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Urteil

22 O 77/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2013:0711.22O77.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen existenzvernichtenden Eingriffs auf Zahlung in Höhe von 114.179,44€ in Anspruch. 3 Die Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.09.2009 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der V Facility Management GmbH (im Folgenden: Schulderin) bestellt. 4 Der Beklagte ist Alleingesellschafter der V Gebäudereinigung GmbH. Diese firmierte vormals unter K GmbH. Die V Gebäudereinigung GmbH ist wiederum Alleingesellschafterin der Schuldnerin, die vormals unter Glas- und Gebäudereinigung V GmbH firmierte. 5 Die Schulderin wurde am 21.12.1971 unter dem Namen Glas- und Gebäudereinigung V GmbH mit Sitz in Berlin-Charlottenburg gegründet. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war Herr M. Im Februar 2001 erwarb die Firma K Gebäudereinigung GmbH mit Sitz in Erftstadt, vertreten durch den Beklagten als deren alleiniger Geschäftsführer, alle Geschäftsanteile der Schuldnerin. Der Beklagte wurde zum alleinigen Geschäftsführer der Schuldnerin bestellt. Diese war überwiegend im Bereich der Müllentsorgung tätig und im geringeren Umfang mit Gebäudereinigungsarbeiten befasst. Der Umsatzanteil der Gebäudereinigung betrug im Jahr 2007 ca. 20 % des Gesamtumsatzes. Es gab drei Auftraggeber im Bereich der Gebäudereinigung. 6 Für das Gebäudereinigerhandwerk war im Oktober 2007 ein Tarifvertrag über einen Mindestlohn für allgemeinverbindlich erklärt worden. Die Schuldnerin entschloss sich, den Bereich des Gebäudereinigerhandwerks auf die V Gebäudereinigung GmbH zu übertragen. Diese stellte zum 01.11.2007 die langjährige Mitarbeiterin Durhack der Glas- und Gebäudereinigung V GmbH ein, die zuvor als Objektleiterin für den Kundenkontakt zu den drei Auftraggebern im Bereich der Gebäudereinigung verantwortlich war. 7 Die Schuldnerin behielt jedenfalls die Aufträge der Y consulting GmbH, einem Entsorgungsunternehmen aus Berlin. Diese erteilte ihr Tagesaufträge; ein Rahmenvertrag oder Ähnliches existierte nicht. 8 Im Rahmen der Umfirmierung und Umstrukturierung wurde in der Gesellschafterversammlung der Glas- und Gebäudereinigung V GmbH im Oktober 2007 auch die Umbenennung der Firma von Glas- und Gebäudereinigung V GmbH in V Facility Management GmbH beschlossen. Zudem wurde der Sitz der Gesellschaft nach Erftstadt verlegt und eine Zweigniederlassung in Berlin gegründet. Über die Sitzverlegung wurden die Kunden im Januar 2008 informiert. Der Firmenname der vom Beklagten geführten Firma K GmbH wurde in V Gebäudereinigung GmbH geändert. Diese und die Schuldnerin firmierten am selben Firmensitz in Erftstadt. Der Beklagte wurde als Geschäftsführer der V Gebäudereinigung abberufen und Frau N im November 2007 als neue Geschäftsführerin bestellt. Mit Eintragung ins Handelsregister vom 20.12.2007 wurde Frau N abberufen und erneut der Beklagte als Geschäftsführer bestellt. Im Februar des Folgejahres wurde zudem Frau H neben dem Beklagten als Geschäftsführerin bestellt. Beide waren einzelvertretungsbefugt. 9 Etwa zeitgleich erhob der ehemalige Geschäftsführer und Gesellschafter der Glas- und Gebäudereinigung V GmbH, Herr M, gegen die Schuldnerin Klage vor dem Landgericht Berlin (Az. 84 O 136/07) auf Rückzahlung eines beim Kauf gewährten Darlehens in Höhe von 183.838,22€. Die V Gebäudereinigung GmbH war dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten. Erstinstanzlich wurde die Schulderin mit Urteil vom 14.11.2008 antragsgemäß verurteilt. Auch die von der Streithelferin eingelegte Berufung wurde mit Urteil vom 30.04.2009 (Az. 14 U 206/08) zurückgewiesen. 