Beschluss
34 T 128/13
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Berichtigung eines Anhörungsprotokolls nach § 36 FamFG ist nicht statthaft, da das Beschwerdegericht die sachliche Protokollberichtigung mangels Teilnahme am Anhörungstermin nicht überprüfen kann.
• Die Beschwerde gegen die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungshaft nach §§ 58, 62, 429 FamFG ist statthaft, aber unbegründet, wenn die Voraussetzungen der Abschiebungshaft (vgl. § 62 Abs. 2 AufenthG) sowie die Anforderungen an die Antragsbegründung nach § 417 Abs. 2 FamFG erfüllt sind.
• Abschiebungshaft ist gerechtfertigt, wenn Ausreisepflicht, fehlende Aufenthaltspapiere und konkrete Fluchtgefahr vorliegen; polizeiliche und richterliche Prüfpflichten zum Beschleunigungsgebot sind eingeschränkt zu prüfen.
• Fehlerhafte Bezeichnung der Dolmetschersprache im Protokoll begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, wenn tatsächlich in der benötigten Sprache dolmetschend zugearbeitet wurde.
Entscheidungsgründe
Abschiebungshaft rechtmäßig bei fehlenden Ausweisdokumenten und Fluchtgefahr (34 T 128/13) • Die Beschwerde gegen die Berichtigung eines Anhörungsprotokolls nach § 36 FamFG ist nicht statthaft, da das Beschwerdegericht die sachliche Protokollberichtigung mangels Teilnahme am Anhörungstermin nicht überprüfen kann. • Die Beschwerde gegen die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungshaft nach §§ 58, 62, 429 FamFG ist statthaft, aber unbegründet, wenn die Voraussetzungen der Abschiebungshaft (vgl. § 62 Abs. 2 AufenthG) sowie die Anforderungen an die Antragsbegründung nach § 417 Abs. 2 FamFG erfüllt sind. • Abschiebungshaft ist gerechtfertigt, wenn Ausreisepflicht, fehlende Aufenthaltspapiere und konkrete Fluchtgefahr vorliegen; polizeiliche und richterliche Prüfpflichten zum Beschleunigungsgebot sind eingeschränkt zu prüfen. • Fehlerhafte Bezeichnung der Dolmetschersprache im Protokoll begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, wenn tatsächlich in der benötigten Sprache dolmetschend zugearbeitet wurde. Der Betroffene wurde am 25.02.2013 am Kölner Hauptbahnhof von Bundespolizeibeamten kontrolliert und machte falsche Angaben zu seinem Pass. Er gab an, mit einem Schleuser nach Europa gereist zu sein und keinen Pass zu besitzen; eine EURODAC-Recherche ergab einen früheren Asylantrag in Österreich. Die Bundespolizei bereitete die Abschiebung nach Österreich vor und beantragte Abschiebungshaft; der Antrag wurde dem Amtsgericht vorgelegt. Am 26.02.2013 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Ausländerbehörde Abschiebungshaft bis zum 25.04.2013 an, gestützt auf § 62 Abs. 2 Nr.1 und Nr.5 AufenthG. Die Vertrauensperson stellte Anträge zur Aufhebung und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft sowie eine Berichtigung des Anhörungsprotokolls; das Amtsgericht wies diese zurück. Der Betroffene wurde am 20.03.2013 nach Österreich abgeschoben. Gegen die Entscheidungen legte die Vertrauensperson Beschwerden ein, die das Landgericht zu entscheiden hatte. • Statthaftigkeit: Die Beschwerde gegen die Protokollberichtigung ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht die sachliche Richtigstellung ohne Teilnahme am Anhörungstermin nicht überprüfen kann (kein Rechtsmittel gegen Protokollberichtigung nach § 36 FamFG i.V.m. § 164 ZPO). • Begründetheit der Haftfeststellung: Die Beschwerde gegen die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft war zulässig (§§ 58,62,429 FamFG) aber unbegründet, da die Haftvoraussetzungen vorlagen. • Begründungsanforderungen: Der Haftantrag erfüllte die Anforderungen des § 417 Abs.2 FamFG; die prognostizierte Dauer der Freiheitsentziehung wurde konkret dargelegt und die Ausreisepflicht sowie fehlende Papiere hinreichend geschildert. • Haftgründe nach AufenthG: Das Amtsgericht hat zurecht die Haftgründe des § 62 Abs.2 S.1 Nr.1 (Ausreisepflicht) und Nr.5 (konkrete Fluchtgefahr) angenommen, da der Betroffene ohne Aufenthaltsdokumente eingereist, mittels Schleusers unterwegs und zunächst unwahre Angaben gemacht hatte. • Beschleunigungsgebot: Eine mögliche verzögerte Vorführung vor den Haftrichter berührt nur den polizeilichen Gewahrsam bis zur richterlichen Entscheidung; sie führte nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft zum streitigen Zeitpunkt (12.03.2013). • Unterbringung: Ein pauschaler Vorwurf, die JVA Büren sei für Abschiebungshaft ungeeignet, rechtfertigt keine weitere Tatsachenermittlung nach § 26 FamFG, zumal keine konkrete Verletzung der Unterbringungsvorschriften behauptet wurde. • Dolmetscher/Gehoer: Das rechtliche Gehör war gewahrt; die Dolmetscherin übersetzte in Punjabi, obgleich das Protokoll fälschlich "indische Sprache" verzeichnete, und der Betroffene konnte sich verständigen. • Informationsrechte der Vertrauensperson: Das Unterlassen vorheriger Information der Vertrauensperson über die Anhörung begründet keinen Rechtsfehler, da deren Beteiligung nicht zwingend war und sie dem Gericht erst später bekannt wurde. Die Beschwerden der Vertrauensperson vom 09.05.2013 und 10.05.2013 wurden kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Berichtigung des Anhörungsprotokolls ist nicht mit der Beschwerde angreifbar. Die Feststellung, dass die Abschiebungshaft seit dem 12.03.2013 rechtmäßig war, bleibt bestehen, weil der Haftantrag den formellen Anforderungen entsprach, die relevanten Haftgründe des § 62 Abs.2 AufenthG vorlagen und keine Umstände erkennbar waren, die die Durchführbarkeit der Abschiebung verhindert hätten. Mögliche Verfahrensmängel wie die fehlerhafte Sprachbezeichnung im Protokoll oder die spätere Einbindung der Vertrauensperson haben die Rechtmäßigkeit der Haft nicht beeinträchtigt. Die Kostenentscheidung wurde zugunsten der Behörde getroffen.