Urteil
26 O 415/12
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2013:0424.26O415.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Klägerin verlangt Rückzahlung der Beiträge, die auf eine mit Wirkung zum 01.08.1997 abgeschlossene Lebensversicherung (Versicherungsschein vom 10.07.1997, Bl. 24 f. d.A.) monatlich geleistet wurden, sowie Ersatz gezogener Nutzungen. 3 In einem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 10.07.1997 ist folgender, von der Klägerin unter dem 10.08.1997 unterzeichneter Passus enthalten: 4 „Mit diesem Schreiben habe ich den Versicherungsschein sowie die umseitig genannten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erhalten:“ 5 Unter der Überschrift „Widerspruchsrecht:“ heißt es sodann, ebenfalls von der Klägerin unter dem 10.08.1997 unterzeichnet: 6 „Sofern mir bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen und übrigen Verbraucherinformationen nicht übergeben wurden, steht mir ein Widerspruchsrecht zu. Ich kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen nach § 10a VAG dem Vertrag widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung an den Versicherer. Desweiteren beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht belehrt und dieser den Erhalt der Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat.“ 7 Mit Wirkung zum 01.02.2002 war der Vertrag beitragsfrei gestellt, welches von der Beklagten mit Schreiben vom 04.02.2002 bestätigt wurde. 8 Mit Schreiben vom 28.06.2011 teilte die Klägerin der Beklagten Folgendes mit: 9 „(…) hiermit kündige ich o. g. Lebensversicherung und bitte Sie, den Rückkaufswert nebst sämtlicher Überschußanteile auf mein Konto (…) zu überweisen.“ 10 Daraufhin bestätigte die Beklagte die Kündigung zum 01.07.2011, ermittelte einen Rückkaufswert in Höhe von 3.851,09 EUR (Schreiben vom 04.07.2011, Bl. 26 d.A.) und zahlte diesen an die Klägerin aus. In der Folge wurde der Klägerin von der Beklagten zudem ein zunächst einbehaltener Stornoabzug in Höhe 694,89 EUR erstattet. 11 Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.07.2012 wurden seitens der Klägerin der Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages nach § 5 a VVG a.F. erklärt und Ersatz aller einbezahlten Prämien zzgl. entgangener Zinsvorteile verlangt (Bl. 30 ff. d.A.). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 25.07.2012 eine Rückabwicklung ab. 12 Die Klägerin ist unter näherer Darlegung im Wesentlichen der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei wegen wirksamen Widerspruchs nach § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen. Bereits die Willenserklärung in dem Schreiben der Klägerin vom 28.06.2011 sei als Widerspruchserklärung auszulegen; jedenfalls sei ein Widerspruch auch nach erfolgter Kündigung möglich. § 5a VVG a.F. verstoße gegen europarechtliche Vorschriften. Insbesondere soweit in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. eine maximale Widerspruchsfrist von einem Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig. Die Jahresfrist komme zur Anwendung, da die Widerspruchsbelehrung aufgrund mehrerer Mängel fehlerhaft sei. 13 Mit ihrer am 14.11.2012 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 20.11.2012 zugestellten Klageschrift hat die Klägerin zunächst angekündigt zu beantragen, die Beklagte zur Zahlung von 8.041,46 EUR nebst Zinsen sowie von der Höhe nach nicht bezeichneten Rechtsverfolgungskosten zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 04.02.2013 hat sie die Klage erweitert. 14 Die Klägerin beantragt nunmehr, 15 16 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 8.593,11 EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013, 17 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.199,28 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 18 hilfsweise eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. mit europäischem Recht. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie hält den Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für unwirksam und beruft sich auf Verwirkung. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. 23 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 24 Die Klage ist nicht begründet. 25 Bereicherungsansprüche gemäß §§ 812 ff. BGB bestehen nicht. Die Beklagte hätte die auf die Lebensversicherung entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtlichen Grund erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre. Dies wäre wiederum dann zu bejahen, wenn der mit anwaltlichem Schreiben vom 19.07.2012 erklärte Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. wirksam wäre. 26 Dies ist jedoch bereits deshalb nicht der Fall, weil ein Widerspruch zur Überzeugung der Kammer (r+s 2011, 243) nach einer bereits zuvor ausgesprochenen Kündigung nicht mehr wirksam erklärt werden kann (so auch OLG Stuttgart, VersR 2011, 786; OLG Hamm, VersR 2012, 745). 