OffeneUrteileSuche
Urteil

8 O 345/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0328.8O345.09.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85.424,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2009 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.777,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 03.03.2009 „Einsturz des Wohngebäudes T-Straße in Köln“ zu bezahlen, die ihr über einen Betrag von 203.764,81 € hinaus entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 61 % und die Beklagte zu 39 %. Die Kosten der Streithelfer trägt die Klägerin zu je 61 % und im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85.424,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2009 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.777,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2009 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 03.03.2009 „Einsturz des Wohngebäudes T-Straße in Köln“ zu bezahlen, die ihr über einen Betrag von 203.764,81 € hinaus entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 61 % und die Beklagte zu 39 %. Die Kosten der Streithelfer trägt die Klägerin zu je 61 % und im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend, die im Zusammenhang mit dem Einsturz des Kölner Stadtarchivs am 03.03.2009 stehen. Der Einsturz des Stadtarchivs wird in Zusammenhang gebracht mit Bauarbeiten zur Herstellung des Gleiswechselbauwerks „P“. Die Beklagte ist Bauherrin dieses Vorhabens und hatte die Streithelferin zu 1) mit der Ausführung der Bauarbeiten beauftragt. Diese wiederum hatte die Streithelferin zu 2) mit den Wasserhaltungsarbeiten beauftragt. Die Klägerin bewohnte als Mieterin eine mindestens 97,84 qm große Wohnung mit Balkon im Objekt T-Straße, das sich neben dem Kölner Stadtarchiv befand und infolge des Einsturzes des Stadtarchivs ebenfalls vollständig zerstört wurde. Die Klägerin befand sich berufsbedingt zum Zeitpunkt des Einsturzes nicht in der Wohnung. Bei dem Einsturz verlor die Klägerin nahezu ihre gesamte Wohnungseinrichtung. In der von der Klägerin bewohnten Wohnung befanden sich zum Zeitpunkt des Einsturzes am 03.03.2009 die Gegenstände, die in der klägerseits als Anlage K11a in der elektronischen Fassung vom 14.12.2010 (CD, Bl. 261 AH 2) vorgelegten Inventarliste aufgeführt sind. Auf diese Liste wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen; die Inventarliste K11a in der genannten Form ersetzt die Inventarlisten in den Anlagen K9 und K10 sowie die erste Fassung der Anlage K11a. Mit Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.03.2009 wurde die Beklagte aufgefordert, bis zum 11.03.20109 eine Sofortzahlung an die Klägerin zu leisten und die Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Klägerin binnen derselben Frist dem Grunde nach anzuerkennen (vgl. Anlage K1, Bl. 1 ff. AH 1). Unter dem 19.03.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit einem Schreiben an ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit (vgl. Anlage K2, Bl. 5 AH 1): „ Wir wiederholen an dieser Stelle die in der Anliegerversammlung im Bürgerhaus Stollwerck am 12.03.2009 bereits abgegebene Zusage, dass die Z AG die Ihrer Mandantschaft bei dem Unglück am P entstandenen Schäden in einer angemessenen und großzügigen Art und Weise ersetzen wird ohne dass eine Diskussion über den Rechtsgrund etwaiger Ansprüche vertieft werden soll. “ Nach dem Einsturz lebte die Klägerin bis einschließlich September 2009 im Q-Hotel bis sie eine neue Wohnung, und zwar eine Eigentumswohnung, finden konnte. Für die durch das Leben im Hotel entstehenden höheren Lebenshaltungskosten sagte die Beklagte der Klägerin eine monatliche Pauschale von 1.500,00 € zu (vgl. Anlage K4, Bl. 8 AH 1). Ferner sagte die Beklagte im Anschluss an das Ereignis allen Geschädigten für die materiellen Schäden eine Entschädigungspauschale von 1.000 € / m² je Wohnung und eine Umzugspauschale von 5.000,00 € zu (Anlage K5, Bl. 9 AH 1). Weiterhin wurde den Geschädigten des betroffenen Hauses eine Entschädigungszahlung für finanzielle Nachteile versprochen, die ihnen aus der Anmietung von Wohnungen zum höheren Mietpreisspiegel entstehen würden. Die Zahlung sollte einen Zeitraum von sechs Jahren umfassen. Der bisherige Quadratmeterpreis der klägerischen Wohnung lag bei 6,30 €. Wegen der Berechnung der Mietpreisdifferenz nach den von der Beklagten vorgeschlagenen Modalitäten wird auf das Schreiben der Beklagten in Anlage K6, Bl. 11 f. AH 1, Bezug genommen. Zudem sagte die Beklagte den Geschädigten eine pauschale Zahlung für immaterielle Schäden in Höhe von 5.000,00 € zu (vgl. Bl. 13 AH 1). Im Verlauf der Schadensabwicklung zahlte die Beklagte die Entschädigungspauschale für das Wohnungsinventar in einer der Wohnungsgröße von 97,84 qm entsprechenden Höhe von 97.840,00 €. Daneben zahlte sie eine Umzugspauschale in Höhe von 5.000,00 € sowie ein Schmerzensgeld von weiteren 5.000,00 € an die Klägerin aus (vgl. dazu Anlage K7, Bl. 14 AH 1). Mit Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 02.07.2009 forderte dieser die Beklagte zu einer weiteren Zahlung in Höhe von 268.062,97 € unter Vorlage einer Inventarliste und unter Fristsetzung bis zum 10.07.2009 auf (vgl. Anlage K8, Bl. 16 ff. AH 1). Schließlich zahlte die Beklagte im März 2010 – nach Rechtshängigkeit der Klage – einen weiteren Betrag in Höhe von 9.500,00 € an die Klägerin für die erhöhten Lebensführungskosten durch den siebenmonatigen Hotelaufenthalt, wofür sie bis zu diesem Zeitpunkt erst 1.000,00 € Soforthilfe gezahlt hatte (vgl. Anlage K32, Bl. 81 AH 1). Insgesamt leistete die Beklagte damit an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 118.340,00 €, der sich wie folgt zusammensetzt: Entschädigungspauschale für Wohnungseinrichtung 1.000,00 € / m² 97.840,00 € Umzugskostenpauschale 5.000,00 € Schmerzensgeldpauschale 5.000,00 € Unterhaltspauschale 7 x 1.500,00 € 10.500,00 € Gesamtzahlung 118.340,00 € Die Klägerin behauptet, der Einsturz sei auf die Bauarbeiten zur Herstellung des Gleiswechselbauwerks „P“ zurückzuführen, deren Bauherrin die Beklagte ist. Für die Folgen des Einsturzes müsse daher die Beklagte haften. Sie ist zudem der Auffassung, die Erklärung der Beklagten vom 19.03.2009 (Anlage K2, Bl. 5 AH 1) sei als