Beschluss
13 S 83/13
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
• Die Zulässigkeit der Klage kann nicht durch sog. rügelose Einlassung begründet werden, wenn keine entsprechenden Hinweise nach § 504 ZPO erfolgten und keine Anträge des Klägers vorliegen.
• Unzureichende substantielle Darlegung deliktischer Handlungen oder eines Parteiverrats (§ 356 StGB) rechtfertigt keine Umdeutung der Klagezulässigkeit; unklare oder verspätete Protokollierungsrügen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
PKH-Rückweisung bei fehlender Erfolgsaussicht und unzureichender Sachsubstanz • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). • Die Zulässigkeit der Klage kann nicht durch sog. rügelose Einlassung begründet werden, wenn keine entsprechenden Hinweise nach § 504 ZPO erfolgten und keine Anträge des Klägers vorliegen. • Unzureichende substantielle Darlegung deliktischer Handlungen oder eines Parteiverrats (§ 356 StGB) rechtfertigt keine Umdeutung der Klagezulässigkeit; unklare oder verspätete Protokollierungsrügen genügen nicht. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren nach Zurückweisung seiner Klage durch das Amtsgericht. Das Amtsgericht hatte die Klage am 25.04.2013 als unzulässig abgewiesen. Der Kläger rügte unter anderem eine unvollständige Protokollierung mündlicher Verhandlungspunkte und verwies auf mögliche deliktische Handlungen des Beklagten sowie auf Parteiverrat. Frühere Hinweise des Gerichts zur mangelnden Zulässigkeit und ein zurückgewiesener PKH-Antrag blieben ohne Verweisungsantrag des Klägers. Der Kläger legte mehrere Schriftsätze vor, die das Gericht jedoch als nicht substantiiert genug für eine andere Beurteilung der Zulässigkeitsfrage bewertete. Die Kammer prüfte, ob eine rügelose Einlassung oder prozessuale Fehler die Zuständigkeit ändern könnten. Schlussendlich beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren, worüber die Kammer entschied. • Keine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß § 114 ZPO; daher ist PKH zu versagen. • Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die Zuständigkeit durch rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) zu begründen, weil keine Hinweise nach § 504 ZPO gegeben und keine entsprechenden Anträge gestellt wurden. • Voraussetzungen für die Annahme deliktischer Handlungen des Beklagten wurden nicht schlüssig dargelegt; das Vorbringen in den Schriftsätzen genügt nicht, um die Zulässigkeitsfrage zu ändern. • Behauptungen eines Parteiverrats nach § 356 StGB enthalten keine erkennbaren tatbestandlichen Voraussetzungen und sind substanzlos. • Rügen zur unvollständigen Protokollierung sind zu unbestimmt und die späteren Schriftsätze liefern keinen konkreten, verwertbaren Sachvortrag für die Zulässigkeitsprüfung. • Mangels Erfolgsaussicht und substantiierter Darlegung ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt; gemäß § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wurde zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht bietet. Die Klage des Klägers war bereits in erster Instanz als unzulässig abgewiesen worden, und der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass deliktische Handlungen des Beklagten oder ein Parteiverrat vorliegen, die eine andere Rechtslage begründen könnten. Es fehlten ferner Hinweise oder Anträge, die eine rügelose Einlassung zur Begründung der Zuständigkeit ergeben würden. Rügen zur Protokollierung waren zu vage und die weiteren Schriftsätze lieferten keinen verwertbaren neuen Sachvortrag. Daher ist auch eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen und der PKH-Antrag zurückzuweisen.