalten. Sie kann dem gemäß § 17 Abs. 6 VOB/B berechtigten Verlangen der Klägerin nach Einzahlung der Barsicherheit auf einem Sperrkonto auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass § 14 Nr. 3 des Bauvertrags der Klägerin die Ablösung der Barsicherheit gegen eine Bankbürgschaft nach – von den Parteien nicht vorgelegtem – Muster erlaubt. Denn selbst wenn der Klägerin die Gestellung einer in zulässiger Weise ausgestalteten Bürgschaft nachgelassen worden wäre, so ist damit nicht zugleich auch ein - stillschweigend vereinbarter - Ausschluss der Verpflichtung der Beklagten aus § 17 Abs. 6 Nr. 1 S. 3ff., 17 Nr. 5 VOB/B verbunden. Für einen solchen Ausschluss fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte. Gemäß 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B braucht die Klägerin daher keine Sicherheit mehr zu leisten. Sie hat die Beklagte vor Eintritt der Fälligkeit ihres Restwerklohnanspruchs und nochmals – konkludent - nach dem Eintritt der Fälligkeit mit der Klageschrift aufgefordert, den von der Beklagten bei der Berechnung des Restwerklohnanspruchs als Barbetrag abgezogenen Sicherheitseinbehalt auf einem Sperrkonto einzuzahlen. Die Beklagte hatte dies in dem von ihr als Anlage B 33 vorgelegten Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.07.2006 endgültig zurückgewiesen, indem sie darauf hingewiesen hat, der vorgesehenen Betrag der Sicherheitsleistung stünde ihr gar nicht mehr zu Verfügung, und diese Argumentation auch nach der Abnahme vom 15.07.2010 konkludent aufrecht erhalten, indem sie ihr Vorbringen in Bezug auf die von der Klägerin gemäß § 17 Abs. 6 VOB/B verlangte Einzahlung des als Sicherheit einbehaltenen Restwerklohnanteils auf einem Sperrkonto nicht aufgegeben hat. Unter diesen Umständen war auch eine erneute Fristsetzung gemäß § 17 Abs. 6 Nr. 3 S. 1 VOB/B seitens der Klägerin nicht erforderlich. Ebenfalls nicht berechtigt ist die von der Klägerin unter Bezugnahme auf §§ 7, 10 des Bauvertrags verlangte Vertragsstrafe von 5 % der Vertragssumme von 355.000,00 € zuzüglich des darauf entfallenden, von ihr gemäß § 2 des Bauvertrags nach § 13 b UStG mit einem Steuersatz von 16 % abzuführenden Umsatzsteueranteils ./. 0,00 €. Die Vertragsstrafenvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 I BGB unwirksam. Zwar beziehen sich die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen über Ausführungsfristen und die im Falle deren Nichteinhaltung anfallenden Vertragsstrafen gemäß § 10 des Bauvertrags im Ausgangpunkt auf die - als Nettosumme zuzüglich von der Beklagten unmittelbar abgeführter Umsatzsteuer definierte – unveränderliche – als Pauschalbetrag vereinbarte - Vertragssumme. Auch ist keine Kumulierung von Vertragsstrafen für die Versäumung von Fristen vereinbart, da nicht auch Fristüberschreitungen in Bezug auf den Beginn, sondern nur Fristüberschreitungen in Bezug auf die Vollendung bestimmter - in § 7 des Bauvertrags aufgeführter, nach Abruf innerhalb festgelegter Ausführungsfristen zu erbringender - Teilleistungen pönalisiert sind. Unbestimmt ist die Vertragsstrafe aber, soweit im Übrigen vereinbarungsgemäß bei ihrer Bemessung auf den einer versäumten Einzelfrist zuzuordnenden Auftragswert abzustellen sein soll: denn es fehlt an einer eindeutigen Definition derartiger Auftragswerte. Da eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen ist, kann insoweit nicht auf die Vertragssumme zurückgegriffen werden; diese ist nicht weiter aufgeschlüsselt und lässt keine Auftragswerte für die innerhalb der in § 7 des Bauvertrags aufgeführten Abruf- und Ausführungsfristen zu erbringenden Teilleistungen erkennen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten als Anlage B 95 bis B 98 vorgelegten Korrespondenz. Denn die in den vorgelegten Zahlungsplänen verschiedenen Ausführungsterminen zugeordneten 8 Nettosummen von insgesamt 355.000,00 € entfallen nach der handschriftlichen Zuordnung in Anlage B 98 zum Teil auf mehrere der in § 7 des Bauvertrags aufgeführten 13 Einzelfristen, was einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und das von diesem eingeschlossenen Bestimmtheitsgebot darstellt. Letzteres verlangt nämlich, dass die Voraussetzungen und tatbestandlichen Rechtsfolgen allgemeiner Geschäftsbedingungen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eben dies bei der Vertragsstrafenregelung gemäß § 7 des Bauvertrags, die ungeachtet ihrer gemäß § 18 Nr. 25 des Bauvertrags dokumentierten ausführlichen konsensualen Besprechung anlässlich der Vergabeverhandlung ersichtlich allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, mangels Zuordnung eines bestimmten Auftragswertes zu jeweils