Urteil
27 O 576/12
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2013:0418.27O576.12.00
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Tenor
Die Klage wird als derzeit unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als derzeit unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger begehren, teilweises im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem verstorbenen Herrn G die Rückzahlung eines Darlehens. Die Klägerin sowie ihr Ehemann, der verstorbene Herr G, die Beklagte und Herr N beschlossen, gemeinsam einen Gebäudekomplex in der O-Straße in Brühl zu erwerben und zu sanieren. Dabei wurde der Klägerin zu 1 und ihrem Ehemann, Herrn N und der Beklagten jeweils eines der drei Gebäude zugewiesen. Die Kläger zu 2) bis 4) sind die Erben des verstorbenen Herrn G. Zum Zwecke der Sanierung schlossen sich die Beteiligten mit Gesellschaftsvertrag vom 29.12.2008 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, deren Aufgabe gemäß § 2 des Gesellschaftvertrages die Durchführung der Sanierung der Häuser in der O-Straßein Brühl sowie deren Zwischenfinanzierung durch Gesellschafterdarlehen war. Die Geschäftsführung der Gesellschaft übernahm der verstorbene Herr G. Hinsichtlich der Kosten der Sanierung und deren Verteilung heißt es unter § 5 des Gesellschaftsvertrages: (1) Die Kosten der Sanierung, die für die Häuser der Gesellschafter anfallen, werden auf den Sanierungskostenkonten der einzelnen Gesellschafter verbucht. (2) Die Zahlung der Sanierungskosten für die Gesellschafter N und T [die Beklagte] erfolgt über Darlehn der Gesellschafter G1 und G und werden auf Darlehnskonten verbucht, die für die erstgenannten Gesellschafter eingerichtet werden. Die Salden dieser Darlehnskonten können jederzeit durch Zahlungen der erstgenannten Gesellschafter reduziert werden. Der Saldo der Darlehnskonten wird mit 5 % p.a. verzinst. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten muss der Saldo der Darlehnskonten innerhalb von 3 Monaten ausgeglichen werden (s. auch § 10). Unter § 16 des Gesellschaftsvertrages heißt es: (1) Etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind grundsätzlich im ordentlichen Gerichtsweg auszutragen. (2) Die Parteien verpflichten sich allerdings, bei etwaigen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine Mediation durchzuführen. Während des Mediationsverfahrens ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. (3) Die Parteien verpflichten sich zur persönlichen Teilnahme an den Mediationsverhandlungen. (4) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Mediationsverfahrens aus dem Bereich der anderen Parteien offenbarten Informationen vertraulich zu behandeln. Diese Informationen dürfen in einem eventuellen späteren Rechtsstreit vor einem ordentlichen Gericht ohne Zustimmung der anderen betroffenen Parteien nicht eingeführt werden. (5) Zum Mediator bestimmen die Parteien gemeinschaftlich Frau H, P-Straße in 50670 Köln. (6) Die Kosten der Mediation tragen die Parteien anteilig (gemäß dem Gewinnverteilungsschlüssel). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den bei der Akte befindlichen Gesellschaftsvertrag (Anlage K1, Bl. 9 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Während der Durchführung des Sanierungsvorhabens leistete die Beklagte Abschläge auf die durch sie zu tragenden Sanierungskosten, die dem sie betreffenden Darlehenskonto gutgeschrieben wurden. Die Höhe der Zahlungen ist zwischen den Parteien streitig. Nach Durchführung der Sanierung forderte der verstorbene Herr G die Beklagte auf, den sich unter Berücksichtigung der nach Behauptung der Kläger geleisteten Zahlungen ergebenden Negativsaldo des Darlehenskontos in Höhe von 70.127,13 € auszugleichen. Dabei übergab er der Beklagten eine Aufstellung der nach seiner Abrechnung auf sie entfallenden Sanierungskosten. Im weiteren Verlauf kam es zwischen den Parteien zum Streit über die Berechtigung der Forderung der Klägerin zu 1) und ihres Ehemannes, des verstorbenen Herrn G. Versuche einer gütlichen Einigung auch unter Beteiligung der Prozessbevollmächtigten der Parteien des Rechtsstreits waren sowohl vor als auch nach dem Tode des Herrn G erfolglos. Die Kläger sind der Ansicht, die Klage sei trotz der Regelung in § 16 des Gesellschaftsvertrages zulässig. Denn die Regelung sei wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 I BGB unwirksam. Es handele sich bei der Regelung um allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten, da es sich insoweit um eine seitens der Beklagten vorformulierte Klausel handele, die von dieser gestellt worden sei. Die Beklagte habe diese Klausel eingefügt, als sie den Gesellschaftsvertrag zur Prüfung erhalten habe. Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot, weil sie mit Ausnahme der Benennung der Mediatorin keine Regelungen zur Verfahrensordnung enthalte. Im Übrigen sei ein Mediationsverfahren mangels Bereitschaft zur gütlichen Einigung undurchführbar. Die Kläger seien zu einer gütlichen Einigung nicht bereit, sondern vielmehr mit der Beklagten zutiefst zerstritten. Die Undurchführbarkeit einer Mediation zeige sich auch daran, dass vorangegangene Versuche der Parteien, sich außergerichtlich zu einigen, gescheitert seien, was für sich genommen unstreitig ist. Ein Fortkommen zur Streitbeilegung sei auch im Hinblick darauf, dass die Beklagte lediglich pauschale Einwände erhoben habe, nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sei die Durchführung einer Mediation zwecklos. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei zum Ausgleich des Darlehenskontos und damit zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 70.197,13 € verpflichtet. Die insoweit erstellte Abrechnung des verstorbenen Herrn G sei zutreffend, die darin berechneten Kosten seien im Rahmen der Sanierung entstanden und zutreffend und in richtiger Höhe auf die Beklagte umgelegt worden. Wegen des Weiteren diesbezüglichen Vorbringens der Kläger wird auf die Darstellung in der Klageschrift verwiesen. Zusätzlich zu den ermittelten Sanierungskosten schulde die Beklagte entsprechend der vertraglichen Vereinbarung Zinsen in Höhe von 11.802,82 €. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 81.972,95 € nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 78.412,59 € seit dem 15. Dezember 2011 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 81.972,25 € seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Sie beruft sich darauf, dass – unstreitig – entgegen § 16 des Gesellschaftsvertrages ein Mediationsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Die Regelung sei wirksam. Es handele sich nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten. Es handele sich bei der Mediationsvereinbarung um eine im Einzelnen ausgehandelte Individualvereinbarung. Die Klausel sei seitens der Beklagten eingeführt worden, als sie den Vertrag zur Prüfung erhalten habe. Die Klausel sei vielmehr zwischen den Parteien ausgehandelt worden. Ursprünglich sei in dem von Herrn G gefertigten Vertragsentwurf eine Schiedsklausel enthalten gewesen, die den Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges vorgesehen habe. Demgegenüber habe die Beklagte eine Mediationsklausel gewünscht, womit sich die übrigen Vertragsparteien einverstanden gezeigt hätten. Im Übrigen verstoße die Klausel auch nicht gegen das Transparenzgebot. Dass die Kläger nunmehr nicht gewillt seien, eine Mediation durchzuführen, führe nicht dazu, dass diese entbehrlich wäre. Im Übrigen könne nicht unterstellt werden, dass eine Mediation von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätte. Die Klage sei zudem auch unbegründet. Insbesondere sei die Höhe der Kosten nicht nachvollziehbar und es sei auch nicht ersichtlich, welcher Verteilungsschlüssel der Kostenverteilung zu Grunde gelegen habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Darlehenskonto der Beklagten kurz vor Abschluss der Sanierungsarbeiten noch einen positiven Saldo aufgewiesen habe, wobei Herr G ihr versichert habe, dass weitere größere Kosten nicht zu erwarten seien, und bereits kurze Zeit später seitens Herrn G ein deutlicher Negativsaldo ausgewiesen worden sei. Wegen weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die Klageforderung wird auf den diesbezüglichen Vortrag in der Klageerwiderung Bezug genommen. Wegen des gesamten weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist derzeit unzulässig und deshalb abzuweisen. Der Zulässigkeit der Klage steht ein bedingter Klageverzicht der Kläger entgegen, auf den sich die Beklagte berufen hat. Die unter § 16 des Gesellschaftsvertrages getroffene Mediationsvereinbarung stellt einen Klageverzicht unter der auflösenden Bedingung der Durchführung eines Mediationsverfahrens dar. Denn die Vertragsparteien haben insoweit eine Schlichtungsvereinbarung geschlossen, wonach die Vertragsparteien bei etwaigen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 29.12.2008 vor Beschreitung des ordentlichen