Urteil
15 O 125/12
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2013:0319.15O125.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Nach Gesprächen mit Herrn E schloss der Kläger am 10.09.2009 mit der Beklagten, vertreten durch die E GmbH, die heute: unter J GmbH firmiert, einen Vermögensverwaltungsvertrag (31ff. GA). Auf S. 23 des Vertrags (55 GA) ist eine Verlustschwelle „im Sinne der Ziffer 4 des Vermögensverwaltungsvertrags“ von 50 % vereinbart, die nach Ziffer 4 (37 GA) die Beklagte zur Unterrichtung bei Verlusten von mehr als 50 % seit dem letzten Rechenschaftsbericht oder der letzten Verlustmitteilung verpflichtet. Der Kläger investierte insgesamt 47.000 €. Nach anfänglichen Gewinnen betrug der Wert des Depots am 31.08.2010 55.083,92 €. Ab dann entwickelte er sich wie folgt: 30.09.2010: 40.071,33 €. 31.10.2010: 22.745,97 € 30.11.2010: 21.035,71 € 31.12.2010: 14.368,11 € 31.01.2011: 11.062,68 € Im August 2011 verkaufte der Kläger sein Depot für 7.233,33 €. Mit Schreiben vom 02.02.2011 informierte die Beklagte den Kläger, dass ihre Zusammenarbeit mit Herrn E zum 30.04.2011 ende. Am 26.04.2011 teilte Herr E mit, dass er bereits seit Dezember 2010 seine Tätigkeit für die Beklagte eingestellt hatte. Mit der Klage macht der Kläger den Wertverlust seines Depots geltend, der 50 % des ursprünglichen Wertes überschreitet. Außerdem begehrt er Erstattung der Depotgebühren, entgangenen Zinsgewinn und außergerichtliche Anwaltskosten. Der Kläger behauptet, Herr E habe ihm erklärt, dass wegen der Verlustschwelle Verluste von mehr als 50 % ausgeschlossen seien. Außerdem habe Herr E eine permanente Überwachung des Depots zugesagt; bei Negativentwicklungen werde sich von den betroffenen Wertpapieren getrennt, so dass kein größerer Verlust eintreten könne. Eine geordnete Aufklärung über Risiken und Funktionsweise der Anlage sei nicht erfolgt. Als er feststellte, dass die Depotwert seit August 2010 zunehmend sanken, habe er Herrn E im Oktober 2010 zum Verkauf der betroffenen Anlagen aufgefordert, der aber nichts unternommen habe. Im Zeitraum Dezember 2010 bis Februar 2011 habe überhaupt keine Verwaltung des Depots stattgefunden. Hätte die Beklagte ihn hierüber vorab informiert, hätte er den sofortigen Verkauf aller Werte angeordnet. Er ist der Ansicht, die Beklagte hätte mit Stop-Loss-Marken arbeiten müssen. Der Kläger beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.266,67 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus 12.273,52 € seit dem 19.05.2011 zu zahlen. 2.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 724,79 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus 724,79 € seit dem 13.04.2012 zu zahlen 3.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 278,63 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank herauf seit dem 13.04.2012 zu zahlen. 4.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1.213,09 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank hierauf seit dem 13.04.2012 zuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, Herr E habe den Kläger ausführlich exploriert, anhand des Verwaltungsvertrags über dessen Risiken und Funktionsweise, insbesondere das Totalverlustrisiko, aufgeklärt. Vom Verwaltungsvertrag abweichende Vereinbarungen zur Wirkung der Verlustschwelle habe es nicht gegeben. Das Depot des Klägers sei durchgehend durch sie verwaltet worden. Herr E sei lediglich beratend und unterstützend tätig gewesen, insbesondere indem er Anlagevorschläge unterbreitete. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.08.2012 (190 GA). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 13.11.2012 (244 GA) und vom 05.02.2013 (297 GA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der begehrten Beträge zu. 1.) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Der Vermögensverwalter muss den Anleger bei Vertragsschluss oder jedenfalls vor Vollzug einer Anlageentscheidung über Funktionsweise, Chancen und Risiken informieren (vgl. Kienle , in: Schwintowski, Bankrecht, 3. Aufl., 2011, § 111 Rn. 27ff.). Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte – vertreten durch den Zeugen E – den Kläger nicht ordnungsgemäß über Risiken und Funktionsweise des Vermögensverwaltungsvertrags und der beabsichtigen Geschäfte aufgeklärt hat. Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis einer Aufklärungspflichtverletzung nicht geführt. Die Beklagte hat dargelegt, der Zeuge E habe den Kläger anhand des Vertragswerks aufgeklärt. Dort sind entsprechende Angaben zur Funktionsweise der Vermögensverwaltung sowie Anlagerichtlinien enthalten. Auch finden sich auf S. 21 des Vertrags Hinweise zu den Verlustrisiken bis hin zum Totalverlustrisiko. Auch werden die Anlageziele des Klägers erfragt. Die gewählte Anlageform entspricht den schriftlich niedergelegten Zielen des Klägers. Der Zeuge E hat angegeben, mit dem Kläger den Vertrag im Einzelnen durchgegangen zu sein. Dies hat der Kläger nicht widerlegt. Der Kläger selbst hat bei seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, sich den Vertrag vor der Unterzeichnung durchgelesen zu haben. Nähere Angaben hat er nicht gemacht. Allerdings hat er von im Vorfeld mit dem Zeugen E geführten Telefonaten berichtet, was ebenfalls für eine Erörterung im Einzelnen spricht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der insoweit unwidersprochenen Aussage des Zeugen E schon vor Abschluss des Vertrags an einem Modellversuch teilgenommen hatte, bei dem ein Musterdepot auf dem Papier angelegt wurde. Der später tatsächlich durchgeführte Vertrag war diesem Muster nachgebildet. Auch hieraus ergibt sich die Kenntnis des Klägers von Funktionsweise und Risiken der gewählten Anlage. 2.) Dem Kläger stehen keine Ansprüche wegen Verletzung der im Vertrag festgelegten Verlustschwelle zu. Nach dem Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung löst diese lediglich Informationspflichten aus, wenn die Verluste innerhalb eines Berichtszeitraums 50 % des Depotwertes übersteigen. Eine solche Vereinbarung konkretisiert in zulässiger Weise die aus §§ 675, 666 BGB folgende Informationspflicht des Vermögensverwalters (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2007, XI ZR 423/06, juris Rn. 27). Einen solch hohen Verlust innerhalb des Zeitraums seit der letzten Berichterstattung hat der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger hat auch nicht den Nachweis geführt, dass die Verlustschwelle abweichend von der schriftlichen Vereinbarung als Garantie des Erhalts von 50 % des investierten Kapitals zu verstehen sein sollte. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, der Zeuge E habe ihm mündlich ein solches Verständnis der Verlustschwelle zugesichert. Allerdings weisen die Angaben des Klägers kaum Details auf, die eine Überprüfung auf ihre Glaubhaftigkeit hin zuließen. In diesem Punkt erschöpfen sich seine Bekundungen darin, dass dies für ihn Voraussetzung des Vertragsschlusses gewesen sei. Konkrete Angaben zu genauen Gesprächsinhalten und den Umständen fehlen. Die Angaben erscheinen vor dem Hintergrund des klaren Wortlauts des Vertrages, den sich der Kläger nach seinen eigenen Angaben vor der Unterzeichnung durchgelesen hat, auch nicht plausibel. Auch die vom Kläger vorgelegten E-Mails vom Oktober 2010 (232ff. GA) belegen, dass der Kläger in der Folge selbst von höheren Verlusten als 50 % ausging. So heißt es in der E-Mail vom 26.10.2010 (233 GA), der Kläger wolle nicht 100 % Verlust erleiden. Eine solche Aussage steht im Widerspruch zur Behauptung des Klägers, er sei davon ausgegangen, dass mehr als 50 % Verlust gar nicht möglich seien. Zweifel an der klägerischen Behauptung begründet zudem die Aussage des Zeugen E, der angegeben hat, dass er die Funktionsweise der Verlustschwelle im Einzelfall oftmals erklären müsse, weil insoweit Missverständnisse aufkämen. Auch dem Kläger habe er die Funktionsweise erklärt. Die Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO lagen nicht vor. 3.) Ein Schadensersatzanspruch folgt nicht aus dem Unterlassen der Verwendung von Stop-Loss-Marken. Ein Vermögensverwalter ist nicht zur Verwendung solcher Marken verpflichtet (vgl. BGH Urt. v. 23.10.2007, XI ZR 423/06, juris Rn. 23). 4.) Die Beklagte hat auch nicht gegen Einzelweisungen des Klägers verstoßen oder eine Kündigung des Klägers ignoriert. Die Behauptung, er habe konkrete Handlungsanweisungen an die Beklagte – vertreten durch Herrn E –gerichtet, hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung nicht aufrechterhalten. Auch den vorgelegten E-Mails lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers keine Weisung zum Verkauf konkreter Papiere oder gar zur vollständigen Abwicklung entnehmen. Soweit der Kläger insoweit den Satz „Holen Sie mich endlich da heraus und vermeiden Sie endlich weiteren Verlust.“ aus der E-Mail vom 02.11.2010 (235 GA) hervorhebt, ist dieser aus dem Zusammenhang gerissen. In der gleichen E-Mail fordert der Kläger den Zeugen E auf, ihn aus dem Schlamassel wieder herauszuführen; er wolle ihn nicht aus der Verantwortung entlassen. Er solle ihn zumindest wieder in die neutrale Zone zurückführen. Diese Äußerungen können in der Gesamtschau nur so verstanden werden, dass der Kläger das Projekt weiterführen wollte. 5.) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Überwachung und Betreuung des Depots verletzt hat. Der Kläger geht davon aus, dass mit dem unstreitigen Ende der Tätigkeit des Zeugen E die Tätigkeit der Beklagten für ihn insgesamt zum Erliegen kam. Die Aussagen der zu diesem Beweisthema vernommenen Zeugen E und B waren insoweit nicht ergiebig für die Behauptung des Klägers. Beide haben übereinstimmend bekundet, dass die Tätigkeit des Zeugen E vor allem darin bestand, der Beklagten unverbindliche Ratschläge zu unterbreiten. So sieht es auch der Vermögensverwaltungsvertrag (Abschnitt I Ziff. 1 (5) – 36 GA) vor. Der Beklagten stand es frei, diese zu befolgen oder auch nicht. Nach Angaben des Herrn E endete seine Tätigkeit für die Beklagte faktisch bereits Mitte Dezember 2010. Der Zeuge B hat bekundet, dass ab dann der Anlageausschuss der Beklagten die alleinige Betreuung übernahm. Die Beklagte hat im Übrigen mit der Anlage ACT 2 Protokolle des Anlageausschusses zur Tätigkeit im Zeitraum 27.10.2009 bis 21.02.2012 vorgelegt, denen der Kläger nicht erheblich entgegengetreten ist. 6.) Es kann dahinstehen, ob der Kläger nach dem Vermögensverwaltungsvertrag Anspruch auf eine durch den Zeugen E beratend unterstützte Tätigkeit der Beklagten hatte, die diese seit Mitte Dezember 2010 – dem faktischen Ende der Zusammenarbeit mit Herrn E – nicht mehr erbrachte. Jedenfalls hat der Kläger nicht den Nachweis geführt, dass ihm durch das Ausbleiben der unterstützenden Tätigkeit des Herrn E ein Schaden entstanden wäre. Zu ersetzen wäre nach § 249 BGB die Differenz zwischen der tatsächlichen Wertentwicklung des Depots und der hypothetischen Entwicklung bei Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Zeugen E. Insoweit kann nach Maßgabe des § 287 ZPO kein Schaden festgestellt werden, auch nicht bei Heranziehung der Beweiserleichterung des § 252 BGB. In der Zeit vom 31.08.2010 bis zum 30.11.2010, als der Zeuge E noch aktiv beratend tätig war, verzeichnete das Depot des Klägers binnen drei Monaten einen Verlust von 62 %. Ab Januar 2011 bis August 2011 – der Monate Dezember kann mangels genauer Angaben zum Ende der Tätigkeit des Zeugen E und tagesgenauer Kursangaben nicht eindeutig zugeordnet werden – wies das Depot einen Verlust von ca. 50 % in einem Zeitraum von 8 Monaten auf. Eine Verschlechterung lässt sich demnach nicht feststellen. Im Gegenteil drängt sich der Eindruck auf, dass die Entwicklung weniger durch die Tätigkeit des Zeugen E als vielmehr durch äußere Umstände wie Marktentwicklungen und Kursschwankungen geprägt war. Im Übrigen ist es unklar, welchen Einfluss die Ratschläge des Zeugen E hatten. Die Beklagte war an diese nicht gebunden, nach Angaben des Zeugen E wurden seine Vorschläge abhängig von den Erfolgen der Vergangenheit mal mehr, mal weniger intensiv umgesetzt. 7.) Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger vorab und nicht erst im Nachhinein zu informieren, dass sie die Zusammenarbeit mit Herrn E beenden wollte. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger aus dieser Pflichtverletzung ein Schaden entstanden wäre. Dies gilt auch, wenn man zugunsten des Klägers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens anwenden wollte, wonach der Kläger nach Erhalt der Information die Zusammenarbeit beendet hätte. Es steht aufgrund der unstreitigen Umstände zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger auch bei rechtzeitiger Information über den Abgang des Zeugen E den Vermögensverwaltungsvertrag nicht gekündigt hätte. Zunächst mag das Vertrauen des Klägers in die Person des Zeugen E ihn dazu bewegt haben, den Vertrag mit der Beklagten abzuschließen. Nachdem das Depot des Klägers innerhalb von drei Monaten über 60 % seines Wertes eingebüßt hatte, wäre es hingegen lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger immer noch gesteigerten Wert gerade auf die Expertise des Zeugen E gelegt hätte. Der Kläger selbst machte ihn in den von ihm vorgelegten E-Mails persönlich für die Verluste verantwortlich. Dieser Eindruck wird dadurch bestärkt, dass der Kläger auch nachdem er durch die Nachricht der Beklagten vom 02.02.2011 vom Ende der Tätigkeit des Zeugen E erfuhr nicht sofort entsprechend reagierte und die Zusammenarbeit beendete. Vielmehr wartete er noch weitere sieben Monate ab, bevor er sich zur Kündigung entschloss. 8.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. 9.) Der Schriftsatz vom 26.02.2013 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Streitwert: 12.991,46 € Der Antrag 3.) – entgangener Anlagezins – wirkt sich nicht auf den Streitwert aus (BGH, Urt. v. 08.05.2012, XI ZR261/10)