10 Aufgrund des rechtskräftigen Urteils und der daraus resultierenden Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin entschloss diese sich zur Schließung des Unternehmens und zur Stellung des Insolvenzantrages. Es wurde mit den dort tätigen 57 Mitarbeitern der Schuldnerin Aufhebungsverträge zum 18.05.2009 geschlossen. Das Unternehmen stellte mit gleichem Tag die Arbeit endgültig und auf Dauer ein. Aufträge lagen nicht mehr vor. 11 Die Gewinn- und Verlustrechnungen weisen für die Jahre 2005 bis 2008 Umsätze zwischen 452.153,92€ bis zu 522.209,14€ aus. Die Klägerin ermittelte einen durchschnittlichen Umsatz von 456.717,77€ bereinigt um im Insolvenzverfahren nicht anfallenden Personalkosten, Raumkosten und sonstige Kosten. Es wird auf Seite 7 der Klageschrift Bezug genommen. Die Gewinn- und Verlustrechnung weist für das Geschäftsjahr 2005 ein Jahresfehlbetrag von 15.673,79€ aus, für das Jahr 2006 1.978,83€ und für 2007 624,87€. Im Jahr 2006 und 2007 betrug der nicht durch Eigenkapital gedeckte Jahresfehlbetrag rund 500.000,00€. Die K Gebäudereinigung GmbH gewährte zur Beseitigung einer tatsächlichen Überschuldung ein Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt in Höhe von 510.000,00€. Im November 2008 wurden erstmalig Rückstellungen in Höhe des im Jahr 2001 gewährten Darlehens von Herrn M gebildet. Per 31.12.2008 wurde in der Jahresbilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 708.683,58€ ausgewiesen und für das Jahr 2008 ein Jahresfehlbetrag von 207.929,12€. Es wird auf das Anlagenkonvolut K 15 Bezug genommen. 12 Die Aufträge der Firma Y wurden nach der Schließung der Schuldnerin von der Firma V Gebäudereinigung GmbH durchgeführt. Verantwortlich für die Aufträge der Firma Y war durchgängig der Mitarbeiter C, der zunächst unter der Firmenadresse Glas- und Gebäudereinigung V GmbH, dann unter der Firmenadresse der Schulderin und schließlich unter der Firma V Gebäudereinigung GmbH in Berlin tätig war. Herr C leitete die Zweigniederlassung der V Gebäudereinigung GmbH in Berlin. Anfang Juni 2009 wurde er als Geschäftsführer der V Gebäudereinigung GmbH neben Frau H im Handelsregister eingetragen und der Beklagte als Geschäftsführer abberufen. Die Mitarbeiter, die bei der Schuldnerin angestellt waren, wurden unter neuen Verträgen bei der V Gebäudereinigung GmbH angestellt und waren vorwiegend für den Kunden Y tätig. Die Aufhebungsverträge wickelte Herr Buchhalla für die Schuldnerin ab und schloss sodann als Geschäftsführer der V Gebäudereinigung GmbH die entsprechenden Anstellungsverträge ab. 13 Die Y war nachdem sie von dem Insolvenzverfahren der Schuldnerin im Mai gehört hatte, nicht mehr bereit die Schuldnerin mit Tagesaufträgen auszustatten. Daher schlug Herr C als Geschäftsführer der V Gebäudereinigung GmbH der Y vor, die Tagesaufträge an ihn zu erteilen, worauf sich die Y einließ. 14 Der Beklagte stellte am 25.05.2009 Insolvenzantrag über die Schuldnerin. Auf Anregung der Klägerin wurde diese mit Beschluss vom 21.07.2009 vom Amtsgericht Köln zur vorläufigen Insolvenzverwalterin mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schulderin bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.09.2009 wurde sodann das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. 