Urteil
26 O 147/12
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nach erfolgter Kündigung erklärter Widerspruch/Widerruf gegen einen Versicherungsvertrag ist nicht wirksam; der Versicherungsnehmer hat durch die Kündigung sein Wahlrecht verwirkt.
• Die Widerspruchsbelehrung in Fettdruck auf dem Versicherungsschein genügt den Formerfordernissen des § 5a VVG a.F.; die 14-Tage-Frist begann mit Zugang des Versicherungsscheins.
• Die maximale Widerspruchsfrist von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie (§ 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F.) ist nicht europarechtswidrig und wurde verpasst.
• Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge besteht nicht, weil Widerspruchs- und Widerrufsrechte verwirkt oder verfristet sind; Ersatzansprüche nach § 280 BGB oder aus c.i.c. scheiden aus.
Entscheidungsgründe
Widerspruch nach Kündigung und verstrichener Frist schließt Rückerstattungsanspruch aus • Ein nach erfolgter Kündigung erklärter Widerspruch/Widerruf gegen einen Versicherungsvertrag ist nicht wirksam; der Versicherungsnehmer hat durch die Kündigung sein Wahlrecht verwirkt. • Die Widerspruchsbelehrung in Fettdruck auf dem Versicherungsschein genügt den Formerfordernissen des § 5a VVG a.F.; die 14-Tage-Frist begann mit Zugang des Versicherungsscheins. • Die maximale Widerspruchsfrist von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie (§ 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F.) ist nicht europarechtswidrig und wurde verpasst. • Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge besteht nicht, weil Widerspruchs- und Widerrufsrechte verwirkt oder verfristet sind; Ersatzansprüche nach § 280 BGB oder aus c.i.c. scheiden aus. Der Kläger schloss am 1.6.2003 eine fondsgebundene Lebensversicherung ab und zahlte bis 1.8.2011 Beiträge in Höhe von 59.400 €. Die Police wurde als Kreditsicherung gegenüber der Sparkasse verwendet; nach Ablösung der Darlehen ließ die Sparkasse die Freigabe zu. Der Kläger kündigte das Lebensversicherungsverhältnis zum 2.9.2011 und erhielt den Rückkaufswert von 34.794,23 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2011 erklärte er anschließend Widerspruch/Widerruf und verlangte die Differenz zu dem ausgezahlten Rückkaufswert. Er argumentierte, § 5a VVG a.F. sei europarechtswidrig, insbesondere die dort vorgesehene maximale Widerspruchsfrist von einem Jahr. Die Beklagte hält den Widerspruch für unwirksam, da die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß gewesen und die Fristen versäumt bzw. das Recht verwirkt seien. • Keine leistungsbegründende Rechtsgrundlage für Rückgewähr: Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB setzt das Fehlen eines wirksamen Vertragsrechtsgrundes voraus; der Widerspruch wäre nur dann erfolgreich, wenn er wirksam erklärt worden wäre. • Unwirksamkeit des nachträglichen Widerspruchs: Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Widerspruch nicht wirksam erklärt werden, nachdem der Verbraucher bereits die Kündigung gewählt hat; durch die Kündigung hat der Kläger sein Wahlrecht zwischen Rückabwicklung ex tunc und Beendigung ex nunc getroffen. • Verfristung nach § 5a VVG a.F.: Die Belehrung im Versicherungsschein war formgerecht (Fettdruck, Hinweis auf Fristbeginn und -dauer, Mitteilung erforderlicher Unterlagen). Damit begann die 14-Tage-Frist mit Zugang des Versicherungsscheins vom 14.5.2003 und war demnach bereits verstrichen. • Keine europarechtlichen Bedenken: Die Kammer schließt sich der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte an, wonach das Policenmodell und die Fristenregelungen des § 5a VVG a.F. mit europäischem Recht vereinbar sind. • Maximalfrist und Verwirkung: Unabhängig hiervon wäre das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. (Erlöschen nach einem Jahr) nicht eingehalten worden. Zudem hat der Kläger durch langjährige Beitragszahlung, Nutzung als Kreditsicherung und Annahme des Rückkaufswerts sein Recht verwirkt (§ 242 BGB). • Ausschluss sonstiger Ansprüche: Ein Rückzahlungsanspruch aus Widerruf der Willenserklärung scheitert mangels Vorliegens eines Teilzahlungsgeschäfts (§ 499 BGB a.F.). Schadensersatzansprüche aus c.i.c. oder wegen unrichtiger Belehrung scheiden aus, da die Belehrung wirksam war und die abschließende Regelung des § 5a VVG a.F. Schadensersatz nicht eröffnet. • Prozessfolge: Da kein Anspruch auf Rückzahlung besteht, besteht auch kein Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Rückzahlung der geleisteten Beiträge. Die Widerspruchserklärung vom 23.12.2011 ist unwirksam, weil sie nach bereits ausgesprochener Kündigung erklärt wurde und die gesetzlichen Widerspruchsfristen des § 5a VVG a.F. nicht eingehalten wurden. Europarechtliche Bedenken gegen die Regelungen des § 5a VVG a.F. vermochten die Kammer nicht zu erkennen. Zudem ist das Widerspruchsrecht wegen Verwirkung und wegen Nutzung der Police als Kreditsicherung entfallen, sodass jegliche Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche ausscheiden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.