27 Das Schreiben der Klägerin vom 28.06.2011 ist nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB als Kündigung auszulegen. Dies ist bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Schreibens der Fall. Die Klägerin erklärt nach Verwendung des Wortes „Kündigung“ als Betreff erneut ausdrücklich, dass sie die oben genannte Lebensversicherung kündige. Damit bringt sie gerade nicht zum Ausdruck, dass der Vertrag von Anfang an unwirksam sein soll und alle Beiträge zurückerstattet verlangt werden. Vielmehr wird deutlich gemacht, dass der Vertrag für die Vergangenheit Bestand haben und lediglich für die Zukunft beendet werden soll. Gerade im Hinblick auf die Unterschiede zwischen den verschiedenen Rechtsbehelfen stellt der Wortlaut einer Erklärung ein gewichtiges Auslegungskriterium dar. Über den Wortlaut hinaus ist zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin in dem Schreiben vom 28.06.2011 gleichzeitig um Auszahlung des Rückkaufswertes nebst sämtlichen Überschussanteilen bittet. Unter Einbeziehung der Versicherungsbedingungen kann sie daher nur eine Vertragsbeendigung durch Kündigung gemeint haben, da die Modalitäten der Auszahlung des Rückkaufswertes im Rahmen der Kündigungsvorschriften geregelt sind. 28 Das Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt, ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist (Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., § 355 Rn 3.). Soweit der Verbraucherschutz dies gebietet, besteht das Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung des BGH zwar auch bei einem anfechtbaren oder nichtigen Vertrag, da es in einem solchen Fall der Schutzzweck des Widerrufsrechts gebietet, dem Verbraucher die Möglichkeit zu erhalten, sich durch Ausübung eines an keine materiellen Voraussetzungen gebundenen, einfach auszuübenden Rechts einseitig vom Vertrag zu lösen, ohne mit dem Unternehmer in eine rechtliche Auseinandersetzung über die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Vertrages eintreten zu müssen (vgl. BGH NJW 2010, 610). Der BGH führt in dieser Entscheidung aber zugleich aus, dass es in diesem Zusammenhang darum geht, dem Verbraucher die Wahl zu erhalten, ob er den Vertrag mit der Rechtsfolge der Rückabwicklung nach §§ 346 ff. BGB widerruft oder sich für eine Anfechtung bzw. Nichtigkeit des Vertrages mit der daraus resultierenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach §§ 812 ff. BGB entscheidet. So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Die Klägerin hatte sich bereits lange vor der anwaltlichen Widerspruchserklärung für ein anderes Gestaltungsrecht mit anderen Rechtsfolgen, nämlich die Kündigung, entschieden. Sie hatte von einem etwaigen Wahlrecht also bereits Gebrauch gemacht und durch die Wahl der Kündigung zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Bindung nicht ex tunc (wie bei einer Anfechtung oder einem Berufen auf eine Nichtigkeit), sondern nur ex nunc beseitigen will und damit eine Bindung für der Vergangenheit gerade anerkennt. Auf diese Kündigung hin war der Klägerin von der Beklagten folgerichtig (und ohne dass die Klägerin dagegen Einwendungen erhoben hätte) der Rückkaufswert ausgezahlt und das Versicherungsverhältnis vollständig beendet worden. Bei dieser Sachlage besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes für die rückwirkende Zulassung eines Widerspruchs- bzw. Widerrufsrechts kein Raum (vgl. OLG Hamm, VersR 2012, 745). 29 Ein etwaiges Widerspruchsrecht wäre zudem nicht durchsetzbar, weil der Vertrag vollständig vollzogen ist. Ein erfolgreicher Widerspruch hätte gem. § 346 Abs. 1 BGB zur Folge, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren wären. Dies wäre vorliegend indes ausgeschlossen, weil die Beklagte der Klägerin den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz gewährt hat und der hierdurch erlangte Vermögensvorteil von der Klägerin nicht herausgegeben werden kann. Damit die Klägerin nicht ungerechtfertigt bereichert bliebe, müsste sie der Beklagten einen entsprechenden Wertersatz (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB) leisten. Dieser wäre mangels entgegenstehender Anhaltspunkte genau in der Höhe zu beziffern wie die Beitragszahlungen, die mit der Klage zurückverlangt werden. Es müsste also dann die von der Beklagten verlangte Zahlung sofort wieder an sie zurückgegeben werden, was aber den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zuwiderlaufen würde (vgl. LG Bamberg, VersR 2011, 1251). 30 Vorliegend ist der erklärte Widerspruch jedoch jedenfalls zu spät erfolgt und mithin unwirksam: 31 a) Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). 32 Gemäß § 5a Abs. 1 und 2 VVG in der bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung – deren Maßgeblichkeit im vorliegenden Fall unterstellt – betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage. 33 Der Lauf dieser Frist beginnt gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. 