15 Herr M meldete seine Forderung in Höhe von 183.838,22€ aus dem Rechtsstreit vor dem Land- und Kammergericht Berlin zur Insolvenztabelle an. Er stellte zudem bei der Staatsanwaltschaft Köln Strafanzeige gegen den Beklagten wegen Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht, Untreue und Insolvenzverschleppung. Die Staatsanwaltschaft Köln hat das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten mangels hinreichenden Tatverdachtes unter dem 18.05.2012 eingestellt. Nachdem Herr M Beschwerde eingelegt hat und das Verfahren wieder aufgenommen worden ist, wurde es erneut am 25.03.2013 eingestellt (Az. 110 Js 10/12). 16 Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe der Schuldnerin erhebliche Vermögenswerte entzogen ohne dass Kompensationen geleistet worden seien. Der Beklagte habe bewusst und planmäßig Geschäfts- und Kundenbeziehungen der Schulderin auf die ebenfalls von ihm beherrschte V Gebäudereinigung GmbH transferiert, weil er um den für ihn negativen Ausgang des Rechtsstreits gewusst habe. Die beteiligten Verkehrskreise hätten die in dem Logo V Gebäudereinigung GmbH enthaltene Firmenbezeichnung „V Gebäudereinigung“ als Kurzfassung der ursprünglichen Firmenbezeichnung der Schulderin verstanden. Sie behauptet, den Kunden sei der tatsächliche Wechsel der Geschäftspartner nicht bewusst gewesen. Sie meint, das Logo der V Gebäudereinigung GmbH weise erhebliche Ähnlichkeit zu dem Logo der Glas und Gebäudereinigung V GmbH auf. Gleiches gelte für den Internettauftritt der V Gebäudereinigung GmbH. Ferner habe sie den marktbekannten Namen übernommen, der aufgrund der langjährigen Tätigkeit auf dem Berliner Markt einen erheblichen Wert habe. 17 Die Klägerin behauptet, bei Fortführung des schuldnerischen Unternehmens im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung sei unter Berücksichtigung von Insolvenzgeld im Insolvenzgeldzeitraum von drei Monaten mit einem um im Insolvenzverfahren nicht anfallende Kosten bereinigten Ergebnis in Höhe von 114.179,44€ (456.717,77€ x 3/12) zu rechnen gewesen. Die Insolvenzmasse sei um diesen Betrag geschmälert worden. 18 Die Klägerin behauptet, den Beklagten mit Schreiben vom 12.12.2012 aufgefordert zu haben, 114.179,44€ auf ein angegebenes Anderkonto bis zum 21.12.2012 zu zahlen. 19 Mit der dem Beklagten am 02.02.2013 zugestellten Klage beantragt die Klägerin, 20 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 114.179,44€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Der Beklagte behauptet, die Umfirmierung und Umstrukturierung im Jahr 2007 sei allein auf tarifvertragliche Überlegungen gestützt worden und unabhängig von der von Herrn M eingereichten Klage erfolgt. Er meint, wenn die Umstrukturierungsarbeiten nicht durchgeführt worden wären, wäre der Tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk mit hoher Wahrscheinlichkeit auf alle Mitarbeiter der Schuldnerin anwendbar gewesen und die Aufträge der Y hätten dann nicht mehr kostendeckend durchgeführt werden können. Er behauptet, zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage davon ausgegangen zu sein, dass er den Prozess gewinnen werde. 24 Die Firma Y sei seit der Umstrukturierung 2007 der einzige Kunde der Schuldnerin gewesen und habe zum Zeitpunkt der Trennung von Gebäudereinigung und Abfallentsorgung 80 % des Umsatzes ausgemacht. Die 57 Mitarbeiter der Schuldnerin seien alle für diesen Kunden tätig gewesen. 25 Der Beklagte behauptet, weder mit dem Wechsel der Y zur V Gebäudereinigung GmbH etwas zu tun gehabt zu haben, noch mit der Abwicklung der Aufhebungs- und Neuanstellungsverträge bei der V Gebäudereinigung GmbH. 26 Er meint, ein Anspruch aus existenzvernichtendem Eingriff gegen ihn sei nicht gegeben, da es bereits an einer ihm vorwerfbaren Handlung im Sinne des Haftungstatbestandes fehle. Zudem liege kein Eingriff in das Vermögen der Schuldnerin vor. Insbesondere stelle die Verwendung der Bezeichnung „V“ keinen Eingriff dar. Auch habe der Name „V“ im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gebäudereinigung auf dem Berliner Markt keinerlei Wert. Im Gegenteil sei aufgrund von Schlechtleistungen in den Jahren vor der Insolvenzantragsstellung der Ruf der Schulderin erheblich beschädigt gewesen. 