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Urteil

21 O 40/12

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anlagevermittlung kommt bei Inanspruchnahme besonderer Kenntnisse des Vermittlers ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zustande. • Der Vermittler ist verpflichtet, über für die Anlageentscheidung wesentliche, speziellen Risiken klar und vollständig zu informieren; allgemeine Risikohinweise genügen nicht. • Die bloße Übergabe eines Prospektes reicht nur aus, wenn sie rechtzeitig erfolgt und dem Anleger eine zumutbare Kenntnisnahme ermöglicht. • Bei Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten kehrt sich die Beweislast dahingehend, dass der Vermittler darlegen muss, der Schaden wäre auch bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten. • Der Geschädigte kann Rückzahlung des angelegten Kapitals Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligung sowie Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung bei Anlagevermittlung; Prospektübergabe nicht rechtzeitig • Bei Anlagevermittlung kommt bei Inanspruchnahme besonderer Kenntnisse des Vermittlers ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zustande. • Der Vermittler ist verpflichtet, über für die Anlageentscheidung wesentliche, speziellen Risiken klar und vollständig zu informieren; allgemeine Risikohinweise genügen nicht. • Die bloße Übergabe eines Prospektes reicht nur aus, wenn sie rechtzeitig erfolgt und dem Anleger eine zumutbare Kenntnisnahme ermöglicht. • Bei Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten kehrt sich die Beweislast dahingehend, dass der Vermittler darlegen muss, der Schaden wäre auch bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten. • Der Geschädigte kann Rückzahlung des angelegten Kapitals Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligung sowie Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen. Der Kläger, ein handwerklich tätiger, unerfahrener Anleger, ließ sich durch einen Mitarbeiter der Beklagten beraten und zeichnete am 20.03.2009 eine Beteiligung an der W GmbH & Co. KG mit einem Anlagebetrag von 15.000 US-$ (12.600 €). Das Geld stammte aus der Kündigung einer Kapitallebensversicherung. Der Kläger behauptet, nur ein Beratungsgespräch habe stattgefunden und er sei nicht über spezielle Risiken der Anlage, insbesondere Rückzahlungspflichten für Ausschüttungen, die Pflicht zur Fortzahlung von Prämien und das Totalverlustrisiko, sowie über erhebliche Rückvergütungen der Beklagten aufgeklärt worden. Der Emissionsprospekt wurde dem Kläger am Tag der Zeichnung übergeben; streitig ist, ob vor oder nach der Unterschrift, auf jeden Fall nicht rechtzeitig zur Einsicht. Der Kläger fordert Rückzahlung des Anlagebetrags Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligung, Ersatz entgangenen Gewinns und weitere Kosten. Das Gericht hat die Klage insoweit teilweise stattgegeben. • Zwischen Anlageinteressent und Vermittler kann ein stillschweigender Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen (§ 676 BGB) zustande kommen, wenn der Interessent die besonderen Kenntnisse des Vermittlers in Anspruch nimmt und der Vermittler tätig wird. • Der Vermittler muss über tatsächliche Umstände informieren, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind; dazu gehören hier die Möglichkeit der Rückforderung von Ausschüttungen, die Pflicht zur Fortzahlung von Prämien bis zum Tod und damit verbundene Verlustrisiken sowie die Bedeutung einer längeren Lebenserwartung der versicherten Person. • Allgemeine formularmäßige Risikoerklärungen in der Beitrittserklärung reichen für die erforderliche Aufklärung über spezielle Risiken nicht aus. • Die Übergabe eines Emissionsprospektes kann Aufklärung ersetzen, wenn sie rechtzeitig erfolgt und der Prospekt geeignet und verständlich ist; hier wurde der knapp 140-seitige Prospekt nicht rechtzeitig übergeben, sodass der Kläger sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist sachgerecht informieren konnte. • Die Erklärung des Klägers, den Prospekt erhalten und gelesen zu haben, entbindet das Gericht nicht von der Prüfung, ob die Zeitspanne zur Kenntnisnahme ausgereicht hat; hier war dies nicht der Fall. • Aus der festgestellten Pflichtverletzung folgt Kausalität für den eingetretenen Schaden; der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Anlagebetrags (12.600 €) Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligung. • Der Kläger hat zudem Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB; gerichtlich festgestellt wurde ein angemessener Zinssatz von 4 % p.a. für die Schadensberechnung. • Für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten fehlt der Nachweis der Zahlung, daher kein Erstattungsanspruch. • Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288, 291 BGB; prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Die Klage war in Teilen erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger 12.600 € nebst Zinsen seit dem 13.09.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung sowie 1.445,60 € nebst Zinsen seit dem 22.02.2012 als entgangenen Gewinn. Die Löschung des Beteiligungsvertrages aus der Gesellschafterliste ist auf Kosten der Beklagten zu veranlassen. Die weiteren Klageanträge, insbesondere zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, wurden abgewiesen, weil deren Zahlung nicht nachgewiesen wurde. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.