nur einer Ausführungsfrist der Fall. Im Übrigen fehlt auch eine konkrete, ins Einzelne gehenden Darlegung der Überschreitung von Ausführungsfristen und der aufgrund dessen verwirkten Vertragsstrafen durch die Beklagte; dem pauschalen Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe alle Ausführungsfristen weit überschritten und damit die höchstmöglichen Vertragsstrafe von 5 % der Vertragssumme verwirkt, fehlt jegliche Substanz und er entsprecht damit nicht den prozessualen Anforderungen des § 138 ZPO Hingegen sind als Abzugsposten berechtigt die von der Beklagten per 28.09.2012 unter Bezugnahme auf die als Anlagenkonvolut B 102 vorgelegten Kontoauszüge verlangten Avalkosten von ./. 3.253,47 €. Die Klägerin hatte nach Abnahme ihrer Werkleistungen keinen Anspruch mehr auf die zu ihren Gunsten durch die Beklagte gemäß § 648 a BGB in Höhe von 25.000,00 € gestellte Bürgschaft, obwohl die Beklagte auch danach auf den von der Klägerin geltend gemachten Restwerklohnanspruch keine Zahlungen geleistet und die Klägerin die Bürgschaft daher nicht herausgegeben hat; wann die Abnahme erfolgte, ist diesbezüglich unerheblich. Denn die von der Beklagten in Bezug auf die berechtigte Schlussrechnungssumme geltend gemachten Abzüge sowie die von ihr gegenüber dem danach verbleibenden, von der Klägerin eingeklagten (Teil-) Restwerklohnanspruch erhobenen Einwendungen, namentlich die von ihr erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Leistung der Klägerin sind – wie teils bereits ausgeführt worden ist, teils aber auch noch auszuführen ist – berechtigt, weshalb die Klägerin sich gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Avalkosten nicht erfolgreich auf § 648 a III 2 BGB berufen kann. Auf den Zeitpunkt des Eintritts der Abnahmereife bzw. der Abnahme kommt es dabei nicht an. Weiter sind in Abzug zu bringen die von der Beklagten unstreitig erbrachten Akontozahlungen von ./. 150.500,00 €, sowie die von der Klägerin vereinnahmten und von ihr selbst ebenfalls als Abzugsposten berücksichtigte Zahlung ihrer Haftpflichtversicherung von ./. 63.846,81 € , wonach ein noch berechtigter (Teil-) Restwerklohnanspruch von 141.033,62 € verbleibt; hinsichtlich des von der Klägerin eingeklagten weitergehenden (Teil-) Betrages von 13.582,17 € steht der Klägerin – wie sich ebenfalls bereits aus den vorstehenden Ausführung ergibt - kein Anspruch zu. Gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten berechtigten (Teil-) Restwerklohnanspruch von 141.033,62 € rechnet die Beklagte in vollem Umfang erfolgreich mit Schadensersatzansprüchen auf, die ihr gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B aufgrund der – zunächst zu beklagenden - Undichtigkeit der von der Klägerin erstellten Trinkwasserleitungsanlage zustehen: dies betrifft sowohl den notwendigen Aufwand der Beklagten für die Beseitigung der als Folge der Undichtigkeit schon ab Ende 2005 und gehäuft 2006 auftretenden Wasserschäden als auch den notwendigen Aufwand der Beklagten bei der Erbringung des Dichtigkeitsnachweises; hinzu kommen Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen anderer Mängel. Der Prüfung der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche vorauszuschicken ist, dass die von der Klägerin mit Blick auf die von ihr grundsätzlich als solche nicht bestrittene Pflicht zur Leistung von Schadensersatz ihre vorgenommene Verrechnung der von ihrer Haftpflichtversicherung an sie ausgekehrten Versicherungsleistung außer Betracht bleibt. Die Klägerin hat es ungeachtet der ihr als schadensersatzpflichtiger Schuldnerin in Bezug auf den Erfüllungseinwand obliegenden Darlegungslast versäumt, die Gegenansprüche der Beklagten zu bezeichnen, auf welche sie den Betrag von63.846,81 € mit der Folge der Erfüllung verrechnet wissen will. Da sie die Summe gleichwohl anspruchsmindernd verrechnen will, die Beklagte aber die Verrechnung nicht auf die von ihr zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche bezieht, stellt sich die Restwerklohnklage der Klägerin im Ergebnis als Teilklage dar: der Betrag von 63.846,81 € ist als nicht eingeklagter Teil ihrer Werklohnforderung zu behandeln und dementsprechend bei der Berechnung der der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten berechtigten (Teil-) Restwerklohnforderung abzuziehen. Davon ausgehend gilt für die von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche im Einzelnen folgendes: Nach Maßgabe der mit 82.924,90 € endenden Aufstellung des Zeugen Dipl.