27 Der Beklagte behauptet, nicht zu einer Zahlung aufgefordert worden zu sein, sondern lediglich ein Schreiben erhalten zu haben, in dem er auf die Einrede der Verjährung verzichten sollte. 28 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27.06.2013 und auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 31 Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Köln ist gem. § 32 ZPO zuständig. Demnach ist für Klagen aus behaupteten unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden sein soll. Begehungsort ist jeder Ort, an dem eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurde, insbesondere dort wo der Verletzungserfolg eingetreten ist (Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. § 32 Rn. 7). Bei der hier verfolgten Existenzvernichtungshaftung ist der Verletzungserfolg am Sitz der insolventen Schuldnerin in Erftstadt eingetreten. Erftstadt liegt im Landgerichtsbezirk von Köln. 32 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 114.179,44€. 33 Ihr steht insbesondere kein Anspruch wegen existenzvernichtenden Eingriffs gem. § 826 BGB zu. Das Rechtsinstitut des existenzvernichtenden Eingriffs hat der Bundesgerichtshof im Wege der Rechtsfortbildung entwickelt und ausweislich der Tri-Hotel-Entscheidung (BGH, Urteil vom 16.07.2007, Az. II ZR 3/04) als Innenhaftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft in § 826 BGB verankert. 34 Es liegt bereits kein Sittenverstoß gem. § 826 BGB in den hier angegriffenen Maßnahmen aus den Jahren 2007 und 2009 vor. Der Sittenverstoß liegt in der planmäßigen Entziehung von zweckgebundenem, der vorrangigen Gläubigerbefriedigung dienendem Vermögen (BGH „Tri-Hotel“ ZIP 2007, 1552, Tz. 30). Dabei konkretisiert der BGH den Begriff der existenzvernichtenden Handlung aus der systematischen Ergänzungsfunktion der Haftung gegenüber §§ 30, 31 GmbHG: Er umfasst missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das vorrangig der Gläubigerbefriedigung dienende Gesellschaftsvermögen. Eine Existenzvernichtung liegt danach vor, wenn der Gesellschafter auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine angemessene Rücksicht nimmt, indem er der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt, und sie dadurch in die Insolvenz führt oder eine bereits bestehende Insolvenz vertieft. Es sind von der Rechtsprechung Fallgruppen zur existenzvernichtenden Haftung des Gesellschafters gebildet worden, unter anderem wurde eine Haftung entwickelt wegen Entzuges der Geschäftschancen und Ressourcen sowie eine Haftung wegen wilder oder kalter Liquidation. In dem Urteil vom 13.12.2004, Az. II ZR 256/02 (GmbHR 2005 , 299, 301), hat der BGH eine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs für möglich erachtet, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft Geschäftschancen und Ressourcen mit dem Ziel entzieht, sie auf eine andere von ihm beherrschte Gesellschaft zu verlagern. Das setzt voraus, dass wirtschaftlich verwertbare Geschäftschancen überhaupt noch bestanden, deren Nutzung eine günstigere Gestaltung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft im Hinblick auf ihre Fähigkeit zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten ermöglicht hätte. Das Abwerben von einzelnen Kunden gegenüber der GmbH stellt keinen existenzvernichtenden Eingriff dar (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2007, Az. 7 U 13/06). Ein Missbrauch der Rechtsform der GmbH wird auch für den Fall einer sogenannten wilden oder kalten Liquidation gesehen. Hierbei zieht der Gesellschafter im Vorwege die in der Gesellschaft gebündelten wertvollen Geschäftschancen an sich und überlässt anschließend den seiner Funktion als Haftungsträger beraubten, leeren, von kläglichen Resten abgesehen seiner wirtschaftlichen Werte entkleideten Gesellschaftsmantel mit den daran hängenden Verbindlichkeiten den Gesellschaftsgläubigern. 35 Vorliegend lässt sich weder feststellen, dass der Beklagte seinem Unternehmen Geschäftschancen mit dem Ziel entzogen hat, diese auf eine andere von ihm beherrschte Gesellschaft zu übertragen, noch führte die Umstrukturierung und Umfirmierung zu einem tiefgreifenden Vermögenseingriff. 36 Es ist zwischen den Geschehnissen im Rahmen der Umstrukturierung 2007 und der Beendigung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin 2009 zu unterscheiden. 37 In der Übernahme der drei Kunden der Schuldnerin durch die ebenfalls vom Beklagten beherrschte V Gebäudereinigung GmbH im Jahr 2007 liegt kein Entzug der Geschäftschancen der Schuldnerin. Zwar kann auch entgegen der Ansicht des Beklagten, nicht nur die Übernahme von laufenden Verträgen einen geschützten Vermögenswert darstellen, sondern auch der Neuabschluss von Verträgen mit vormaligen Kunden der Schuldnerin. Insoweit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass durch die existenzvernichtende Haftung ein Haftungstatbestand für den vom Gesellschafter verursachten Untergang einer Gesellschaft geschaffen werden sollte. Der Untergang einer Gesellschaft kann gleichwohl durch die Übernahme laufender Verträge wie auch durch die Auflösung alter und das Abschließen neuer Verträge bestehen. Allerdings liegt bereits kein existenzvernichtender Eingriff vor. Die von der V Gebäudereinigung GmbH übernommenen Kunden mit drei an der Zahl stellen zwar die Mehrheit der Kunden dar, allerdings stellt der von diesen Kunden vereinnahmte Umsatz nur 20 % des Gesamtumsatzes dar. Tatsächlich ergibt sich aus den Umsatzzahlen im Vergleich des Jahres 2007 zu dem Jahr 2008 ein Umsatzrückgang von 522.209,14€ auf 490.219,67€. Dies stellt sogar nur einen Umsatzrückgang von 6 % dar. Ein Abwerben des Kundenstammes darüber hinaus hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan und steht auch im Widerspruch zu dem Zahlenwerk. 38 Auch aus der Übernahme des Namens „V“ in „V Gebäudereinigung GmbH“ sowie aus der vermeintlich mit der vormaligen Schuldnerin ähnlichen Darstellung der Briefbögen und des Internetauftritts lässt sich nicht folgern, dass der Beklagte dem Unternehmen zielgerichtet Geschäftschancen entzogen hätte. Zwar kommt als Vermögenswert die Übernahme des Firmennamens „V“ in „V Gebäudereinigung GmbH“ in Betracht. Welcher Wert dem Firmennamen „V“ zukommt, kann jedoch an dieser Stelle offen bleiben, da der Eingriff in den Vermögenswert zur Insolvenz der GmbH geführt haben oder die Insolvenz vertieft haben muss. Von der Klägerin wird ein existenzvernichtender Eingriff nicht dargelegt, da sie nicht vorträgt, dass die Schuldnerin nach der Umfirmierung im Bereich des Reinigungshandwerks wesentliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen hatte. Der Umsatz ist, wie dargelegt, tatsächlich nur um rund 6 % zurückgegangen. 