selbständiges Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis zu verstehen gewesen. Die Klägerin behauptet weiter, dass bei dem Einsturz auch die in Anlage K11 aufgelisteten Medikamente (Bl. 69 AH 1) verloren gegangen seien. Zur Schadenshöhe behauptet die Klägerin, ihr Schaden hinsichtlich des Wohnungsinventars liege bei insgesamt 312.556,97 €. Dieser Betrag ergebe sich aus der Summe der Wiederbeschaffungspreise der in Anlage K11a in der elektronischen Fassung vom 14.12.2010 aufgelisteten Gegenständen in Höhe von 309.913,80 € sowie einem Wert für Medikamente in Höhe von 2.643,17 €. Die Klägerin ist der Ansicht, dass als Schaden für die verlorenen Gegenstände der Wiederbeschaffungswert für eine Neuanschaffung zu ersetzen sei. Es sei bei den jeweiligen Gegenständen kein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Ein solcher Abzug sei für die Klägerin, die bei dem Einsturz ihr gesamtes Hab und Gut verloren habe, nicht zumutbar. Denn hierdurch werde sie außerstande gesetzt, sich einen gleichwertigen Ersatz für das verlorene Inventar zu beschaffen und so ihren Lebensstandard vor Schadenseintritt wiederherzustellen. Zudem sei aus den genannten Gründen auch ein Abzug hinsichtlich der Mehrwertsteuer gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB billigerweise nicht zuzumuten. Ohnehin habe sie Gegenstände im Wert von bislang insgesamt 69.881,20 € (inkl. 13.277,53 € MwSt) wiederbeschafft. Zumindest insoweit komme ein Abzug nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in Betracht. Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, ihr stünde eine Mietdifferenz über einen Zeitraum von sechs Jahren in Höhe von insgesamt 42.624,00 € zu. Die diesbezügliche Zahlungszusage der Beklagten sei pauschal erfolgt und gelte deshalb auch im Fall des Erwerbs einer Eigentumswohnung. Bei der Berechnung legt sie das von der Beklagten entwickelte Entschädigungsmodell zugrunde (Bl. 11 f. AH 1) und geht von einer Mietpreisdifferenz von 3,70 €/m² sowie einem Faktor von 1,6 aus. Die Klageschrift ist der Beklagten am 21.09.2009 zugestellt worden. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 9.500,00 € für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 268.786,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2009 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 03.03.2009 „Einsturz des Wohngebäudes T-Straße in Köln“ zu bezahlen, die ihr über einen Betrag von 376.902,97 € hinaus entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.532,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet ihre Haftung dem Grunde nach und ist der Auffassung, dass auch in ihrem Schreiben vom 19.03.2009 kein Schuldanerkenntnis oder -versprechen gesehen werden könne, sondern lediglich eine Leistungszusage aus Kulanz ohne Rechtsbindung. Sie bestreitet den von der Klägerin dargelegten Wiederbeschaffungswert der zerstörten Gegenstände. Ferner ist sie der Auffassung, dass sich die Klägerin im Falle einer Wiederbeschaffung zum Neupreis einen Abzug neu für alt gefallen lassen müsse. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.01.2011 und gemäß Beweisbeschluss vom 31.10.2011 durch Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. C sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens und Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen A. Zudem hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 24.05.2011 und vom 21.02.2013 sowie die Gutachten des Sachverständigen A vom 19.03.2012 und vom 23.09.2012 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes in Höhe von 85.424,81 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.777,45 € aus dem Schuldanerkenntnis vom 19.03.2009. In Höhe von 15.946,00 € ist die Klage bereits unschlüssig. Denn die von der Klägerin dargelegten Forderungen ergeben einen Gesamtbetrag in Höhe von 371.180,97 €. Abzüglich der unstreitig bereits gezahlten 118.340,97 € ergibt sich eine Differenz von 252.840,97 €: Entschädigung für Wohnungseinrichtung etc. 312.556,97 € Umzugskostenpauschale 5.000,00 € Schmerzensgeldpauschale 5.000,00 € Unterhaltspauschale 4 x 1.500,00 € 6.000,00 € Mietdifferenz 42.624,00 € Gesamtforderung 371.180,97 € abzüglich Zahlungen 118.340,00 € Ergebnis 252.840,97 € Die Klägerin beantragt aber eine weitere Zahlung in Höhe von 268.786,97 €, so dass ein Differenzbetrag in Höhe von 15.946,00 € nicht begründet wird und damit unschlüssig ist. 1. Die Zusicherung der Beklagten vom 19.03.2009, dass die Schäden der Klägerin von der Beklagten ersetzt werden, stellt als selbstständiges Schuldversprechen die Rechtsgrundlage für die klägerischen Schadensersatzansprüche dar. Das Schriftformerfordernis des § 780 Satz 1 BGB i.V.m. § 126 BGB ist erfüllt. Der Erklärung ist nach Auffassung der Kammer nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte ein abstraktes Schuldversprechen der Beklagten zu entnehmen, dass die Schäden aus dem Unglück ersetzt werden. Ein selbständiges Schuldversprechen liegt vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen, gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (BGH, Urt. v. 18.05.1995, Az. VII ZR 11/94 m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, muss durch Auslegung ermittelt werden. Die Auslegung erfolgt anhand des Wortlauts der Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles. Dazu gehören vorangegangene Verhandlungen ebenso wie Anlass und Zweck der Erklärungen sowie im Zweifel die Interessenlage beider Seiten (BGH a.a.O.). Insbesondere der Hinweis in der Erklärung der Beklagten, dass die Diskussion über den Rechtsgrund nicht vertieft werden soll, ist aus der Sicht des Erklärungsempfängers gemäß §§ 133, 157 BGB nur so zu verstehen, dass die Beklagte einen eigenständigen Rechtsgrund für die Regulierung der Schäden, unabhängig von der Frage eines eigenen Verschuldens am Einsturz des Stadtarchivs, schaffen wollte. In der Erklärung kommt zum Ausdruck, dass die Beklagte gerade ohne Diskussion über den Rechtsgrund – und somit losgelöst von dieser schwierigen Frage – den Schaden der Klägerin ersetzen wollte. Dass bisherige Zahlungen allein aus Kulanz erfolgt sein sollen, ist vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Auch der Umstand, dass konkrete Zahlungen teilweise unter dem Vorbehalt einer Zahlung aus Kulanz getätigt wurden, vermag das mit Schreiben vom 19.03.2009 abgegebene Schuldversprechen nicht aufzuheben. Das Schreiben vom 19.03.2009 ist zudem im Zusammenhang mit der sonstigen Korrespondenz zwischen den Parteien zu sehen. Unter dem 06.03.2009 hat die Klägerin die Beklagte aufgefordert, ein Schuldanerkenntnis und ihre Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach verbindlich zu erklären. Vor dem Hintergrund dieser Aufforderung kann die Erklärung der Beklagten nicht als unverbindlich und bloß „aus Kulanz“ abgegeben verstanden werden. 