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Urteil

28 O 61/13

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Veröffentlichung eines heimlich angefertigten Fotos einer Person in einer erkennbar privaten Situation kann unzulässig sein, selbst wenn die Person im Zusammenhang mit einem öffentlichen Strafverfahren steht. • Ein Bildnis ist nur dann nach § 23 Abs.1 Nr.1 KUG von der Schranke des Einwilligungserfordernisses ausgenommen, wenn es einen Beitrag zur Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis leistet oder die Wortberichterstattung substanziell ergänzt. • Bei der Abwägung ist maßgeblich, ob das Bild selbst Informationswert für die öffentliche Meinungsbildung hat; überwiegen die berechtigten Interessen des Abgebildeten nach § 23 Abs.2 KUG, ist die Veröffentlichung zu unterlassen. • Bei rechtswidriger Bildveröffentlichung kann der Verletzte Unterlassung und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen (vgl. §§ 1004, 823 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG).
Entscheidungsgründe
Unzulässige Veröffentlichung heimlich aufgenommener Privatfotos trotz Prozessbezug • Die Veröffentlichung eines heimlich angefertigten Fotos einer Person in einer erkennbar privaten Situation kann unzulässig sein, selbst wenn die Person im Zusammenhang mit einem öffentlichen Strafverfahren steht. • Ein Bildnis ist nur dann nach § 23 Abs.1 Nr.1 KUG von der Schranke des Einwilligungserfordernisses ausgenommen, wenn es einen Beitrag zur Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis leistet oder die Wortberichterstattung substanziell ergänzt. • Bei der Abwägung ist maßgeblich, ob das Bild selbst Informationswert für die öffentliche Meinungsbildung hat; überwiegen die berechtigten Interessen des Abgebildeten nach § 23 Abs.2 KUG, ist die Veröffentlichung zu unterlassen. • Bei rechtswidriger Bildveröffentlichung kann der Verletzte Unterlassung und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen (vgl. §§ 1004, 823 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG). Der Kläger, Moderator und Angeklagter in einem Strafverfahren, wurde während des Verfahrens außerhalb des Gerichts auf dem Hinterhof der Kanzlei seiner Strafverteidigerin fotografiert. Die Beklagten veröffentlichten dieses Foto in einer Zeitung und als Ausschnitt auf einer zugehörigen Website ohne Einwilligung des Klägers. Der Kläger behauptete, sich in einer privaten Situation auf einem nicht öffentlich zugänglichen Innenhof befunden zu haben und durch die Verbreitung in seiner Privatsphäre verletzt zu sein. Die Beklagten hielten den Bereich für einsehbar und das Foto für kontextbezogen zur Berichterstattung über den Prozess. Der Kläger hatte zuvor abgemahnt; einstweilige Verfügungen hatten die Beklagten bereits zur Unterlassung verpflichtet. Streitpunkt war, ob das Bild der Zeitgeschichte zuzuordnen ist und ob die Presseinteressen die Persönlichkeitsrechte des Klägers überwiegen. • Zulässigkeit: Die Klage ist formgerecht erhoben; der Kläger hat seine Anschrift im Verfahren mitgeteilt (§ 253 Abs.2 Nr.1 ZPO). • Anspruchsgrundlage: Unterlassungs- und Freistellungsansprüche ergeben sich aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, da keine Einwilligung vorliegt. • Zeitgeschichtlichkeit: Der Begriff der Zeitgeschichte ist aus dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu bestimmen; er umfasst weit, aber erfordert, dass ein Bild einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet. • Fehlender Zusammenhang: Das streitgegenständliche Foto bildet für sich kein zeitgeschichtliches Ereignis ab und ergänzt die Wortberichterstattung über den Strafprozess nicht; es erhöht nicht die Authentizität oder den Informationsgehalt des Berichts. • Abwägung: Selbst bei angenommener Verbindung zum Prozess überwiegen die berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs.2 KUG). Die Aufnahme betrifft die private Vorbereitung des Klägers auf den Verhandlungstag und ist trotz teilweiser Einsehbarkeit des Hofs dem Schutz der Privatsphäre zuzuordnen. • Schutzwürdigkeit: Die Verwendung des Fotos diente vorwiegend der Erzeugung exklusiver Bildwirkung und Leseraufmerksamkeit, nicht der Informationsgewinnung, sodass die Presseinteressen nicht dominieren. • Kostenfolge: Die Beklagten sind zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet; die Kosten des Rechtsstreits wurden je zur Hälfte verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. • Rechtsfolge: Den Beklagten ist die weitere Verbreitung der jeweiligen Fotos in der konkret dargestellten Weise verboten; Sicherheitsleistungen für die Vollstreckbarkeit wurden festgesetzt. Der Kläger hat überwiegend obsiegt. Die Gerichte verurteilten die Beklagten zur Unterlassung der Veröffentlichung der jeweils streitgegenständlichen Fotos in der konkret beanstandeten Form, weil die Bilder keinen ausreichenden Beitrag zur Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis leisten und die berechtigten Persönlichkeitsinteressen des Klägers überwiegen. Zudem wurden die Beklagten zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in jeweiliger Höhe verurteilt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten je zur Hälfte; das Urteil ist in Teilen vorläufig vollstreckbar unter Auflagen zur Sicherheitsleistung.