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Urteil

3 O 330/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0806.3O330.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund von Pflichtverletzungen aus einem zwischen ihm und der Beklagten im Vorfeld des Abschlusses eines sog. Cross Currency Swaps (im Folgenden: CCS) zustande gekommenen Beratungsvertrag geltend. Ein CCS ist ein Finanzderivat, bei dem zwei Vertragsparteien Zins- und Kapitalzahlungen in unterschiedlichen Währungen austauschen. Der Kläger ist Eigentümer mehrer Eigentumswohnungen in Düsseldorf, deren Kauf er 2003 mit zwei festverzinslichen Darlehen finanziert hatte. Die Zinsbindung dieser Darlehen lief Ende 2007 aus. Im März 2006 wandte sich der Kläger mit der Bitte um eine Anschlussfinanzierung an die Beklagte, mit der er bereits in langjähriger Geschäftsbeziehung, insbesondere über deren Kundenberater Herrn M stand. Die Beklagte lehnte eine Anschlussfinanzierung ab und vermittelte den Kläger für eine solche an die Volksbank O, die sodann die Anschlussfinanzierung übernahm. Danach fanden zwischen den Parteien Überlegungen statt, wie die Zinslast dieser Anschlussfinanzierung unter Schaffung zusätzlicher Liquidität vermindert werden könnte. Auf wessen Initiative diese Überlegungen erfolgten, ist zwischen den Parteien streitig. Am 24.05.2006 fand zu diesen Überlegungen mit dem Kläger dem Kundenberater M und einem auf Finanztermingeschäfte spezialisierten Mitarbeiter der Beklagten, Herrn S, ein Gespräch statt. In diesem Gespräch wurde dem Kläger das Finanzprodukt Cross-Currency-Swap vorgestellt, welches dem Kläger für seine Finanzierung die Vorteile eines Fremdwährungsdarlehens erschließen sollte. Mit Schreiben der Beklagten vom gleichen Tag übersandte sie dem Kläger eine Vertragsbestätigung zum Abschluss der CCS-Vereinbarung. Die Vertragsbestätigung erhielt die Aufforderung, eine Ausfertigung „rechtsgültig“ unterschrieben an die Beklagte zurückzusenden. Mit Schreiben vom 31.05.2006 sandte der Kläger die unterzeichneten Verträge zurück. Die CCR-Vereinbarung der Parteien sah folgendes vor: Zum Beginn der Laufzeit am 30.05.2006 erfolgt ein Kapitaltausch zum aktuellen Kurs CHF/EUR bei Geschäftsabschluss, d.h. der Kläger zahlte an die Beklagte EUR 6.000.000. Die Beklagte zahlt an Kläger CHF 9.303.600. Ein tatsächlicher Zahlungsfluss fand effektiv nicht statt. Diese Beträge galten im Rahmen des CCR fortan als die Bezugsbeträge. Während der Laufzeit zahlt der Kläger nach der Vereinbarung der Parteien auf den Bezugsbetrag CHF 9.303.600 monatlich an die Beklagte einen Zins von 4,11% in CHF. Demgegenüber zahlt die Beklagte auf den Bezugsbetrag 6.000.000 Euro monatlich an den Kläger einen Zins von 4,9 % in Euro. Abschließend sieht die CCR-Vereinbarung der Parteien vor, dass zum Ende der Laufzeit am 30.05.2016 wieder ein Kapitaltausch erfolgt. Der Kläger muss daher am 30.05.2016 an die Beklagte 9.303.600 CHF zahlen. Die Beklagte hat wiederum am 30.05.2016 6.000.000 Euro an den Kläger zu zahlen. Da der Kläger kein Geldvermögen in CHF hat, musste er also jeden Monat die dafür erforderlichen CHF zum aktuellen Kurs kaufen, während die Beklagte, die Euro schuldete, jeden Monat 24.500,00 Euro an den Kläger zu zahlen hatte. Welche Geldsumme in Euro der Kläger am 30.05.2016 aufwenden muss, um diesen Betrag in Schweizer Franken bedienen zu können, hängt von dem dann gültigen Wechselkurs ab. Nach Abschluss der CCS-Vereinbarung empfahl der Kläger seinem Bruder ebenfalls einen solchen CCS bei seiner Bank zu erfragen. Die Bank seines Bruders riet diesem jedoch dringend von einem solchen Geschäft ab. Hierdurch verunsichert meldete sich der Beklagte telefonisch bei dem Mitarbeiter der Beklagten S und fragte nach einem Ausstieg aus dem Swap. Herr S teilte dem Kläger daraufhin mit, dass ein Ausstieg zurzeit nicht sinnvoll sei, da der Marktwert noch negativ sei. Mit Schreiben vom 20.04.2007 wurde dem Kläger sodann erstmals der aktuelle Marktwert des Swaps mitgeteilt. Dieser war in Höhe von 8.382,00 Euro negativ. Durch die Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro musste der Kläger dann ab Ende 2010 monatlich mehr zahlen als er erhielt. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm den CCS empfohlen, obwohl dieser weder für seinen Wissensstand, für seinen Anlagezweck und seine Risikobereitschaft geeignet gewesen sei. Die Beklagte habe darüberhinaus nur unzureichend über die Risiken des CCS, inbesondere das unbegrenzte Verlustrisiko aufgeklärt. Sie habe dabei auch nicht auf ihre erheblichen Eigeninteressen hingeweisen, die in diesem Finanzprodukt über den negativen Markwert eingepreist seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von Ansprüchen der Beklagten aus dem Cross Currency Swap vom 24.05.2006 (Ref.Nr.: ####) freizustellen Zug-um-Zug gegen Zahlung von 147.705,21 Euro. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 8.812,19 Euro der Geschäftsgebühr (VV RVG Nr. 2300) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und im Übrigen den Kläger von der weiteren Zahlungspflicht gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 13.512,21 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Kläger sei im Vorfeld des Abschlusses eingehend und zutreffend beraten worden. Sie habe den Kläger aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie eine Prüfung, ob das Geschäft den persönlichen Verhältnissen entspräche, nicht vorgenommen habe und der Kläger dies selbst einschätzen müsse. Der Kläger habe dies so akzeptiert. Zudem habe das Geschäft der Risikobereitschaft des Klägers entsprochen. Sie habe auch anlagegerecht beraten. Das Währungsrisiko erschließe sich schon bei oberflächlicher Betrachtung der überreichten Präsentation. Der Kläger sei belehrt worden, dass dieses Produkt eine „höchstspekulative Risikobereitschaft“ voraussetze. Zusätzlich sei eine mündliche Belehrung durch den Fachberater der Beklagten, Herrn S mit explizitem Hinweis auf eine unbegrenzte Verteuerung erfolgt. Eine Aufklärung über die Eigeninteressen der Bank (negativer Marktwert) sei darüber hinaus nicht erforderlich gewesen Etwaige Ansprüche des Klägers seien jedenfalls verjährt. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist unbegründet Es kann dahinstehen, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Fehlberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Cross Currency Swap- Vereinbarung zusteht, da ein solcher jedenfalls verjährt ist, die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat und sie daher dauerhaft die Leistung verweigern kann. 1. Nach § 37 a a.F. WpHG verjähren Ansprüche des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen der Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Gemäß § 43 WpHG ist § 37a a.F. WpHG in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind. Die Frist des § 37 a a. F. WpHG beginnt mit dem Vertrag über den Erwerb des Wertpapiers, auf den Zeitpunkt des Eintritts des Schadens kommt es nicht an (OLG Köln 31.3.2006 – 13 U 17/06). Der Vertrag wurde hier spätestens am 31.05.2006 geschlossen. Verjährungshemmende Maßnahmen liegen nicht vor. Ansprüche aus einer möglichen Pflichtverletzung sind daher mit Ablauf des 31.05.2009 verjährt. 2. Auch Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Beratungspflichtverletzung, für die es bei der kenntnisabhängigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB verbleiben würde (vgl. BGH v. 08.03.2005 – XI ZR 170/04), bestehen ebenfalls nicht bzw. sind verjährt. a. Wenn der Kläger eine haftungsbegründende Fehlberatung darin sieht, dass er bei Vetragsschluss nicht über den negativen Marktwert aufgeklärt worden sei, so wären hieraus resultierende Ansprüche jedenfalls auch nach der Regelverjährung für deliktische Ansprüche verjährt. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist bereits mit Abschluss der CCS-Vereinbarung im Jahre 2006 im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb des Finanzproduktes geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist (BGH v. 26.02.2013 - XI ZR 498/11 mwN). Spätestens mit Schreiben der Beklagten vom 20.04.2007 musste der Kläger zudem Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen gehabt haben. Zuvor schon ist er von seinem Bruder darauf hingewiesen worden, dass dessen Bank ihm dringend von dem Erwerb eines solchen Finanzproduktes abgeraten habe. Daraufhin meldete sich der Kläger telefonisch beim Fachberater der Beklagten, und erfuhr in diesem Telefonat von einem negativen Markwert. Mit dem im Nachgang zu diesem Gespräch an den Kläger versandten Schreiben vom 20.04.2007 wurde diesem schließlich ein negativer Marktwert des Swaps von - 8.392,00 Euro schriftlich mitgeteilt. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren, die demnach mit Ablauf des 31.12.2007 begann, wurde durch die Zustellung der Klage am 30.01.2013 nicht mehr rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. b. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte darüber hinaus wegen einer behaupteten fehlerhaften bzw. unterlassenen Risikoaufklärung ihre Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt hat. Denn die Beklagte hat etwaige Aufklärungsfehler jedenfalls nicht vorsätzlich begangen. Die Darlegungs-und Beweislast für die Vorsätzlichkeit der behaupeteten Pflichtverletzung liegt hier beim Kläger. Soweit dies den Anspruchsgrund der deliktischen Rechtsgutsverletzung nach § 823 BGB betrifft, gilt dies schon aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung. Aber auch wenn nach § 280 BGB der Entlastungsbeweis fehlenden Verschuldens grundsätzlich vom Schuldner zu führen ist, gilt hier nichts anderes. Denn der Beklagte behauptet hier, pflicht- und ordnungsgemäß beraten zu haben. Damit kann von ihm aber nicht gleichzeitig und - in der gebotenen Substantiierung auch nicht hilfsweise - verlangt werden vorzutragen, warum ein Beratungsfehler allenfalls fahrlässig war. Zudem handelt es sich beim Vorsatz um einen inneren Vorgang der handelnden Personen, der sich nur aus äußeren Umständen rückschließen lässt. Bei einfachen Aufklärungs- und Beratungsfehlern kann daher bereits dann ein fehlender Vorsatz festgestellt werden, wenn keine Anhaltspunkte für einen Vorsatz vorliegen und der Anspruchsteller entsprechendes auch nicht substantiiert behauptet hat (OLG Karlsruhe v. 08.05.2001 – 17 U 82/123, OLG Stuttgart v. 10.10.2012 – 9 U 87/12). Der Kläger hat eine vorsätzliche Falschberatung substantiiert jedoch nur für die unterbliebene Aufklärung über den negativen Marktwert vorgetragen. Ansprüche wegen einer diesbezüglichen Pflichtverletzung sind jedoch bereits nach der kenntnisabhängigen deliktischen Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Für den einfachen Aufklärungsfehler, der behaupteten unzureichenden oder gar unterbleibenen Riskoaufklärung, hat der Kläger einen Vorsatz des Beklagten lediglich pauschal behauptet. Konkrete Anhaltspunkte für einen solchen liegen auch nicht vor. Es erscheint auch nicht naheliegend, dass eine seriöse Geschäftsbank von der Größe der Beklagten ihre Mitarbeiter im Rahmen eines vorsätzlichen Organsitionsmangels bewusst dazu anhält, zur Steigerung ihres Umsatzes gebotene Risikoaufklärungen regelmäßig zu unterlassen. Auch für einen Vorsatz in der Person der Berater S und M selbst bestehen hier keine Anhaltspunkte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger von diesen – aus welchen Gründen auch immer – bewusst fehlerhaft beraten worden wäre. Auch mangels weiterer Indizien für einen Vorsatz war hier ohne Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Beklagte nicht vorsätzlich gehandelt hat. . 3. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Freistellung von Ansprüchen der Beklagten aus dem CCS folgt auch nicht aus § 215 BGB. Denn die behauptete Schadensersatzforderung des Klägers und die Forderungen der Beklagten standen in unverjährter Zeit nicht aufrechenbar gegenüber. Der Zahlungsanspruch der Beklagte aus dem Kapitaltausch am Laufzeitende ist nach der Vereinbarung der Parteien erst am 30.05.2016 erfüllbar. Etwas anderes ergibt sich aber auch nicht für die monatlichen Fixingforderungen der Beklagten aus unverjährter Zeit, denn selbst wenn insoweit die Aufrechnung möglich sein sollte, wären Haupt- und Gegenforderung durch die Aufrechnung jedenfalls gemäß § 389 BGB erloschen. Ein Leistungsanspruch auf Freistellung (und Ersatz der außergerichtlichen Kosten) wie vom Kläger beantragt, bestünde jedenfalls auch dann nicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Streitwert: 1.950.645,72 €