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Urteil

3 O 175/11

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widerruf von Darlehensverträgen ist auch nach mehreren Jahren möglich, wenn die Widerrufsbelehrung unklar war und die Widerrufsfrist daher nicht zu laufen begann (§ 355 Abs.2 BGB). • Die Schutzwirkung der Muster-Widerrufsbelehrung nach § 14 Abs.1 BGB-InfoV entfällt, wenn der Verwender den Mustertext inhaltlich oder äußerlich verändert. • Darlehensverträge und die zur Realisierung einer Sicherheits-Kompakt-Rente abgeschlossenen Versicherungsverträge können verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 BGB sein, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. • Bei Rückabwicklung sind nicht ohne Weiteres erzielte Steuervorteile anzurechnen; nur außergewöhnlich hohe Vorteile sind schmälernd zu berücksichtigen und die Darlegungslast für die konkrete Berechnung trifft den Anspruchsgegner.
Entscheidungsgründe
Widerruf wegen unklarer Belehrung; Schutzwirkung des Mustertextes entfällt bei Abweichungen; verbundene Geschäfte nach § 358 BGB • Widerruf von Darlehensverträgen ist auch nach mehreren Jahren möglich, wenn die Widerrufsbelehrung unklar war und die Widerrufsfrist daher nicht zu laufen begann (§ 355 Abs.2 BGB). • Die Schutzwirkung der Muster-Widerrufsbelehrung nach § 14 Abs.1 BGB-InfoV entfällt, wenn der Verwender den Mustertext inhaltlich oder äußerlich verändert. • Darlehensverträge und die zur Realisierung einer Sicherheits-Kompakt-Rente abgeschlossenen Versicherungsverträge können verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 BGB sein, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. • Bei Rückabwicklung sind nicht ohne Weiteres erzielte Steuervorteile anzurechnen; nur außergewöhnlich hohe Vorteile sind schmälernd zu berücksichtigen und die Darlegungslast für die konkrete Berechnung trifft den Anspruchsgegner. Der Kläger schloss 2003 zwei Darlehensverträge zur Finanzierung einer Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) sowie mehrere Versicherungen (Renten-, Lebens- und Risikolebensversicherung). Die Darlehen dienten der Einmalzahlung in die Versicherungsverträge; die Bank verwendete eine von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung. Der Kläger widerrief 2010 und verlangte Rückabwicklung, Erstattung geleisteter Zinsen und Eigenkapital sowie Freigabe abgetretener Versicherungsansprüche. Die Beklagte hielt den Widerruf für verfristet, berief sich auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung und bestritt, dass wirtschaftliche Einheit und damit verbundene Geschäfte vorlägen; sie machte zudem Anrechnung von Steuervorteilen geltend. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers überwiegend und sprach ihm zahlreiche Rückabwicklungsansprüche zu. • Widerruf war wirksam: Die verwendete Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist („frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) genügte nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs.2 BGB, sodass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann. • Schutzwirkung des Musters (§ 14 Abs.1 BGB-InfoV) entfiel, weil die Beklagte den Mustertext verändert hat (Einfügung und Umformulierung des Satzes zu Grundstücksgeschäften), sodass nicht mehr von einer unveränderten Übernahme ausgegangen werden kann. • Die Darlehensverträge und die zugehörigen Versicherungsverträge bildeten eine wirtschaftliche Einheit i.S.v. § 358 Abs.3 BGB: Verwendungszweckangabe, zeitgleicher Abschluss, unmittelbare Auszahlung an Versicherungen und das Gesamtkonzept der SKR zeigen die wechselseitige Bedingtheit. • Rückabwicklung nach §§ 346 ff., 357, 358 BGB: Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Eigenkapitals und der Zinszuzahlungen sowie auf Herausgabe der Nutzungen (gesetzlicher Zinssatz). • Freigabe abgetretener Ansprüche: Mit Wegfall des Sicherungszwecks entfällt die Notwendigkeit der Abtretung; die Beklagte ist in Verzug mit Annahme des Übertragungsangebotes. • Anrechnung von Steuervorteilen: Nur außergewöhnlich hohe Steuervergünstigungen sind schadensmindernd anzusetzen; hier sind die behaupteten Steuervorteile ins Verhältnis zur Gesamtinvestition zu setzen und reichen nicht aus (18 % der Gesamtinvestition). Zudem traf die Beklagte die Darlegungslast zur konkreten Berechnung der Vorteile und ist dieser nicht nachgekommen. • Kein Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht in Verzug war. Die Klage war überwiegend erfolgreich: Die Beklagte ist zur Zahlung von 178.603,33 € nebst Zinsen sowie zur Freigabe der Ansprüche aus der Risikolebensversicherung verpflichtet; es wurde festgestellt, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen. Die Rückabwicklung erfolgte, weil die Widerrufsbelehrung unklar war und die Schutzwirkung des Mustertextes wegen inhaltlicher Veränderungen entfiel; die Darlehens- und Versicherungsverträge bildeten eine wirtschaftliche Einheit nach § 358 BGB. Steuervorteile sind nicht in nennenswerter Höhe anzurechnen, zumal die Beklagte ihre Darlegungslast hierfür nicht erfüllt hat. Lediglich der Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wurde abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.