39 Hinsichtlich der angegriffenen Maßnahme aus dem Jahr 2009 kann an dieser Stelle offen bleiben, ob ein existenzvernichtender Eingriff bereits daran scheitert, dass keine Unternehmensexistenz mehr gefährdet werden konnte, weil die Schuldnerin zum Zeitpunkt der hier angegriffenen Umstrukturierungsmaßnahmen bereits überschuldet gewesen ist. Für eine Insolvenzvertiefung wird eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenssubstanz gefordert (OLG Thüringen ZIP 2007, 1758). Hierfür trägt der Gläubiger aus § 826 die volle Darlegungs- und Beweislast (BGH ZIP 2008, 308, Tz. 14). Es spricht einiges dafür, dass die Schuldnerin spätestens Ende 2008 insolvenzreif gewesen ist, denn per 31.12.2008 wird ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 708.683,58€ ausgewiesen und ein Jahresfehlbetrag von 207.929,12€. Dies ist unter anderem auf den Umstand zurückzuführen, dass für die Darlehensforderung des Herrn M aus dem Jahr 2001 in Höhe von 183.838,22€ erstmals im November 2008 Rückstellungen gebildet worden sind. Ob eine Überschuldung bereits Ende 2008 vorgelegen hat, bedarf aber keiner Entscheidung, weil jedenfalls zwischen dem Eingriff des Gesellschafters und dem Schaden keine Kausalität besteht. Es fehlt an der Kausalität, wenn die Insolvenzreife auf andere Ursachen zurückzuführen ist (Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 8. Aufl. 2005, § 31 II c). Dass der Großkunde Y nach Schließung des Unternehmens 2009 zur V Gebäudereinigung GmbH wechselte, stellt keinen kausalen Eingriff in die Vermögenswerte der Gesellschaft dar, der zu einer Insolvenzvertiefung führte. Der Beklagte trägt vor, dass die Y, nachdem sie von der Insolvenz der Schuldnerin erfahren hatte, ihre Tagesaufträge nicht mehr an die Schuldnerin erteilen wollte. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung des Kunden, auf die der Beklagte keinen Einfluss nehmen konnte. Dass die Y weiterhin mit der Schuldnerin trotz Insolvenzreife kontrahieren wollte, trägt die Klägerin nicht vor. Es erscheint auch ein nach allgemeiner Lebenserfahrung nachvollziehbares Interesse eines Unternehmens, nicht mit einer insolventen Firma kontrahieren zu wollen aufgrund der damit verbundenen höheren wirtschaftlichen Risiken für den Kunden. 40 Ferner wurden der Schaden und die Schadenshöhe nicht hinreichend dargelegt. 41 Mit der deliktischen Haftung aus existenzvernichtendem Eingriff soll eine bestehende Lücke geschlossen werden. Anders als nach der ursprünglichen Durchgriffslösung haftet der Gesellschafter nicht notwendig insgesamt für das zur Gläubigerbefriedigung fehlende Kapital, sondern nur für den durch Entzug von Mitteln konkret verursachten Schaden. Die Klägerin trifft die Darlegungslast des Schadens. Dieser Pflicht ist sie nicht hinreichend nachgekommen. Die Klägerin hätte die Geschäftschancen und deren Auswirkungen auf das Vermögen der Schuldnerin im Einzelnen darlegen müssen. Sie hätte darlegen müssen, welche Aufträge nach Insolvenzantragsstellung mit welchen Arbeitnehmern zu welchem konkreten Kostenaufwand hätten abgearbeitet werden können. Die Berechnung eines angeblichen Schadens anhand von Jahreszahlen aus vorangegangenen Bilanzen wird dem nicht gerecht. Ferner unterliegt die Klägerin einem Rechtsirrtum, wenn sie die Personalkosten in ihrer Berechnung nicht in Abzug bringt. Denn auch bei Fortführung des Unternehmens im Rahmen eines Sanierungskonzeptes und unterstellter weiterer Auftragserteilung, beispielsweise durch die Y, wären Personalkosten angefallen und hätten die Masse insoweit verringert. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Beklagtenseite wird Bezug genommen. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO.