OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 149/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2012:0927.2O149.11.00
5mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Unter Abweisung der weitergehenden Widerklage wird der Kläger verurteilt,

1.              an die Beklagte 4.450,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2011 zu zahlen;

2.              die Beklagte von ihrer Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt Leverkusen gemäß Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 25.05.2011 in Höhe von noch 14.373,26 € freizustellen;

Auf die Widerklage wird ferner festgestellt, dass der Kläger die Beklagte für den Zeitraum ab Juni 2011 von Säumniszuschlägen betreffend die Steuerschuld aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 freizustellen hat.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Unter Abweisung der weitergehenden Widerklage wird der Kläger verurteilt, 1. an die Beklagte 4.450,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2011 zu zahlen; 2. die Beklagte von ihrer Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt Leverkusen gemäß Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 25.05.2011 in Höhe von noch 14.373,26 € freizustellen; Auf die Widerklage wird ferner festgestellt, dass der Kläger die Beklagte für den Zeitraum ab Juni 2011 von Säumniszuschlägen betreffend die Steuerschuld aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 freizustellen hat. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Der Kläger war langjähriger Steuerberater der Beklagten, die unter der Fa. D eine Friedhofsgärtnerei nebst Blumenfachgeschäft in Leverkusen betrieb. Die 1947 geborene Beklagte trug sich mit dem Gedanken, ihren Betrieb auf ihren Sohn, Herrn T jun., zu übertragen. Im Juni 2006 kam es zu ersten Besprechungen mit dem Kläger über die Frage der optimalen steuerlichen Gestaltung einer Betriebsübertragung. Mit Schreiben vom 26.10.2006 fasste der Kläger die Überlegungen aus seiner Sicht zusammen. Nach weiteren Besprechungen am 16.11.2006 und 05.01.2007 bestätigte der Kläger mit Schreiben vom 09.01.2007, dass sich die Beklagte und ihr Sohn für die Veräußerung des Geschäfts entschieden hätten und er auftragsgemäß die steuerliche Variante „Übernahme mit Stumpf und Stiel“ berücksichtigen werde. Die Beklagte übergab den Betrieb Mitte Januar 2007 an ihren Sohn und unterzeichnete mit diesem einen vom Kläger vorbereiteten und auf den 15.01.2007 datierten Kaufvertrag, der eine Übernahme von Aktiva und Passiva zum 16.01.2007 vorsah. Zusätzlich verpflichtete sich der Sohn der Klägerin zur Zahlung einer monatlichen Rente von 2.500,00 €. Der Kläger entwarf im Februar 2009 die Steuererklärung der Eheleute T für das Jahr 2007, wobei er in der Anlage GSE der Beklagten einen Veräußerungsgewinn von 179.171,00 € eintrug. Dieser Betrag entsprach dem negativen Kapitalkonto des Betriebs zum Stichtag 16.01.2007. In der Anlage R gab er an, dass die Beklagte seit dem 16.01.2007 eine Rente erhalte. Der Kläger reichte die Erklärung im April 2009 unter Beifügung des Kaufvertrages beim Finanzamt ein. Der Kläger rechnete seine Leistungen am 18.02.2009 in Höhe von insgesamt 1.651,00 € ab. Die Beklagte leistete eine Teilzahlung von 44,06 €. Der Differenzbetrag von 1.606,94 € ist Gegenstand der Klage. Die Beklagte mandatierte zu Beginn des Jahres 2009 anstelle des Klägers den Steuerberater C. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass dem Sohn der Beklagten die Versorgungsleistung in der vereinbarten Höhe wirtschaftlich nicht mehr zumutbar sei. Die Zahlungen an die Eltern sollten auf 1.000,00 € reduziert werden und in Gestalt von Arbeitslohn erfolgen. Herr C ließ sich vom Sohn der Beklagten die Vertragsurkunde aushändigen und änderte den Vertrag dahingehend ab, dass die Versorgungsregelung gestrichen wurde. Den geänderten Vertrag übersandte er sodann dem Finanzamt. Dieses setzte mit Bescheid vom 08.12.2009 Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer der Eheleute für 2007 fest, wobei sich ein Zahlbetrag von 19.198,15 € ergab. Der Festsetzung lag unter anderem der deklarierte Veräußerungsgewinn von 179.171 € zugrunde. Die Beklagte legte gegen den Bescheid, der dem Steuerberater C übersandt worden war, kein Rechtsmittel ein. Wegen offenbarer Unrichtigkeit änderte das Finanzamt die Festsetzung mit Bescheid vom 14.07.2010 teilweise ab. Im Hinblick auf einen nachträglich zu berücksichtigenden Verlustrücktrag aus 2008 (§ 10d Abs. 1 Satz 2 EStG) erfolgte eine weitere Änderung mit Bescheid vom 03.12.2010. Eine weitere Änderung aufgrund einer Günstigerprüfung von Vorsorgeaufwendungen erfolgte mit Bescheid vom 25.05.2011. Wegen des Inhalts der genannten Bescheide wird auf die zur Akten gereichten Ablichtungen Bezug genommen. Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme bezüglich vorgerichtlicher Inkassokosten, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.606,94 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20.03.2009 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15,00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, 1. den Kläger zu verurteilen, an sie 4.523,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen; 2. den Kläger zu verurteilen, sie von ihrer Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt Leverkusen gemäß Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 25.05.2011 in Höhe von noch 14.373,26 € freizustellen; 3. festzustellen, dass der Kläger sie von weiteren Säumniszuschlägen in Betreff auf die Steuerschuld aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 ab Juni 2011 freizustellen hat. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Mit der Widerklage, die dem Kläger am 04.04.2011 zugestellt worden ist, verlangt die Beklagte Schadensersatz wegen der für 2007 festgesetzten Steuern. Sie ist der Auffassung, der Kläger habe pflichtwidrig gehandelt, als er bei der Fertigung der Steuererklärung den Veräußerungsgewinn deklariert habe. Tatsächlich sei kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn angefallen. Im Umfang der Klageforderung stellt sie den Schadensersatzbetrag zur Aufrechnung und macht ihn im Übrigen zum Gegenstand der Widerklage. Der Kläger behauptet, die von ihm gefertigte Steuererklärung entspreche den Vorgaben der Beklagten. Im Rahmen der Besprechungen habe er diese eingehend über die verschiedenen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und deren Konsequenzen belehrt. Die Beklagte habe sich für die Übertragung aller Aktiva und Passiva („mit Stumpf und Stiel“) entschieden, da diese eine überschaubare steuerliche Belastung ihrerseits und erhebliche Abschreibungsmöglichkeiten für ihren Sohn habe erwarten lassen. Hilfsweise vertritt er die Auffassung, die Beklagte habe den Schaden selbst verursacht, indem sie gegen die Steuerfestsetzung keine Rechtsmittel eingelegt habe. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist überwiegend begründet. I. Die der Klage zugrunde liegende – unstreitige – Honorarforderung des Klägers ist durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen. Der Beklagte steht gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch aus Schlechterfüllung eines Steuerberatungsvertrages (§ 280 Abs. 1 BGB) in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zu. Der Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrags seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss der Steuerberater seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren und diesen in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahrzunehmen und eine Fehlentscheidung zu vermeiden. Bei der Abgabe von Steuererklärungen hat der Steuerberater insbesondere die Steuerschuld des Mandanten möglichst gering zu halten. Gegen diese Pflichten hat der Kläger verstoßen. Die Angabe eines Veräußerungsgewinnes von 179.171 € in der Steuererklärung für 2007 war unzutreffend. Ein derartiger Veräußerungsgewinn ist tatsächlich nicht angefallen. Nach dem BMF-Schreiben vom 13.01.1993 zur ertragsteuerlichen Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge (BStBl. I 1993, 80) sind Betriebsübertragungen, die mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge unter Lebenden vorgenommen werden, als ganz oder teilweise unentgeltliche Geschäfte zu behandeln. In diesem Zusammenhang stellen die übernommenen betrieblichen Verbindlichkeiten kein Veräußerungsentgelt und keine Anschaffungskosten dar (Rn. 29 des Schreibens). Dies gilt gleichfalls für die Versorgungsleistungen (Rn. 25). Die Voraussetzungen einer vorweggenommenen Erbfolge können vorliegend ohne Weiteres angenommen werden. Dafür, dass die beiderseitigen Leistungen nicht kaufmännisch abgewogen sind, und damit keine (voll entgeltliche) Betriebsveräußerung, sondern eine voll unentgeltliche Übertragung in Verbindung mit privaten Versorgungsleistungen oder eine (teil-) unentgeltliche Übertragung vorliegt, spricht bei Übertragungen unter Familienangehörigen eine widerlegbare Vermutung. Sie gilt nicht, wenn feststeht, dass Leistung und Gegenleistung objektiv gleichwertig sind oder die Parteien die beiderseitigen Leistungen subjektiv wie unter Fremden abgewogen haben (d. h., dass die Parteien von einer Gleichwertigkeit ausgegangen sind und hierüber klare und eindeutige Vereinbarungen getroffen haben; vgl. Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 16 Rn. 77). Dass die Beklagte und ihr Sohn von Gleichwertigkeit ausgegangen wären bzw. entsprechende Abreden getroffen hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger behauptet, auf ausdrückliche Weisung der Beklagten gehandelt zu haben, die das Ziel verfolgt habe, Abschreibungsmöglichkeiten für ihren Sohn zu generieren, greift dies nicht durch. Eine derartige Weisung hätte nur nach ordnungsgemäßer Belehrung Bedeutung erlangen können (vgl. BGH, IX ZR 105/08, Beschluss vom 18.03.2010, m. w. N., zit. nach juris). Eine ordnungsgemäße Belehrung über die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten ist jedoch bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht erfolgt. Der im Laufe des Rechtsstreits wechselnde Vortrag des Klägers über den Inhalt der erfolgten Beratung lässt nicht erkennen, dass der Beklagten alle in Betracht kommenden Gestaltungsmöglichkeiten in ihren Voraussetzungen und Konsequenzen vollständig und zutreffend unterbreitet worden sind. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Kläger der Beklagten die sich aus dem BMF-Schreiben vom 13.01.1993 ergebende Möglichkeit der unentgeltlichen Betriebsübertragung richtig dargestellt hat. Die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 05.03.2012 erwecken vielmehr den Anschein, dass der Kläger der Beklagten erklärt hat, dass eine Übertragung zu Buchwerten nur möglich sei, wenn diese die betrieblichen Verbindlichkeiten in sechsstelliger Höhe ausgleiche. Hierfür spricht auch, dass die Klägerseite im genannten Schriftsatz die Ansicht vertreten hat, es sei „aus der Luft gegriffen und völlig abwegig, dass […] eine Übertragung des Unternehmens, einschließlich Übertragung der Verbindlichkeiten von 130.000,00 € steuerlich neutral, also ohne Zahlungsverpflichtung an das Finanzamt hätte bewerkstelligt werden können“. Diese Auffassung des Klägers trifft, wie bereits ausgeführt, nicht zu. Auch soweit der Kläger hiervon abweichend erstmals in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.07.2012 behauptet, Gegenstand der „ausführlichen Erörterung“ vom 05.01.2007 sei ebenfalls gewesen, dass „eine steuerneutrale Übertragung des Unternehmens möglich sei“, was die Beklagte letztlich aber nicht gewünscht habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Das pauschale Vorbringen lässt (weiterhin) eine nachvollziehbare, detaillierte und vollständige Darstellung von Inhalt und Gang des Beratungsgesprächs vermissen. Auf diese Darlegung kann um so weniger verzichtet werden, als der Kläger sich im genannten Schriftsatz in Widerspruch zu seinem bisherigen Sachvortrag gesetzt hat. Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht bereits vor diesem Hintergrund nicht. Der Kläger hat die Pflichtverletzung zu vertreten, da er nicht die Sorgfalt eines gewissenhaften Steuerberaters beachtet hat. Der Beklagten ist aus der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden. Bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten wäre es nicht zu einer Angabe des Veräußerungsgewinns gekommen. Ausweislich des vorgelegten Steuerbescheides hätte sich für die Eheleute T ein negatives Einkommen ergeben. Die Steuerfestsetzung in Höhe von insgesamt 17.839,10 € (vgl. Bescheid vom 25.05.2011) sowie die Festsetzung der Säumniszuschläge wäre unterblieben. Entgegen der Auffassung des Klägers beruht der Schaden nicht auf einem mitwirkenden Verschulden der Beklagten. Zwar hat der Geschädigte grundsätzlich im Rahmen des § 254 BGB geeignete und zumutbare Rechtsbehelfe zu ergreifen, um den ihm drohenden Schaden abzuwenden oder zu mindern (BGH, NJW 1994, 1211, m. w. N.). Während der Einspruchsfrist hatte die Beklagte keine Kenntnis von der Unrichtigkeit des Bescheides. Die späteren Abänderungen des Bescheides durch das Finanzamt erfolgten im Hinblick auf andere Gesichtspunkte und ließen die bereits eingetretene Bestandskraft unberührt. Die Beklagte muss sich auch kein Verschulden des Steuerberaters C, dem der Bescheid vom 08.12.2009 übersandt worden war, nach §§ 278, 254 Abs. 2 Satz 2 BGB zurechnen lassen. Eine solche Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn das dem neuen Steuerberater erteilte Mandat (auch) dem Zweck diente, die Folgen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Vorberaters nach Möglichkeit zu beseitigen (BGH, NJW 2001, 2169, m. w. N.). Dass die Einschaltung des Steuerberaters C diesen Zweck hatte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Beim Eintritt der Aufrechnungslage, die mit Bekanntgabe des Bescheides vom 08.12.2009 entstand, stand dem Kläger folgende Forderung zu: Hauptforderung: 1.606,94 € Zinsen ab dem 23.03.2009 (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 3, 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 193; 288 Abs. 1 BGB) 65,15 € Kosten von drei Mahnschreiben (je 2,50 €, § 287 ZPO) 7,50 € 1.679,59 €. In dieser Höhe sind die Klageforderung und die Schadensersatzforderung der Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen. Weitergehende Ansprüche des Klägers sind nicht gegeben. II. Der mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht der Beklagten, wie ausgeführt, nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Sie kann vom Kläger in Höhe von 4.450,75 € Erstattung der an das Finanzamt gezahlten Beträge (gezahlt: 6.130,34 € ./. durch Aufrechnung erloschen: 1.679,59 €) verlangen. Der Betrag ist nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Der Beklagten steht ferner ein Anspruch auf Freistellung von der noch in Höhe von 14.373,26 € offenen Steuerschuld (einschließlich Säumniszuschlägen bis Mai 2011) zu. Soweit die Beklagte ferner Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich der zukünftigen Säumniszuschläge begehrt, ist der Antrag ebenfalls zulässig und begründet. III. Das Vorbringen des Klägers in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 26.07.2012 und 05.09.2012 hat die Kammer zur Kenntnis genommen. Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nicht. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Streitwert: 21.503,60 € (Klage: 1.606,94 €; Widerklage: 19.896,66 €).