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Urteil

28 O 46/13

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine heimlich während des Urlaubs gefertigte Aufnahme eines öffentlich bekannten Künstlers ist nicht ohne Weiteres zeitgeschichtlich im Sinne des §23 Abs.1 Nr.1 KUG gerechtfertigt, wenn der Informationswert für die öffentliche Meinungsbildung fehlt. • Geldentschädigung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach §823 BGB i.V.m. Art.1 I, Art.2 I GG kommt nur als ultima ratio in Betracht; neben der Schwere der Verletzung muss ein unabwendbares Bedürfnis nach finanzieller Ausgleichsdeckung bestehen. • Vorgerichtliche Kosten für ein allgemeines Presseinformationsschreiben sind nur erstattungsfähig, wenn deren Erforderlichkeit und Kausalität zur Verletzungshandlung dargetan sind.
Entscheidungsgründe
Keine Geldentschädigung für Urlaubsfoto trotz heimlicher Aufnahme • Eine heimlich während des Urlaubs gefertigte Aufnahme eines öffentlich bekannten Künstlers ist nicht ohne Weiteres zeitgeschichtlich im Sinne des §23 Abs.1 Nr.1 KUG gerechtfertigt, wenn der Informationswert für die öffentliche Meinungsbildung fehlt. • Geldentschädigung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach §823 BGB i.V.m. Art.1 I, Art.2 I GG kommt nur als ultima ratio in Betracht; neben der Schwere der Verletzung muss ein unabwendbares Bedürfnis nach finanzieller Ausgleichsdeckung bestehen. • Vorgerichtliche Kosten für ein allgemeines Presseinformationsschreiben sind nur erstattungsfähig, wenn deren Erforderlichkeit und Kausalität zur Verletzungshandlung dargetan sind. Der Kläger, ein erfolgreicher Komödiant, wurde von der Beklagten in einer E‑Zeitung mit Foto und begleitendem Text abgebildet; das Foto zeigt ihn beim Abendessen im Urlaub, seine Begleitung wurde verpixelt. Der Kläger behauptet, das Foto sei heimlich aufgenommen worden und verletze sein Recht am eigenen Bild, da es ihn in einer privaten, geschützten Situation zeige und keinen Informationswert enthalte. Er verlangte Unterlassung, versandte ein Presseinformationsschreiben und forderte die Beklagte vorgerichtlich erfolglos zur Zahlung von Kosten sowie einer Geldentschädigung von mindestens 15.000 Euro auf. Die Beklagte hielt die Bebilderung für zulässig, weil sie den Bild‑ und Wortbericht als kritische Auseinandersetzung mit dem Bühnenprogramm des Klägers und als Beitrag zur Meinungsbildung einschätzte. Das Landgericht prüfte die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht sowie die Voraussetzungen für eine Geldentschädigung und die Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Kosten. • Grundsatz: Bildnisse dürfen nach §22 KUG grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden; Ausnahmen nach §23 KUG bedürfen Abwägung zwischen Informationsinteresse und Schutz der Persönlichkeit. • Obwohl der Kläger als Person des öffentlichen Lebens anzusehen ist, fehlt der streitgegenständlichen Aufnahme hinreichender Informationswert für die öffentliche Meinungsbildung; ein Abendessen im Urlaub gehört zum besonders schutzwürdigen Kernbereich der Privatsphäre. • Bei der Abwägung sind Umstände der Bildgewinnung zu berücksichtigen; hier liegt erkennbar heimliches Vorgehen vor und der Kläger befand sich in einer entspannten, privaten Situation, sodass sein Schutzinteresse überwiegt. • Die begleitende Wortberichterstattung steht in Zusammenhang mit dem Bühnenprogramm des Klägers, rechtfertigt jedoch nicht die Veröffentlichung des heimlich gefertigten Urlaubsfotos; die Wortberichterstattung nutzt die Momentaufnahme teilweise zur persönlichen Attacke. • Für eine Geldentschädigung nach §823 BGB i.V.m. Art.1 I, Art.2 I GG muss neben der Schwere der Verletzung ein unabwendbares Bedürfnis nach finanzieller Kompensation bestehen; dies ist ultima ratio und erfordert, dass kein anderweitiger befriedigender Ausgleich vorhanden ist. • Im vorliegenden Fall liegen entgegenstehende Umstände: das Foto ist nicht herabwürdigend, zeigt keinen intimen Moment der Begleitung, es fehlt an lang andauernder Nachstellung, und der Kläger hat bereits einen Unterlassungstitel erwirkt, wodurch ein finanzieller Anspruch entbehrlich erscheint. • Die vorgerichtlichen Kosten für das Presseinformationsschreiben sind nicht ersatzfähig, weil deren Erforderlichkeit und eine zurechenbare, unmittelbar bevorstehende Weiterverbreitung durch andere Medien nicht dargetan sind; eine abstrakte Gefährdung reicht nicht aus. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Geldentschädigung und auch keine Erstattung der vorgerichtlichen Kosten. Das Gericht stellt fest, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers zwar verletzt wurde, die Verletzung jedoch nicht in einer Weise so schwerwiegend und ohne anderweitigen genügenden Ausgleich, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt wäre. Insbesondere überwiegen die Umstände (neutrale, nicht ehrverletzende Aufnahme, Verpixelung der Begleitung, kein Hinweis auf beharrliche Paparazzi‑Nachstellung sowie das Vorliegen eines Unterlassungstitels) das Interesse an einer finanziellen Genugtuung. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.