Urteil
26 O 6/13
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nach erfolgter Kündigung erklärter Widerspruch/Widerruf eines Versicherungsnehmers ist zur Unzeit und damit unwirksam; das Widerrufsrecht dient dem Schutz vor vertraglicher Erstbindung und kann nicht nachträglich statt einer bereits erklärten Kündigung geltend gemacht werden.
• Die gesetzliche Höchstfrist des § 5a Abs.2 Satz 4 VVG a.F. (Widerruf erlischt ein Jahr nach erster Prämienzahlung) ist anzuwenden und wurde hier versäumt.
• Ist der Vertrag bereits vollständig vollzogen und der Versicherer hat den vereinbarten Schutz erbracht, kann ein Widerruf nicht durchsetzbar sein, weil Rückabwicklung und Wertersatz zu treuwidrigem Ergebnis führen können.
• Ansprüche auf Rückzahlung der Beiträge wegen fehlerhafter Informationspflichten oder wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheiden aus, wenn die gesetzliche Verbraucherinformation (§ 10a VAG a.F.) die Folgen abschließend regelt und keine besonderen Umstände individuellen Beratungsbedarfs vorliegen.
• Ein Widerspruchsrecht kann verwirkt sein nach § 242 BGB, wenn der Versicherungsnehmer lange Zeit ohne Geltendmachung verblieb und erst nach Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts den Widerruf erklärt, so dass Treu und Glauben eine Rückabwicklung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Widerspruch nach Kündigung und Ablauf der Widerrufsfrist unzulässig • Ein nach erfolgter Kündigung erklärter Widerspruch/Widerruf eines Versicherungsnehmers ist zur Unzeit und damit unwirksam; das Widerrufsrecht dient dem Schutz vor vertraglicher Erstbindung und kann nicht nachträglich statt einer bereits erklärten Kündigung geltend gemacht werden. • Die gesetzliche Höchstfrist des § 5a Abs.2 Satz 4 VVG a.F. (Widerruf erlischt ein Jahr nach erster Prämienzahlung) ist anzuwenden und wurde hier versäumt. • Ist der Vertrag bereits vollständig vollzogen und der Versicherer hat den vereinbarten Schutz erbracht, kann ein Widerruf nicht durchsetzbar sein, weil Rückabwicklung und Wertersatz zu treuwidrigem Ergebnis führen können. • Ansprüche auf Rückzahlung der Beiträge wegen fehlerhafter Informationspflichten oder wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheiden aus, wenn die gesetzliche Verbraucherinformation (§ 10a VAG a.F.) die Folgen abschließend regelt und keine besonderen Umstände individuellen Beratungsbedarfs vorliegen. • Ein Widerspruchsrecht kann verwirkt sein nach § 242 BGB, wenn der Versicherungsnehmer lange Zeit ohne Geltendmachung verblieb und erst nach Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts den Widerruf erklärt, so dass Treu und Glauben eine Rückabwicklung ausschließen. Der Kläger schloss am 01.12.2002 eine fondsgebundene Rentenversicherung ab und zahlte Beiträge. Er kündigte den Vertrag mit Wirkung zum 20.04.2009; die Beklagte zahlte daraufhin den berechneten Rückkaufswert aus. Am 18.11.2010 erklärte der Kläger anwaltlich den Widerspruch/Widerruf und forderte Rückzahlung der Differenz der geleisteten Beiträge. Der Kläger rügte, der Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen oder aufgrund fehlender Verbraucherunterlagen (§ 10a VAG a.F.) noch wirksam widerrufen. Er beantragte Zahlung von insgesamt 5.588,29 € nebst Zinsen und Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hielt den Widerruf für unwirksam und beantragte Abweisung der Klage. • Kein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB, weil der Vertrag nicht als nichtig oder nicht zustande gekommen anzusehen ist, da der erklärte Widerspruch unwirksam ist. • Ein Widerruf ist nach Ansicht der Kammer nicht möglich, weil der Kläger bereits vor Erklärung des Widerspruchs die Kündigung gewählt hatte und damit sein Gestaltungsrecht ausgeübt und ex nunc wirken lassen wollte; der Widerruf dient dem Schutz vor Erstbindung und ersetzt nicht eine bereits getroffene Kündigungswahl. • Selbst bei wirksamem Widerruf wäre die Rückabwicklung nach § 346 BGB problematisch, weil die Beklagte den vertraglich geschuldeten Versicherungsschutz vollständig erbracht hat und ein Wertersatz nach § 346 II Nr.1 BGB in Höhe der Beitragszahlungen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verletzen würde. • Der Widerspruch war jedenfalls verspätet: § 5a Abs.2 Satz 4 VVG a.F. beendet das Widerrufsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie; diese Frist wurde eingehalten und ist europarechtskonform anzuwenden. • Keine Vorlage an den EuGH nach Art.267 AEUV erforderlich, da keine Auslegungszweifel an den einschlägigen Richtlinien bestehen. • Kein Anspruch aus Rücktritt/Widerruf der Willenserklärung nach §§ 495,499 a.F.,355,346 BGB, weil kein Teilzahlungsgeschäft i.S.d. § 499 BGB a.F. vorliegt. • Keine Haftung aus §§ 280 ff. BGB: Soweit Aufklärungsrügen vorgebracht wurden, regelt die Schriftinformation nach § 10a VAG a.F. abschließend die Folgen; es fehlt an besonderen Umständen, die eine weitergehende Beratungspflicht begründen würden. • Anwendungen von BGH-Rechtsprechung zu Kick-Backs sind auf Lebens-/Rentenversicherungen nicht übertragbar; somit keine Pflichtverletzung hier. • Der Anspruch ist zusätzlich wegen Verwirkung (§ 242 BGB) ausgeschlossen; langes Abwarten nach Policierung und nach Kündigung macht das nachträgliche Geltenmachen des Widerrufsrechts treuwidrig. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger erhält keine Rückzahlung der geleisteten Beiträge, weil sein nach Kündigung erklärter Widerspruch/Widerruf unwirksam und zudem verspätet nach § 5a Abs.2 Satz 4 VVG a.F. erfolgt ist. Selbst bei rechtlicher Zulässigkeit wäre eine Rückabwicklung wegen Vollverrichtung des Vertrags und erforderlichem Wertersatz treuwidrig. Zudem scheiden Ersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen und wegen unterlassener Aufklärung aus; das Widerrufsrecht ist außerdem verwirkt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.