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Urteil

21 O 271/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2013:0409.21O271.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (Anlage K 1), des Zeugen O. Die Klägerin und der Zeuge O sind seit 1968 Kunden der Beklagten. 3 Die Klägerin und der Zeuge O zeichneten mit Beitrittserklärung vom 19.11.2001 (Anlage K 3 und B 2) eine treuhänderische Kommanditbeteiligung an der L GmbH & Co. KG (im Folgenden: L1) in Höhe von 15.000,00 € zuzüglich 5 % Agio nach Beratung durch die Beklagte. Konkrete Beraterin war Frau G. Das Kapital hierfür stammte aus einem Sparbuch der Klägerin. 4 Die Klägerin und der Zeuge O erhielten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 7.446,80 € (Kontoaufstellung Bl. 6 der Akte und Anlage K 4). 5 Mit Schriftsatz vom 27.12.2011, zugegangen per Fax am 28.12.2011, wurde bei der Kundenbeschwerdestelle bei dem T Sparkassen- und Giroverband ein Schlichtungsantrag durch die Klägerin eingereicht (Anlage K 7). Das Schlichtungsverfahren wurde mit Schreiben jener vom 30.01.2012, bei der Klägerin am 01.02.2012 eingegangen, beendet (Anlage K 8). 6 Die Klägerin behauptet, sie und der Zeuge O hätten über keinerlei Erfahrung im Kapitalanlagebereich verfügt, insbesondere nicht über Unternehmensbeteiligungen, und nur sichere Geldanlagen gewünscht. Sie hätten der Beklagten als langjährige Kunden besonderes Vertrauen entgegen gebracht. Vor allem der Kapitalerhalt sei ihnen wichtig gewesen und sie hätten keinerlei Risiken eingehen wollen. Ihre Anlagementalität sei keineswegs dynamisch gewesen, die bereits gehaltenen Aktien seien insgesamt ebenfalls einer konservativen Anlagementalität zuzuordnen. Der Zeuge O habe eine Anlage auf 8-12 Jahre begehrt, da er im Januar 1999 in den vorgezogenen Altersruhestand habe gehen wollen und die Anlage ein Teil seiner Altersvorsorge hätte sein sollen. Der Zeuge O habe eine Anlageform gewünscht, die den Kapitalerhalt sichere und die gleichzeitig durch regelmäßige Ausschüttungen den täglichen Lebensbedarf decke und schließlich schnelle Verfügbarkeit garantiere. Entsprechendes habe der Zeuge O auch angegeben. Er habe gesagt, dass er die Anlage zur Altersvorsorge benötige und Geld ansparen wolle für die Renovierung des Hauses hinsichtlich Heizung und Fenster. Die Zeugin G habe dem Zeugen O glaubhaft versichert, die Anlage sei so sicher wie ein Sparbuch, sie erziele lediglich höhere Gewinne. Die Klägerin behauptet ferner, den Prospekt erst mit Zeichnung erhalten zu haben. 7 Die Klägerin und der Zeuge O seien nicht über ein mögliches Totalverlustrisiko, Fremdfinanzierungsrisiken, die mangelnde Fungibilität, das Mietausfallrisiko, steuerliche Grundlagen, sowie die mögliche Verschlechterung der steuerlichen Rahmenbedingungen aufgeklärt worden, darüber hinaus nicht über die exorbitant hohen Weichkosten. Weiter seien sie nicht über an die Beklagte geflossenen Rückvergütungen und Bestandsprovisionen aufgeklärt worden. Es bestehe zudem durch die Platzierungsgarantie der Beklagten ein evidenter Interessenkonflikt. 8 Auch rügt die Klägerin Prospektfehler. So vermittele der Prospekt, dass es sich um eine sichere Anlage handele, ohne Hinweis auf ein Totalverlustrisiko. Ferner sei das Risiko der Währungsschwankungen, die Haftungsrisiken, die Risiken der gesellschaftlichen Beteiligung und die Risiken durch Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten unzureichend dargestellt. Zudem sei die Modernisierungsrücklage in der Prognoseberechnung zu gering eingestellt worden. 9 Sie ist der Ansicht, der Anspruch sei nicht verjährt, weil der Antrag bei der Kundenbeschwerdestelle bei dem T Sparkassen- und Giroverband die Verjährung hemme und zum anderen die Beklagte durch ihr Schreiben vom 30.01.2012 (Anlage K 8) im Sinne von § 203 Abs. 1 BGB verhandelt hätte. 