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Urteil

20 O 176/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0130.20O176.11.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.046,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 16 Prozent und die Beklagte zu 84 Prozent.

Für die Klägerin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden  Betrages.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.046,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 16 Prozent und die Beklagte zu 84 Prozent. Für die Klägerin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Kaskoversicherung nach dem Diebstahl eines Motorrades. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Motorrades der Marke Harley Davidson, Typ XL/2, Ident-Nr.: #####, Baujahr 1998, mit dem amtlichen Kennzeichen ###. Sie erwarb das Motorrad im Jahre 1998 mit einer Laufleistung von ca. 925 Km. Im selben Jahr schloss die Klägerin bei der Beklagten u. a. eine Teilkaskoversicherung für das Motorrad ab. Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB Stand 01.01.1997 (Anl. B 21, Bl. 108 ff. d. GA.) sowie der Versicherungsschein mit der Nummer 620/240442-S (Anl. K 1, Bl. 9 d. GA.) zugrunde. Auf den Inhalt des HU-Berichtes vom 06.03.2002 (Anl. B 20, Bl. 107 d. GA.) sowie des T-HU-Berichtes vom 27.04.2007 (Anl. B 19, Bl. 106 d. GA.) wird Bezug genommen. An dem Fahrzeug wurden, durch den Zeugen G, verschiedene Umbauten vorgenommen (Anl. K 14, Bl. 156 d. GA.), von denen die Beklagte nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Auf den Inhalt des als Anlage K 15 (Bl. 218 f. d. GA.) überreichten Fahrzeugbrief wird Bezug genommen. Am 02.04.2010 zeigte der Zeuge N den Verlust des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegenüber der Polizei an (Anl. K 2, Bl.10 ff. d. GA.). Gegenüber der Beklagten zeigte die Klägerin den Schadensfall am 07.04.2010 telefonisch an. Mit Schreiben vom 07.04.2010 (Anl. K 3, Bl. 13 f. d. GA.) sendete die Beklagte der Klägerin daraufhin eine Schadensanzeige zu. Mit Schreiben vom 20.05.2010 (Anl. B 5, Bl. 88 d. GA.), in welchem die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin gegenüber der Beklagten angezeigt wurde, wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erstmals für diese in der Sache tätig. Die ausgefüllte Schadensanzeige ( Anl. B 2, Bl. 81 ff. d. GA.) der Klägerin ging am 21.05.2010 bei der Beklagten ein. Die Beklagte forderte die Klägerin mehrfach dazu auf, die Fahrzeugschlüssel sowie weitere Unterlagen zu überreichen. Auf die zwischen den Parteien außergerichtlich gewechselten Schreiben (Anl. K 5 bis K 9, Bl. 21 ff. d. GA.; Anl. B 3 bis B 17, Bl. 85 ff. d. GA.) wird Bezug genommen. Im weiteren Verlauf ließ die Beklagte bei der T ein Wertgutachten nach Aktenlage (Anl. K 4, Bl. 15 ff. d. GA.) hinsichtlich des versicherten Motorades erstellen. In diesem Gutachten vom 06.10.2010 wird der Wiederbeschaffungswert mit 6.000 Euro netto beziffert. Die Fahrzeugschlüssel wurden am 28.10.2010 bei der Beklagten eingereicht. Auf das Schlüsselgutachten vom 05.11.2010 (Anl. B 18, Bl. 104 f. d. GA.) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.03.2011(Anl. K 10, Bl. 26 f. d. GA.) berief sich die Beklagte, unter Verweis auf Obliegenheitsverletzungen der Klägerin, auf Leistungsfreiheit ihrerseits. Mit Schreiben vom 17.03.2011 (Anl. K 13, Bl. 134 f. d. GA.) setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Regulierung bis zum 21.04.2011. Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Parteien, lehnte die Beklagte die Regulierung des Schadens mit Schreiben vom 21.04.2011 (Anl. K 12, Bl. 31 f. d. GA.) mit der Begründung ab, dass kein Versicherungsfall vorliege. Die Klägerin behauptet, das Motorad sei zwischen dem 01.04.2010 um 14:20 Uhr und dem 02.04.2010 um 01:20 Uhr entwendet worden. Ihr Sohn, der Zeuge N, habe das Motorad auf einem dafür vorgesehenen Stellplatz vor einem Wohnhaus in der L-Straße in Köln abgestellt. Als er es am 02.04.2010 um 1:20 Uhr benutzen wollte, habe er es dort nicht mehr vorgefunden. Die Gesamtlaufleistung des Motorrades habe zur Zeit des Schadensfalls bei 11.000 km gelegen. Seit der Generalüberholung des Motors im Jahre 2008 sei das Motorrad aufgrund Zeitmangels nur noch wenig gefahren worden. Es sei ausschließlich für Freizeitfahrten in den Sommermonaten benutzt worden. Hinsichtlich der am Fahrzeug durchgeführten Umbaumaßnahmen habe sie keine Angaben machen können, weil sie hierzu über keine weiteren Unterlagen verfüge. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 6.