2. Hinsichtlich der Schadenshöhe sind die Schadenspositionen „Wohnungsinventar“ einschließlich Medikamente und die Schadensposition „Mietdifferenz“ streitig. Die Schadenspositionen „Umzugskosten“ (5.000,00 €), „erhöhte Lebensunterhaltskosten“ (10.500,00 €) und „Schmerzensgeld“ (5.000,00 €) wurden durch Zahlungen mit entsprechenden Tilgungsbestimmungen erfüllt (§§ 362 Abs. 1, 366 Abs. 1 BGB). a) aa) Die Klägerin hat keinen Anspruch in Höhe von 2.643,17 € auf Ersatz der angeblich bei dem Einsturz verlorenen Medikamente. Dass sich diese in der Wohnung bei dem Einsturz befanden und im Eigentum der Klägerin standen, hat diese nicht substantiiert dargelegt, so dass der dahingehende Vortrag unbeachtlich ist (§ 138 Abs. 2 ZPO). Im Gegensatz zu den Gegenständen, die sich in der klägerseits in elektronischer Form vom 14.12.2010 vorgelegten Inventarliste befanden, hat die Beklagte das Vorhandensein dieser Medikamente nicht unstreitig gestellt. Die Erklärung der Beklagten vom 16.08.2011 (Bl. 438 f. GA) hat sich eindeutig auf die Inventarliste bezogen, so dass das Vorhandensein von Gegenständen, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, streitig geblieben ist. Dies betrifft die Medikamente. Die Kammer hat mit Beschluss vom 13.01.2011 (Bl. 394 GA) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin hinsichtlich der Medikamente eine ärztliche Bescheinigung über deren Verschreibung vorlegen mag, damit diese Position sodann unstreitig gestellt werden kann. Darauf ist keine Reaktion erfolgt. Die Klägerin hat insbesondere keine ärztlichen Unterlagen über deren Verschreibung oder über eine Neuverschreibung der angeblich verlorenen Medikamente vorgelegt. Darüber hinaus erschließt sich auch nicht, inwieweit der Klägerin ein Schaden wegen des Verlusts verschreibungspflichtiger Medikamente entstanden sein soll. Denn sollte sie die streitgegenständlichen Medikamente nach wie vor benötigen, wäre eine Neuverschreibung erfolgt und die Kosten müsste die Krankenversicherung tragen. Sollte sie die Medikamente nicht mehr benötigen, wäre ihr durch deren Verlust überhaupt kein Schaden entstanden. bb) Hinsichtlich des Wohnungsinventars hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung weiterer 85.424,81 €. Unstreitig ist, dass sich zum Zeitpunkt des Hauseinsturzes die in der Anlage K11a in der elektronischen Fassung vom 14.12.2010 (CD, Bl. 261 AH 2) aufgelisteten Gegenstände in der von der Klägerin bewohnten Wohnung befanden. Streitig ist die Höhe des dafür zu ersetzenden Schadens. Die Schadenshöhe unterliegt der gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO. An die Stelle des Vollbeweises tritt damit das Ermessen des Gerichts, welches unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheidet. Dabei muss sogar in Kauf genommen werden, dass das Ergebnis der Schätzung unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, Urt. v. 16.12.1963, Az. III ZR 47/63). Grundsätzlich sind bei der Zerstörung einer Sache die Kosten der Wiederbeschaffung einer gleichartigen oder wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache, d.h. der Wiederbeschaffungsaufwand, zu ersetzen (Palandt/ Grüneberg , BGB, 72. Aufl. 2013, § 249 Rn. 15). Eine Schadensbemessung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand scheidet aber aus, wenn gleichwertige gebrauchte Sachen nicht erhältlich sind oder diese Art der Ersatzbeschaffung wegen Unzumutbarkeit nicht in Betracht kommt (Palandt/ Grüneberg , BGB, 72. Aufl. 2013, § 249 Rn. 20). Zumutbar erscheinen die Anschaffung gebrauchter technischer Geräte und Haushaltselektrogeräte wie z.B. einer Waschmaschine, einer Stereoanlage, eines Fernsehers etc. sowie die Anschaffung von Gebrauchsgegenständen wie einem Fahrrad, eines Sportgeräts, Büchern, Filmen und CDs. Hinsichtlich Kleidung sowie bestimmter Utensilien aus dem „persönlichen“ Bereich (Badezimmerutensilien, Bettwäsche, Decken, Bett) sowie Möbelstücke ist hingegen der Neupreis anzusetzen, da die Beschaffung gebrauchter Kleidung, Schuhe, Unterwäsche, Sonnenbrille, Bettwäsche, Handtücher, Duschköpfe, Möbel etc. nicht zumutbar erscheint. In diesen Fällen kann der Schaden in der Regel nur durch Anschaffung neuer Sachen beseitigt werden. Dann ist aber dennoch grundsätzlich ein Abzug „neu für alt“ vom Neupreis anzusetzen (BGH, Urt. v. 24.03.1959, Az. VI ZR 90/58, NJW 1959, 1078). Es ist ein Grundprinzip des Schadensersatzrechts, dass der Geschädigte durch die Ersatzleistung nicht ärmer und nicht reicher gemacht werden soll (BGH, Urt. v. 24.03.1959, Az. VI ZR 90/58, NJW 1959, 1078; Urt. v. 06.12.1995, Az. VIII ZR 270/94). Ein Abzug neu für alt ist deshalb vorzunehmen, wenn das Vermögen des Geschädigten durch die neue Sache erhöht wurde und der Vorteilsausgleich dem Geschädigten zumutbar ist. An einem höheren Wert der neuen Sache für den Geschädigten kann es z.B. fehlen, wenn das zu ersetzende Teil voraussichtlich ebenso lang gehalten hätte wie die neue Sache oder der Ersatz zu keiner messbaren Vermögensmehrung bei dem Geschädigten führt (Münchener Kommentar/ Oetker , BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 349 m.w.N.). Ein Abzug neu für alt kann ausnahmsweise als unzumutbar angesehen werden, wenn es sich um Gegenstände handelt, auf die der Geschädigte angewiesen ist, wie eine Prothese, oder wenn der Geschädigte wirtschaftlich nicht in der Lage wäre, die Mehrkosten für die Neubeschaffung zu tragen (vgl. Staudinger/ Vieweg , BGB, 2010, § 249 Rn. 92; BeckOK/ Schubert , BGB, Edition 26, § 249 Rn. 145). Ein Abzug „neu für alt“ scheidet vorliegend nicht – wie von der Klägerin vorgetragen – von vornherein angesichts des nahezu vollständigen Verlusts ihres Hab und Guts aus. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr ein derartiger Abzug nicht grundsätzlich zumutbar wäre oder dadurch der Schutzzweck des Schadensrechts unterlaufen werden würde. Die Klägerin trägt lediglich unsubstantiiert und pauschal vor, dass im Falle der Vornahme eines solchen Abzuges ihr vorherige Lebensstandard nicht wieder herzustellen sei, da ihr die finanziellen Mittel für eine derart umfangreiche Ersatzbeschaffung fehlen würden. Da ihr gesamtes Vermögen bei dem Einsturz zerstört worden sei, sei es ihr nicht möglich, die notwendigen Anschaffungen mit ihrem sonstigen Vermögen zu kompensieren. Dies überzeugt nicht. Denn bei dem Hauseinsturz ist zwar nahezu der gesamte Hausrat der Klägerin zerstört worden. Damit sind aber nicht ihre Ersparnisse in Form von Buchgeld oder Anlagevermögen etc. verloren gegangen. Und dass die Klägerin insoweit gut aufgestellt war, zeigt sich allein an dem Erwerb einer Eigentumswohnung nach dem Vorfall. Die Klägerin trägt nicht konkret vor, inwiefern es ihr an den finanziellen Mitteln fehlen soll, so dass der Vortrag vor dem Hintergrund des Erwerbs einer Eigentumswohnung bereits widersprüchlich ist. Allein aus dem Umfang des Schadens kann nicht auf die Unzumutbarkeit einer Vorteilsanrechnung geschlossen werden. Denn dann wäre ein Abzug neu für alt bei der Zerstörung besonders hochwertiger und teurer Gegenstände praktisch nahezu immer ausgeschlossen, wenn der Geschädigte nicht besonders vermögend sein sollte. Die Klägerin wäre im Ergebnis begünstigt, wenn das gesamte Inventar zum Neupreis ohne jeglichen Abzug ersetzt werden würde, was dem Schadensrecht nach den o.g. Grundsätzen widerspricht. Durch die Neuanschaffung der verlorenen Gegenstände erspart sie Aufwendungen, die sie zukünftig durch den Ersatz der verlorenen Gegenstände hätte machen müssen. Denn diese waren überwiegend bereits mehr oder weniger gebraucht und damit zum Teil verschlissen. Dieser Vorteil bei einer Neuanschaffung ist im Rahmen des Schadensersatzanspruches zu berücksichtigen. Ausnahmen können allenfalls hinsichtlich einzelner Teile bestehen, bei denen ein Abzug neu für alt nach den o.g. Grundsätzen nicht zumutbar ist (z.B. Lebensmittel, Lesebrille) oder wenn der Ersatz zu keiner messbaren Vermögensmehrung bei dem Geschädigten führt (z.B. Sammlungen Blechspielzeug, Comics, Pflanzen, Bürobedarf). Die Höhe des Abzugs unterliegt als Teil der Schadensermittlung der Schätzung nach § 287 ZPO. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung, welcher Vorteil anzurechnen sei, der Rechtsprechung überlassen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 24.03.1959, Az. VI ZR 90/58, NJW 1959, 1078). Demzufolge gibt es zur Vorteilsausgleichung für Sachschäden keine spezielle gesetzliche Regelung. Bei gebrauchten Gegenständen, für die es einen „Gebrauchtmarkt“ gibt, kann der Abzug in der Differenz zwischen Neuwert und dem Wert der gebrauchten Sache liegen. Fehlt ein „Gebrauchtmarkt“ oder ist die Anschaffung gebrauchter Sachen unzumutbar, wie z.B. bei Kleidung, kann die voraussichtliche Dauer der Nutzungsmöglichkeit herangezogen werden und der Abzug prozentual nach dem Anteil der bereits verstrichenen Zeit bestimmt werden (Münchener Kommentar/ Oetker , BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 352 m.w.N.). Vor dem Hintergrund dieser abstrakten Grundsätze erachtet es die Kammer als angemessen, den vorzunehmenden Abzug und damit die Bestimmung der Schadenshöhe nach Gruppen vorzunehmen. Denn die Gegenstände aus der Inventarliste, deren Wert nicht von dem Sachverständigen A begutachtet wurde, lassen sich in einzelne Gruppen zusammenfassen, für die aufgrund ihrer Lebenserwartung und ihres Alters vergleichbare Abzüge zu machen sind. Durch die Zusammenfassung in Gruppen wird hinsichtlich der Wertbestimmung innerhalb der jeweiligen Gruppe zudem ein Durchschnittswert erreicht, der angesichts der teilweisen Unsicherheiten bei dem genauen Alter und dem Zustand einzelner Teile zu einem sachgemäßen Mittelwert führen dürfte. Hinsichtlich der Gegenstände aus der Inventarliste, die nicht von dem Sachverständigen begutachtet wurden, legt die Kammer grundsätzlich die von der Klägerin dargelegten Wiederbeschaffungspreise (= Wiederbeschaffungswert) als Ausgangspunkt der Schadensschätzung zugrunde. Die exemplarische Begutachtung einzelner Teile durch den Sachverständigen hat gezeigt, dass die Wertvorstellungen der Klägerin insofern durchweg plausibel sind und hinsichtlich der Neuwerte – insbesondere beim Schmuck – sogar weitgehend unter dem vom Sachverständigen festgestellten Werten lagen. Nach den o.g. Grundsätzen ist aber auf dieser Grundlage der Zeitwert der Gegenstände im Rahmen der gerichtlichen Schätzung zu ermitteln, durch einen Abzug neu für alt und/oder durch einen Vergleich mit dem entsprechenden Gebrauchtmarkt. Bei den von der Kammer im Rahmen der Schadensschätzung als Abzug neu für alt angesetzten Prozentsätzen hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass etliche Gegenstände bereits neu angeschafft worden sind und einige Gegenstände nicht, so dass die Mehrwertsteuer nur teilweise angefallen und gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zu ersetzen ist. (1) Hinsichtlich der in der Inventarliste aufgeführten Positionen 184-190, 192-199, 201-235 (Schmuck), 366 (Kaffeeservice), 367 (Tafelsilber), 379 (Märchenbände), 388 (Gemälde „Lüneburger Heide“) und 396 (Datumsanzeiger) schätzt die Kammer den zu ersetzenden Gesamtschaden auf insgesamt 46.574,00 € . Dies entspricht den Feststellungen des Sachverständigen A in seinem Wertgutachten vom 23.09.2012 (Bl. 593 ff. GA) hinsichtlich der Zeitwerte der zu begutachtenden Gegenstände. Das Gericht hat keinen Anlass, an den ausführlichen, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Auf Einwände und Ergänzungsfragen hat der Sachverständige sein Gutachten verständlich erläutert und seine Ergebnisse argumentativ untermauert. Zur Wertbestimmung hat der Sachverständige zunächst die Neuwerte (= Wiederbeschaffungswerte) der zu bewertenden Gegenstände zum Zeitpunkt des Unfalles ermittelt und sodann die dazugehörigen Zeitwerte infolge eines gegebenenfalls vorzunehmenden Abzuges neu für alt festgesetzt. Die Bewertung hat er anhand der Angaben der