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Urteil

5 O 439/12

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine durch Vertrag errichtete ARGE nach § 44b SGB II besitzt eigene Rechtsfähigkeit und ist Träger von Ansprüchen aus veruntreuten Leistungsmitteln. • Ansprüche aus der Veruntreuung von ARGE-Mitteln stehen der ARGE bzw. ihrem Rechtsnachfolger, dem Jobcenter, zu und nicht den einzelnen Gesellschaftern. • Ein Mitgesellschafter ist nur ausnahmsweise zur Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen befugt; eine solche Prozessführungsbefugnis liegt nicht ohne Zustimmung oder nachgewiesene Verweigerung des anderen Gesellschafters vor. • Haftungsansprüche gegen einen Personaldienstleister oder dessen Dienstherrn können aus vertraglichen oder amtshaftungsrechtlichen Gründen ausscheiden, wenn keine vertragliche Grundlage oder drittgerichtete Amtspflicht besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Aktivlegitimation der Gesellschafterin für Schadensersatzansprüche der ARGE/Jobcenter • Eine durch Vertrag errichtete ARGE nach § 44b SGB II besitzt eigene Rechtsfähigkeit und ist Träger von Ansprüchen aus veruntreuten Leistungsmitteln. • Ansprüche aus der Veruntreuung von ARGE-Mitteln stehen der ARGE bzw. ihrem Rechtsnachfolger, dem Jobcenter, zu und nicht den einzelnen Gesellschaftern. • Ein Mitgesellschafter ist nur ausnahmsweise zur Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen befugt; eine solche Prozessführungsbefugnis liegt nicht ohne Zustimmung oder nachgewiesene Verweigerung des anderen Gesellschafters vor. • Haftungsansprüche gegen einen Personaldienstleister oder dessen Dienstherrn können aus vertraglichen oder amtshaftungsrechtlichen Gründen ausscheiden, wenn keine vertragliche Grundlage oder drittgerichtete Amtspflicht besteht. Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus der Veruntreuung von Leistungsgeldern bei der ARGE T. Die Beklagte zu 1) war als bei der ARGE eingesetzte Angestellte für Bewilligung und Auszahlung zuständig und veranlasste zwischen Februar 2006 und Oktober 2009 zahlreiche unberechtigte Auszahlungen; die Beklagte zu 2) hob Gelder ab bzw. stellte ihr Konto für Überweisungen zur Verfügung. Die Veruntreuung verursachte einen Gesamtschaden; strafgerichtlich wurden gegen Beklagte zu 1) und 2) Verurteilungen wegen (Ge-)Untreue erlassen. Die Klägerin behauptet, ihr stehe ein Anteil des Schadensanspruchs zu und macht Forderungen gegen alle Beklagten geltend; insbesondere verlangt sie Zahlung von insgesamt 182.717,63 € zugunsten ihrer Kasse. Die Beklagten bestreiten Zuständigkeit, Aktivlegitimation und rufen Verjährung bzw. fehlende vertragliche oder haftungsrechtliche Grundlage gegenüber der Beklagten zu 3) hervor. • Zuständigkeit: Die ordentlichen Gerichte sind zuständig, da es um zivilrechtliche Haftungs- und vertragliche Ansprüche geht; keine Zuständigkeit der Sozialgerichte nach § 51 SGG erkennbar. • Rechtsnachfolge und Anspruchsinhaberschaft: Die aufgrund § 44b SGB II errichtete ARGE verfügt über eigene (Teil-)Rechtsfähigkeit und war Inhaberin der durch Veruntreuung entstandenen Ansprüche; mit der Neuregelung traten die Jobcenter als gesetzliche Rechtsnachfolger an die Stelle der ARGE. • Fehlende Aktivlegitimation der Klägerin: Die Klägerin als Gesellschafterin der ARGE ist nicht Inhaberin der Gesellschaftsforderung. Ein Gesellschafter kann nur ausnahmsweise im eigenen Namen klagen, wenn der Mitgesellschafter sich rechtswidrig weigert, mitzuwirken oder der Beklagte an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist; solche Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. • Kein Abtretungsvortrag: Es wurde nicht vorgetragen, dass die ARGE bzw. das Jobcenter den Anspruch an die Klägerin abgetreten hat. • Ansprüche gegen Beklagte zu 3): Entfallen unabhängig von Aktivlegitimation, weil Beklagte zu 3) nicht Partei der ARGE-Vereinbarung war und § 18 der Vereinbarung keine Innenhaftung begründet. • Amtshaftungsausschluss: Eine Haftung der Beklagten zu 3) nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheidet aus, weil im Verhältnis der beteiligten Körperschaften bei gemeinsamer Erfüllung sozialrechtlicher Aufgaben keine drittgerichtete Amtspflicht gegeben ist. • Folge: Die geltend gemachten Ansprüche sind der ARGE bzw. dem Jobcenter zuzuerkennen; die Klägerin ist nicht anspruchsberechtigt und damit die Klage unbegründet. Die Klage wird abgewiesen, da die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist: Die durch die Veruntreuung entstandenen Schadensersatzansprüche stehen der ARGE T bzw. ihrem Rechtsnachfolger, dem Jobcenter T, zu und nicht der Klägerin als Gesellschafterin. Eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin für die ARGE ist nicht dargelegt; es fehlt an einer Abtretung oder an einer besonderen Ausnahme, die es ihr erlauben würde, im eigenen Namen geltend zu machen, was der ARGE zusteht. Ansprüche gegen die Beklagte zu 3) scheiden zudem aus, weil sie nicht Vertragspartei der ARGE-Vereinbarung ist und eine drittgerichtete Amtshaftung nicht begründet werden kann. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.