Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 167.234,43 Euro nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe einer Transportkombination für Frühlingsrollen nebst Schutzeinhausung für Eintaktung.Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Rücknahme der Transportbandkombination nebst Schutzeinhausung in Verzug befinden. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin weiteren entstehenden Schaden aus der mangelhaften Lieferung der Transportbandkombination nebst Schutzeinhausung zu ersetzen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 9/10 und die Klägerin 1/10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 130 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Klägerin vertreibt unter anderem Verpackungsmaschinen. Sie beauftrage die Beklagten mit der Herstellung einer Transportbandkombination für Frühlingsrollen nebst Schutzeinhausung gemäß Angebot der Beklagten vom 11.07.2006 sowie Auftragsbestätigung der Klägerin vom 21.07.2006. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 10 ff. der Akten verwiesen. Als Preis für die Lieferung der Anlage war ein Betrag in Höhe von 60.000,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuern vereinbart. Von dem Bruttokaufpreis ist gemäß Rechnung 0218 der Beklagten noch ein Rest in Höhe von 12.765,57 Euro offen. Unter anderem dieser Betrag ist Gegenstand der Widerklage. Die Lieferung der Anlage erfolgte ab dem 30.10.2006. Die Anlage sollte von der Klägerin bei deren Endabnehmer, einem Unternehmen in den Niederlanden, zusammengefügt und elektrisch angeschlossen werden. Die Klägerin sollte die Bänder elektrisch anschließen, die Elektroteile installieren und die Elektronik installieren, die die richtige Geschwindigkeit der Bänder und die richtigen Abstände der Produkte zu überwachen hatte. Die Übergabe an die Klägerin fand am 24.11.2006 statt. Dabei wurde die Anlage besichtigt, eine Abnahme erfolgte nicht, da noch nicht produziert werden konnte. Wegen von der Klägerin behaupteter Mängel forderte diese die Beklagten unter dem 19.04.2007 zur Nachbesserung bis zum 04.05.2007 auf. Auch nach Ablieferung und Montage der Anlage beim Endkunden in Holland bemängelte die Klägerin die Leistung. Unter dem 18.06.2007 zeigte die Klägerin den Beklagten Mängel an und forderte zur Nachbesserung bis zum 06.07.2007 auf. Wegen der Einzelheiten der Mängelrüge wird auf Blatt 13 ff. der Akten verwiesen. Die Klägerin hat Rückgabe der gelieferten Teile angeboten. Der Endabnehmer hat sich vorbehalten, weitergehende Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin geltend zu machen, weil es zu Produktionsausfällen gekommen sei. Der Endabnehmer der Anlage, trat in der Folgezeit wegen unter Berufung auf Mängel der Anlage zurück. Die Klägerin erklärte ihrerseits unter dem 25.09.2007 den Rücktritt vom Vertrag und kündigte Schadensersatzansprüche an. In der Folgezeit leitete die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagten ein, welches unter dem Aktenzeichen 23 OH 11/08 bei dem Landgericht Köln anhängig war. Der Sachverständige Prof. L erstattete in jenem Verfahren unter dem 23.07.2009 sein gerichtliches Gutachten, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 18 ff. der Akten verwiesen wird. Die Klägerin behauptet nunmehr unter Berufung auf das Gutachten, die Anlage sei mit mehreren von den Beklagten zu verantwortenden Mängeln behaftet. So lägen die Rollen nicht flach und die Ausrichtwirkung könne durch deren instabile Lage auf einer erhöhten Verbindungsstelle der Transportbänder beeinträchtigt werden. Die weißen Transportbänder verfärbten sich schwarz, das Schutzgitter sei korrodiert, zumindest ein Getriebemotor zeige deutliche Rostspuren. Darüber hinaus, so die Klägerin, weise die Anlage eine unzureichende Leistung auf, die Vereinzelungsbänder schwingen, die Bänder müssten nach kurzer Zeit – nämlich 20 Stunden – ausgetauscht werden. Insgesamt roste die Anlage. Sie behauptet, die Beklagten seien auch mit der Planung der Anlage beauftragt worden; Änderungswünsche habe es nicht gegeben. Am 24.11.2006 sei die Anlage wegen der Mängel nicht abnahmereif gewesen. Es sei eine Leistung von 200 Packungen pro Minute vereinbart gewesen. Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne Schadensersatz in Höhe von 180.000,00 Euro verlangen. Sie trägt – unwidersprochen – vor, sie hätte für ihre Leistung einen Betrag in dieser Höhe erhalten, hätten die Beklagten den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt. Aus der Nichterfüllung habe sie – ebenso unwidersprochen – keinerlei Vorteile erhalten, da sie sämtliche Leistungen erbracht habe, bevor der Endabnehmer den Rücktritt vom Vertrag erklärt und die Zahlung verweigert habe. Die Klägerin beantragt wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 180.000,00 Euro nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 57.112,83 Euro seit dem 21.01.2008 sowie aus weiteren 122.887,17 Euro seit Klagezustellung zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe einer Transportbandkombination für Frühlingsrollen nebst Schutzeinhausung für Eintaktung. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Rücknahme der Transportbandkombination nebst Schutzeinhausung in Verzug befinden 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin weiteren entstehenden Schaden aus der mangelhaften Lieferung der Transportbandkombination nebst Schutzeinhausung zu ersetzen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragen sie, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten 15.458,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2006 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, sie hätten Konstruktionszeichnungen nach den Vorgaben der Klägerin erstellt. Die Klägerin habe diverse Änderungswünsche gehabt. Bei Gefahrübergang sei die Anlage mangelfrei gewesen. Der Rost sei nicht von den Beklagten zu vertreten, es sei vielmehr möglicherweise auf unsachgemäße Montage zurückzuführen. Sie sind der Auffassung, über den restlichen Kaufpreis hinaus könnten sie noch Vergütung einer Rechnung 02234 in Höhe von 2.693,40 Euro verlangen, was ebenfalls mit der Widerklage geltend gemacht wäre. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Kammer hat den Sachverständigen Prof. L mehrfach mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 13.04.2011, Blatt 93 ff. der Akten und vom 03.07.2013, Blatt 324 ff. der Akten verwiesen. Ferner wird auf das schriftliche Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. L vom 02.08., Blatt 140 ff. der Akten, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Widerklage ist unbegründet. Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 167.234,43 Euro verlangen. Der Anspruch folgt aus §§ 280, 281, 323, 325, 346, 421, 433, 434 Abs. 1, 437 Nr.2 und 3, 651 BGB. Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ist ein Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 BGB zustande gekommen. Anwendbar ist das Kaufrecht, da die Beklagten sich verpflichtet haben, für die Klägerin eine bewegliche Sache, nämlich die Transportbandkombination für Frühlingsrollen nebst Schutzeinhausung, herzustellen und zu liefern. Ein reiner Werkvertrag wäre nur dann anzunehmen, wenn ein über die Herstellung hinausgehender Gesamterfolg geschuldet wäre und dieser den Schwerpunkt bildet. Allein die Notwendigkeit von Planung und Konstruktion als Vorstufe zur Lieferung genügt nicht für die Anwendung von Werkvertragsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2010 – X ZR 82/07 Juris). Vorliegend waren Montage und Anschluss der Anlage beim Endkunden Sache der