34 Im Hinblick auf die von der Klägerin unter dem 10.08.1997 unterzeichnete Bestätigung, den Versicherungsschein sowie die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erhalten zu haben, ist davon auszugehen, dass der Klägerin sowohl diese Unterlagen als auch das Policenbegleitschreiben vom 10.07.1997 zugegangen sind. Die Klägerin hat den Erhalt des Policenbegleitschreibens und der vollständigen Unterlagen zwar bestritten. Das bloße Bestreiten reicht aufgrund der von ihr unterzeichneten Empfangsbestätigung jedoch nicht aus; die Empfangsbestätigung verstößt als gesondert unterzeichnete und keine rechtliche Bewertung enthaltende Erklärung nicht gegen § 309 Nr. 12 b) BGB, ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden und hat die formelle Beweiskraft des § 416 ZPO (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.02.2012, 20 U 147/11; OLG München, Beschluss vom 19.12.2011, 25 U 3879/11). Die Klägerin kann bei dieser Sachlage nicht mit bloßem Nichtwissen bestreiten, dass ihr das Policenbegleitschreiben und die darin genannten Versicherungsunterlagen vollständig zugegangen sind. Es ist insoweit auch davon auszugehen, dass die Klägerin eine hinreichende Verbraucherinformation i.S.d. § 10a VVG a.F. erhalten hat. Dabei war die Beklagte nicht gehalten, auch über die Höhe der Abschlusskosten zu informieren. 35 An dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen hier keine Zweifel. Zur Überzeugung der Kammer ist die Widerspruchsbelehrung in dem Policenbegleitschreiben vom 10.07.1997 formal und inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.02.2012, 20 U 170/11): 36 - Sie ist durch Fettdruck der Überschrift sowie Absätze zu dem vorherigen – ebenfalls gesondert zu unterzeichnenden – Abschnitt in einer drucktechnisch deutlichen Form erfolgt, die sich in einer nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text hervorhebt. Überdies war die Belehrung von der Klägerin zu unterzeichnen, welches hier auch erfolgt ist. Durch die alleinige Aufführung zweier jeweils zu unterzeichnender Textpassagen auf der im Übrigen textfreien Seite 2 des Policenbegleitschreibens ist den dortigen Erklärungen für den Versicherungsnehmer erkennbar besondere Bedeutung verliehen worden. 37 - Die Belehrung über Beginn und Dauer der Frist ist ordnungsgemäß erfolgt. Dazu gehört (neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt) die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Gang setzt ("nach Überlassung des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen nach § 10a VAG"). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss dabei ebenso wenig mitgeteilt werden wie die Grundsätze der Fristberechnung (vgl. BGH NJW 2010, 3503; OLG Köln a.a.O.). 38 - Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben unter Einbeziehung des Gesamtinhaltes des Policenbegleitschreibens auch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm für den Beginn der Widerspruchsfrist vorliegen müssen und dass insbesondere die Überlassung der Verbraucherinformationen Voraussetzung dafür ist. Die Belehrung erwähnt ausdrücklich, dass dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG vorliegen müssen, damit die Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. beginnt. Vorliegend wird zudem darauf hingewiesen, dass die Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Versicherungsnehmer den Erhalt der Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. 39 - Dass ein Adressat des Widerspruchs nicht in der Belehrung genannt wird, ist unschädlich (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 05.10.2011, 9 U 143/11). Ein solcher lässt sich aus dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 10.07.1997, in dem deren Anschrift unübersehbar enthalten ist, unschwer entnehmen. Auch die unterbliebene Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs und des Ablaufs der Jahresfrist stehen der Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung nicht entgegen. 40 Damit begann die Frist spätestens ab Unterzeichnung der Bestätigung am 10.08.1997 zu laufen; der Widerspruch vom 19.07.2012 konnte die Frist deshalb nicht mehr wahren und die ordnungsgemäß in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist verstrichen. 41 Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bestehen nach der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht (vgl. etwa OLG Köln, VersR 2011, 245 ff. und 248 ff.; OLG Hamm, VersR 2012, 745). Auf die dortige Argumentation wird verwiesen. 