10 Die Klägerin hat ursprünglich 4 % Zinsen entsprechend der im Folgenden aufgeführten Anträge beantragt, mit Schriftsatz vom 13.02.2013 den verlangten Zinssatz auf 2,5 % reduziert und beantragt nunmehr, 11 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.437,50 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 % Zinsen 12 aus 15.750,00 € seit dem 23.11.2001 bis zum 15.05.2003, 13 aus 14.737,50 € seit dem 16.05.2003 bis zum 14.05.2004, 14 aus 13.725,00 € seit dem 15.05.2004 bis zum 17.05.2005, 15 aus 12.712,50 € seit dem 18.05.2005 bis zum 15.05.2006, 16 aus 11.700,00 € seit dem 16.05.2006 bis zum 15.05.2007, 17 aus 10.678,50 € seit dem 16.05.2007 bis zum 15.05.2008, 18 aus 9.653,20 € seit dem 16.05.2008 bis zum 15.05.2009, 19 aus 9.053,20 € seit dem 16.05.2009 bis zum 12.05.2010, 20 aus 8.678,20 € seit dem 13.05.2010 bis zum 16.05.2011, 21 aus 8.303,20 € seit dem 17.05.2011 bis zum 30.08.2012, 22 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 8.437,50 € seit dem 30.08.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der L GmbH & Co. KG mit Beitrittserklärung vom 19.11.2011, angenommen am 22.11.2001 über eine Beteiligungssumme in Höhe von 15.000,00 € zuzüglich 5 % Agio – treuhänderisch gehalten von der U GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Z – einschließlich aller Rechte hieraus auf die Beklagte, 23 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme dieser Zug um Zug Abtretung in Verzug befindet, 24 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von sämtlichen weiteren Schäden aus und im Zusammenhand mit der Beteiligung an der L GmbH & & Co. KG mit Beitrittserklärung vom 19.11.2011, angenommen am 22.11.2001 über eine Beteiligungssumme in Höhe von 15.000,00 € zuzüglich 5 % Agio, freizustellen, 25 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 543,53 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2012 zu zahlen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Die Beklagte behauptet, die Klägerin und der Zeuge O hätten über Anlageerfahrung verfügt. Sie hätten ein Wertpapierdepot mit Aktien und Aktienfonds unterhalten (Anlage B 1). Ihre Anlagementalität sei als dynamisch einzustufen. Die Klägerin und der Zeuge O hätten eine ausschüttungsorientierte Anlage gewünscht, die eine überschaubare Beimischung zu ihren sonstigen Anlagen habe darstellen sollen. 29 Der Prospekt sei ihnen rechtzeitig übergeben worden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich dies schon daraus ergebe, dass die Klägerin und der Zeuge O den Erhalt des Prospektes auf der Beitrittserklärung quittiert hätten. Insoweit träfe die Klägerin die Beweislast. Die Klägerin und der Zeuge O seien im eigenen Interesse gehalten gewesen, den Prospekt zeitnah zu studieren. 30 Ferner behauptet die Beklagte, die Zeugin G habe strikt an den Prospektangaben orientiert umfassend aufgeklärt. So habe sie auf das Verlustrisiko, die Laufzeit, die eingeschränkte Fungibilität und das Rückforderungsrisiko gewinnunabhängiger Ausschüttungen hingewiesen, sowie Währungsrisiken erläutert. Ferner habe sie die unternehmerische Beteiligung dargelegt und über das Mietausfallrisiko aufgeklärt. 31 Auch der Prospekt kläre umfassend auf über alle Chancen und Risiken, die Laufzeit der Fondsgesellschaft, die mangelnde Fungibilität, die mögliche Rückzahlung der Hafteinlage, das Risiko durch den Abschluss von Zins- und Währungsswaps und die steuerlichen Grundlagen auf. 32 Die Beklagte hält den Vortrag der Klägerin zu den Rückvergütungen für unsubstantiiert. Die Beklagte habe keine Rückvergütungen erhalten. Vielmehr habe die W mbH eine Vergütung in Höhe von 1.044.000,00 € sowie das Agio erhalten. Hierüber und dass die W ein Unternehmen der Finanzgruppe der Beklagten sei, sei auch im Prospekt auf Seite 68 und 72/73 aufgeklärt worden. Bei der Platzierungsgarantie handele es sich nicht um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung. Darüber hinaus behauptet sie, hätten die Klägerin und der Zeuge O die Anlage auch in Kenntnis der Rückvergütungen gezeichnet. 33 Ferner hält die Beklagte den Zinsanspruch für nicht hinreichend substantiiert dargelegt. 34 Ferner ist sie die Ansicht, die Klägerin müsse sich erzielte Steuervorteile anrechnen lassen. 