Urteil
26 S 8/12
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2013:0213.26S8.12.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 31.1.2012 – 124 C 484/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 31.1.2012 – 124 C 484/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Prämien aus einer Kapitallebensversicherung, hilfsweise auf Auszahlung eines neu zu berechnenden Rückkaufswerts aus dieser Versicherung in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach Maßgabe des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug hat die Beklagte der Klägerin Auskunft über die über die Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals der streitgegenständlichen Versicherung erteilt, das zum 1.10.2009 1.546,29 € betrug, und den ursprünglich einbehaltenen Stornoabzug in Höhe von 539,00 € am 8.10.2012 an die Klägerin ausbezahlt. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Klageabweisung in vollem Umfang. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Hinsichtlich der nach ihrer Auffassung fehlerhaften Berechnung des Rückkaufswerts hat sie die Beklagte zunächst hilfsweise im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den am 9.4.2009 bestehen Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten in Anspruch genommen (Hilfsantrag zu IV). Mit dem Hilfsantrag zu V. hat sie Auszahlung des sich aus der Auskunft ergebenden weitergehenden Rückkaufswerts zuzüglich Zinsen verlangt. Nach Erteilung der Auskunft über die Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und Auszahlung der weiteren 539,00 € haben die Parteien den Klageantrag zu I. in dieser Höhe ebenso wie den zunächst hilfsweise gestellten Auskunftsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Urteils I die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.113,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2010 zu zahlen abzüglich am 8.10.2012 gezahlter 539,00 €; II an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 514,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2011 zu zahlen. hilfsweise III an die Klägerin 1.171,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels und verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Auch wenn die Klägerin den Klageantrag zu I. in der mündlichen Verhandlung vom 23.1.2013 nicht ausdrücklich gestellt hat, sondern nur ihre Teilerledigungserklärung gemäß Schriftsatz vom 29.10.2012 wiederholt hat, war der Antrag wie unter I. formuliert als gestellt anzusehen. Die Klägerin hat den Klageantrag zu I. in der ersten mündlichen Verhandlung vom 19.9.2012 ohne Einschränkung gestellt. Da sie ihn lediglich teilweise für erledigt erklärt und im Übrigen keine Erklärungen abgegeben hat, gilt diese Antragstellung mit der Maßgabe der Teilerledigungserklärung fort, ohne dass es einer erneuten Antragstellung bedurfte (vgl. Bacher in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 297, Rn. 7). 2. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der in erster Linie begehrten Prämienrückzahlung mit im Wesentlichen zutreffender Begründung und auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten weitergehenden Rückkaufswerts im Ergebnis zu Recht abgewiesen. a) Unabhängig von der Frage der Vereinbarkeit der Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. mit europarechtlichen Vorgaben steht der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der von ihr auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des bereits ausgekehrten Rückkaufswerts gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu. aa) Der von ihr erklärte Widerspruch ist zu spät erfolgt und mithin unwirksam: Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei AntragsteIlung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen einer bestimmten Frist widerspricht (sog. Policenmodell) . Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 13.7.2001 (gültig vom1.8.2001 bis 7.12.2004) betrug die Widerspruchsfrist bezogen auf den Versicherungsantrag vom 5.3.2024 und den Versicherungsschein vom 7.7.2004 14 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gemäß. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Die vorliegend auf Seite 4 am Schluss des Versicherungsscheins erteilte Belehrung über das Widerspruchsrecht ist drucktechnisch durch deutliche Einrahmung dergestalt erfolgt, dass sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text hervorhebt (vgl. BGH NJW 2009, 3060). Die Belehrung ist auch inhaltlich hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Frist ordnungsgemäß erfolgt. Dazu gehört neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt, die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Gang setzt, nämlich der Erhalt der aufgeführten Unterlagen. Das konkrete Datum des Fristbeginns muss dabei ebenso wenig mitgeteilt werden wie die Grundsätze der Fristberechnung (vgl. BGH NJW 2010, 3503). Dass ein Adressat des Widerspruchs nicht in der Belehrung genannt wird ist gleichfalls unschädlich (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, 20 U 141/12; OLG Hamburg, Beschluss vom 5.10.2011, 9 U 143/11). Ein solcher lässt sich aus dem Schreiben der Beklagten, in dem ihre Anschrift unübersehbar enthalten ist, unschwer entnehmen. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die Belehrung unrichtig auf einen "schriftlichen" Widerspruch statt auf einen Widerspruch "in Textform" abstellt, geht die Kammer nicht davon aus, dass dieser Mangel im konkreten Fall geeignet war, die Klägerin als Versicherungsnehmerin von einem rechtzeitigen Widerspruch abzuhalten, so dass es sich um einen unschädlichen Belehrungsmangel handelt (vgl. OLG München, Beschluss vom 1.6.2012, 25 U 3965/11). Entgegenstehendes trägt die Klägerin auch selbst nicht vor. Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins im Juli 2004 zu laufen; der Widerspruch vom 9.4.2009 konnte die Frist deshalb nicht mehr wahren und die ordnungsgemäß in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist verstrichen. bb) Darüber hinaus ist ein etwaiges Widerspruchsrecht unter den konkreten Umständen des Einzelfalles auch verwirkt. Der Vertrag ist beanstandungslos von Juli 2004 bis zum Widerspruch im April 2009 geführt worden. Ein Recht ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum hindurch nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, weil er nach dem Verhalten des Berechtigten annehmen konnte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. etwa BGHZ 84, 280, 281; BGH NJW 2008, 2254; Palandt-Grüneberg, 71. Aufl. § 242 Rn. 87). Sinn und Zweck des zeitlich befristeten Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. war es, dem Versicherungsnehmer eine Überlegungsfrist einzuräumen und es ihm zu ermöglichen, sich von einem ggfls. übereilt getroffenen Entschluss, sich vertraglich gegenüber einem Versicherer zu binden, ohne Angabe von Gründen wieder lösen zu können. Indem die Klägerin hier aber nach Vertragsbeginn über die gesamte Vertragslaufzeit von fast fünf Jahren hinweg beanstandungslos die vereinbarten Prämien gezahlt hat, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie an dem Vertrag festhalten will. Darauf durfte sich die Beklagte einrichten. Auch unter weiteren Gesichtspunkten ist von einem treuwidrigen Verhalten der Klägerin auszugehen. Wollte man nämlich dem Versicherungsnehmer bei einer unterbliebenen oder unrichtigen Widerspruchsbelehrung eine zeitlich unbegrenzte Widerspruchsmöglichkeit zugestehen, könnte der Versicherungsnehmer quasi kostenlosen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen. Wenn der Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eintritt, kann er die Leistungen des Versicherers in Anspruch nehmen. Könnte er aber, wenn der Versicherungsfall demgegenüber nicht eintritt, nach längerer Vertragslaufzeit noch widersprechen und den Vertrag rückabwickeln, würde dies zu einer unvertretbaren SchlechtersteIlung des Versicherers und zu einem massiven Ungleichgewicht der beiderseitigen Leistungspflichten führen. Überdies widerspricht dies eklatant dem Gedanken einer Risikoversicherung und dem Funktionieren der Versichertengemeinschaft (vgl. OLG Celle, Urteil vom 9.2.2012, 8 U 191/11). cc) Ein Zahlungsanspruch der Klägerin über die bereits geleisteten Beträge hinaus folgt auch nicht daraus, dass die Regelungen in den Versicherungsbedingungen der Beklagten über die Berechnung des Rückkaufswerts unter Berücksichtigung des Zillmerverfahrens (§§ 7 und 17 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung, Bl. 23 ff. GA) den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen, weil sie in der Anfangszeit der Versicherung dazu führen, dass bei Kündigung der Versicherung kein Rückkaufswert vorhanden ist oder lediglich ein Rückkaufswert, der nur ein Bruchteil der eingezahlten Prämien ausmacht (vgl. BGH, Urteile vom 9.5.2001, IV ZR 121/00, Juris-Tz. 46, und 25.7.2012, IV ZR 201/10, Juris-Tz. 15 ff.). Dem Versicherungsnehmer steht in diesem Fall lediglich ein Mindestrückkaufswert in Höhe von 50% des ungezillmerten Deckungskapitals zu, wenn dieser höher ist als der nach den Versicherungsbedingungen errechnete Rückkaufswert (BGH, Urteil vom 12.10.2005, IV ZR 162/03, Juris-Tz. 51 ff.). Der Bundesgerichtshof hat dies zwar nur für den Fall entschieden, dass die Regelungen über die Verrechnung von Abschlusskosten gegen das Transparenzgebot verstoßen. Sind die Klauseln, wie hier, materiell unwirksam kann indessen nichts anderes gelten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.11.2012, 20 U 149/12). Vorliegend hat die Klägerin bereits einen diesen Mindestrückkaufswert übersteigenden Betrag erhalten. Der Mindestrückkaufswert der streitgegenständlichen Lebensversicherung betrug zum Kündigungszeitpunkt 1.546,29 €. Die Beklagte hat ausweislich ihres Schreibens vom 8.10.2009 (Anlage B 7, Bl. 87 GA) zunächst eine Rückvergütung von 1.382,00 € ohne Berücksichtigung von Überschussbeteiligung und Steuern geleistet. Hierbei hatte sie allerdings einen Stornoabzug von 539,00 € berücksichtigt, den sie zwischenzeitlich an die Klägerin ausgezahlt hat, so dass diese bereits 1.921,00 € erhalten hat. Die Berechnung der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 29.10.2012 geht davon aus, dass ihr nicht nur die Hälfte, sondern das gesamte ungezillmerte Deckungskapital als Mindestrückkaufswert zusteht, was indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Fall ist. c) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91a ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens auch insoweit zu tragen, als die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen. Die Klägerin hätte zwar mit dem auf Auskunftserteilung gerichteten Hilfsantrag zu IV. insoweit obsiegt, als sie einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals der Versicherung zum Kündigungszeitpunkt hatte. Gleichwohl wären ihr aber die Kosten ihres Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen gewesen, weil sie den Auskunftsanspruch erst im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, obwohl sie hierzu auch im ersten Rechtszug in der Lage gewesen wäre. Gleiches gilt für die teilweise Erledigung des Klageantrags zu I.. Auch insoweit bestand zwar ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Stornoabzugs. Diesen zu berechnen hat aber nur die erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte und von der Beklagten darauf hin erteilte Auskunft ermöglicht. d) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen ist, liegen vor. Ob und in welcher Höhe dem Versicherungsnehmer bei materieller Unwirksamkeit der Zillmerabrede nach vorzeitiger Beendigung des Lebensversicherungsvertrags ein Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert zusteht, ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Streitwert: 3.113,11,00 €