Urteil
28 O 349/12
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fotos eines prominenten Angeklagten dürfen nur dann ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn die Abbildung einen hinreichenden Bezug zur Berichterstattung von allgemeinem Interesse hat.
• Bei der Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht sind Informationswert der Berichterstattung, Umstände der Bildgewinnung und Situation der Abgebildeten (z. B. Urlaub, Entspannung) maßgeblich.
• Heimlich gefertigte Aufnahmen aus dem Kernbereich der Privatsphäre können das Persönlichkeitsrecht so stark verletzen, dass sie trotz Prominenz nicht zulasten des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen; daraus folgt ein Unterlassungsanspruch und Erstattungsanspruch für vorprozessuale Anwaltskosten.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Veröffentlichung heimlicher Urlaubsfotos trotz Prominenz • Fotos eines prominenten Angeklagten dürfen nur dann ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn die Abbildung einen hinreichenden Bezug zur Berichterstattung von allgemeinem Interesse hat. • Bei der Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht sind Informationswert der Berichterstattung, Umstände der Bildgewinnung und Situation der Abgebildeten (z. B. Urlaub, Entspannung) maßgeblich. • Heimlich gefertigte Aufnahmen aus dem Kernbereich der Privatsphäre können das Persönlichkeitsrecht so stark verletzen, dass sie trotz Prominenz nicht zulasten des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen; daraus folgt ein Unterlassungsanspruch und Erstattungsanspruch für vorprozessuale Anwaltskosten. Der Kläger, ein bekannter Moderator und Angeklagter in einem Strafverfahren, verbrachte einen genehmigten Prozessurlaub in Kanada. Die Beklagte veröffentlichte in einem Zeitungsartikel zwei Fotos des Klägers und seiner Ehefrau am Flughafen in Kamloops, die heimlich aufgenommen worden sein sollen. Der Kläger war zuvor in Untersuchungshaft gewesen und später freigesprochen; das Strafverfahren und seine besondere mediale Präsenz bildeten den Hintergrund der Berichterstattung. Der Kläger rügte Verletzung seines Rechts am eigenen Bild und verlangte Unterlassung sowie Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten. Die Beklagte berief sich auf Berichterstattungsinteresse und die Einstufung des Klägers als Person der Zeitgeschichte. Das Gericht musste die Interessenabwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht unter Einbeziehung der Umstände der Bildaufnahme entscheiden. • Anwendbare Normen und Schutzkonzept: §§ 22, 23 KUG in Verbindung mit Art. 1 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG und Art.5 GG; zudem §§ 1004 Abs.1, 823 Abs.2, 249, 257 BGB für Unterlassung und Kostenerstattung. • Einstufung als Person der Zeitgeschichte: Aufgrund der Medienpräsenz und des laufenden Strafverfahrens ist der Kläger eine Person von öffentlichem Interesse, was ein weitergehendes Berichterstattungsrecht der Presse eröffnet. • Abwägungsmaßstab: Es ist der Informationswert der Darstellung für die öffentliche Meinungsbildung gegen das Schutzinteresse des Betroffenen zu prüfen; dabei sind Umstände der Bildgewinnung, die Situation (Urlaub, Entspannung), Erwartung der Privatheit und der Beitrag der Wortberichterstattung zu berücksichtigen. • Anwendung auf den Einzelfall: Zwar besteht ein sachlicher Bezug der Fotos zum Prozessurlaub, der grundsätzlich Zeitgeschichte sein kann, doch ist der unmittelbare Informationsgehalt der Aufnahmen gering und überwiegend unterhaltender Natur. Die Wortberichterstattung erwähnt den Prozessurlaub nur knapp und widmet sich primär anderen Aspekten. • Besonderer Schutz wegen privater Situation und Heimlichkeit: Die Fotos zeigen den Kläger im Urlaub in einem geschützten Kernbereich der Privatsphäre, in Momenten der Entspannung, und wurden heimlich gefertigt; diese Umstände erhöhen das Schutzinteresse erheblich. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung aller Umstände überwiegen die Persönlichkeitsrechte des Klägers nach § 23 Abs.2 KUG bzw. Art.1 und 2 GG gegenüber dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten, sodass die Veröffentlichung rechtswidrig war. • Rechtsfolgen: Es besteht ein Unterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr; zudem sind notwendige vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 596,30 Euro zu erstatten. Der Kläger obsiegt überwiegend: Die Beklagte ist zur Unterlassung der weiteren Verbreitung der streitgegenständlichen Fotos verpflichtet, da die Persönlichkeitsrechte des Klägers die Presseinteressen überwiegen. Die Bilder waren zwar inhaltlich mit dem Prozessurlaub verbunden, ihr Informationswert war jedoch gering, die Fotos wurden heimlich im geschützten Urlaubsbereich aufgenommen und zeigen den Kläger in Momenten der Privatheit; daher konnte die Veröffentlichung nicht durch § 23 Abs.1 Nr.1 KUG gerechtfertigt werden. Wegen der rechtswidrigen Veröffentlichung besteht ferner ein Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten in Höhe von 596,30 Euro. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und die Unterlassungsentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.