-Ing. H vom 16.10.2007, von der Beklagten vorgelegt als Anlage B 35 , ergibt sich im Hinblick auf die Wasserschäden 1-9 und 11-13, aber auch im Hinblick auf die Erbringung des Dichtigkeitsnachweises unter Berücksichtigung eines Abzuges von 280,14 € aufgrund in Anspruch genommenen, aber in der Anlage B 35 nicht berücksichtigten Skontos auf die Rechnungen der Malerfirma N vom 08. und 31.03.2006 über 2.832,50 € und 1.092,50 € = 3.925,40 €, rechnerisch richtig gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 27.07.2011 unter zutreffender Bezugnahme auf die Rechnung vom 31.03.2006: 3.758,00 €, ein berechtigter Schadensersatzanspruch der Beklagten von netto ./. 82.644,76 € zuzüglich 15 % GU-Zuschlag von ./. 12.396,71 €. Dem Grunde nach besteht an der Schadensersatzpflicht der Klägerin angesichts der glaubhaften Bekundungen des Zeugen Dipl.-Ing. H, die durch die im Vorprozess, dem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart, Kammer für Handelssachen – 7 O 116/06 –, veranlasste überzeugende Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. F, mit deren Verwertung zu Beweiszwecken auch im vorliegenden Verfahren sich die Parteien einverstanden erklärt haben, ergänzt und bestätigt werden, kein Zweifel. Dem entspricht die Nebeninterventionswirkung der im Vorprozess durch die Beklagten gegenüber der Klägerin mit der Folge deren Beitritts auf Seiten der Beklagten erklärten Streitverkündung, die dazu führt, dass bei der vorliegend zu treffenden Entscheidung zugleich aus rechtlichen Gründen als feststehend zu Grunde zu legen ist, dass der Werklohn der Klägerin am 18.09.2009 fällig geworden ist, da die Werkleistung der Klägerin nicht bereits früher abnahmefähig war. Denn eine frühere Abnahmefähigkeit hat sich im Vorprozess nicht feststellen lassen. Dies hat auch vorliegend Geltung. Die Unaufklärbarkeit eines früheren Zeitpunkts der Abnahmefähigkeit der Werkleistung der Klägerin ist sowohl für den Vorprozess als auch für das vorliegende Verfahren gleichsam von tragender Bedeutung. Die Klägerin ist daher mit der im vorliegenden Verfahren erneut geltend gemachten Behauptung, ihre Werkleistung sei früher abnahmefähig gewesen, ausgeschlossen. Andererseits setzt sich die Beklagte zu ihrem Vorbringen im Vorprozess in Widerspruch, soweit sie im vorliegenden Verfahren geltend macht, die Werkleistung der Klägerin sei am 18.09.2009 nicht abnahmefähig gewesen. Im Einzelnen geht die Kammer mit dem Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. F und dem Zeugen Dipl.-Ing. H unter Berücksichtigung der Nebeninterventionswirkung davon aus, dass die Klägerin bei der ihr übertragenen Erstellung der Trinkwasseranlage des Bauvorhabens E-Straße insoweit mangelhaft gearbeitet hat, als eine Vielzahl von Leitungen alsbald nach der Ingebrauchnahme zum Jahreswechsel 2005/2006 undicht wurden, was zu erheblichen Wasserschäden am Gebäude bzw. in einzelnen Wohnungen führte, und als darüber hinaus in der Folgezeit erst nach wiederholten Überprüfungen durch den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. F erst zum 18.09.2009 festgestellt werden konnte, dass die von der Klägerin im Auftrag der Beklagten erstellte Trinkwasseranlage ausreichend dicht und damit abnahmefähig ist. Ersichtlich war eine Vielzahl von die Pressfittings nicht ausreichend verpresst worden. Die Werkleistungen der Klägerin waren damit nicht abnahmefähig. Erst im Zuge der wiederholten, jeweils von der Klägerin begleiteten Dichtigkeitsprüfungen wurde das Trinkwasserleitungssystem so ertüchtigt, das es aufgrund der mündlichen Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. F im Anhörungstermin vom 18.09.2009 als abnahmefähig angesehen werden konnte. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. F hat in seinem Gutachten vom 31.08.2007 festgestellt, dass die als Mehrschichtverbundrohre im Presssystem in Verbindung mit Pressfittings verlegten Trinkwasserrohrleitungen als nicht dicht im Sinnen der DIN 1988:2 zu werten seien, nachdem nach Aktenlage in der Vergangenheit verschiedene Undichtigkeiten festgestellt worden seien, die auf eine unzureichende Druckprüfung schließen ließen. Eine abschließende Beurteilung könne erst nach durchgeführter Druckprüfung erfolgen. Dabei sei der von der Klägerin beschriebene exemplarische Arbeitsablauf zur strangweisen Dichtheitsprüfung mit der Vorgehensweise nach DIN 1988:2 in Einklang zu bringen und zu ergänzen. Nach Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 21.08.2008 sodann festgestellt, dass zwar die – ausweislich seines späteren Gutachtens vom 03.08.2009 zuvor verschiedenen Ertüchtigungsmaßnahmen unterzogenen - Kalt-, Warm- und Zirkulationswasserleitungen bis zu den Strangabsperrventilen im Sinne der Norm als dicht gelten könnten, dass aber die Versorgungsstränge bis zu den Wohnungsabgängen wie auch die