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2011 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 546,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Versicherungsfalles. Sie bestreitet die behauptete Entwendung mit Nichtwissen. Sie ist der Ansicht es bestünde eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der Entwendung. Dies stützt sie darauf, dass die Klägerin bei der Aufklärung und Abwicklung des bei ihr angezeigten Versicherungsfalles nicht fördernd tätig gewesen wäre indem sie – was unstreitig ist, die Schadensanzeige erst rund drei Wochen nach deren Übersendung an die Beklagte zurücksendete, gegenüber der Polizei keine Aussage machte, die Schlüssel zum Fahrzeug nach mehrfacher Aufforderung erst Monate später übersendete und dem Sachverständigen der T gegenüber nicht die für die Wertermittlung erforderlichen Angaben machte. Zudem fehle der Gebrauchsschlüssel der Harley, da, was unstreitig ist, die von der Klägerin eingereichten Schlüssel kaum Gebrauchsspuren aufwiesen. Hierbei bezieht sie sich auf die Feststellungen im Schlüsselgutachten vom 05.11.2010 (Anl. B 18, Bl. 104 ff. d. GA.). Auch habe die Klägerin arglistig falsche Angaben zur Laufleistung des versicherten Motorrades gemacht. Hierbei bezieht sie sich auf den Inhalt des HU-Berichtes vom 06.03.2002 (Anl. B 20, Bl. 107 d. GA.) sowie des T-HU-Berichtes vom 27.04.2007 (Anl. B 19, Bl. 106 d. GA.), wonach der Tacho im Jahre 2002 bereits einen Kilometerstand von 36.412 km auswies. Die Gesamtlaufleistung habe daher zur Zeit der behaupteten Entwendung bei mindestens 107.400 km gelegen. Zudem beruft sie sich, hinsichtlich der verspäteten Einsendung der schriftlichen Schadensanzeige und der Schlüssel sowie hinsichtlich der Angaben zur Laufleistung auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Obliegenheitsverletzungen seitens der Klägerin. Ferner bestreitet sie die Anspruchshöhe. Der im Tgutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungswert in Höhe von 6.000 Euro wird bestritten. Der Gutachter sei bei der Gutachtenerstellung von falschen Voraussetzungen hinsichtlich der Laufleistung und an dem Fahrzeug durchgeführten Veränderungen ausgegangen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch die Vernehmung der Zeugen N und G. Auf den Inhalt des Gutachtens (Bl. 173 ff. d. GA) und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 07.12.2011 und vom 19.12.2012 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die im Verfahren beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 53 UJs 236/10, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 07.12.2011 und vom 19.12.2012 und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist größtenteils begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 5.046,61 Euro gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Gemäß §§ 12 Abs. 1 I. b), 13 Abs. 1, 9 S. 1 AKB 97 i. V. m. dem Versicherungsschein steht der Klägerin, als Versicherungsnehmerin, bei Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl, ein Entschädigungsanspruch in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung, zu. Der Versicherungsfall ist vorliegend hinreichend dargetan. In Entwendungsfällen kommen dem sich typischerweise in Beweisnot befindlichen Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute. Hiernach genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGHZ 123, 217, 220 m.w.N.). Das äußere Bild eines Diebstahls ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, wo es zu einem späteren Zeitpunkt, wie hier, nicht wieder vorgefunden wird (BGH IV ZR 279/94). Der Beweis des äußeren Bildes des Diebstahls ist der Klägerin zur vollen Überzeugung des Gerichts aufgrund der Würdigung der Aussage des Zeugen N gelungen. Der Zeuge schilderte glaubhaft und plausibel, wann er die Maschine wo abgestellt hatte und im Nachhinein dort nicht mehr vorfinden konnte. Gelingt dem Versicherungsnehmer, wie hier, der Nachweis des äußeren Bildes des Diebstahls, kommen dem Versicherer in einem zweiten Schritt ebenfalls Beweiserleichterungen zugute. Dieser muss Tatsachen darlegen und beweisen, die die Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen. Dieser Nachweis ist der Beklagten vorliegend nicht gelungen. Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin habe die Aufklärung und Abwicklung des Versicherungsfalles dadurch behindert, dass sie gegenüber der Polizei und dem T-Sachverständigen keine Angaben gemacht habe und sowohl die Schadensanzeige als auch die Fahrzeugschlüssel verspätet an sie übersendet worden wären, vermögen diese Umstände zwar eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin gemäß § 7 Abs. I (2) AKB 97 darstellen, jedoch keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Versicherungsfalls begründen. Die Beklagte ist auch nicht, gemäß § 7 Abs. V AKB 97, wegen Verletzung dieser Obliegenheiten, leistungsfrei. Auf die Leistungsfreiheit kann sich die Beklagte deswegen nicht berufen, weil diese Klauseln nicht an das neue VVG angepasst wurden, Art. 1 III EGGVG. Soweit die Beklagte, gestützt auf das Schlüsselgutachten (Anl. B 18, Bl. 104 