42 Schadensersatzansprüche wegen einer unterbliebenen Widerspruchsbelehrung scheiden damit ebenfalls aus. 43 b) Der Widerspruch ist auch bereits deshalb unwirksam, weil die Klägerin die maximale Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG versäumt hat. Hiernach erlischt das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Innerhalb dieser Frist ist ein Widerspruch unstreitig nicht erfolgt. Auch diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln (vgl. zuletzt OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff) sowie der weiteren Oberlandesgerichte (zuletzt OLG Celle, Urteil vom 09.02.2012, 8 U 191/11, m.w.N., zit. nach juris) vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Auf die dortige Argumentation wird verwiesen. Vereinzelte Revisionszulassungen oder Erwägungen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof stehen dieser einhelligen rechtlichen Beurteilung nicht entgegen. 44 c) Anlass zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH gem. Art, 234 EGV besteht nach Auffassung der Kammer mangels bestehender Zweifel hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Richtlinien und mangels Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Fall nicht. 45 Die Rückzahlung der Beiträge kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) oder auf Grundlage eines (umgedeuteten) Widerrufs nach §§ 495, 499 a.F., 355, 346 BGB hergeleitet werden. Entsprechende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 46 Letztlich steht einem Anspruch der Klägerin unter den konkreten Umständen des Falles die Verwirkung eines Widerspruchsrechts (§ 242 BGB) entgegen: 47 Der Vertrag ist beanstandungslos von ihr bis zur Kündigung Ende Juni 2011 geführt worden. Sodann ist erst unter dem 19.07.2012 der Widerspruch erklärt worden. 48 Ein Recht ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum hindurch nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, weil er nach dem Verhalten des Berechtigten annehmen konnte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. etwa BGHZ 84, 280, 281; BGH NJW 2008, 2254; Palandt-Grüneberg, 71. Aufl. § 242 Rn. 87). Sinn und Zweck des zeitlich befristeten Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. war es, dem Versicherungsnehmer eine Überlegungsfrist einzuräumen und es ihm zu ermöglichen, sich von einem ggfls. übereilt getroffenen Entschluss, sich vertraglich gegenüber einem Versicherer zu binden, ohne Angabe von Gründen wieder lösen zu können. Indem die Klägerin hier aber nach Vertragsbeginn bis zur Beitragsfreistellung im Februar 2002 die vereinbarten Prämien gezahlt und nach der weitere neun Jahre später erfolgten Kündigung den Rückkaufswert in Empfang genommen hat, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie an dem Vertrag festhalten will. Darauf konnte und durfte sich die Beklagte einrichten. 49 Daher sind bei einem mehr als 10 Jahre durchgeführten Lebensversicherungsvertrag Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge regelmäßig verwirkt (OLG Köln, Urteile vom 21.10.2011, 20 U 91/11 und 96/11; Urteil vom 13.1.2012, 20 U 108/11). Dies gilt zur Überzeugung der Kammer erst recht für die vorliegende Zeitdauer von nahezu 14 Jahren. 50 Darüber hinaus hat die Klägerin nach Beendigung des Vertrages mehr als ein Jahr abgewartet und erst dann dem Vertrag widersprochen, so dass auch daher ein Widerspruchsrecht verwirkt ist (vgl. auch OLG Celle aaO für eine Frist von zwei weiteren Jahren). 51 Auch unter weiteren Billigkeitserwägungen ist von einem treuwidrigen Verhalten der Klägerin auszugehen. Wollte man nämlich dem Versicherungsnehmer bei einer unterbliebenen oder unrichtigen Widerspruchsbelehrung eine zeitlich unbegrenzte Widerspruchsmöglichkeit zugestehen, könnte der Versicherungsnehmer quasi kostenlosen Versicherungsschutz (wie hier in der Lebensversicherung) in Anspruch nehmen. Wenn der Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eintritt, kann er die Leistungen des Versicherers in Anspruch nehmen. Könnte er aber, wenn der Versicherungsfall demgegenüber nicht eintritt, nach der Vertragsbeendigung noch widersprechen und den Vertrag rückabwickeln, würde dies zu einer unvertretbaren Schlechterstellung des Versicherers und zu einem massiven Ungleichgewicht der beiderseitigen Leistungspflichten führen (so auch OLG Celle, aaO). Überdies widerspricht dies eklatant dem Gedanken einer Risikoversicherung und dem Funktionieren der Versichertengemeinschaft (vgl. OLG Celle, Urteil vom 09.02.2012, 8 U 191/11, zit. nach Juris). 52 Da ein Bereicherungsanspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht besteht, kann sie auf Rechtsfolgenseite nicht Ersatz gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 2 BGB verlangen. 53 Mangels Begründetheit der Hauptforderung scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus. Der Ansatz einer 2,2-Geschäftsgebühr ist im Hinblick auf die Vielzahl der geführten Verfahren und die textbausteinartige Bearbeitung von Rechtsfragen zudem überhöht. 54 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. 55 Streitwert: „bis 9.000,00 EUR“