Gerichtsweges ein Mediationsverfahren durchführen müssen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung in § 10 (II) des Gesellschaftsvertrages. Denn in Satz 1 der Regelung heißt es ausdrücklich, dass vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens ein Mediationsverfahren durchzuführen ist. Dies kann sowohl seinem Wortlaut, als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach, nur dahingehend ausgelegt werden, dass ohne vorherige Durchführung eines Mediationsverfahrens der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sein soll. Denn Sinn und Zweck der Regelung ist offensichtlich, dass die Parteien vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens versuchen wollten, etwaige Streitigkeiten unter Zuhilfenahme eines unabhängigen Dritten in Person der namentlich benannten Mediatorin zu regeln. Hierfür spricht auch der Umstand, dass zwischen den Vertragsparteien bereits vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages persönliche Beziehungen bestanden. Die getroffene Mediationsvereinbarung, die auch die Kläger zu 2. als Rechtsnachfolger des verstorbenen Herrn G gegen sich gelten lassen müssen, ist auch wirksam. Die Regelung insbesondere nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Denn der Entscheidung kann nicht zu Grunde gelegt werden, dass es sich bei der unter § 16 getroffenen Mediationsvereinbarung um allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 I S. 1 BGB handelt. Die Kläger, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen tragen, haben die Voraussetzungen für das Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht dargetan. Denn es fehlt insoweit an Vortrag dazu, dass die Klausel nicht nur – wie seitens der Kläger behauptet - seitens der Beklagten vorformuliert wurde, sondern auch für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt war. Hierauf hat das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2013 ausdrücklich hingewiesen. Dass die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt war, ist auch nicht offensichtlich, sondern im Hinblick auf deren konkrete Ausgestaltung, nämlich die Benennung einer bestimmten Mediatorin und die getroffene Kostenregelung, eher fernliegend. Der Anwendungsbereich des § 307 BGB ist auch nicht über § 310 III Nr. 2 BGB eröffnet. Denn es handelt sich vorliegend nicht um einen Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 III BGB. Vorliegend wurde der Vertrag offensichtlich nicht zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen. Im Übrigen haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger auch keinen Beweis dafür angeboten, dass es sich insoweit um eine seitens der Beklagten vorformulierte Klausel handelte, weshalb sie insoweit beweisfällig geblieben sind. Schließlich wäre auch eine unangemessene Benachteiligung der Kläger als Vertragspartner bzw. deren Rechtsnachfolger der Verwenderin im Sinne von § 307 BGB nicht anzunehmen, eine solche folgt insbesondere nicht gemäß § 307 I S. 2 BGB. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Klausel klar und verständlich. Die Klausel regelt eindeutig und für jedermann verständlich, dass vor Durchführung des gerichtlichen Verfahrens eine Mediation stattzufinden hat. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot kann auch nicht darin gesehen werden, dass die vertragliche Regelung keine Mediationsordnung beinhaltet. Diese ist regelmäßig Gegenstand der erst im Mediationsverfahren zu schließenden Mediationsvereinbarung. Vor diesem Hintergrund ist die zwischen den Parteien getroffene Schlichtungsvereinbarung auch außerhalb des Anwendungsbereiches der § 305 ff BGB als hinreichend bestimmt anzusehen. Die Schlichtungsvereinbarung ist auf den seitens der Kläger geltend gemachten Anspruch auch anwendbar. Denn es handelt sich insoweit um eine Streitigkeit aus dem Vertrag vom 29.12.2008. Dieser regelt nicht nur die gesellschaftlichen Beziehungen der damaligen Vertragsparteien sondern insbesondere in den §§ 5 und 10 auch das streitgegenständliche Darlehen, welches die Klägerin zu 1) und der Rechtsvorgänger der Kläger zu 2) der Beklagten gewährt haben. Die Beklagte hat sich auch im vorliegenden Verfahren auf die eine prozessuale Einrede begründende Schlichtungsvereinbarung berufen. Hieran ist sie auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehindert. Das prozessuale Vorgehen der Beklagten verstößt nicht etwa deshalb gegen Treu und Glauben, weil die Durchführung des Mediationsverfahrens