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Beschluss

9 S 255/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0102.9S255.12.00
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Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Die Kammer weist darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen. Gründe Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist Folgendes auszuführen: Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06 = NJW 2007, 1450 m.w.N.; vgl. auch Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03 = NJW 2005, 356 zu bloßen Bagatellschäden; Urt. v. 07.02.2012 – VI ZR 249/11 = Schaden-Praxis 2012, 180) gilt für die Ersatzfähigkeit privater Sachverständigenkosten im Grundsatz Folgendes: Die nach einem Verkehrsunfall entstandenen Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, a.a.O.). Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger dabei den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache „erforderlichen“ Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet dabei (ex post) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH, a.a.O.). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Er kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, a.a.O.). Dabei kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden. Eine solche Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. An diesen Grundsätzen hat sich durch die Diskussion um die sogenannten „Unfallersatztarife“ bei Mietwagenkosten nichts geändert. Der BGH hat in der bereits zitierten Entscheidung insoweit zutreffend ausgeführt, dass eine vergleichbare Marktsituation bei der Erstellung von KFZ-Schadensgutachten nicht ersichtlich sei (vgl. BGH, a.a.O.). Der Geschädigte wird somit regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen, solange nicht etwa für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt (LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2012 – 13 S 37/12 = NJW 2012, 3658). Bei der Bewertung dessen, ob die Kosten noch angemessen sind, kann das Gericht eine Schätzung auf der Grundlage von § 287 ZPO treffen (BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06 = NJW 2007, 1450). Eine solche Schätzung hat das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise angestellt, so dass auch die mit der Berufung geforderte Einholung eines Sachverständigengutachtens als nicht erforderlich erscheint. Aus Sicht der Kammer bestehen keine Bedenken gegen eine Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung. Dieser Maßstab findet breite gerichtliche Anerkennung (vgl. etwa LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2012 – 13 S 37/12 = NJW 2012, 3658; Urt. v. 10.02.2012 – 13 S 109/10 = Schaden-Praxis 2012, 342; Urt. v. 29.08.2008 – 13 S 108/08, zit. nach juris; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 29.02.2012 – 8 S 2791/11, zit. nach juris; LG Dortmund, Urt. v. 05.08.2010 – 4 S 11/10 = NJW-RR 2011, 321; LG München I, Urt. v. 01.09.2011 – 19 S 7874/11 = DV 2012, 79; LG München II, Urt. v. 07.12.2006 – 8 S 4561/06 = Schaden-Praxis 2007, 368; LG Mannheim, Urt. v. 30.06.2006 – 1 S 2/06 = Schaden-Praxis 2007, 192). Dass die Werte der Tabelle des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. auf einer Befragung seiner Mitglieder beruht, lässt diese aus Sicht der Kammer nicht von vornherein als unzuverlässig erscheinen. Über diesen Einwand hinausgehende konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage begründeten, sind weder von Beklagtenseite dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Dabei bleibt die Klageforderung i.H.v. 101,90 EUR innerhalb des sich durch die BVSK-Honorarbefragung ergebenden Rahmens, selbst wenn man im Hinblick auf die Nebenkosten – wie das Amtsgericht – eine Begrenzung auf 100 EUR (LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2012 – 13 S 37/12 = NJW 2012, 3658) für gerechtfertigt hält. Ob einer Bewertung der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten auf der Grundlage eines bestimmten Prozentsatzes des entstandenen Schadens der Vorzug gegenüber der BVSK-Honorarbefragung zu geben ist (vgl. etwa das von Klägerseite beigefügte Urt. des LG Frankfurt v. 05.05.2011 – 24 S 160/10: 25 % bei Reparaturbeträgen bis 3.000 EUR), kann vorliegend offen bleiben, da auch nach dieser Bewertungsmethode der klägerseits insgesamt geltend gemachte Betrag unterhalb der hiernach maßgeblichen Grenze läge. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss liegen vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2, 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).