f. d. GA.), behauptet, dass Originalschlüssel, insbesondere der Gebrauchsschlüssel fehlen, vermag auch dieser Umstand, vor dem Hintergrund, dass die Maschine in gebrauchtem Zustand erworben wurde und an ihr mehrere bauliche Veränderungen durchgeführt wurden, keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vortäuschen des Diebstahls begründen. Hinsichtlich der, von der Beklagten behaupteten, arglistigen Falschangaben der Klägerin zur Laufleistung des versicherten Motorrades, ist sie beweisfällig geblieben, weshalb dies im übrigen auch nicht als Indiz für einen vorgetäuschten Versicherungsfall herangezogen werden kann. Soweit sich die Beklagte hierbei auf den Inhalt des HU-Berichtes vom 06.03.2002 (Anl. B 20, Bl. 107 d. GA.) sowie des T-HU-Berichtes vom 27.04.2007 (Anl. B 19, Bl. 106 d. GA.) bezieht, lassen diese Berichte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Schluss auf eine wesentlich höhere, als von der Klägerin angegebene, Laufleistung nicht zu. Sowohl der Zeuge N, als auch der Zeuge G schilderten übereinstimmend und plausibel, dass der Tacho der Maschine ausgetauscht wurde. Nachvollziehbar erklärte der Zeuge G dabei, dass aufgrund der erfolgten Umbaumaßnahmen mehrfach, aus Platzgründen, der Einbau eines anderen Tachos erforderlich war. Den glaubhaften Angaben des Zeugen G zufolge, hat er für den Neueinbau jeweils gebrauchte Tachos verwendet. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs bestimmt sich nach § 13 (1), (9) S. 1 AKB 97. Hiernach ersetzt der Versicherer einen Schaden bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Gemäß § 13 (1) S.2 AKB 97 ist der Wiederbeschaffungswert der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Dieser Betrag wird, gemäß § 13 (9) S. 1 AKB 97 i. V. m. dem Versicherungsschein, abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 153,39 Euro, welche umgerechnet der vertraglich vorgesehen Selbstbeteiligung von 300 DM entspricht, ersetzt. Die Höhe des Wiederbeschaffungswertes war vorliegend aufgrund der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2012 gemäß § 287 I 1 ZPO, selbst unter Zugrundelegung einer Laufleistung von 11.000 km und Berücksichtigung der vom Sachverständigen angegebenen Toleranz in Höhe von plus/minus 300 Euro, auf 5.200 Euro zu schätzen. Zwar war der Sachverständige bei seiner Gutachtenerstellung von einer Motorleistung von nur 883 cm³ ausgegangen, wohingegen der Zeuge G in der mündlichen Verhandlung die Motorleistung mit 1200 cm³ angab. Jedoch erklärte der Sachverständige plausibel, dass die höhere Leistung deshalb nicht zu einer in seiner bisherigen Begutachtung nicht einbezogenen Wertsteigerung führe, weil eine höhere Leistung den Motor auch stärker beanspruche. Insoweit wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.12.2012, eingegangen bei Gericht am 22.12.2012, unter Bezugnahme auf die als Anlage K 15, (Bl.218 f. d. GA.), zur Akte gereichte Kopie des Fahrzeugbriefes, nunmehr eine Motorleistung von 5200 cm³ vorträgt, vermag dies nichts an den Schätzgrundlagen zu ändern. Zum einen war das Vorbringen bereits nach §§ 296 II, 282 I ZPO aufgrund der Verspätung nicht zu berücksichtigen. Zum anderen hätte es, auch bei seiner Berücksichtigung, mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen zu den nachteiligen Auswirkungen auf den Motor, den vom Gericht geschätzten Wiederbeschaffungswert nicht erhöht. Selbst unter Zugrundelegung einer Laufleistung von nur 11.000 km führt auch dieser Umstand nicht zur Erhöhung des geschätzten Wiederbeschaffungswertes, da aufgrund des wiederholten Tachowechsels für einen potentiellen Käufer kaum mehr die tatsächliche Laufleistung feststellbar ist, was bei der Schätzung des Wiederbeschaffungswertes mindernd zu berücksichtigen war. Von dem im Wege der Schätzung ermittelten Wiederbeschaffungswert, ist die Selbstbeteiligung in Höhe von umgerechnet 153,39 Euro abzuziehen. Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 280 I, II, 286 I, II Nr. 3, 288 I BGB. Mit Schreiben vom 29.03.2011(Anl. K 10, Bl. 26 f. d. GA.) beruft sich die Beklagte, unter Verweis auf Obliegenheitsverletzungen der Klägerin, auf Leistungsfreiheit ihrerseits. Weitergehende Zahlungsansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Sie hat insbesondere keinen Anspruch auf den Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten fielen bereits zu einem Zeitpunkt an, in dem sich die Beklagte noch nicht im Verzug befand. Mit Schreiben vom 20.05.2010 (Anl. B 5, Bl. 88 d. GA.), in welchem die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin gegenüber der Beklagten angezeigt wurde, wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erstmals für diese in der Sache tätig. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I 1, 2. Alt, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 2 ZPO. Streitwert: 6.000 Euro.