Urteil
81 O 118/12
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ausländische Versandapotheke unterliegt für den Absatz verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Inland dem deutschen Arzneimittelpreisrecht.
• Die Gewährung von Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt gegen die Preisbindung nach § 78 AMG i.V.m. der AMPreisV und kann wettbewerbsrechtlich untersagt werden (UWG).
• Die Anwendung deutschen Arzneimittelrechts auf Versandhandel aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist mit Art. 34 und 36 AEUV vereinbar; eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich.
• Ein Verband kann Unterlassungsansprüche nach dem UWG geltend machen, nicht jedoch pauschal Schadensersatzansprüche seiner Mitglieder ohne substantiierten Abtretungs- oder Ermächtigungsnachweis.
Entscheidungsgründe
Verbot von Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel beim grenzüberschreitenden Versandhandel • Eine ausländische Versandapotheke unterliegt für den Absatz verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Inland dem deutschen Arzneimittelpreisrecht. • Die Gewährung von Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt gegen die Preisbindung nach § 78 AMG i.V.m. der AMPreisV und kann wettbewerbsrechtlich untersagt werden (UWG). • Die Anwendung deutschen Arzneimittelrechts auf Versandhandel aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist mit Art. 34 und 36 AEUV vereinbar; eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich. • Ein Verband kann Unterlassungsansprüche nach dem UWG geltend machen, nicht jedoch pauschal Schadensersatzansprüche seiner Mitglieder ohne substantiierten Abtretungs- oder Ermächtigungsnachweis. Die Klägerin, Berufsvertretung der Apotheker in Nordrhein, nahm die in den Niederlanden ansässige Versandapotheke (Beklagte) auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte bot für jedes rezeptpflichtige Arzneimittel Boni (2,50 € bzw. halbe gesetzliche Zuzahlung) an und verrechnete diese mit Folgekäufen oder zahlte ab bestimmten Beträgen aus. Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen deutsches Arzneimittel- und Preisrecht und mahnte die Beklagte erfolglos ab. Die Beklagte hielt ihr Bonussystem für nach niederländischem Recht zulässig und bestritt die Anwendbarkeit deutschen Rechts; hilfsweise beantragte sie eine Vorabentscheidung des EuGH. Die Klägerin begehrte ferner Auskunft über Umfang und Empfänger der Boni sowie Ersatz der Abmahnkosten. • Unterlassungsanspruch: Die Klägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt; das Verhalten der Beklagten verletzt Marktverhaltensregeln (§ 4 Nr. 11 UWG) in Verbindung mit § 78 Abs.1 AMG sowie den Vorschriften der AMPreisV, sodass ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr.11, 8 UWG besteht. • Anwendbarkeit deutschen Rechts: Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gilt deutsches Arzneimittelpreisrecht auch für Versandapotheken mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten, da der Absatz in Deutschland einen hinreichenden territorialen Bezug begründet und das Marktortprinzip greift. • Verstoß gegen EU-Recht nicht gegeben: Die Preisbindung stellt eine Regelung der Verkaufsmodalitäten dar, die inländische und ausländische Anbieter gleich behandelt; sie ist daher keine Maßnahme gleicher Wirkung i.S.v. Art.34 AEUV und kann zudem gemäß Art.36 AEUV durch berechtigte Gesundheits- und Versorgungsinteressen gerechtfertigt werden. • Keine Vorlagepflicht: Die entscheidungserheblichen Fragen sind durch gefestigte EuGH-Rechtsprechung und die Entscheidung des GmS-OGB geklärt, sodass eine Vorlage nach Art.267 AEUV nicht erforderlich ist. • Schadensersatz/Auskunft: Der Verband hat keinen eigenen wettbewerblichen Schadensersatzanspruch (§ 9 UWG) und kann pauschale Ersatzansprüche seiner Mitglieder nicht ohne nachgewiesene Abtretung oder Ermächtigung geltend machen; daraus folgt auch das Scheitern des vorbereitenden Auskunftsbegehrens. • Aufwendungsersatz: Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 12 Abs.1 Satz2 UWG; die Höhe wurde nach Gegenstandswert und Gebühr berechnet. Die Klage ist im Unterlassungs- und Kostenteil überwiegend erfolgreich: Die Beklagte wurde verpflichtet, die Werbung und Gewährung der angeführten Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel zu unterlassen; für jeden Verstoß wurden Ordnungsmittel angedroht. Die Beklagte hat an die Klägerin die Abmahnkosten in Höhe von 1.780,20 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Auskunfts- und Schadensersatzansprüche der Klägerin bzw. der Mitglieder wurden hingegen abgewiesen, weil eigene Schadensersatzansprüche des Verbandes nicht bestehen und keine hinreichende Substantiierung einer Abtretung oder Ermächtigung der Mitglieder vorgelegt wurde. Die Kostenverteilung erfolgte zugunsten der Beklagten (Klägerin 1/5, Beklagte 4/5), das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter Sicherheitsleistungen.