Urteil
26 O 212/12
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein verspäteter Widerspruch nach § 5a VVG a.F. ist unwirksam, wenn die Widerspruchsfrist nach ordnungsgemäßer Belehrung begonnen und verstrichen ist.
• Das Policenmodell des § 5a VVG a.F. ist nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung mit Europarecht vereinbar; europarechtliche Bedenken allein begründen keinen späten Widerspruch.
• Bei unwirksamen Klauseln über Abschlusskosten und Stornoabzug steht dem Versicherungsnehmer nicht zwingend der vertraglich vereinbarte Rückkaufswert ohne Abzüge zu; mindestens besteht aber ein Anspruch auf die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals.
• Ein Auskunfts- oder weitergehender Zahlungsanspruch setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass ein solcher Zahlungsanspruch materiell besteht; bloße Bestreitungen genügen nicht.
• Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung oder Beratung sind ausgeschlossen, wenn die gesetzliche Regelung abschließend ist und die Belehrung form- und inhaltsgerecht war.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer verspäteter Widerspruch gegen Policenmodell; kein Anspruch auf vollen Rückkaufswert • Ein verspäteter Widerspruch nach § 5a VVG a.F. ist unwirksam, wenn die Widerspruchsfrist nach ordnungsgemäßer Belehrung begonnen und verstrichen ist. • Das Policenmodell des § 5a VVG a.F. ist nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung mit Europarecht vereinbar; europarechtliche Bedenken allein begründen keinen späten Widerspruch. • Bei unwirksamen Klauseln über Abschlusskosten und Stornoabzug steht dem Versicherungsnehmer nicht zwingend der vertraglich vereinbarte Rückkaufswert ohne Abzüge zu; mindestens besteht aber ein Anspruch auf die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. • Ein Auskunfts- oder weitergehender Zahlungsanspruch setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass ein solcher Zahlungsanspruch materiell besteht; bloße Bestreitungen genügen nicht. • Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung oder Beratung sind ausgeschlossen, wenn die gesetzliche Regelung abschließend ist und die Belehrung form- und inhaltsgerecht war. Der Kläger hatte 2003 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen und bis zur Kündigung Beiträge von insgesamt 7.300,00 € gezahlt. Im Versicherungsschein war eine Widerspruchsbelehrung in Fettdruck enthalten. Der Kläger erklärte 2011 schriftlich Widerspruch und hilfsweise Kündigung und forderte Rückzahlung der eingezahlten Beiträge bzw. Auskunft über und Auszahlung des Rückkaufswerts ohne Abzug von Abschluss- oder Stornokosten. Die Beklagte zahlte bereits einen Rückkaufswert von 3.267,18 € aus und erklärte, keinen Stornoabzug vorgenommen zu haben. Der Kläger machte geltend, die Widerspruchsfrist habe nicht begonnen, da die Belehrung nicht ordnungsgemäß gewesen und § 5a VVG a.F. europarechtswidrig sei; ersatzweise verlangte er Schadensersatz und Auskunft. Die Beklagte hielt den Widerspruch für verspätet und verweist auf die bereits gezahlte Mindestrückkaufsleistung. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Der Widerspruch des Klägers ist nach § 5a VVG a.F. verspätet und somit unwirksam, weil die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein form- und inhaltlich ordnungsgemäß war und die Frist mit Aushändigung der vollständigen Unterlagen zu laufen begann. • Die Belehrung genügte den Anforderungen (Fettdruck, Hinweis auf Fristbeginn und Fristdauer, Nennung der Unterlagen) so dass der Kläger hätte innerhalb der 14-tägigen Frist widersprechen müssen (§ 5a Abs.1,2 VVG a.F.). • Europarechtliche Bedenken gegen das Policenmodell des § 5a VVG a.F. hat das Gericht nicht für entscheidungserheblich gehalten und schließt sich der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Vereinbarkeit an. • Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) scheidet aus, weil Rechtsgrund für das Behalten der Beiträge der wirksame Versicherungsvertrag ist; ein Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB kommt nicht in Betracht, da die gesetzliche Regelung abschließend ist und keine fehlerhafte Belehrung vorlag. • Bezüglich des Rückkaufswerts steht dem Kläger nicht der vertraglich vereinbarte Rückkaufswert ohne Abzug von Abschluss- und Stornokosten zu; nach gefestigter Rechtsprechung besteht mindestens ein Anspruch auf die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals, so dass die bereits geleistete Auszahlung ausreichend sein kann. • Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt konkrete Anhaltspunkte für einen materiellen Zahlungsanspruch voraus; solche Anhaltspunkte fehlen hier, zumal die Beklagte erklärt hat, keinen Stornoabzug vorgenommen zu haben und der Kläger die Richtigkeit der Auskunft nicht durch eidesstattliche Versicherung oder ähnliche Beweismittel klargestellt hat. • Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 ZPO und der Streitwert wurde entsprechend den Anträgen bemessen. Die Klage wird vollständig abgewiesen. Der Widerspruch des Klägers war verspätet, weil die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein form- und inhaltsgemäß erteilt wurde und die 14-tägige Frist mit Aushändigung der vollständigen Unterlagen zu laufen begann; deshalb besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge. Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Beratung oder Belehrung sind nicht gegeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Ein Auskunfts- oder weitergehender Zahlungsanspruch über den bereits ausgezahlten Rückkaufswert besteht nicht, weil dem Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch zuzurechnen sind; mindestens aber wäre gegebenenfalls die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals maßgeblich, sodass die erfolgte Auszahlung den Anspruch nicht begründet hätte. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.