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Urteil

28 O 695/11

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vereinbartes Zeilenhonorar kann nach § 32 UrhG bei Unangemessenheit durch Zahlung der Differenz ersetzt werden. • Gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36, § 32 Abs.2 UrhG begründen eine unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit, greifen jedoch nur, wenn die dort vorausgesetzte Rechteübertragung vorliegt. • Fehlende ausdrückliche Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte führt zu einem Abschlag bei der Bemessung der angemessenen Vergütung; faktische Exklusivität kann diesen Abschlag mildern. • Ab dem Inkrafttreten gemeinsamer Vergütungsregeln (01.02.2010) kann sich ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung aus diesen Regeln ergeben. • Bei begründeten Anhaltspunkten hat der Urheber nach § 242 BGB einen Auskunftsanspruch über an Datenbanken weitergegebene Beiträge und hiermit erzielte Umsätze, beschränkt auf die ab 01.02.2010 relevanten Zeiträume.
Entscheidungsgründe
Nachvergütungsanspruch freier Journalist wegen unangemessenen Zeilenhonorars und Auskunftsrecht • Ein vereinbartes Zeilenhonorar kann nach § 32 UrhG bei Unangemessenheit durch Zahlung der Differenz ersetzt werden. • Gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36, § 32 Abs.2 UrhG begründen eine unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit, greifen jedoch nur, wenn die dort vorausgesetzte Rechteübertragung vorliegt. • Fehlende ausdrückliche Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte führt zu einem Abschlag bei der Bemessung der angemessenen Vergütung; faktische Exklusivität kann diesen Abschlag mildern. • Ab dem Inkrafttreten gemeinsamer Vergütungsregeln (01.02.2010) kann sich ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung aus diesen Regeln ergeben. • Bei begründeten Anhaltspunkten hat der Urheber nach § 242 BGB einen Auskunftsanspruch über an Datenbanken weitergegebene Beiträge und hiermit erzielte Umsätze, beschränkt auf die ab 01.02.2010 relevanten Zeiträume. Der Kläger, ein freier Journalist mit Presseausweis, schrieb ab 24.03.2009 zahlreiche Lokalbeiträge für die Tageszeitung der Beklagten. Er erhielt in der Regel 0,25 EUR Zeilenhonorar und keine Fahrtkostenerstattung. Ab 01.02.2010 traten Gemeinsame Vergütungsregeln in Kraft, die höhere Zeilenhonorare vorsehen. Der Kläger verlangte Nachvergütung für die Jahre 2009–2011, Erstattung von Fahrtkosten und Auskunft darüber, welche seiner Beiträge an die Datenbank H übermittelt wurden und welche Umsätze daraus erzielten. Die Beklagte hielt die gezahlten Honorare für angemessen, bestritt eine Hauptberuflichkeit in Bezug auf Tageszeitungen und behauptete, es fehle an der erforderlichen Rechteübertragung; sie bestritt zudem Fahrtkostenerstattungsansprüche. Das Gericht hat über die Höhe der Nachvergütung, Fahrtkostenerstattung ab 01.02.2010 und einen eingeschränkten Auskunftsanspruch entschieden. • Anspruchsgrundlage für Nachvergütung ist § 32 UrhG; bei unangemessener vertraglicher Vergütung besteht Anspruch auf Einwilligung in Vertragsänderung und Zahlungen für die Vergangenheit. • Gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36, § 32 Abs.2 UrhG begründen grundsätzlich eine unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit, sind aber nur unmittelbar anwendbar, wenn die dort vorausgesetzte Rechteübertragung (§ 9) vereinbart wurde. • Persönlicher Anwendungsbereich der Vergütungsregeln ist gegeben; der Kläger gilt als hauptberuflicher freier Journalist aufgrund vorgelegten Presseausweises. • Mangels ausdrücklicher Vereinbarung über ausschließliche Nutzungsrechte ist nach der Zweckübertragungslehre von einem einfachen Nutzungsrecht auszugehen; aufgrund faktischer Exklusivität ist ein Abschlag von 15% auf das nach den Vergütungsregeln zu bemessende Honorar angemessen. • Mangels hinreichender Darlegung durch die Beklagte ist von Veröffentlichung in der Gesamtauflage auszugehen; die Beklagte trifft eine sekundäre Darlegungslast, die sie nicht erfüllt hat. • Auf Basis der Gemeinsamen Vergütungsregeln und unter Berücksichtigung des Abschlags hat das Gericht das angemessene Zeilenhonorar auf 0,56 EUR/Zeile geschätzt und die Differenz zur gezahlten Vergütung berechnet, wodurch ein Nachvergütungsanspruch von 10.156,71 EUR (inkl. USt) entstand. • Fahrtkostenerstattung in Höhe von 442,50 EUR steht dem Kläger ab 01.02.2010 nach § 5 der Gemeinsamen Vergütungsregeln zu; für vorherige Zeiträume fehlt eine Anspruchsgrundlage. • Zinsen stehen dem Kläger nach §§ 280, 286, 288 BGB zu für den klagebegründeten Betrag seit 14.04.2011. • Auskunftsanspruch nach § 242 BGB besteht beschränkt für Beiträge ab 01.02.2010 gegenüber der Beklagten über an die Datenbank H gelieferte Beiträge und die damit erzielten Umsätze; weitergehende Auskunftsbegehren sind unbegründet. Der Kläger hat in wesentlichen Teilen gewonnen. Die Beklagte ist zur Zahlung von insgesamt 10.599,21 EUR nebst Zinsen verurteilt; dies umfasst eine Nachvergütung von netto 8.535,05 EUR zuzüglich Umsatzsteuer sowie erstattete Fahrkosten für den relevanten Zeitraum, zu verzinsen seit dem 14.04.2011. Zudem hat die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum ab 01.02.2010 Auskunft zu erteilen, welche Beiträge der Kläger der Datenbank H als herunterladbare Angebote zur Verfügung gestellt wurden und welche Umsätze damit erzielt wurden. Die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 70% und der Kläger zu 30%. Das Urteil ist in den angeordneten Teilen vorläufig vollstreckbar.