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Urteil

26 O 306/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0123.26O306.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist ein in die Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Er wendet sich gegen die im Klageantrag eingeblendete Passage aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten, welche die Ausstellung einer Ersatzkarte für die grundsätzlich kostenfreie Q- Card betrifft, und macht geltend, diese benachteilige Verbraucher unangemessen und sei intransparent. Er beantragt, I. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Zahlungsdiensterahmenverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen: Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)……………………..15,00 EUR [Das Entgelt ist nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat.] II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.9.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die streitgegenständliche Klausel sei als Preishauptabrede der Überprüfung nach § 307 BGB entzogen und sei auch in der Sache nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Es erscheint schon zweifelhaft, kann aber letztlich offen bleiben, ob die angegriffene Klausel des Preisverzeichnisses überhaupt zu den kontrollfähigen Preisnebenabreden gehört. Das ist nämlich nur der Fall, wenn sie sich weder auf einen trennbaren Teil der Hauptleistungspflicht noch auf eine Sonderleistung der Beklagten bezieht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 4.5.2000 – 13 U 186/99 –, Juris-Tz. 33 ff.). Das OLG Celle hat das für die dort streitige Klausel angenommen, weil die dortige Beklagte das nach den gesetzlichen Regelungen ihr obliegende Risiko, Ersatz für eine durch ihr eigenes Verschulden beschädigte oder verlorengegangene Kreditkarte leisten zu müssen, auf den Kunden abgewälzt hatte. Hier geht es aber gerade um Fälle, in denen eine Ersatzkarte für die Q- Card auf Wunsch des Kunden ausgestellt wird und die Notwendigkeit für die Ausstellung der Ersatzkarte nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten liegt. Ob in einem solchen Fall eine vertragliche Nebenpflicht der Beklagten besteht, eine Ersatzkarte auszustellen, erscheint fraglich, weil ein Girokonto grundsätzlich auch ohne Q- Card genutzt werden kann, etwa indem die Möglichkeiten des Online-Banking genutzt werden oder eine Filiale der Beklagten aufgesucht wird. 2. Jedenfalls liegt – außer in den von der streitgegenständlichen Klausel nicht erfassten Fällen, in denen die Bank die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte zu vertreten hat – keine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor, wenn er für die Ausstellung einer Ersatzkarte ein Entgelt zu entrichten hat. Dass die Ausstellung der Ersatzkarte vornehmlich im Interesse der Beklagten liegt, trifft nicht zu. Im Falle eines unverschuldeten Kartenverlustes hat die Beklagte lediglich ein Interesse an einer alsbaldigen Kartensperre. Ein darüber hinausgehendes Interesse der Beklagten daran, dass der Kunde eine neue Karte erhält, ist nicht erkennbar. Die Beklagte hat keine Vorteile dadurch, dass einzelne Kunden Geldautomaten und die Möglichkeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mittels Bankkarte nutzen können. Dies liegt vielmehr primär im Interesse des Kunden. Besonders deutlich ist die Interessenlage in dem vom Kläger angeführten Fall des Namenswechsels des Kunden. Der Kunde kann die vorhandene Karte dann sogar ohne Weiteres weiterverwenden, um die Funktionen, die lediglich eine Eingabe der PIN erfordern, zu nutzen. Er kann also Geld an Automaten abheben, Kontoauszüge drucken lassen und in Geschäften per Electronic Cash mit PIN bezahlen. Darüber hinaus auch im ELV-Lastschriftverfahren mit Unterschrift zahlen zu können, liegt allein in seinem Interesse. Dass das Entgelt von 15 € überhöht wäre, macht der Kläger nicht geltend. 3. Die streitgegenständliche Klausel ist auch nicht intransparent. Dass der Begriff des Verantwortungsbereichs auslegungsbedürftig ist, führt für sich genommen nicht zur Intransparenz der Klausel. Die vom Kläger angenommene kundenfeindlichste Auslegung, dass der Verantwortungsbereich der Bank das Verhalten von Drittunternehmen nicht umfasst, erscheint der Kammer unvertretbar. Dass der Verantwortungsbereich auch das Verhalten von Erfüllungsgehilfen einschließt, liegt auf der Hand. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 2.500,00 €