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Beschluss

10 S 129/12

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung gegeben ist. • Bei der Auslegung von Mietvertragsklauseln kommt es auf den konkreten Wortlaut im Einzelfall an; deshalb ist eine frühere BGH-Entscheidung nicht ohne Weiteres übertragbar, wenn die Klausel nicht identisch ist. • Der Willenswunsch des Vermieters, sich gegen erhebliche Größenabweichungen abzusichern, reicht nicht aus, um Gewährleistungsansprüche des Mieters für Abweichungen über 10 % generell auszuschließen.
Entscheidungsgründe
Keine Aussicht der Berufung wegen einzelfallbezogener Vertragsauslegung • Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung gegeben ist. • Bei der Auslegung von Mietvertragsklauseln kommt es auf den konkreten Wortlaut im Einzelfall an; deshalb ist eine frühere BGH-Entscheidung nicht ohne Weiteres übertragbar, wenn die Klausel nicht identisch ist. • Der Willenswunsch des Vermieters, sich gegen erhebliche Größenabweichungen abzusichern, reicht nicht aus, um Gewährleistungsansprüche des Mieters für Abweichungen über 10 % generell auszuschließen. Der Kläger hatte vor dem Amtsgericht Köln wegen mietrechtlicher Ansprüche gegen den Beklagten geklagt. Streitgegenstand war die Auslegung einer räumlichen Beschreibung in einem Mietvertrag vom 07.03.2008 und die Frage, ob Gewährleistungsansprüche des Mieters bei Flächenabweichungen von mehr als 10 % ausgeschlossen sind. Der Beklagte berief gegen das Urteil des Amtsgerichts. Er berief sich auf eine andere BGH-Entscheidung und machte geltend, die Klausel des Mietvertrags führe zu einem Ausschluss der Gewährleistung bei erheblichen Größenabweichungen. Das Berufungsgericht prüfte, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat und ob eine mündliche Verhandlung erforderlich ist. • Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, weil sie keine Erfolgsaussicht hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. • Vertragsauslegung erfolgt nach dem Wortlaut des konkreten Einzelfalls; die maßgebliche Formulierung in § 1 des Mietvertrags vom 07.03.2008 unterscheidet sich inhaltlich von der dem BGH-Urteil vom 10.11.2010 (VIII ZR 306/09) zugrundeliegenden Klausel. • Allein der Wille des Vermieters, sich gegen erhebliche Flächenschwankungen abzusichern, begründet nicht ohne Weiteres einen generellen Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen bei Abweichungen über 10 %. • Weil in dem vorliegenden Vertrag der räumliche Umfang nicht durch die Anzahl der Räume, sondern anders beschrieben ist, lässt sich das frühere BGH-Urteil nicht ohne Weiteres übertragen und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Berufung. • Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen; das angefochtene Urteil bleibt vorläufig vollstreckbar. • Rechtliche Grundlagen der Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10 Satz 2, 713 ZPO; § 26 Nr.8 EGZPO. Die Berufung des Beklagten wurde gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hatte und keine grundsätzliche Bedeutung bestand. Das Berufungsgericht war einstimmig davon überzeugt, dass eine Entscheidung in mündlicher Verhandlung nicht erforderlich ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil bleibt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde auf 4.133,80 EUR festgesetzt. Damit hat der Kläger in der Hauptsache obsiegt, weil die vertragliche Klausel im Einzelfall nicht als pauschaler Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen bei Flächenabweichungen über 10 % ausgelegt werden konnte.