Urteil
23 O 21/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2013:0320.23O21.13.00
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Tenor
Die am 22.01.2003 erlassene einstweilige Verfügung wird bestätigt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die am 22.01.2003 erlassene einstweilige Verfügung wird bestätigt. Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D: Der am 01.11.2002 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste mit seiner Familie im Jahre 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Fortan erhielt er Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG. Aufgrund einer nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnis entfiel der Leistungsanspruch nach dem AsylbLG zum 01.08.2012, und der Verfügungskläger erhält fortan Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe). Infolgedessen beantragte der Kläger unter dem 11.09.2012 bei der Beklagten die Aufnahme in den Basistarif, was die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 22.11.2012 ablehnte. Der Träger der Sozialhilfe hat die Gewährung von Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII mit Bescheid vom 19.12.2012 abgelehnt und den Kläger auf den vermeintlichen Kontrahierungszwang der privaten Krankenversicherung (im Folgenden: PKV) verwiesen. Auf den Inhalt des vorerwähnten Schreibens der Stadt Köln (Amt für Soziales und Senioren) wird Bezug genommen (Bl. 17 f. d.A.). Der Kläger hat einen angeborenen Herzfehler und ist daher auf eine ständige ärztliche Behandlung sowie den Bezug von Medikamenten angewiesen. Insoweit wird Bezug genommen auf eine ärztliche Bescheinigung der Klinik P vom 26.10.2011 (Bl. 13, 13 R). Dies ist Anlass des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, dem die Kammer mit Beschluss vom 22.01.2013 stattgegeben hat. Zeitgleich hat der Antragsteller Hauptsacheklage erhoben (23 O 22/13, LG Köln). Die einstweilige Verfügung vom 22.01.2013 hat folgenden Tenor: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (23 O 22/13, LG Köln) Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung gemäß den Allgemeinen und Tariflichen Bedingungen einer Basistarifversicherung zu gewähren. Gegen diese ihr am 30.01.2013 zugestellte einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte durch anwaltlichen Schriftsatz vom 13.02.2013 Widerspruch eingelegt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Verfügungsbeklagte verpflichtet ist, ihn im Basistarif zu versichern. Er bezieht sich insoweit u.a. auf ein Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11.08.2011 (3 O 408/11), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 90, 79 ff. d.A.). Der Verfügungskläger beantragt, die am 22.01.2013 erlassene einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die am 22.01.2013 erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf den Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte macht geltend, nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sei der Kläger nicht dem System der PKV zuzuordnen. Darauf aber komme es nach der gesetzlichen Konzeption entscheidend an. Die Verfügungsbeklagte nimmt hierzu maßgeblich Bezug auf einen wissenschaftlichen Beitrag von Pabst in NZS 2012, 772 ff. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die am 22.01.2013 erlassene einstweilige Verfügung war zu bestätigen, §§ 925 Abs. 2, 936 ZPO, da sie zu Recht ergangen ist und die ihr zugrunde liegenden Umstände fortgelten. Ein Verfügungsgrund liegt vor. Der Verfügungskläger hat einen angeborenen Herzfehler und ist daher auf eine ständige ärztliche Behandlung sowie den Bezug von Medikamenten angewiesen. Er bezieht lediglich Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Es ist nicht ersichtlich, wie er von diesen Leistungen die in Rede stehenden Aufwendungen bestreiten soll. Eine anderweitige und zumutbare Ersatzmöglichkeit besteht nicht, nachdem die Stadt Köln (Amt für Soziales und Senioren) mit Bescheid vom 19.12.2012 die Gewährung von Hilfe bei Krankheit nach dem 5. Kapitel des SGB XII abgelehnt hat. Ein Verfügungsanspruch liegt aus Sicht der Kammer ebenfalls vor. Die Verfügungsbeklagte ist verpflichtet, den Verfügungskläger im Basistarif zu versichern, so dass sie ihm Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorläufig Kostenerstattung gewähren muss. Insoweit nimmt die Kammer zunächst auf die Begründung der am 22.01.2013 erlassenen einstweiligen Verfügung Bezug. Danach liegt der Tatbestand des § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 VVG (vgl. auch § 193 Abs. 5 Nr. 2 VVG) nicht vor. Denn der Leistungsbezug nach dem 3. Kapitel des SGB XII erfolgte in der Person des Verfügungsklägers erst nach dem 01.01.2009. Daher besteht derzeit in der Person des Antragstellers und Verfügungsklägers kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz, auch nicht in Form von Krankenhilfe durch den Träger der Sozialhilfe. Der Verfügungsbeklagten ist allerdings einzuräumen, dass dem Gesetzgeber mit der Fassung des Tatbestandes der §§ 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 2 VVG ein redaktioneller Fehler unterlaufen sein kann. Vorgänger dieser Vorschriften war nämlich § 315 SGB V, welcher für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des Basistarifs am 01.01.2009 die Tatbestände betreffend den seinerzeit eingeführten Standardtarif regelte, welcher wiederum gemäß § 315 Abs. 4 SGB V in den Basistarif eingemündet sind. Es ist denkbar, dass der Gesetzgeber den in der vorerwähnten Vorschrift des § 315 SGB V normierten Zeitpunkt („… können bis zum 31.12.2008 Versicherungsschutz im Standardtarif … verlangen“) unkritisch in den Gesetzeswortlaut des § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 VVG übernommen hat. Sicher ist dies allerdings keinesfalls. Wiederum möglich erscheint nämlich auch, dass jene Zeitgrenze bewusst gewählt worden ist, nämlich mit Blick auf die Beteiligungspflicht des zuständigen Trägers nach SGB II oder SGB XII gemäß § 12 Abs. 1 c VAG, so dass die PKV letztendlich nicht über die Maßen belastet wird. Die einzige einschlägige Passage in den Gesetzesmaterialien zu jenem Umstand (BT-Drucks. 16/4247, S. 67, re. Spalte oben) ist schillernd und mehrdeutig. Wie dem auch sei: Der Gesetzestext ist eindeutig, und auch die einschlägigen Kommentierungen (vgl. nur Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 193, Rdnr. 20) beziehen sich zur Abgrenzung der Versicherungspflicht zwischen PKV und GKV auf jenen Zeitpunkt des Bezugs von Sozialleistungen, der hier, wie oben erwähnt, nach dem 01.01.2009 eingetreten ist. Vor diesem rechtlichen Hintergrund war die am 22.01.2013 erlassene einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus dem Wesen der einstweiligen Verfügung (vgl. Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl. 2011, § 708, Rdnr. 7). Streitwert: 10.000,-- € (§§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO).