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Urteil

20 O 277/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2012:0829.20O277.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. 20 O 277/11 Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25.04.2012 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin [die B. GmbH & Co. KG] unterhält für das Risiko „Handel mit Datennetzwerk- und Systemkabeln, Handel und Installation von Systemen für Datentechnik, Handel mit Verkabelungstechnik und Kabeln und Leitungen aller Art auf Trommeln und Paletten, im wesentlichen für die Datennetztechnik- und Systemtechnik und gewerbliche/industrielle Abnehmer“ bei der Beklagten [der Y. AG] eine Betriebshaftpflichtversicherung auf der Grundlage der AHB H 31/24 und geschriebener Vertragsvereinbarungen (Anlage K 1, AH), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. In der Zeit von Januar bis März 2010 lieferte die Klägerin Elektrokabel an die Firma V. GmbH, diese vertreten durch die T. GmbH. Dem Kaufvertrag lagen die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der N. GmbH, Stand 01.01.2009, zugrunde (Anlage K 2, AH), in denen u.a. in Ziffer 16.1. vereinbart wurde, dass der Auftragnehmer garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen gemäß den vertraglichen Bestimmungen erbracht werden. Die Klägerin hatte die Kabel von der Streitverkündeten, der Firma X. s.r.l. in L./R. erworben. Die Isolation dieser Kabel, die die Firma V. GMBH in eine Olefinanlage in J. zur Verkabelung der kompletten Prozessleittechnik einbaute, war mangelhaft, was die Klägerin beim Erwerb der Kabel von der r.‘schen Lieferantin nicht erkennen konnte. Die Klägerin wurde nachfolgend von der Firma V. GMBH wegen der Kosten des Ausbaus der defekten und Einbaus der neuen von der Klägerin gelieferten Kabel auf Zahlung eines Betrages von 514.718,91 € (Rechnung Anlage K 5, AH) in Anspruch genommen, die die Klägerin zwischenzeitlich auch beglichen hat. Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Betriebshaftpflichtversicherer Ersatz dieser Kosten, die sie der Höhe nach für angemessen erachtet. Sie vertritt die Auffassung, dass die Firma V. GMBH von ihr die Kosten der Demontage der mangelhaften Kabel nach § 439 Abs. 1 BGB habe verlangen können. Die Kosten der Montage der neuen Kabel seien nach §§ 437 Nr. 3, 284, 280, 291, 276 Abs. 1 BGB geschuldet, da sie, Klägerin, gemäß § 16.1. der Allgemeinen Einkaufsbedingungen die Garantie für die Lieferung mangelfreier Kabel übernommen habe, weshalb sie schuldunabhängig hafte. Generell folge jedoch ihre Haftung aber auch insoweit aus § 439 BGB, wie durch Urteil des EuGH vom 16.06.2011, C-65/09 und C-87/09, und ihm nachfolgend durch Urteil des BGH vom 21.12.2011, VIII ZR 70/08, festgestellt worden sei. Diese Entscheidungen seien auch auf die Konstellation anwendbar, dass ein Unternehmer ein mangelhaftes Produkt an einen Unternehmer liefere. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 514.718,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13.05.2011) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich darauf, dass sich der Versicherungsschutz gemäß § 4 Abs. 1 AHB nicht beziehe auf Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. Genau dieser Fall sei vorliegend aber gegeben, da die Klägerin gegenüber der Firma V. GMBH lediglich aufgrund der in Ziffer 16.1 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen übernommenen Garantie hafte. Eine Haftung der Klägerin für die – der Höhe nach zu bestreitenden – Ausbau-und Einbaukosten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen komme nicht in Betracht. Der Klägerin, die als Zwischenhändlerin agiert habe und die den Mangel der Kabel bei Lieferung nicht habe erkennen können, treffe – auch nicht über § 278 BGB – kein Verschulden, weshalb sie keinen Schadenersatz schulde. Die neuere Rechtsprechung zu § 439 Abs. 1,2. Alt. BGB sei nur bei einer Verbrauchgüterkaufkonstellation anzuwenden, nicht aber auf Unternehmerkaufvertragsverhältnisse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Beide Parteien haben der X. s.r.l den Streit verkündet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht gemäß § 1 VVG n.F., § 1 AHB zur Gewährung von Versicherungsschutz durch Ausgleichung des von der Klägerin an die Firma V. GMBH gezahlten Betrages verpflichtet, weil der Ausschluss des § 4 Abs. 1 Ziffer 1 AHB eingreift, wonach sich der Versicherungsschutz nicht bezieht auf Haftpflichtansprüche soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin der V. GMBH gegenüber nicht nach gesetzlichen Bestimmungen schadenersatzpflichtig war, weil sie nämlich als Zwischenhändlerin den Mangel an den Kabeln nicht erkennen konnte. In Frage steht daher nur, ob die Klägerin die Übernahme der Ausbau- und Einbaukosten über § 439 Abs. 1 2. Alt. BGB schuldete oder nicht bzw. ob ihre Verpflichtung gegenüber der Firma V. GMBH ausschließlich auf der übernommenen, vom Versicherungsschutz nicht umfassten Garantie beruhte. Vom Wortlaut des § 439 Abs. 1, Abs. 2 BGB werden die Kosten des Ausbaus des mangelhaften Produktes und des Einbaus des im Zuge der Nacherfüllung gelieferten mangelfreien Produktes nicht erfasst. Wie die insoweit ausführlich unter Hinweis auf zahlreiche Fundstellen zwischen den Parteien geführte Diskussion zeigt, ist diese Frage in Rechtsprechung und Literatur höchst streitig, wobei noch zwischen den Ausbau- und den Einbaukosten differenziert wird. Insoweit vertritt die Kammer die Auffassung, dass die vom EuGH und vom BGH im Urteil vom 21.12.2011 vorgenommene Auslegung des § 439 Abs. 1, 2. Alt. BGB nur auf den Verbrauchsgüterkauf Anwendung findet, nicht aber bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern. Diese Auffassung stützt die Kammer zum einen darauf, dass sich der Vorlagebeschluss des BGH vom 14.01.2009 ausdrücklich nur auf die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 bezog, somit ausschließlich der Wahrung von Verbraucherinteressen diente, also lediglich den Verbrauchsgüterkauf betraf. Nur darüber hatte der EuGH folglich auch zu entscheiden. Dies sieht wohl auch der BGH so, der im Urteil vom 21.12.2001, Rz 35, ausgeführt hat, dass die bestehende verdeckte Regelungslücke durch eine teleologische Reduktion des § 439 Abs. 3 BGB für die Fälle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu schließen sei und in solchen Fällen einschränkend anzuwenden sei (Unterstreichung durch das Gericht). Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, § 439 Abs. 1, 2. Alt. BGB könne nur einheitlich ausgelegt werden und nicht gespalten dahingehend, ob der Käufer Verbraucher oder Unternehmer sei. Sie übersieht dabei bereits, dass bei Sachverhalten, die wie vorliegend nicht in den Anwendungsbereich einer Richtlinie fallen, keine europarechtliche Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung besteht. Ein Gebot einheitlicher Auslegung kann sich nur aus innerstaatlichem Recht ergeben, insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip oder dem Gleichheitsgrundsatz (Urt. des OLG Frankfurt v. 21.06.2012, 15 U 147/11, zu recherchieren über Juris mit Hinweis auf Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., Einleitung, Rdn. 44 m.w.N.). Eine solche gespaltene Auslegung ist dem deutschen Recht auch nicht fremd. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26. November 2008 (NJW 2009, 427) zur Reichweite von § 439 Abs. 4 BGB eine gespaltene Auslegung vorgenommen und die dort vorgenommene richtlinienkonforme Auslegung auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt. In Fällen, in denen kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, soll es dagegen bei der uneingeschränkten Anwendung des § 439 Abs. 4 BGB verbleiben, weil eine Ausdehnung der teleologischen Reduktion auf solche Fälle dem Wortlaut und dem eindeutig erklärten Willen des deutschen Gesetzgebers widerspräche. Dem entspricht die vorliegende Konstellation, weil Wortlaut und Sinn und Zweck von § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB es nicht zulassen, zur Nacherfüllung auch den Ausbau und den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache bzw. die damit einhergehenden Kosten zu verstehen (vgl. BGH, NJW 2008, 2837), sondern diese lediglich im Rahmen des verschuldensabhängigen Schadenersatzes geschuldet werden. Weder das Rechtsstaatsprinzip noch der Gleichheitsgrundsatz verbieten eine unterschiedliche Auslegung. Denn in Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie enthalten die kaufvertraglichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Reihe von Vorschriften, die Verbraucher und Unternehmer als Käufer unterschiedlich behandeln, ohne dass das im Grundsatz verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist (OLG Frankfurt, a.a.O). Es dürfte auch herrschende Meinung in der Literatur sein, dass die richtlinienkonforme Auslegung auf den Bereich Unternehmer/Verbraucher beschränkt bleibt (Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 439, Rn. 11; Münchner Kommentar zum BGB/Westermann, 6. Aufl., § 439, Rn 14; Lorenz, NJW 2011, 2241 ff., der S. 2044 mit Recht darauf hinweist, dass die Quelle-Entscheidung des EuGH – Urt. v. 17.04.2008, C-404/06 – auch niemandem Anlass war, diese außerhalb des Verhältnisses Unternehmer/Verkäufer anzuwenden und die vom Gesetzgeber konsequenterweise auch nur für den Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 2 Satz 1 ungesetzt wurde). Zu berücksichtigen ist auch, dass der EuGH in seinem Urteil vom 16.06.2011, Rz 58, zur Begründung seiner Auffassung maßgeblich auch darauf abgestellt hat, dass der Unternehmer über § 478 BGB eine Kompensationsmöglichkeit durch Inanspruchnahme des Lieferanten hat. Diese Möglichkeit besteht aber nur bei einem Verbrauchsgüterkauf, nicht aber bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern, was ebenfalls für eine gespaltene Auslegung von § 439 Abs. 1, 2. Alt. BGB spricht (Alexander, Anm. zum Urteil des BGH vom 21.12.2011, VersR 2012, 629). Die Klage ist daher unbegründet. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.