Urteil
17 O 182/12
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2013:0111.17O182.12.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.510,-- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.11, sowie weitere 13,50 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.510,-- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.11, sowie weitere 13,50 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin erbrachte für die Beklagte umfangreiche Umzugsleistungen von Essen nach Ruhpolding. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu Grunde. Diese sehen vor, dass gegen Ansprüche des Möbelspediteurs eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig ist, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Für die Umzugsleistungen berechnete die Klägerin ihre der Höhe nach unstreitige Vergütung in Höhe von insgesamt 54.510,- €, welche die Beklagte bis auf den mit der Klage geltend gemachten Betrag in Höhe von 34.510,- € ausglich. Die Beklagte beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf mehrere Gegenforderungen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 34.510,-€ nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.11, sowie weitere 13,50 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, wegen unsachgemäßen Transports durch die Beklagte seien an den Möbeln der Klägerin und am Gebäude zahlreiche Schäden entstanden. Auch habe die Klägerin nicht wie vereinbart die Möbel in den jeweiligen Zimmern aufgestellt, sondern völlig durcheinander verteilt. Hierdurch sei ein Mehraufwand bei Malerarbeiten, Putzarbeiten und der Gebäudereinigung der Fa. B in Höhe von 7.051,20 € entstanden. Für Reinigungs- und Aufbesserungsarbeiten an den Bestandsmöbeln durch die Firma T seien weitere 8.448,07 € und für die Anschaffung neuer Möbel 14.045,- € aufzuwenden gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung ausstehender Vergütung in geltend gemachter Höhe gem. §§ 631 Abs. 1 BGB, 407 Abs. 2, 451 HGB. Der Anspruch ist in seinem Entstehen und – vorbehaltlich der Ausführungen zur Aufrechnung – unstreitig. Er ist auch fällig. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Er besteht auch in voller Höhe. Der Beklagten ist nämlich verwehrt, statt der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts die Aufrechnung zu erklären. Mit Einbezug der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin haben die Parteien wirksam ein Aufrechnungsverbot vereinbart. Dabei ist der wirksame Einbezug der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unstreitig. Die Klausel entspricht inhaltlich auch den Anforderungen des § 309 Nr. 3 BGB, der als konkrete Ausgestaltung des § 307 BGB auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr Beachtung findet. § 309 Nr. 3 BGB entsprechend ist das Aufrechnungsverbot auf rechtskräftig festgestellte und unstreitige Forderungen beschränkt. Die von Beklagtenseite geltend gemachten Gegenansprüche sind aber weder rechtskräftig festgestellt, noch unstreitig, noch über den Gesetzeswortlaut hinausgehend entscheidungsreif. Vielmehr setzte die Feststellung der in Grund und Höhe streitigen Gegenansprüche eine umfangreiche Beweisaufnahme voraus. Die Klausel ist auch nicht gem. § 307 BGB unwirksam. Soweit dies vom Bundesgerichtshof bei Architektenverträgen mit der Begründung angenommen worden ist, die Aufrechnung mit Forderungen, die aus einem Umstand resultierten, der zunächst zur Leistungsverweigerung berechtigt hätte, dürfe zur Wahrung des Synallagmas nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH Urteil vom 07.04.11, VII ZR 209/07), führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Gegenansprüche schon keine eng synallagmatisch mit dem Vergütungsanspruch der Klägerin verknüpften Ansprüche. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass beide Parteien Unternehmer sind, denen abweichend von § 309 Nr. 2 BGB die Abbedingung der – für die Auffassung des Bundesgerichtshofes grundlegend erforderlichen – Zurückbehaltungsrechte der §§ 320 und 273 BGB möglich ist (vgl. LG Köln, Urteil v. 14.03.12, 23 O 135/11). Auch ist die für den Architektenvertrag geprägte Rechtsprechung auf den Fracht- bzw. Umzugsvertrag nicht übertragbar, ist doch die Erfolgshaftung des Bau- und Architektenrechts, die Primäransprüche über die Abnahme hinaus in einem deutlich längeren Zeitrahmen erlaubt als das Transportrecht, in dem bereits mit der Ablieferung der Sache die wesentliche Vertragspflicht erfüllt ist, nicht vergleichbar. Schließlich führt die Tatsache, dass sich die Beklagte, statt die Aufrechnung zu erklären, ausdrücklich auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft, zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte ist auch mit einem Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot umfasst jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden dann auch Zurückbehaltungsrechte, wenn allein auf Geld gerichtete Forderungen zurückbehalten werden. Anderenfalls würde das Aufrechnungsverbot umgangen werden. Der Anspruch auf die Zinsen folgt §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. Die Mahnkosten sind unter Verzugsgesichtspunkten zu erstatten. Der Höhe nach begegnen sie gem. § 287 ZPO keinen Bedenken. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 92, 709 ZPO. Gegenstandswert: 34.510,- €