Stockwerksleitungen nicht geprüft werden konnten und dass sich gezeigt habe, dass die Absperrventile aufgrund Verschleiß und Deckschichtbildung auf den Dichtflächen einer Druckprüfung nur unzureichend standhielten. Im Anschluss daran hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 03.08.2009 nach weiteren Druckprüfungen zunächst im Hinblick auf die dabei zu verzeichnenden Druckabfälle nur ausgeführt, dass die Trinkwasserrohleitungen im Hinblick auf altersbedingte Veränderungen und Temperaturbeeinflussungen mit hinlänglicher Sicherheit als dicht im Sinne der Norm bezeichnet werden könnte, wobei er die Strangpaare 10/11 und 14/16 ausnahm, die nicht mit hinlänglicher Sicherheit als dicht im Sinne der Norm bezeichnet werden könnten. Bei seiner mündlichen Anhörung im Gerichtstermin vom 18.09.2009 äußerte er dann aber die Meinung, dass die Toleranzen angesichts des Vorhandenseins von Einbauteilen im bewohnten Bereich höher anzusetzen seien als im Rohbau und die gesamte Trinkwasseranlage deshalb durchaus als dicht zu bezeichnen sei. Letztlich bezog der Sachverständige dies auch auf die Strangpaare 10/11 und 14/16, die nach seiner Auffassung auch keiner Nachbesserung bedurften. Diese auf wiederholten Druckprüfungen beruhenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen erscheinen – nicht zuletzt mit Blick auf die umfangreiche gerichtliche Anhörung des Sachverständigen vom 18.09.2009, auf die wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, - plausibel. Der Zeuge Dipl.-Ing. H hat insbesondere Zeitpunkt, Anzahl, Art und Auswirkung der Wasserschäden sowie der daraufhin von der Beklagten notwendigerweise ergriffenen Maßnahmen geschildert. Seine Angaben sind glaubhaft und belegen vollends, dass die von der Klägerin erstellte Trinkwasseranlage zunächst erhebliche Mängel zeigte und ungeachtet auch der Ergebnisse etwaiger technischer Abnahmen erst seit dem 18.09.2009 als abnahmefähig gelten kann. Wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Zeugen Dipl.-Ing. H stammende - von der Beklagten als Anlage B 51 vorgelegte - Aktennotiz Nr. 81/H vom 22.01.2008 Bezug genommen, die alle fünfzehn streitgegenständlichen Wasserschäden datiert und jeweils mit kurzen Bemerkungen zu Ursachen und Folgen charakterisiert; der Zeuge Dipl.-Ing. H hat sich bei seiner Aussage auf diese Aktennotiz bezogen und sie bestätigt. Die Kammer hat an keine Zweifel daran, dass sie die aufgeführten Wasserschäden zutreffend dokumentiert. Der Zeuge Dipl.-Ing. H hat im Einzelnen erläutert, dass er für die Beklagte am Bauvorhaben E-Straße Architektenleistungen ab Leistungsphase 6 erbracht und auch die Behebung der Wasserschäden sowie die Druckprüfungen durch den gerichtlichen Sachverständigen begleitet habe. Nach seiner fachmännischen Beurteilung als Architekt hat die Klägerin im Laufe ihrer Tätigkeit 15 Wasserschäden verursacht, die er umfassend dokumentiert hat. Der erste Fall ereignete sich nach seiner Angabe am 16.11.2005 vor der Übergabe der Wohnungen der Klägerin, als im Zuge der Inbetriebnahme der Installation durch die Klägerin in circa einem Dutzend Wohnungen verschiedene Wasserschäden auftraten, die sodann von der Klägerin zum größten Teil selbst beseitigt wurden. Ein zweiter Wasserschaden trat am 22.12.2005 in der Wohnung 19 auf. Es zeigte sich erneut eine Undichtigkeit an einem Pressfitting. Wasser lief auch in die unter der Wohnung 19 liegende Wohnung 16. Ein erneuter, dritter Wasserschaden ereignete sich in der Sylvesternacht auf 2006 und war Anlass für einen Feuerwehreinsatz. Aus einer Undichtigkeit der im Außenbereich gelegenen Zapfstelle der Wohnung 36 im Dachgeschoss waren circa 5.000 l Wasser durch das zum teilweise gerade erst bezogene, zum Teil noch nicht bezogene Gebäude gelaufen, was Anlass dafür war, dass sichD einschaltete und Erwerber meldeten, die ihre Wohnungen nicht mehr ohne weiteres nutzen konnten. Seitens der Beklagten wurden daraufhin die Sachverständigen O und Dr. G sowie auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Rechtsanwalt Q beauftragt. Der Sachverständige O befasste sich als Architekt und Bausachverständiger nach der Erinnerung des Zeuge Dipl.-Ing. H mit dem Problem der Trocknung des Rohbaus, der Sachverständige Dr. G wurde als Sachverständiger für das Installateur – und Heizungsbauerhandwerk zugezogen, um künftige Wasserschäden zu vermeiden; er führte – wie von dem Zeugen Dipl.-Ing. H bestätigt - auch Dichtigkeitsprüfungen durch; eine Druckprüfung betraf ein Pressfitting, welches bereits im Zusammenhang mit der ersten Dichtigkeitsprüfung am 16.01.2006 als schadhaft erkannt worden war. Schließlich wurde von der Beklagten im Zuge der Sanierung und Schadensbeseitigung an den haustechnischen Anlagen das Planungsbüro P beauftragt, welches nach der Bekundung des Zeugen Dipl.