von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätte und deshalb lediglich eine letztlich sinnlose Verzögerung der Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zur Folge hätte. Allein daraus, dass die Kläger erklärt haben, sie seien nicht bereit sich zu einigen, folgt nicht, dass die Beklagte daran gehindert wäre, sich auf die Schlichtungsvereinbarung zu berufen. Denn alleine dadurch, dass eine der Parteien des Rechtsstreits das Interesse einer gütlichen Einigung verloren hat, folgt nicht, dass die Verpflichtung zur Durchführung eines Mediationsverfahrens entfiele (vergl. Beschluss des Landgerichts München II vom 09.10.2012 – 2 T 1738/12 – sowie im Hinblick auf eine Vereinbarung zur außergerichtlichen Streitschlichtung Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 18.09.2006 – 3 U 37/06 -, jeweils zu recherchieren über beck-online). Dies folgt zum einen daraus, dass nicht auszuschließen ist, dass sich auch eine Partei, die zunächst das Interesse an einer gütlichen Einigung verloren hatte, im Rahmen eines durch einen unabhängigen Dritten moderierten Verfahrens das Interesse an einer gütlichen Einigung zurück gewinnt (vergleiche Landgericht München II a.a.O.). Zum anderen ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger sich gerade im Hinblick auf mögliche zukünftige Streitigkeiten darauf geeinigt haben, zu versuchen, im Rahmen eines moderierten Verfahrens eine gütliche Einigung herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund können sich die Kläger nicht darauf berufen, dass ihnen angesichts nunmehr bestehender Streitigkeiten die Durchführung eines Mediationsverfahrens nicht zumutbar wäre. Auch der Umstand, dass vorangegangene Einigungsversuche nicht zu einer gütlichen Einigung geführt hätten, führt nicht dazu, dass die Beklagte daran gehindert wäre, sich auf die bestehende prozessuale Einrede zu berufen. Denn die außergerichtlichen Einigungsversuche der Parteien erfolgten gerade nicht unter Einbeziehung eines neutralen Dritten, sondern nur unter Beteiligung ihrer angesichts der bestehenden Mandatsverhältnisse nicht neutralen, sondern zur Vertretung der Interessen ihrer jeweiligen Mandanten verpflichteten Prozessbevollmächtigten. Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Beklagte habe stets lediglich pauschale Einwendungen gegen die ihrerseits geltend gemachten Ansprüche sowie pauschale Vorwürfe erhoben, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass die Beklagte daran gehindert wäre, sich auf die aus der Mediationsvereinbarung resultierenden Einrede zu berufen. Die Herausarbeitung der jeweiligen Interessen und Standpunkte sowie die Eingrenzung der bestehenden Konfliktfelder ist gerade Bestandteil des Mediationsverfahrens. Jedenfalls lässt sich aus dem Verhalten der Beklagten nicht der Schluss ziehen, dass diese selbst nicht an einer gütlichen Einigung interessiert wäre, was seitens der Kläger auch nicht ausdrücklich vorgetragen wird. Dem steht schon der Umstand entgegen, dass die Beklagte im Rahmen der Güteverhandlung im vorliegenden Verfahren einer gütlichen Einigung offen gegenüberstand und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit deren ausdrücklichem Einverständnis einen Vergleichsvorschlag gemacht hat, der sich auch im Rahmen dessen bewegte, was das Gericht im Hinblick auf die materiellen Einwendungen der Beklagten in Ansehung des Sach- und Streitstandes insbesondere im Hinblick darauf, dass es den Klägern obliegt darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der ihrerseits geltend gemachte Betrag zu Recht auf dem Darlehenskonto der Beklagten verbucht worden ist und damit, dass die im einzelnen abgerechneten Kosten tatsächlich angefallen sind und insbesondere zutreffend zwischen den einzelnen Gesellschaftern aufgeteilt wurden, als angemessen angesehen hat. Auch aus dem Umstand, dass eine gütliche Einigung im Rahmen der Güteverhandlung letztlich nicht erzielt werden konnte, folgt nicht, dass die außergerichtliche Mediation von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätte. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Mediation eine andere Form der Streitbeilegung darstellt, die es den Parteien möglicherweise eher erlaubt, zu einer Einigung zu finden. Zudem können im Rahmen der Mediation auch solche Interessenlagen berücksichtigt werden, die sich außerhalb der Umstände bewegen, die im Rahmen eines Zivilprozesses Berücksichtigung finden können. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 70.127,13 €