Klägerin. Das heißt die Klägerin musste auch sicherstellen, dass die Anlage den besonderen Anforderungen des Kunden genügt. Die Beklagte hatte die Anlage herzustellen und zu liefern, lediglich zur Herstellung und zur Lieferung waren intern Planungs- und Konstruktionsarbeiten notwendig. Auch der Auftrag vom 11.07.2006 (Blatt 11 ff. der Akten) deutet nicht auf wesentliche Planungs-, Anpassungs- und Integrationsleistungen hin. Selbst wenn die Konzeption der Anlage in Gesprächen und in Abstimmung zwischen Mitarbeitern der Parteien entwickelt worden sein sollte, bedeutet das nicht, dass ein über die Lieferung der Anlage hinaus gehender Erfolg, etwa im Sinne einer Einpassung der Anlage in den Produktionsprozess beim Endkunden (vgl. hierzu BGH a. a. O.), geschuldet war. Die von der den Beklagten gelieferte Anlage war bei Gefahrübergang (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) mangelbehaftet. Die Anlage eignete sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Nach den überzeugenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen und dessen Angaben bei der Anhörung steht fest, dass die Anlage verrostete Antriebswellen aufweist. Es handelt sich um eine Lebensmittelverpackungsanlage. In lebensmittelverarbeitenden Betrieben ist es aus hygienischen Gründen notwendig, dass die Anlage jeden Tag gründlich gereinigt wird, um das Entstehen von Keimen zu verhindern. Dies geschieht häufig durch Wasser oder mit Hochdruckreinigern oder Reinigungsmitteln. Deshalb muss eine derartige Anlage rostsicher sein. Wenn ungeschütztes Metall in der Anlage vorhanden ist, dann neigt es zum rosten. Hier ist Stahl verwendet worden, aber kein rostfreier Stahl. Außer den Antriebswellen ist, wie sich aus dem Ursprungsgutachten (Blatt 33 der Akte) ergibt, auch am Getriebe Rost vorhanden. Betroffen ist nicht das innere des Motors, der – entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen – einen Schutz gegen das Eindringen von Wasser, beschrieben mit dem Kürzel IP 65, aufweist. Auch ohne gesonderte Abrede waren die Beklagten verpflichtet, die Anlage rostsicher herzustellen. Ihnen war bekannt, dass die Anlage der Lebensmittelverarbeitung dienen sollte. Auf den Bändern sollten Frühlingsrollen transportiert werden. Es lag damit auf der Hand, dass die Anlage häufig mit Wasser und Reinigungsmitteln in Kontakt kommen würde. Für Rostschutz musste gesorgt werden. Dies konnte die Klägerin ohne gesonderte Abrede erwarten. Es handelt sich hier nicht um eine Frage, die die individuelle Konzeption der Anlage und deren Einpassung in den Produktionsbetrieb des Endkunden betraf. Rostschutz konnte vielmehr ohne weiteres erwartet werden. Unter anderem dieser Mangel wurde von der Klägerin bereits unter dem 18.08.2007 unter Fristsetzung gerügt (Blatt 14 der Akten). Die Werkleistung der Beklagten weist mindestens einen weiteren, gravierenden Mangel auf. Der Abstreifer, mit dem die Maschine versehen ist, passt nicht zur Konstruktion der Förderbänder. Die Naht- und Verbindungsstellen der Transportbänder sind deutlich dicker als die Bänder selbst. Dort befindet sich eine erhöhte Wulst. Bei der Besichtigung im Ursprungsgutachten waren die Abschaber außer Funktion. Wenn sie in Funktion sind, so der Sachverständige in seinem zweiten Gutachten und erneut in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2013, können sie zu Beschädigungen des Bandes führen. Beim Transport der gefrorenen Teigrollen können Teile abbröckeln, die beim Abladen auf das Band frei werden. Das Band hat während der Verarbeitung annähernd Raumtemperatur. Abgebröckelte Teile können folglich am Transportband anhaften und tauen. Mit einer Verunreinigung der Bänder durch Teigteilchen muss bei längerem Betrieb gerechnet werden. Aus hygienischen Gründen muss der Verschmutzung begegnet werden. Deshalb wurden bei der Anlage die Abschaber – oder auch Abstreifer - unterhalb der Transportebene vorgesehen, mit denen Verunreinigungen von den Bändern entfernt bzw. abgeschabt oder abgestreift werden sollten. Der Beklagte zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2013 angegeben, dass die Abschaber von Anfang an, schon bei der Auslieferung, Bestandteil der Anlage waren. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten, (Blatt 145) weiter ausgeführt, dass der Abstand des Abstreifers zur Bandoberfläche sehr gering ist. Die Reinigungswirkung des Abstreifers wäre zwar besonders gut, wenn kein Abstand zur Bandoberfläche bestünde. Eine zu enge Einstellung kann jedoch im Dauerbetrieb auch zum Abschaben der Kunststoffbandoberfläche führen und diese beschädigen. Vorliegend muss ein viel größerer Abstand eingehalten werden, weil die dickste Stelle des Bandes den Abstreifer ohne Hemmung durchlaufen muss. Die dickste Stelle des Bandes ist die Bandverbindung. Wenn die Bandverbindung bei jedem Umlauf eine zu enge Abstreifstelle passieren muss, wirken mehr oder weniger starke Kräfte auf die Bandverbindung. Die Lebensdauer der Bandverbindung wird dann geringer sein, als wenn es keine Berührung mit dem Abstreifer gäbe. Die Reinigungswirkung des Abstreifers hängt ihrerseits vom Abstand zur Bandoberfläche ab. Wenn also der Maschinenführer den Abstand in guter Absicht im Sinne einer bestmöglichen Reinigung auf ein Minimum einstellt, ohne die dickere Bandverbindung zu berücksichtigen, ist ein vorzeitiger Verschleiß des Bandes an der Verbindungsstelle zu erwarten. Die Beanspruchung wird durch die hohe Bandgeschwindigkeit noch verstärkt. Beschädigungen der Verbindungsstelle bis hin zum Abriss sind bei zu enger Einstellung des Abstreifers im Dauerlauf nicht auszuschließen. Nach den dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen sind keine Einstellvorschriften oder Bedienungsanleitungen erstellt worden. In der Nähe des Abstreifers sind auch keine Aufkleber mit Einstellhinweisen vorhanden. Der Sachverständige hat ferner in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, es gäbe dickere und dünnere Verbindungsstellen bei den Bändern. Es gäbe aber kein Band, bei dem die Verbindungsstelle absolut glatt ist. Die Verbindungsstelle dient dazu, dass man das Band öffnen kann um es abzumontieren. Dies wiederum ist notwendig, um das Band zu reinigen. Hätte man ein Endlosband – ohne Verbindungsstelle und damit auch ohne Wulst – vorsehen wollen, hätte die Anlage vollständig anders konstruiert werden müssen. Bauaufwand für die Maschine wäre höher gewesen, weil sich die Maschine dann mindestens auf einer Seite öffnen lassen muss. Das sei, so der Sachverständige, auch für das nicht immer geschulte Personal viel schwieriger. Auch hierin liegt nach Einschätzung der Kammer eine Abweichung der gelieferten Anlage von dem Standard, den die Klägerin für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung erwarten durfte. Die Notwendigkeit, die Transportbänder häufig reinigen zu können und sie auch beim Betrieb laufend zu reinigen, lag für die Beklagten auf der Hand. Sie wussten, dass Frühlingsrollen – also Teig – transportiert werden soll. Entsprechend haben die Beklagten von Anfang an die Abschaber zur Reinigung konstruktiv vorgesehen, montiert und mit der Anlage ausgeliefert. Die Klägerin konnte auch ohne gesonderte Vereinbarung eine taugliche Abstimmung der unterschiedlichen Bedürfnisse aufeinander erwarten. Es war, wie es sich aus der Anhörung des Sachverständigen ergeben hat, nicht notwendig, die Anlage mit einem ganz anderen Konzept zu entwerfen – etwa mit Endlosbändern und der Möglichkeit sie seitlich zu öffnen. Es wäre viel mehr möglich gewesen, statt des Abstreifers eine rotierende Bürste vorzusehen und anzubringen, um eine Reinigung der Transportbänder während des laufenden Betriebes zu gewährleisten. Die erforderliche Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist erfolgt. Der wegen der verdickten Verbindungsstellen außer Funktion gesetzte Schaber wurde unter dem 19.04.2007 unter Fristsetzung auf den 04.05.2007 gerügt. Die Wulst des Bandverbinders wurde unter dem 18.06.2007 unter Fristsetzung gerügt. Eine nähere Beschreibung der Mängel, insbesondere ihrer Ursachen, war nicht nötig. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung war die Klägerin zum Rücktritt berechtigt (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB). Das Schuldverhältnis hat sich damit in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt (§ 346 BGB). Die Verpflichtung zur wechselseitigen Rückgewähr der empfangenen Leistungen ist Zug um Zug zu erfüllen (§ 348 BGB). Die Klägerin hat den Beklagten die Rückgabe der gelieferten Anlage in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten, was antragsgemäß festzustellen war (§§ 292, 298 BGB). Neben dem Rücktritt kann die Klägerin „großen“ Schadensersatz gemäß §§ 280, 281, 325 BGB verlangen. Dazu gehört auch der entgangene Gewinn. Die Klägerin kann mithin einerseits aus dem Gesichtspunkt des Rücktritts die Rückzahlung des geleisteten Teilkaufpreises verlangen. Andererseits kann sie die Differenz zwischen dem mit den Beklagten vereinbarten Kaufpreis und dem vom Endabnehmer versprochenen Werklohn verlangen. Irgendwelche Vorteile hat sie nicht aus dem Geschäft gezogen. Insbesondere hat sie die Anlage beim Endabnehmer montiert, ersparte Aufwendungen fallen nicht an. Auch die Anlage selbst ist für die Klägerin wertlos und sie ist bereits diese an die Beklagten zurück zu geben, so dass sie nicht im Vermögen der Klägerin verbleibt. Gezogene Nutzungen sind nicht ersichtlich. Die Klägerin kann folglich im Ergebnis den mit dem Endkunden vereinbarten, ihr in Folge der Rückabwicklung jenes Vertrages nicht zugeflossenen Werklohn in Höhe von 180.000,00 Euro verlangen. Abzuziehen ist indes der noch nicht gezahlt Restkaufpreis gemäß Rechnung der Beklagten 0218 in Höhe von 12.765,57 Euro, so dass sich der zugesprochene Betrag ergibt. In Folge des erklärten Rücktritts ist einerseits die Klägerin nicht mehr zur Zahlung des Restkaufpreises verpflichtet, weshalb die Widerklage insoweit abzuweisen war. Andererseits besteht in gleicher Höhe kein Rückzahlungsanspruch der Klägerin. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Ablieferung war der 24.11.2006. Die Verjährung wurde durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB gehemmt. Der Beweisbeschluss im Verfahren 23 OH 11/08 datiert, wie sich aus Blatt 18 der Akten ergibt, vom 18.11.2008, das Verfahren muss also vor Ablauf von 2 Jahren, gerechnet ab Ablieferung, eingeleitet worden sein. Zum Ende der Hemmung (§ 204 Abs. 2 BGB) ist, was zu Lasten der Beklagten geht, nichts vorgetragen. Auch in Höhe der weiter mit der Widerklage geltend gemachten 2.693,40 Euro gemäß Rechnung 0234 ist die Widerklage unbegründet. Die Klägerin hat eingewandt, die dort berechneten Leistungen seien nicht beauftragt gewesen. Die Beklagte ist dem nicht entgegen getreten und hat auch keinen Beweis angeboten. Antragsgemäß war festzustellen, dass die Beklagten zu weiterem Schadensersatz verpflichtet sind, falls der Endabnehmer der Klägerin seinerseits weitere Schäden wegen der mangelhaften Lieferung geltend macht. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288 BGB, 92, 709, 711 ZPO. Verzug ist insgesamt erst mit Klagezustellung eingetreten, da die Klägerin den konkreten Betrag in Höhe von 57.112,13 Euro mit dem Schreiben vom 02.01.2008, Blatt 17 der Akten, nicht angemahnt hat. Streitwert: Für die Klage: 180.000,00 Euro. Für die Widerklage 15.458,97 Euro.