Beschluss
23 O 248/12
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Tatbestand eines Urteils kann nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden.
• Im Tatbestand sind die geltend gemachten Ansprüche und die vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in ihrem wesentlichen Inhalt knapp darzustellen (§ 313 Abs.2 S.1 ZPO).
• Fehlt eine förmliche Bezugnahme auf die Verhandlungsgegenstände, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der gesamte Akteninhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Tatbestands und Anforderungen an dessen Knappheit • Der Tatbestand eines Urteils kann nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden. • Im Tatbestand sind die geltend gemachten Ansprüche und die vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in ihrem wesentlichen Inhalt knapp darzustellen (§ 313 Abs.2 S.1 ZPO). • Fehlt eine förmliche Bezugnahme auf die Verhandlungsgegenstände, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der gesamte Akteninhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Die Klägerin gewährte der T Restaurant Betriebs UG am 09.06.2009 ein Darlehen über 100.000 Euro. Zwischen Klägerin und dem Beklagten besteht Streit über die Wirksamkeit einer Bürgschaft und eines Nachtrags zum Darlehensvertrag. Die Klägerin verlangt Berichtigung des Tatbestands eines früheren Urteils; sie bestreitet, dass der Beklagte die Bürgschaft unmittelbar in den Geschäftsräumen der Hauptschuldnerin unterzeichnet habe. Der Beklagte behauptet hingegen, ein Mitarbeiter der Klägerin habe ihn in der Gaststätte der Hauptschuldnerin aufgesucht und die Unterzeichnung verlangt. Das Gericht prüft, ob der Tatbestand des Urteils offenbar unrichtig ist und ob die beantragte Berichtigung vorzunehmen ist. • § 319 ZPO erlaubt die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Urteilstatbestand; das Gericht nahm Textkorrekturen an zwei Stellen vor. • § 313 Abs.2 S.1 ZPO verpflichtet dazu, im Tatbestand die Ansprüche sowie die vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in ihrem wesentlichen Inhalt knapp darzustellen; deshalb sind detaillierte Schilderungen entbehrlich. • Mangels förmlicher Bezugnahme ist regelmäßig anzunehmen, dass der gesamte Akteninhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sodass keine weitergehenden Ausführungen im Tatbestand erforderlich waren. • Die Klägerin kann nicht durch den Berichtigungsantrag erreichen, dass streitige Tatsachen, zu denen widersprüchliche Darstellungen vorliegen, im Tatbestand umfassender wiedergegeben werden; deshalb wurde ihr Antrag auf weitere Berichtigung nach § 320 ZPO zurückgewiesen. • Die beantragten konkreten Textänderungen wurden insoweit vorgenommen, als offensichtliche Textfehler vorlagen; strittige Sachverhaltsbehauptungen blieben dagegen im streitigen Vortrag des Beklagten bestehen. Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands gemäß § 320 ZPO wurde zurückgewiesen. Gleichwohl hat das Gericht offene Textunrichtigkeiten im Urteilstatbestand nach § 319 ZPO berichtigt (u.a. die Feststellung des schriftlichen Darlehensvertrags vom 09.06.2009 und die Formulierung zur behaupteten Aufsuchung des Beklagten in der Gaststätte). Begründend führte das Gericht an, dass der Tatbestand knapp zu halten ist und widersprüchliche Aussagen der Parteien nicht durch eine erweiterte Tatbestandsdarstellung zugunsten einer Partei geklärt werden dürfen. Die wesentlichen Streitpunkte zur Unterzeichnung der Bürgschaft verbleiben demnach im streitigen Parteivortrag, eine weitergehende Berichtigung war nicht geboten.