Klägerseite vorgenommen und bei Fehlen maßgeblicher Wertfaktoren eine Bewertung auf mittlerer Marktpreisbasis und teilweise anhand einer Mindestbewertung. Insbesondere auch hinsichtlich der umstrittenen Wertfestsetzungen für die Positionen 379 (Märchenbände) und 388 (Gemälde) schließt sich das Gericht den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen an. Mangels genauer Kenntnis des Erhaltungszustandes der antiken Bücher hat der Sachverständige eine Bewertung für einen mittleren Erhaltungsgrad vorgenommen. Ohne die Möglichkeit, eine Bewertung anhand einer tatsächlichen Sichtung der Bücher vornehmen zu können, ist dieser Mittelwert im Rahmen einer Schadensschätzung sachgemäß. Die Bewertung des Gemäldes „Lüneburger Heide“ mit 3.000,00 € ist nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass der Künstler des Bildes unbekannt ist. Die von der Klägerin vorgelegte „Expertise“ der Frau E vom 28.07.2010 (Anlage K40, Bl. 280 AH 2) ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn auch dieser ist der Maler des Gemäldes nicht bekannt, so dass nicht nachvollziehbar ist, wie sie auf den Wert von 10.000,00 € bis 15.000,00 € kommt. Zum Vergleich hat der Sachverständige A in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2013 einen Auktionshaus-Katalog mit Landschaftsbildern des 19. Jahrhunderts vorgelegt. Die darin befindlichen Schätzpreise für Gemälde bekannter Bilder beliefen sich auf bis zu 3.000,00 €. Dies veranschaulicht, dass ohne Kenntnis des Malers keinesfalls von einem darüber liegenden Wert ausgegangen werden kann. Abzüge im Rahmen des Zeitwertes („neu für alt“) hat der Gutachter zum Teil überhaupt nicht vorgenommen, und zwar beim Kaffeeservice (Pos. 366), bei dem Gemälde (Pos. 388), beim Datumsanzeiger (Pos. 396) und bei den Märchenbänden (Pos. 379). Dadurch wird dem o.g. Grundsatz Rechnung getragen, dass ein Abzug zu unterbleiben hat, wenn der Ersatz des zerstörten Gegenstandes zu keiner messbaren Vermögensmehrung führt. Im Schmuckbereich hat er überwiegend einen Abzug von 30 % angenommen, und zwar aufgrund der zu erwartenden Verschleißspuren oder Kratzer im Material. Einen höheren Abzug, und zwar in der Regel 50 %, hat er bei Materialien angesetzt, die einer höheren Entwertung als Gold, Silber, Platin und Edelsteinen unterliegen, wie z.B. Perlen, Leder und Stahl. Auch diese Ausführungen überzeugen. Denn Verschleißspuren führen zu einer Entwertung von Schmuckstücken, wobei manche Materialien anfälliger sind als andere. Eine andere Vorgehensweise zur Schadensermittlung hat der Sachverständige sachgemäß bei den Positionen 197 und 210 vorgenommen, da diese Schmuckstücke beschädigt geborgen wurden, so dass er als Schaden nur die Reparaturkosten angeführt hat. (2) Aus den übrigen Positionen der Inventarliste lassen sich zunächst Möbel und Einrichtungsgegenstände ohne technische Funktion zusammenfassen. Diese Gruppe umfasst sämtliche Einrichtungsgegenstände von Lampen und Dekorationsartikeln bis zu Möbelstücken wie Bett und Küchenzeile. Alle diese Gegenstände unterliegen zwar dem täglichen Verschleiß durch ihren Gebrauch. Sie werden aber in der Regel für längerfristig angeschafft, insbesondere Großmöbelstücke, und unterliegen nicht dem Wandel der Zeit durch technische Neuentwicklungen. Deshalb legt die Kammer bei dieser Gruppe eine maximale Lebensdauer von 40 Jahren zugrunde. Vor diesem Hintergrund wird bei diesen Gegenständen mit einem Alter von bis zu 10 Jahren ein durchschnittlicher Abzug von 25 % vorgenommen, bei einem Alter zwischen 10 und 20 Jahren ein Abzug von 50 %, bei einem Alter von 20 bis 30 Jahre ein Anzug von 75 % und bei einem Alter über 30 Jahre ein Abzug von 90 %. Der von der Klägerin angegebene Wiederbeschaffungswert von Gegenständen dieser Gruppe mit einem Alter von bis zu 10 Jahren liegt bei insgesamt 36.092,70 € (Summe der Positionen 6, 14, 24-32, 35, 42, 240-242, 245-246, 292-295, 298-301, 307, 341, 344-352, 354, 364, 394, 548). Unter Berücksichtigung eines Abzuges neu für alt in Höhe von 25 % verbleibt ein zu ersetzender Betrag in Höhe von 27.069,53 € . Der von der Klägerin angegebene Wiederbeschaffungswert von Gegenständen dieser Gruppe mit einem Alter von 10 bis 20 Jahren liegt bei insgesamt 3.872,00 € (Summe der Positionen 23, 236-239, 247, 296, 356, 397, 403-404, 407). Unter Berücksichtigung eines Abzuges neu für alt in Höhe von 50 % verbleibt ein zu ersetzender Betrag in Höhe von 1.936,00 € . Der von der Klägerin angegebene Wiederbeschaffungswert von Gegenständen dieser Gruppe mit einem Alter von ca. 20 bis 30 Jahren liegt bei insgesamt 7.160,00 € (Summe der Positionen 1, 248, 291, 342-343, 401, 409, 516, 524). Unter Berücksichtigung eines Abzuges neu für alt in Höhe von 75 % verbleibt ein zu ersetzender Betrag in Höhe von 1.790,00 € . Der von der Klägerin angegebene Wiederbeschaffungswert von Gegenständen dieser Gruppe mit einem Alter über 30 Jahren liegt bei insgesamt 1.220,00 € (Summe der Positionen 7, 34, 392, 406). Zu dieser Kategorie zählt die Kammer auch diejenigen Einrichtungsgegenstände, für die die Klägerin keine Altersangabe gemacht hat. Denn für diese Güter ist im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO jedenfalls ein Mindestschaden anzusetzen, dem mit der Einordnung in die höchste Altersgruppe genüge getan wird. Unter Berücksichtigung eines Abzuges neu für alt in Höhe von 90 % verbleibt ein zu ersetzender Betrag in Höhe von 122,00 € . (3) Als weitere Kategorie fasst die Kammer Gebrauchsgegenstände des Alltags zusammen, die keine elektronische Funktion haben, sondern rein nützlich sind und kaum einem Wandel der Zeit unterworfen sind. Hierzu gehören Kleiderbügel (Pos. 2), Regenschirm (Pos. 3), Squash-Schläger (Pos. 5), Koffer (Pos. 8-11), Leiter (Pos. 13), Fußmatte (Pos. 22), Waage (Pos. 38), Wäscheständer (Pos. 44), Schuhspanner (Pos. 181), Schuhlöffel (Pos. 182), Papierkorb (Pos. 243), Werkzeugkoffer (Pos. 273), Schlafsack (Pos. 309), Isomatte (Pos. 310), Picknickdecke (Pos. 311) und Taschenlampen (Pos. 485, 486). Diese Gegenstände unterliegen zum Teil einem besonders hohen Verschleiß durch den täglichen Gebrauch, wie z.B. eine Fußmatte oder ein Regenschirm. Zum Teil können sie aber auch nahezu „ein Leben lang“ halten, wie z.B. eine Leiter oder ein Kleiderbügel. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer unabhängig von dem Alter der einzelnen Gegenstände einen durchschnittlichen Abzug von 50 % für sachgemäß. Aus der Summe der o.g. Positionen (2.852,50 €) ergibt sich damit ein zu ersetzender Betrag in Höhe von 1.426,25 € . Den 45 Jahre alten Schlittschuhen (Pos. 272) kann hingegen kein Verkehrswert mehr zugemessen werden, sondern lediglich ein geringer Gebrauchswert in Höhe von 10 % des Wiederbeschaffungspreises, mithin 5,00 € . (4) Für Fahrrad und Zubehör (Pos. 19-21b) erachtet die Kammer einen Abzug von 50 % für sachgemäß, so dass dafür ein Betrag in Höhe von 305,00 € zu ersetzen ist. Dabei ist maßgeblich, dass das Fahrrad bereits 10 Jahre alt war und eine Lebensdauer von mehr als 20 Jahren bei Fahrrädern selten ist. Zudem gibt es für Fahrräder einen großen Gebrauchtmarkt sowohl im Internet als auch z.B. in Köln wöchentlich am Wochenende an wechselnden Plätzen. (5) Als nächste Gruppe lassen sich Haushalts-Elektro-Geräte zusammenfassen, wobei hinsichtlich der zu erwartenden Lebensdauer zwischen Großgeräten und Kleingeräten zu unterscheiden ist. Zu den Großgeräten gehören Waschmaschine (Pos. 36), Spülmaschine (Pos. 410), Kühlschrank (Pos. 411), Gefrierschrank (Pos. 412), Herd (Pos. 414) und Fitnessgeräte (40, 302). Bei diesen Geräten ist von einer Lebensdauer von ca. 20 Jahren auszugehen. Zu den Kleingeräten gehören Föhn (Pos. 41), elektrische Zahnbürste (Pos. 33), Bügeleisen (Pos. 303), Staubsauger (Pos. 12), Deckenventilator (Pos. 244), Heizlüfter (Pos. 37), Heizkissen (Pos. 304) sowie diverse Küchengeräte wie Kaffemaschine, Toaster, Wasserkocher, Mixer etc. (Pos. 413, 415 – 423). Bei den Kleinelektrogeräten ist von einer Lebensdauer von ca. 10 Jahren auszugehen. Allen diesen Elektrogeräten ist gemeinsam, dass sie durch ihren täglichen Gebrauch im Haushalt einem hohen Verschleiß unterliegen und als elektronische Geräte einer gewissen Fehleranfälligkeit ausgesetzt sind. Zudem unterliegen sie dem Wandel durch technische Fortentwicklung, insbesondere hinsichtlich des Energieverbrauchs bei Großgeräten, der fortschreitend optimiert wird. Vor diesem Hintergrund nimmt die Kammer bei Großgeräten mit einem Alter bis zu 5 Jahren einen Abzug neu für alt von 25 % vor (Pos. 302, 414), bei einem Alter zwischen 5 und 10 Jahren von 50 % (Pos. 36, 40, 410, 411) und bei einem Alter von 10 bis 20 Jahren einen Abzug von 75 % (Pos. 412). Bei den Kleinelektrogeräten, die schneller verschleißen, erachtet die Kammer einen Abzug bei einem Alter von bis zu 5 Jahren in Höhe von 50 % für sachgemäß (Pos. 33, 37, 41, 304, 413, 416-418, 420, 422, 423), bei einem Alter zwischen 5 und 10 Jahren von 75 % (Pos. 12, 303, 415) und bei einem Alter über 10 Jahren einen Abzug von 90 % (Pos. 244, 419, 421). Dies ergibt einen zu ersetzenden Schaden für diese Gruppe in Höhe von 2.994,35 € . (6) Als weitere Kategorie sind Kosmetikprodukte, Wasch- und Putzmittel zusammenzufassen (Pos. 45-55, 183, 542-545). Insbesondere hinsichtlich der Kosmetika befinden sich in der Inventarliste überwiegend keine Altersangaben, sondern lediglich der Hinweis „neuwertig“. In der Regel werden Kosmetikprodukte sowie Wasch- und Putzmittel im Laufe der Zeit je nach Bedarf und Verbrauch neu gekauft, um sie umgehend zu benutzen. Es ist nicht plausibel, dass die aufgelisteten Produkte ungeöffnet oder nahezu voll waren zum Zeitpunkt des Einsturzes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere Kosmetika wie z.B. Cremes nur eine begrenzte Haltbarkeitsdauer nach dem Öffnen haben (in der Regel 6, 12 oder 24 Monate). Vor diesem Hintergrund und mangels genauer Alters- und Verbrauchsangaben erachtet die Kammer den Ersatz des Mittelwertes von 50 % für sachgemäß. Bei einem angegebenen Gesamtwiederbeschaffungswert von 3.782,00 € ergibt dies einen zu ersetzenden Betrag in Höhe von 1.891,00 € . (7) Badtextilien (Pos. 56-63), Bettwäsche (Pos. 312-325) sowie Tisch- und Küchentextilien (Pos. 326-337, 521-523) sind als weitere Gruppe zusammenzufassen. Diese haben gemeinsam, dass sie einem hohen Verschleiß durch den täglichen Gebrauch und z.B. dem damit verbundenen häufigen Waschen unterliegen. Gleichzeitig unterliegen diese Textilien aber kaum Modeerscheinungen, sondern können oft als „zeitlos“ betrachtet werden und werden demnach häufig auf lange Dauer genutzt. Da der Altersdurchschnitt dieser Gegenstände vorliegend unter 10 Jahren liegt, erachtete die Kammer einen Abzug neu für alt von 25 % für sachgemäß. Bei einer Summe von 8.730,00 € ergibt dies einen zu ersetzenden Schaden von 6.547,50 € . (8) Kleidung, Accessoires, Schuhe und (Hand-) Taschen unterliegen alle dem Verschleiß durch das Tragen und zudem in besonderem Maße Modeerscheinungen. Vorliegend ist aber zu beachten, dass die Klägerin in der Regel hochwertige und relativ viele Sachen besaß, so dass die Lebenserwartung des Einzelstücks eher höher anzusiedeln ist. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer einen Abzug neu für alt von durchschnittlich 25 % bei Sachen mit einem Alter von bis zu 5 Jahren für sachgemäß (Pos. 43, 64-67, 70-77, 79-82, 84-85, 87-100, 102-103, 105-108, 110, 112-114, 116-119, 121-123, 125-132, 135-136, 138-140, 142, 146, 148-150, 152, 154, 156-164, 166-176), einen Abzug von durchschnittlich 50 % bei Sachen mit einem Alter zwischen 5 und 10 Jahren (Pos. 68-69, 78, 83, 101, 111, 124, 133-134, 137, 144, 151, 165, 177) und von 75 % bei Sachen mit einem Alter von mehr als 10 Jahren (Pos. 86, 104, 109, 115, 120, 141, 145, 147, 153). Dies führt zu einem zu ersetzenden Schaden für Kleidung etc. in Höhe von insgesamt 42.351,00 € . (9) Technische Geräte wie Computer, Fernseher, DVD- und CD-Player, Drucker, Telefon, Radio etc. unterliegen durch technischen Fortschritt in besonders hohem Maße dem Wandel der Zeit und damit dem Wertverlust durch neue Innovationen. Gerade für ältere und überholte Modelle gibt es zudem einen großen Gebrauchtmarkt. Deshalb erachtet die Kammer bei derartigen Geräten mit einem Alter von bis zu 5 Jahren einen Abzug von 30 % für sachgemäß (Pos. 253-254, 258, 353, 355, 360, 400), bei Geräten mit einem Alter zwischen 5 und 15 Jahren einen Abzug in Höhe von 60 % (Pos. 39, 251-252, 305, 357-358, 408) und bei Geräten, die über 15 Jahre