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Beschluss

28 O 575/10

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Derjenige, der sich zur Unterlassung einer konkreten Urheberrechtsverletzung verpflichtet hat, muss das verletzte Werk aus dem durch die Verletzung eröffneten Zugriffsbereich vollständig entfernen; das reicht nicht, nur die unmittelbare Verlinkung zu löschen. • Zugänglichmachen i.S.v. § 19a UrhG ist bereits gegeben, wenn Dritten über eine konkrete URL faktisch Zugriff auf das geschützte Werk eröffnet ist, unabhängig von der konkreten Wahrscheinlichkeit eines Zugriffs. • Wer gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot verstößt, hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen; unterlassene Kontroll- und Entfernungsschritte können fahrlässiges Handeln begründen. • Bei der Bemessung eines Ordnungsgeldes sind Schwere des Verstoßes, Bedeutung für den Gläubiger sowie der erzieherische Zweck maßgeblich; tatsächliche Umstände des Einzelfalls können ein vergleichsweise geringeres Ordnungsgeld rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld wegen Zugänglichlassen urheberrechtlich geschützter Kartenausschnitte (URL) • Derjenige, der sich zur Unterlassung einer konkreten Urheberrechtsverletzung verpflichtet hat, muss das verletzte Werk aus dem durch die Verletzung eröffneten Zugriffsbereich vollständig entfernen; das reicht nicht, nur die unmittelbare Verlinkung zu löschen. • Zugänglichmachen i.S.v. § 19a UrhG ist bereits gegeben, wenn Dritten über eine konkrete URL faktisch Zugriff auf das geschützte Werk eröffnet ist, unabhängig von der konkreten Wahrscheinlichkeit eines Zugriffs. • Wer gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot verstößt, hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen; unterlassene Kontroll- und Entfernungsschritte können fahrlässiges Handeln begründen. • Bei der Bemessung eines Ordnungsgeldes sind Schwere des Verstoßes, Bedeutung für den Gläubiger sowie der erzieherische Zweck maßgeblich; tatsächliche Umstände des Einzelfalls können ein vergleichsweise geringeres Ordnungsgeld rechtfertigen. Die Klägerin hatte gegen den Schuldner eine einstweilige Verfügung erwirkt, die diesem untersagte, zwei konkrete Kartenausschnitte der Öffentlichkeit über bestimmte URLs zugänglich zu machen. Der Schuldner hatte die Kartenausschnitte zuvor zur Lagebeschreibung eines Immobilienangebots verwendet und nach vorgerichtlicher Abmahnung sein Angebot gelöscht, nicht jedoch die Kartenausschnitte von den Servern entfernen lassen. Nach Zahlung eines Betrags an die Klägerin erklärte der Schuldner die Angelegenheit für erledigt. Die Klägerin beantragte später die Verhängung eines Ordnungsgeldes, weil die Kartenausschnitte weiterhin über die konkreten URLs abrufbar gewesen seien. Der Schuldner gab an, kein Computerspezialist zu sein, habe nur sein Angebot gelöscht und die weitere Abrufbarkeit der Bilder nicht gekannt; nach Kenntnisnahme habe er Anbieter zur Löschung aufgefordert. • Verstoß gegen das Unterlassungsgebot: Die Kartenausschnitte waren über die konkreten URLs weiterhin öffentlich zugänglich, sodass der objektive Tatbestand des Zugänglichmachens nach § 19a UrhG erfüllt war. • Umfang der Unterlassungspflicht: Wer eine konkrete Urheberrechtsverletzung kennt und sich zur Unterlassung verpflichtet hat, muss nicht nur die naheliegenden Zugangswege beseitigen, sondern das Werk umfassend aus dem durch die Verletzung eröffneten Zugriffsbereich entfernen, einschließlich aller Serverorte, Verzeichnisse und Speicher. • Verschulden: Der Schuldner handelte fahrlässig, weil er nach der Löschung seines Angebots nicht überprüfte, ob die Lichtbilder weiterhin unter den konkreten URLs erreichbar waren, obwohl ihm diese URLs bekannt waren; zumutbare weitere Maßnahmen oder die Hinzuziehung von Dritten wurden nicht ergriffen. • Bemessung des Ordnungsgeldes: Nach § 890 Abs. 1 ZPO sind Schwere des Verstoßes, Bedeutung für die Klägerin und der erzieherische Zweck entscheidend. Zwar lag eine fortdauernde Zuwiderhandlung vor, doch milderte, dass der Schuldner sein Angebot gelöscht und das Verhalten als leicht fahrlässig einzustufen war, sowie die langjährige Untätigkeit der Klägerin. Deshalb hielt das Gericht 500 EUR als angemessen und ausreichend; ein deutlich höheres Ordnungsgeld war nicht gerechtfertigt. • Ersatzfreiheitsstrafe: Für den Fall der Nichtbeitriebung des Ordnungsgeldes wurde ersatzweise die Ordnungshaft nach § 890 Abs. 1 ZPO festgesetzt. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kosten wurden anteilig verteilt; Streitwert 3.500 EUR. Das Gericht setzte gemäß § 890 Abs. 1 ZPO gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR fest und für den Fall der Nichtbeitriebung ersatzweise Ordnungshaft je 250,00 EUR pro Tag. Der weitergehende Antrag der Klägerin auf ein höheres Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 3.500,00 EUR wurde zurückgewiesen. Der Schuldner hat das Unterlassungsgebot schuldhaft verletzt, weil er nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriff, um die Kartenausschnitte dauerhaft aus dem zugänglichen Bereich zu entfernen; sein Verhalten war jedoch leicht fahrlässig, und er hatte bereits teilweise gehandelt (Löschung des Angebots), weshalb ein verhältnismäßiges, vergleichsweise geringes Ordnungsgeld ausreichend ist. Die Kostenentscheidung erfolgte geteilt; die Entscheidung erfüllt damit den erzieherischen Zweck, den Schuldner zur künftigen Beachtung des Unterlassungsgebots anzuhalten.