-Ing. H die fachtechnische Begleitung der Nach- und Reparaturarbeiten der Klägerin übernahm. Weiter ist mit dem Zeugen Dipl.-Ing, H davon auszugehen, dass sich nach dem einschneidenden dritten Wasserschaden am 04.01.2006 und 06.01.2006 sowie am 13.02.2006, 09.03.2006 und 22./23.03.2006 Wasserschäden ereigneten; zum Teil war dabei nicht nur eine Wohnung betroffen. Es folgten Wasserschäden im Sommer 2006 und später: der neunte Wasserschaden am 28.07.2006 betraf eine Undichtigkeit in der Küche der Wohnung 8, der zehnte eine Undichtigkeit des Leitungssystems und des Dachs. Der elfte, zwölfte und dreizehnte Wasserschaden datieren vom 28.08.2006, 27.09.2006 und 07.12.2006, Letzterer betraf einen falsch montierten Waschmaschinensiphon in der Wohnung 13. Waren die von der Klägerin erstellten Trinkwasserwasserleitungen somit fehlerhaft, so kann die Beklagte von Schadensersatz verlangen, soweit die Klägerin nicht nachgebessert hat bzw. zur Nachbesserung zumindest bereit und in der Lage war. Dies betrifft insbesondere die vom Zeugen Dipl.-Ing. H als schadensbedingter notwendiger Aufwand der Beklagten erfasster Positionen der Anlage B 35: Die Kammer folgt auch bei der Feststellung der Höhe des der Beklagten als berechtigt zuzuerkennen Schadensersatzes den glaubhaften, auch fachlich überzeugenden Darlegungen des Zeugen Dipl.-Ing. H; sie macht dabei zugleich von ihrer Schätzungsbefugnis gemäß § 287 I ZPO Gebrauch und schließt sich der Beurteilung der von dem Zeugen Dipl.-Ing. H in seiner Aufstellung vom 16.10.2007 unter Bezugnahme auf Einzel- Rechnungen bzw. Abrechnungsbelege berücksichtigten Einzelleistungen und ihrer Preise als notwendige, nach angemessenen Preisen kalkulierten Aufwendungen der Beklagten an, die auch nicht von der Klägerin im Rahmen ihrer zwischen Mitte und Ende des Jahres 2006 erloschenen Bereitschaft nachzubessern übernommen worden sind oder worden wären bzw. hätten übernommen werden können. Die glaubhaften Bekundungen des Zeuge Dipl.-Ing. H lassen erkennen, dass die Beklagte – entsprechend ihren plausiblen Darlegungen im Schriftsatz vom 20.05.2011 - sowohl die Sachverständigen O und Dr. G sowie den Fachplaner P als auch ihn, den Zeugen in seiner Funktion als Architekten zwecks Abwicklung der Wasserschäden gegenüber D bzw. Wohnungserwerbern, aber auch zwecks Aufklärung der Ursachen der Wasserschäden durch Vorbereitung und Begleitung von Dichtigkeitsprüfungen im Jahre 2006 herangezogen hat. Der jeweilige Tätigkeitsumfang der Genannten ergibt sich aus ihren Einzelabrechnungen. Gleiches gilt für die Einholung anwaltlichen Rats und Beistands durch die Beklagten bei ihrem Prozessbevollmächtigen Rechtsanwalt Q im Jahre 2006. Die Kammer hält es daher für gerechtfertigt, der Beklagten sämtliche in der von ihr vorgelegten Anlage B 35 insoweit berücksichtigten Kosten als Schadensersatz zuzuerkennen. Angesicht der Größe des Bauvorhaben und der über nahezu ein ganzes Jahre hinweg auftretenden Vielzahl von zum Teil äußerst folgenschweren Wasserschäden, wegen derer sich die Beklagte ersichtlich einer Vielzahl von Ansprüchen ausgesetzt sehen, andererseits aber auch ihre eigenen Gewährleistungsansprüche gegenüber der Klägerin wahren musste, erachtet die Kammer Kosten von jeweils insgesamt 3.506,36 € netto für die Begutachtung von Wasserschäden durch den Sachverständigen O, 10.128,50 € netto für die gutachterliche Tätigkeit des Sachverständigen Dr. G mit dem Ziel der Ermöglichung des von der Klägerin nicht erbrachten Nachweises nach DIN 1988:2, 17.074,46 € netto für die Tätigkeit des Fachingenieurs P bei der Organisation von Dichtheitsüberprüfungen und bei der Behebung von Wasserschäden, 7.800,00 € netto für zusätzliche Architektenleistungen des Zeugen Dipl.-Ing. H sowie 12.411.00 € netto für anwaltlichen Beratung bzw. anwaltlichen Beistand ohne Weiteres als notwendig, aber auch angemessen. Die demgegenüber von der Klägerin erhobenen Einwände vermögen hingegen nicht zu überzeugen. Sie erschöpfen sich letztlich in pauschalem Bestreiten. Insbesondere das Argument, bei den Kosten handele es ich um solche, die sowieso angefallen wären, vermag nicht zu überzeugen. Es liegt auf der Hand, dass die mangelhafte Leistung der Klägerin nicht nur zu erheblichen Schäden, sondern in diesem Zusammenhang auch zu erheblichen Mehrkosten bei der Beklagten geführt hat. Das gilt nicht nur für den schadenbedingten zusätzlichen Einsatz weiterer Berater, sondern auch für den schadensbedingen zusätzlichen Einsatz ohnehin tätiger Architekten und Fachplaner, zu dem es vorliegend ersichtlich gekommen ist. . Gleiches gilt für die zusätzlichen Handwerkerkosten im Jahre 2006 von insgesamt 28.245,86 € netto sowie die Kosten für den Einsatz der Feuerwehr am 01.10.2006 von 528,58 €. Die Kosten sind vom Zeugen Dipl.-Ing. H insgesamt bestätigt worden und im Einzelnen belegt. Die Belege weisen vielfach auf Wasserschäden bzw. deren Behebung hin. Gegen die Beauftragung der Firma R Bauelemente GmbH aus Kassel mit dem Austausch von Türen bestehen trotz hoher Anfahrtkosten ebenfalls keine Bedenken; der Zeuge Dipl.-Ing. H verweist insoweit nachvollziehbar darauf, dass die Firma alle Türen des Objekts geliefert hatte und dass sie beauftragt wurde, um eine durchgängige Gewährleistung zu haben. Schließlich haftet die Klägerin auch in Bezug auf die Wasserschäden elf bis dreizehn in den Wohnungen 25, 9 und 13. Zwar geht es bei diesen Schäden nicht um mangelhafte Montagen am Trinkwassersystem, sondern von Abflussrohren in den Wohnungen 25 und 13 bzw. um eine Undichtigkeit im Heizkreisverteiler der Wohnung 9. Auch diesbezüglich wäre aber die Klägerin gewährleistungspflichtig gewesen; die insoweit von der Beklagten geltend gemachten Kosten sind angemessen. Ebenfalls erstreckt sich die Schadensersatzpflicht der Klägerin auf den in der Anlage B 35 als Letzten aufgeführten Betrag von 2.900,00 €. Ausweislich der der Anlage B 35 beigefügten E-Mail-Korrespondenz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 25.10.2006 und 23.11.2006 mit dem von der seinerzeitigen Muttergesellschaft der Klägerin eingeschalteten Haftpflichtversicherer Gerling bzw. mit der Beklagten sollten bei der Abwicklung von Wasserschäden in den Wohnungen der Erwerber Eiselbrecher, Gautschi und Gul insgesamt 5.900,00 € unter hälftiger Beteiligung von Gerling und der Beklagten mit der ausdrücklichen Maßgabe gezahlt worden, dass die Beklagte sich beteilige, ohne dass im Verhältnis von ihr zu Gerling Einzelheiten der Abrechnung mit dem Subunternehmer diskutiert werden müssten bzw. mit der Maßgabe dass die Beklagte ohne Anerkennung von Rechtspflichten leiste. Dass die Wasserschäden dementsprechend gegenüber den Wohnungseigentümern auch reguliert wurden, hat der Zeuge Dipl.-Ing. H, mit dem die E-Mail-Korrespondenz erörtert worden ist, glaubhaft bestätigt. Die Beklagte ist daher nicht gehindert, die Klägerin wegen ihrer durch die mangelhafte Werkleistung der Klägerin veranlasste, im Rahmen ihrer eigenen Schadensersatzpflicht gegenüber D bzw. den Wohnungserwerbern erfolgte Aufwendung in Anspruch zu nehmen. Auf alle Schadensposten ist zudem, auch unter dem Aspekt der Ersatzfähigkeit entgangen Gewinns gemäß § 252 BGB mit Rücksicht auf den von der Beklagten im Rahmen des Honorars für ihre Leistungen regelmäßig einkalkulierten GU-Zuschlag ein Aufschlag von 15 % vorzunehmen. Auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen in Schriftsätzen der Beklagten vom 27.08.2012 und 05.09.2012 wird verwiesen. Weiterhin ergibt sich ausgehend von der seitens des Zeugen Dipl.-Ing. H seiner den Nettogesamtbetrag von 7.929,02 € ergebenden Schadensberechnung für die Beklagte zugrundegelegten Aufstellung des für die Victoria als Haftpflichtversicherer der Dachdeckerfirma S tätigen Sachverständigen U vom 19.03.2007, von der Beklagten vorgelegt als Anlage B 36 , im Hinblick auf den Wasserschaden 10 ein berechtigter Schadensersatzanspruch der Beklagten von netto ./. 7.929,02 € zuzüglich 15 % GU-Zuschlag von ./. 1.189,35 €. Wie der Zeuge Dipl.-Ing. H überzeugend dargelegt hat, waren für den die Wohnung 15 der Erwerberin T betreffenden Wasserschaden sowohl eine mangelhafte Eindichtung des Versorgungsschachts, in dem die von der Klägerin installierten Wasserleitungen lagen und der nach oben durch die Dachhaut hinaus geführt wurde, als auch eine mangelhafte Ausführung des von der Klägerin erstellten Heizkreisverteilers ursächlich. In der Wohnung 15 lief Wasser von oben an der Wand herunter. Zum anderen lief es durch den Estrich. In der Folge bildete sich in der Wohnung Schimmel an den Wänden, an den Möbeln und unter dem Estrich, im Zuge dessen Beseitigung umfangreiche Maßnahmen zur Schadensermittlung und Schadensbeseitigung erforderlich wurden. Die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Arbeiten wurden durch den Sachverständigen U überwacht, der schließlich anhand der von der Beklagten als Anlage B 99 vorgelegten Einzelnachweise auch den von ihm in seiner Aufstellung vom 19.03.2007 festgestellten Gesamtschaden von 31.976,96 € ermittelte. Dieser ist angesichts des Schadensbildes ebenso plausibel wie die vom Sachverständigen U vorgeschlagene und vom Zeugen Dipl.