alt sind, einen Abzug von 90 % (Pos. 250, 255-256, 359, 361-363). Unter Berücksichtigung dieser Abzüge ergibt sich ein zu ersetzender Schaden für die genannten Geräte in Höhe von insgesamt 3.816,60 € . (10) Bei Literatur aller Art (Pos. 284-288, 377-378, 380-383, 505-515) erachtet die Kammer einen durchschnittlichen Abzug von 50 % für sachgemäß, so dass sich ein zu ersetzender Schaden in Höhe von insgesamt 19.424,63 € ergibt. Denn für Bücher gibt es einen großen Gebrauchtmarkt und gebrauchte Bücher können oft für nur wenige Euro erworben werden. Hinzu kommt, dass bei etlichen der aufgelisteten Bücher fraglich ist, ob diesen überhaupt noch ein zu ersetzender Wert zukommt. Denn insbesondere bis zu 30 Jahre alte Unterrichtsbücher und Fachliteratur dürften mittlerweile längst überholt sein und durch ständigen Lehrplanwechsel nicht mehr zu gebrauchen sein. Zudem dürfte ein Teil der Unterrichtsbücher von der Schule gestellt werden und somit keine Kosten bei der Klägerin verursachen. Im Gegensatz dazu dürften z.B. Kochbücher, Kunstbände und antiquarische Bücher mangels Aktualitätsverlust nahezu vollständig zu ersetzen sein. Insofern dürfte ein Abzug von durchschnittlich 50 % einen angemessenen Mittelwert widerspiegeln. Lediglich hinsichtlich der Position 282, Jahrgänge/Ausgaben der Zeitschriften Time Magazin, Newsweek und The New Yorker aus den Jahren zwischen 2006 und 2009, erachtet die Kammer einen höheren Abzug, und zwar 90 %, für angemessen. Denn es kann insofern weder ein Verkehrswert noch ein Affektions- oder Sammlerinteresse festgestellt werden. Zudem fehlt es an einer Angabe der Anzahl der Zeitschriften, so dass lediglich von einem Mindestschaden auszugehen ist. Zu ersetzen sind damit für diese Position 146,40 € . (11) Für Filme (Pos. 281), CDs (Pos. 384) und Schallplatten (Pos. 385) schätzt die Kammer – abweichend von den Angaben der Klägerin – den durchschnittlichen Wiederbeschaffungswert auf 10,00 €. Denn gerade ältere CDs und DVDs sind mittlerweile auch im Fachhandel für deutlich unter 10,00 € erhältlich, so dass ein Durchschnittswert von über 10,00 € nicht plausibel ist. Bei insgesamt ca. 870 Filmen, CDs und Schallplatten ergibt sich ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von 8.700,00 €. Da es sich aber ausnahmslos um gebrauchte Gegenstände gehandelt hat und für diese ein großer Gebrauchtmarkt existiert, ist von diesem Wert ein Abzug neu für alt in Höhe von 50 % zu machen. Damit ergibt sich ein zu ersetzender Schaden in Höhe von 4.350,00 € . (12) Bei Geschirr und Küchenutensilien (Pos. 306, 368-376, 395, 424-484, 487-504, 518-520, 549) erachtet die Kammer einen Abzug neu für alt in Höhe von durchschnittlich 30 % für sachgemäß. Denn innerhalb dieser Gruppe befinden sich Gegenstände, die zwar dem Verschleiß unterliegen und von Zeit zu Zeit ersetzt werden, wie z.B. Messer und Küchenwerkzeuge. Aber es handelt sich teilweise auch um Dinge, die nahezu ein Leben lang halten können, wie z.B. ein Porzellanservice. Da sich die Gegenstände in dieser Gruppe altersmäßig innerhalb einer sehr weiten Spanne, von ½ Jahr bis 33 Jahre, befinden, erscheint ein durchschnittlicher Abzug von 30 % angemessen, so dass sich bei einer Gesamtsumme der Wiederbeschaffungswerte von 11.769,35 € ein zu ersetzender Schaden in Höhe von 8.238,55 € ergibt. (13) Bei bestimmten Gegenständen ist ein Abzug neu für alt nicht vorzunehmen, so dass der komplette Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen ist. Dabei handelt es sich einerseits um Dinge, bei denen der Klägerin ein Abzug nicht zumutbar ist. Dies ist der Fall bei Gegenständen, auf die sie angewiesen ist (Lebensmittel, Lesebrille, medizinische Schuhe, orthopädische Einlagen und Krücken). Andererseits handelt es sich dabei um Dinge, bei deren Ersatz keine messbare Vermögensmehrung bei der Klägerin eintritt. Dies ist vor allem der Fall bei Gegenständen mit überwiegend Affektionswert, wie den diversen Sammlungen von z.B. Blechspielzeug, Musikinstrumenten, Enten und Comics, oder bei Bildern und antiken Möbelstücken, aber auch z.B. bei Pflanzen. Insgesamt handelt es sich um die Positionen 15-18, 143, 178-180, 259-271, 274-278, 280, 297, 308, 338-340, 365, 386-387, 389-391, 393, 398-399, 402, 517, 525-541, 546-547. Der Gesamtwert liegt bei 14.277,00 € . (14) Schließlich beinhaltet die vorgelegte Inventarliste einige Positionen, bei denen ein Ersatzanspruch gänzlich ausscheidet. Dies betrifft die Positionen 257, 279, 283 und 289. Bei der Position 257 handelt es sich um 12 – 25 Jahre alte Reisedias. Diesen kommt kein messbarer Wert zu. Bei der Position 279 handelt es sich um ein geliehenes Fernglas. Da dieses nicht im Eigentum der Klägerin stand, sondern ihrem Vater gehörte, ist ein Schaden bei der Klägerin nicht eingetreten. Dass der Vater Regressansprüche wegen des zerstörten Fernglases gegen die Klägerin geltend macht, wurde nicht vorgetragen. Bei der Position 283 handelt es sich um den Arbeitsaufwand zur Herstellung von Unterrichtsmaterialien und ähnlichem aus 32 Schuljahren. Dabei handelt es sich nicht um eine ersatzfähige Schadensposition. Denn die Erstellung von Unterrichtsmaterialen ist Teil der vergüteten Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin. Dieser Aufwand gehört zu ihrer Arbeitszeit, für die sie entlohnt wird. Ein Schaden ist deshalb nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der überwiegende Teil der Materialien durch Lehrplanänderungen etc. überholt sein dürfte damit keinen Gebrauchswert mehr haben dürfte. Bei Position 289 handelt es sich um auf dem Laptop gespeicherte Texte aus dem Internet. Da nicht dargelegt ist, dass diese kostenpflichtig erworben wurden, ist davon auszugehen, dass die Texte jederzeit wieder kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden können, so dass insofern ebenfalls kein Schaden eingetreten ist. Den Gesamtschaden für die in der Inventarliste genannten Gegenständen schätzt die Kammer damit auf 183.264,81 €. Auf den verlorenen Hausrat hat die Beklagte bereits 97.840,00 € gezahlt, so dass der Anspruch insoweit erfüllt ist (§ 362 Abs. 1 BGB) und ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 85.424,81 € verbleibt. b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer „Mietdifferenz“ in Höhe von 42.624,00 €, da sie keine neue Wohnung angemietet hat, sondern eine Eigentumswohnung erworben hat. Für den geltend gemachten Anspruch ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, insbesondere nicht die Zahlungszusage der Beklagten gegenüber den Geschädigten im Rahmen der Kundgaben zu den „Regelungen der Entschädigungszahlungen“ (Anlage K6, Bl. 10 ff. AH 1). Die Zahlung einer Entschädigung für höhere Mieten setzt nach der entsprechenden Zusage der Beklagten die Anmietung einer neuen Wohnung voraus. Dies kommt in dem diesbezüglichen Schreiben deutlich zum Ausdruck. Denn darin werden als Voraussetzungen genannt: „Mietvertrag der bisherigen und der neuen Wohnung“. Auch werden die Hintergründe dieser in Aussicht gestellten Entschädigungsleistung erklärt: „Da qualitativ gleichwertige Ersatzwohnungen nur zu einer höheren Miete als für die bisherige Wohnung angemietet werden können, entstehen Mehraufwendung.