35 Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, dass es sich bei der Kundenbeschwerdestelle des T Sparkassen- und Giroverbandes nicht um eine anerkannte Gütestelle i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. BGB handelt. Ferner habe es sich hier nicht um einen einvernehmlichen Einigungsversuch gehandelt, die Beklagte habe diesem ausdrücklich widersprochen (Anlage B 8). Die Klägerin und der Zeuge O seien fortlaufend durch Geschäftsberichte und Protokolle der Gesellschafterversammlungen über den Stand des Fonds informiert worden (Anlage B 3-7). Zudem seien die Ausschüttungen schon im Jahr 2006 hinter den prognostizierten zurückgeblieben. 36 Die Beklagte bestreitet ferner, dass die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gezahlt hat. 37 Die Klage vom 01.08.2012 ist am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen und nach Einzahlung des Kostenvorschusses am 17.08.2012 der Beklagten am 30.08.2012 zugestellt worden. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. 39 Entscheidungsgründe: 40 I. 41 Die zulässige Klage ist unbegründet. 42 Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch der Klägerin dem Grunde nach besteht, denn jedenfalls ist der einzig in Betracht kommende Schadensersatzanspruch wegen Beraterverschuldens nach § 280 Abs. 1 BGB aus einem Anlageberatungsvertrag bzw. Anlagevermittlungsvertrag verjährt. 43 Auch auf Schadensersatzansprüche, die im Jahre 2001 entstanden und am 01.01.2002 bestanden und noch nicht verjährt sind, sind nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB die seit dem 01.01.2002 geltenden Vorschriften zur Verjährung anzuwenden. Entsprechend verjährte der Anspruch grundsätzlich 3 Jahre ab dessen Entstehung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, bzw. 3 Jahre ab Kenntniserlangung von den den Anspruch begründenden Tatsachen gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, spätestens jedoch 10 Jahre nach dessen Entstehung ohne Rücksicht auf die Kenntnis gemäß §§ 199 Abs, 3 Satz 1 Nr. 1 BGB. Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn in den Überleitungsfällen, wie dem vorliegenden, ist nicht die Entstehung des Anspruchs am Tag der Zeichnung (BGH, Urteil vom 08.03.2005 – XI ZR 170/04, BKR 2005, 236), sondern gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB der Stichtag 01.01.2002. 44 Demnach trat auch vorliegend mit Ablauf des 31.12.2011 Verjährung ein (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 6). 45 Die am 01.08.2012 per Fax bei Gericht eingegangene Klage konnte damit die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr hemmen. 46 Auch eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB scheidet aus, weil die Voraussetzungen weder in der ersten noch in der zweiten Variante vorliegend erfüllt sind. 47 Die Kundenbeschwerdestelle bei dem T Sparkassen- und Giroverband ist zunächst keine von der Landesjustizverwaltung eingerichtete und anerkannte Gütestelle. 48 Welche Einrichtungen hierzu zu zählen sind, regelt das Landesrecht (Ellenberger, a.a.O., § 204 Rn. 19). Nach § 44 JustG NRW, der auf den Schlichtungsantrag vom 27.12.2011 insoweit anzuwenden ist, sind als solche Gütestellen grundsätzlich nur Schiedsämter anzusehen. Ein solches liegt hier nicht vor. Weiter können auch andere Schlichtungseinrichtungen als Gütestellen nach § 45 JustG NRW anerkannt werden. In der Liste der nach § 45 JustG NRW als Gütestellen anerkannten weiteren Streitschlichtungseinrichtungen im Geschäftsbereich der Präsidentin des OLG Düsseldorf vom 18.12.2012 ist die Kundenbeschwerdestelle bei dem T Sparkassen- und Giroverband jedenfalls nicht enthalten. Die Klägerin, die als diejenige, die sich auf die Verjährungshemmung beruft, darlegungs- und beweispflichtig ist (Ellenberger, a.a.O., § 204 Rn. 55), hat insoweit nichts Gegenteiliges darlegen können. Im Gegenteil ergibt sich aus dem von der Klägerin mit Schreiben vom 22.03.2013 zu den Akten gereichten Schreiben der Kundenbeschwerde, dass diese gerade nicht von der Landesjustizverwaltung eingerichtet oder anerkannt ist. 49 Dass die Stelle nur vom Bundesministerium für Justiz genehmigt und im Bundesanzeiger Nr. 123 am 18.08.2010 veröffentlicht ist, ändert nichts daran, dass es sich nicht um eine Schlichtungsstelle im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB handelt. Das Gesetz verlangt insoweit ausdrücklich eine durch Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Einrichtung. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bestimmt damit ausdrücklich (als Bundesrecht), dass die Landesjustizverwaltung insoweit zuständig ist und diese die Gütestellen einrichten oder anerkennen muss und gerade nicht der Bund. Art. 31 GG, auf den sich die Klägerin bezieht, spielt insoweit keine Rolle, da es sich hier nicht um Bundesrecht handelt, sondern Akte der Verwaltung. Die vom Bund genehmigten Einrichtungen haben daher keinen irgendwie gearteten „Vorrang“ vor denen des Landes. Darüber hinaus ist unklar, als was das Bundesministerium diese genehmigt hat. Klar ist jedenfalls, dass es die Kundenbeschwerdestele nicht als Gütestelle im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB anerkannt hat, weil es dafür gar nicht zuständig ist. 50 Weiter sind auch die Voraussetzungen für die zweite Alternative des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht erfüllt. Hiernach führt auch der einvernehmliche Güteversuch vor einer „sonstigen Gütestelle“ zur Verjährungshemmung. Aber auch ein einvernehmlicher Güteversuch liegt hier nicht vor, da die Beklagte in ihrem Schreiben an die Kundenbeschwerdestelle vom 23.01.2012 ausdrücklich einen einvernehmlichen Einigungsversuch im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 2. Alt. BGB ablehnt und vorbehaltlich dessen Ausführungen zur Sache macht (Anlage K 8, Bl. 107 des Anlagenheftes), sodass das Verhalten der Beklagten nicht als Verhandeln im Sinne von § 203 BGB anzusehen sind (vgl. Ellenberger, a.a.O., § 203 Rn. 2). 51 Die notwendige Einvernehmlichkeit kann hier auch nicht etwa daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte in der Liste der am Schlichtungsverfahren des T Sparkassen- und Giroverbands aufgeführt ist. Denn selbst wenn man entgegen der ausdrücklichen Regelung in Ziff. 5 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle (Bl. 70 der Akte) – wonach das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten aller Art stattfinden „kann“ (d.h. nicht muss) – von einer für die Beklagte obligatorischen Verfahrensbeteiligung ausgehen wollte, ist daneben zu berücksichtigen, dass die Verfahrensordnung selbst keinerlei Verjährungsregelungen beinhaltet, so also insbesondere auch nicht etwa dergestalt, dass dem Antrag auf Durchführung eines solchen Verfahrens verjährungshemmende Wirkung zukommt, wie auch die Kundebeschwerdestelle selbst in dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.03.2013 zu den Akten gereichten Schreiben erklärt. Unter diesen Umständen kann aber weder ein Kunde, der ein solches Verfahren einleitet, von einer verjährungshemmenden Wirkung ausgehen, noch kann eine beteiligte Sparkasse durch die Einleitung des Verfahrens in verjährungsrechtlicher Hinsicht benachteiligt werden (LG Köln, Urteil vom 15.01.2008 AZ.: 3 O 724/05). 52 Die Einvernehmlichkeit im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 2. Alt. BGB lässt sich schließlich auch nicht aus der unwiderleglichen Vermutungsregelung des § 15 a Abs. 3 Satz 2 EGZPO ableiten. Eine analoge Anwendung dieser auf Fälle des § 15 a Abs. 3 Satz 1 EGZPO konzipierten Vorschrift auf § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB verbietet sich, weil zum einen darin gerade keine Vermutungsregelung getroffen wurde und auch keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, sich eine Auslegung bei eindeutigem Wortlaut bei einer Norm zum Schutz der Rechtssicherheit verbietet und schließlich Rechtsgedanken des Prozessrechts sich nicht ohne weiteres auf materielles Recht übertragen lassen (vgl. ausführlich hierzu LG Köln, Urteil vom 15.01.2008 AZ.: 3 O 724/05). 53 II. 54 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 55 III. 56 Der Streitwert beträgt 13.650,26 €. Der geltend gemachte Wiederanlageschaden erhöht den Streitwert nicht (BGH, Urteil vom 24.04.2012 - XI ZR 360/11). Für den Feststellungsantrag hat die Kammer 70 % der erhaltenen Ausschüttungen angesetzt.