-Ing H akzeptierte Beteiligung der Beklagten als Folge ihrer (Außen-) Haftung für die Klägerin mit einem Anteil von 30 %, zum Teil auch 10 % und wird daher auch von der Kammer der Berechnung der Schadenshöhe gemäß § 287 I ZPO zugrunde gelegt, ohne dass es insoweit weiterer Beweiserhebungen bedürfte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der gegen die Quotierung durch die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechnung der Firma V Angenendt & Götz GbR vom 06.09.2006 über 1.019,00 € erhobenen Bedenken; denn die Schimmelbildung auch in der Küche wird durch das auf beide Schadensursachen zurückzuführende, in der gesamten Wohnung herrschende feuchte Milieu bedingt sein, wobei hervorzuheben ist, dass der von der Klägerin zu vertretenden Wasserschaden nach der Erinnerung des Zeugen Dipl.-Ing. H sogar zeitlich etwas früher eingetreten ist. Im Ergebnis sind daher der Beklagten die vom Zeugen Dipl.-Ing. H seiner Schadensberechnung anteilig zugrunde gelegten, durch den Sachverständigen U festgestellten Teilbeträge von 638,61 € netto für Laborkosten, 572,73 € netto für 2 Monatsmieten, Reinigungskosten und weiteren schadenbedingten Aufwand der Erwerberin T gemäß deren Rechnung vom 27.11.2006, 3.670,99 € netto für weitere Labor-, Handwerker- und Gutachterkosten des Sachverständigen U sowie 3.046,29 € netto Sanierungskosten als notwendige und angemessene, von der Klägerin zu erstattende Schadensbeseitigungskosten zuzuerkennen. Hinzu kommt der GU-Zuschlag. Keinen Erfolg hat die Beklagte indes, soweit sie die Kosten des vierzehnten Wasserschadens in der Wohnung 07 aufrechnen will ./. 0,00 €. Zwar ist der von ihr geltend gemachte Abrechnungsbetrag von 3.628,03 € netto zuzüglich 15 % GU-Zuschlag in Höhe von 544,20 € = 4.172,23 € netto insoweit belegt, als das von der Beklagten mit der Anlage B 37 vorgelegte Schreiben der W- Versicherung AG vom 19.05.2008 darauf hinweist, dass eine Regulierung zum Zeitwert mit 3.628,03 € erfolgt ist, wegen derer der Beklagten übergegangene Ansprüche zur Weiterleitung an ihre Haftpflichtversicherung anmeldet. Schon wie sich der Betrag von 3.628,03 € im Einzelnen zusammensetzt, ist aber nicht ersichtlich. Der Betrag erschließt sich weder aus den beigefügten, durchweg an D adressierten Einzelrechnungen, noch hat sich der Zeuge Dipl.-Ing. H in der Lage gesehen, die Regulierung zu erläutern. Vor allem aber ist nach den Bekundungen des Zeugen Dipl.-Ing. H davon auszugehen, dass der Betrag von 3.628,03 € seitens der Beklagten bzw. ihrer Haftpflichtversicherung keineswegs bereits gezahlt worden ist. Dies hat die Beklagte im Übrigen auch selbst bestätigt, indem sie nachträglich darauf hinweist, dass der von der W- Versicherung AG regulierte Betrag eine Forderung von dritter Seite repräsentiere und von ihr als Gegenwert in ihre Abrechnung mit der Klägerin eingestellt worden sei, weil die Klägerin sich beharrlich weigere mitzuteilen, ob sie den Schaden ausgeglichen habe. Damit scheidet eine Aufrechnung, die eine vollwirksame und fällige Gegenforderung voraussetzt, aus. Nach Maßgabe der Zusammenfassung von Energiekosten und der dieser zugrundeliegenden Aufstellungen durch den Zeugen Dipl.-Ing. H, von der Beklagten vorgelegt als Anlage B 38, 38 a (Strom), 38 b (Abwasser) und 38 c (Gas) , ergibt sich jedoch im Hinblick auf zusätzliche Energiekosten im Rahmen der Beseitigung von Wasserschäden ein weiterer berechtigter Schadensersatzanspruch der Beklagten von netto ./. 10.146,01 € zuzüglich 15 % GU-Zuschlag von ./. 1.521,90 €. Der Zeuge Dipl.-Ing. H hat unter Bezugnahme auf seine mit ihm im Einzelnen erörterte Zusammenfassung von Energiekosten, aufgestellt anhand der der Zusammenfassung beigefügten an D gerichteten, letztlich aber der Beklagten belastetenEinzelrechnungen nachvollziehbar erläutert, dass er von durch die umstrittenen Wasserschäden verursachten zusätzlichen Stromkosten von 1.809,09 € netto zum Stand 23.05.2006 und Gaskosten von 7.929,90 € netto für die Zeit bis 31.01.2006 ausgeht; hinzu kommt die durch D vorgenommene Belastung der Beklagten mit Energiekosten infolge Wasserschadens in der Wohnung Eiselbrecher gemäß Schreiben vom 03.09.2002, von der Beklagten vorgelegt im Rahme der Anlage B 38 c, in Höhe von 407,02 €. Die Kammer folgt der alles in Allem überzeugenden Schätzung des Zeugen Dipl.-Ing. H, § 287 I ZPO, die entgegen der Auffassung der Klägerin keineswegs völlig ins Blaue hinein ohne jegliche Grundlage für die Höhe des geltend gemachten Anspruchs vorgenommen ist; auch hat die Klägerin mit ihrem Hinweis, die Beklagte wolle sie zu Unrecht mit Mehrkosten belasten, die in erheblichem Umfang dadurch entstanden seien, dass die Heizungen ungeregelt in Betrieb genommen worden und dann unter Volllast gelaufen seien, keinen Erfolg. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die erforderliche Beheizung der Wohnungen und erst recht ihre Trocknung nach dem Eintritt der ersten Wasserschäden kostengünstiger hätte realisiert werden können. Mit dem Zeugen Dipl.-Ing. H ist daher davon auszugehen, dass der Stromverbrauch an Verbrauchsstellen mit dem Einsatz von Trocknungsgeräten im Wesentlichen auf deren Betrieb entfiel. Die Kosten namentlich für Beleuchtung hat der Zeuge mit Abzügen von 9,00 € bzw. 50,00 € angemessen berücksichtigt. Dass einige Trocknungsgeräte Stromzähler aufwiesen, steht dieser Schätzung nicht entgegen. Gleiches gilt für die Schätzung des Gasverbrauchs. Die Sowiesokosten für die allgemeine Temperierung sind mit 10 % angemessen berücksichtigt. Gleiches gilt für die Quotierung des Gasverbrauchs im Verhältnis von 40 % zu 60 % zwischen dem auf wasserschadenbedingtem Trockenheizen und auf die Beheizung durch eingezogenen Erwerber entfallenden Energiebedarf. Im Übrigen sind nach der glaubhaften Darstellung des Zeugen Dipl.-Ing. H die schadensbedingten Heiz- und Wasserkosten in der Wohnung 36 vor dem Einzug des Erwerbers Eiselbrecher am 07.03.2006 von der Abrechnungsfirma Extern ermittelt und nach ihrer Belastung durch D ebenso wie die bereits erwähnten anderen Energiekosten von der Beklagten erstattet worden. Keinen Erfolg wiederum hat die Beklagte, soweit sie Schadensersatz wegen ihrer Belastung mit Kosten von 781,20 € für eine Spülung der Heizkreise , von 322,70 € für eine Beratung durch den Sachverständigen X im Termin vom 17.05.2006, von 2.401,50 € für eine Nachbegehung durch das Ingenierbüro Y GmbH am 01.03.2006 und von 1.018,38 € für erfolglose nächtliche Druckproben verlangt ./. 0,00 €. Diese Kosten sind von der Klägerin ungeachtet des Bestreitens der Beklagten nicht belegt worden. Ebenfalls entfällt der ursprünglich von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch von 18.990,97 € zum Ausgleich der Kosten der Organisation der örtlichen Beweistermine mit dem Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. F vom 04.02.2009 bis 08.02.2009 ./. 0,00 €; Die Beklagten verfolgt diesen, von ihr erfolgreich bereits gegenüber D durchgesetzten Anspruch gemäß Schriftsatz vom 12.05.2011 nicht weiter. Berechtigt ist hingegen der Anspruch der Beklagten auf Zinsverluste infolge ihrer verzögerten Bezahlung durch D. Die Beklagte hat gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B bzw. § 280 I BGB auch Anspruch auf die Vermögensnachteile, die ihr dadurch entstanden sind, dass sie wegen der von der Klägerin zu vertretenden fehlenden Abnahmefähigkeit nicht nur der Trinkwasseranlage, sondern damit zugleich auch des Gesamtbauwerks nach der Erstellung ihrer an D gerichteten Schlussrechnung vom 27.11.2006 bis zur Feststellung der Abnahmefähigkeit zum 18.09.2009 durch den Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. F nicht über die Schlussrechnungssumme verfügen konnte, zumal auch die Voraussetzungen für eine frühere, fingierte Abnahme nicht gegeben sind. Die Kammer schätzt diese Nachteile gemäß § 287 I ZPO in Anlehnung an § 288 II BGB entsprechend der von der Beklagten als Anlage B 40 vorgelegten Zinsberechnung für ein Kapital vom 128.334,41 € und einem Zinssatz von 8 % über dem Basiszins für die Zeit vom 29.01.2007 bis zum 18.09.2009 auf einen Betrag von insgesamt ./. 35.845,13 €. Da der berechtigte (Teil-) Restwerklohnanspruch von 141.033,62 € damit bereits um einen Betrag von 10.961,43 € überschritten ist, bedarf es keiner Entscheidung über die weiteren von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ansprüche bzw. das von ihr geltend gemacht Zurückbehaltungsrecht. Dies betrifft auch den Zinsanspruch der Klägerin, der mit dem Hauptanspruch entfällt, da auch die auf §§ 642, 280 I BGB gestützte Hilfsbegründung nicht greift. Der Annahme einer früheren Abnahmereife steht bereits die Nebeninterventionswirkung der Streitverkündung im Vorprozess vor dem Landgericht Stuttgart entgegen. Aber auch der Sache nach vermag die Argumentation der Klägerin angesichts der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. F nicht zu überzeugen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 156.338, 67 € + 50.722,19 € = 207.060,86 € gemäß § 45 III GKG mit Rücksicht darauf, dass seitens der Beklagten nach Maßgabe ihrer Erklärung im Termin vom 20.05.2011 im Ergebnis lediglich gegenüber einem nach ihrer Abrechnung berechtigten (Teil-) Restwerklohnanspruch von 98.957,44 € primär und im Übrigen hilfsweise mit der Folge rechtskräftiger Entscheidung auch insoweit aufgerechnet worden ist.