“ Mithin werden Sinn und Zweck der Entschädigung ausdrücklich festgelegt; der Vermögensverlust durch höhere Mietzahlungen soll ausgeglichen werden. Bei der Klägerin tritt ein solcher Vermögensverlust aber nicht ein. Denn sie zahlt keine Miete mehr, sondern hat Eigentum erworben. Etwaige Tilgungsraten für die Finanzierung dieser Anschaffung sind nicht mit Mietzahlungen vergleichbar. Dabei handelt es sich nämlich nicht um vermögensmindernde Ausgaben wie Mietzahlungen, sondern um eine Investition in das eigene Vermögen. Mangels Vergleichbarkeit kann die Zahlungszusage hinsichtlich der Mietdifferenz damit auf den Fall der Klägerin keine Anwendung finden und ist auch aus Sicht eines objektiven Empfängers der Erklärung nicht so zu verstehen (§§ 133, 157 BGB). Dies würde dem Wortlaut und der Zwecksetzung der Beklagten deutlich widersprechen. 3. Die Zinsforderung resultiert aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB und ist erst ab dem 11.07.2009 begründet. Denn erst zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte mit der Leistung in Verzug. Der Anspruch auf Verzugszinsen setzt gemäß § 286 Abs. 1 BGB eine Mahnung voraus, d.h. die eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Dabei muss die geschuldete Leistung derart bestimmt sein, dass der Gläubiger erkennen kann, zu welcher Leistung er aufgefordert wird (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 286 Rn. 19). Erst mit Schreiben vom 02.07.2009 hat die Klägerin ihre Zahlungsforderung gegenüber der Beklagten beziffert, so dass erst mit diesem Schreiben eine bestimmte Mahnung erfolgte und erst mit Ablauf der darin gesetzten Frist Verzug eintreten konnte. 4. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als zweckmäßige Maßnahme der Rechtsverfolgung als Teil des anerkannten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 5.777,45 € erstattungsfähig. Da ein Anspruch in Höhe eines Gesamtbetrages von 203.764,81 € (118.340,00 € + 85.424,81 €) bestand, waren die Rechtsanwaltskosten aus diesem Gegenstandswert zu berechnen. Die Geschäftsgebühr liegt gemäß Nr. 2300 VV RVG bei 0,5 bis 2,5; wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Insofern sind die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG heranzuziehen. Eine 2,5-fache Geschäftsgebühr erachtet die Kammer in dem vorliegenden Fall als angemessen, da sich die Angelegenheit durch eine besondere Komplexität sowohl hinsichtlich des Haftungsgrundes als auch hinsichtlich der Haftungshöhe auszeichnet. Zudem ist die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin besonders hoch, da es um den Ersatz ihres nahezu gesamten Hab und Gut geht. Somit ergibt sich ein Betrag von 5.777,45 € (Nr. 2300 VV RVG: 2,5 x 1.934 € = 4.835 € + Nr. 7002 VV RVG: 20,00 + Nr. 7008 VV RVG: 922,45 €). Die diesbezügliche Zinsforderung resultiert als Prozesszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit ist gemäß §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO am 21.09.2009 eingetreten. Maßgeblich für den Zinsbeginn ist analog § 187 Abs. 1 BGB der darauffolgende Tag. II. Der Antrag zu 2) ist als Feststellungsklage zulässig gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere hat die Klägerin ein Interesse an der begehrten Feststellung, da künftige Schadensfolgen aufgrund des streitgegenständlichen Ereignisses möglich sind. Denn bei verständiger Würdigung der Sachlage ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin noch immaterielle Schäden in Form von posttraumatischen Beschwerden erleiden könnte. Zudem ist nicht auszuschließen, dass der Verlust einzelner Gegenstände bisher nicht aufgefallen ist, so dass der materielle Schadensumfang noch nicht mit Sicherheit abschließend festgelegt werden kann. Der Feststellungsantrag ist begründet, da für den Eintritt eines (weiteren) materiellen und immateriellen Schadens eine ausreichende Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.1991, Az. X ZR 77/89 m.w.N.). Der Einsturz des Wohnhauses, einhergehend mit dem Verlust des gesamten Hab und Guts, stellt einen derartigen Schicksalsschlag dar, dass daraus resultierende spätere psychische Belastungen wahrscheinlich sind. Gerade aufgrund des Umfangs des verlorenen Gutes ist es zudem wahrscheinlich, dass die bisherigen Inventaraufstellungen der Klägerin nicht vollständig sind und im Laufe der Zeit der Verlust weiterer Gegenstände bemerkt werden wird. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 101 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 9.500,00 € für erledigt erklärt haben, sind der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter der Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn die Zahlung der Beklagten erfolgte unter Hinweis darauf, dass die erhöhten Lebensführungskosten durch den Hotelaufenthalt bisher versehentlich nicht in voller Höhe gezahlt wurden (vgl. Anlage K32, Bl. 81 AH 1). Das ist ohne Vorbehalt geschehen. Deshalb ist die Erfüllung insofern als Anerkenntnis zu werten und der beklagten Partei sind insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Ausspruch zu vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 22.02.2013 und vom 01.03.2013 sowie der Klägerin vom 21.03.2013 haben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO gegeben. Streitwert: bis zum 14.04.2010: 298.286,97 Euro, danach: 288.786,97 Euro.