Urteil
28 O 33/12
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0822.28O33.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am Vorstand der Beklagten – zu unterlassen, a die in der BILD-Zeitung vom 19.10.2011 auf der letzten Seite nachfolgend wiedergegebenen Fotos der Klägerin zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen, wie in der BILD-Zeitung vom 19.10.2011 auf der letzten Seite geschehen, - Bild entfernt – b in Bezug auf die Klägerin zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen: „Doch im Gegensatz zu Mager-Mama … bleibt das Schwangerschafts-Hüftgold noch ein bisschen bei der Schauspielerin haften . Um in Form zu kommen, (verb)rennt O in ihrer neuen Heimat Los Angeles fleißig Kalorien . Q1 macht sich eben in der Stillzeit mehr Gedanken über das Baby als über Outfit und Figur. Sehr sympathisch! … Q1 rennt gegen die Kilos an. Auf ihrem T-Shirt rasen Hase und Igel um die Wette. Ein ungleicher Kampf … Kilos oder Kino? “ 2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 10.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2012 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40% und die Beklagten 60%. 5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Diese beträgt hinsichtlich des Unterlassungstenors zu Ziffer 1) EUR 5.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist Schauspielerin. Sie spielte die Titelrolle in dem Film „O“ und arbeitete auch in Hollywood. Im Frühjahr 2011 ist die Klägerin Mutter geworden. Hierüber informierte sie die Presse zunächst nicht und gab auch keine Informationen zu der Person des Vaters. Am 06.08.2011 trat dann eine Redakteurin der Beklagten an die Managerin der Klägerin mit der Bitte heran, über die Geburt des Kindes berichten zu dürfen. Die Managerin erklärte, keine Informationen bezüglich des Nachwuchses zu bestätigen und bat um Wahrung der Privatsphäre. Nachdem es zu einer weiteren Nachfrage kam, wies der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einer E-Mail an die Beklagte darauf hin, dass eine Berichterstattung nicht gewünscht sei. In der Bild-Zeitung vom 15.08.2011 berichtete die Beklagte sodann, dass die Klägerin Mutter einer Tochter geworden sei und fragte in einem weiteren Artikel vom 16.08.2011 „Q1, wer war der ?“. In der Bild-Zeitung vom 21.08.2011 berichtete die Beklagte sodann unter der Überschrift „Hier sehen wir Q1s verheimlichtes Glück“ und druckte dazu Fotos der Klägerin, ihres Lebensgefährten sowie (verpixelt) des neugeborenen Kindes. Dazu äußerte sie u.a. „Vier Monate nach der Entbindung hat Q1 noch auffallend weibliche Formen.“ sowie „Der Schauspieler S1 soll der Vater von Q1 s Baby sein.“. Daraufhin versandte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein presserechtliches Informationsschreiben mit der Aufforderung, von der Veröffentlichung von Fotos der Klägerin und des Kindes sowie von Details aus dem Privatleben Abstand zu nehmen. Zudem forderte er die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Hinblick auf die Berichterstattung vom 21.08.2011 auf, die hinsichtlich der Fotos und Teile des Textes sodann die geforderte Unterlassungserklärung abgab, die weiter geforderte Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung aber verweigerte. 3 In der Bild- Zeitung vom 19.10.2011 berichtete die Beklagte sodann unter der Überschrift „O wieder – Q1 bei der Körperertüchtigung“ über die Klägerin, die im April 2011 ihr erstes Kind geboren hatte, wie folgt: 4 „Kino-Star Q1 (37) und ihre schönste Rolle: die Mutterrolle. Im April kam ihre Tochter zur Welt. Doch im Gegensatz zu Mager-Mama Victoria Beckham (auch 37) bleibt das Schwangerschafts-Hüftgold noch ein bisschen bei der Schauspielerin haften. Um in Form zu kommen, (verb)rennt O in ihrer neuen Heimat Los Angeles fleißig Kalorien. Q1 macht sich eben in der Stillzeit mehr Gedanken über das Baby als über Outfit und Figur. Sehr sympathisch!“ 5 Diesen Bericht bebilderte die Beklagte mit den aus Antrag und Tenor ersichtlichen Fotos der Klägerin, die die folgenden Bildinnenschriften tragen: 6 „Q1 bei der Körperertüchtigung“ 7 „Q1 rennt gegen die Kilos an. Auf ihrem T-Shirt rasen Hase und Igel um die Wette. Ein ungleicher Kampf“ 8 „Kilos oder Kino? bringt sich mit Walking in Form für eine neue Rolle. Die der Mutter füllt sie perfekt aus.“ 9 Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage zur Klageschrift in Kopie zur Akte gereichten Artikel, Bl. 7 d.A., Bezug genommen. 10 Die Klägerin ließ die Beklagte daraufhin noch am selben Tag abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bezüglich dieser Wort- und Bildberichterstattung auffordern. Dem kam die Beklagte nicht nach. Die Beklagte veröffentlichte anschließend das die Klägerin von vorne zeigende Foto nochmals in der Bild am Sonntag vom 23.10.2011 und schrieb dazu: „Q1 , 37, gehört zu den Frauen, die während ihrer Schwangerschaft zugelegt haben. Aber sie ist in Bewegung, wie hier beim Walking durch Los Angeles.Tochter O2 ist seit sechs Monaten auf der Welt. Vater ist der Schauspieler S1.“ 11 Die Klägerin sieht sich durch diese Form der Wort- und Bildberichterstattung in ihrem Recht am eigenen Bild und ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrt die Unterlassung der Veröffentlichung sowie die Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens EUR 50.000,00. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie in einem rein privaten Moment abgebildet worden sei und die Beklagte sie bloßstelle, indem sie über ihre körperlichen Defizite nach der Schwangerschaft berichte. Die Fotos zeigten sie nur einige Wochen nach der Entbindung und damit in der Rekonvalszenzphase, die wie die Schwangerschaft selbst zum Kernbereich der Privatsphäre gehöre. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang desweiteren, dass es sich um fortgesetzte und hartnäckige Nachtstellungen handele. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, 14 1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am Vorstand der Beklagten – zu unterlassen, 15 a) die in der BILD-Zeitung vom 19.10.2011 auf der letzten Seite nachfolgend wiedergegebenen Fotos der Klägerin zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen, wie in der BILD-Zeitung vom 19.10.2011 auf der letzten Seite geschehen, 16 - Bild entfernt – 17 b) in Bezug auf die Klägerin zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen: 18 „Doch im Gegensatz zu Mager-Mama … bleibt das Schwangerschafts-Hüftgold noch ein bisschen bei der Schauspielerin haften . Um in Form zu kommen, (verb)rennt O in ihrer neuen Heimat Los Angeles fleißig Kalorien . Q1 macht sich eben in der Stillzeit mehr Gedanken über das Baby als über Outfit und Figur. Sehr sympathisch! … Q1 rennt gegen die Kilos an. Auf ihrem T-Shirt rasen Hase und Igel um die Wette. Ein ungleicher Kampf … Kilos oder Kino? “ 19 2. an die Klägerin eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 50.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit betragen sollte. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie ist der Auffassung, dass schon keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege, weil die Berichterstattung ein zeitgeschichtliches Ereignis abbilde, von einem hohen Berichterstattungsinteresse getragen werde und überdies für die Klägerin vorteilhaft sei. Bei der Klägerin handele es sich schließlich um eine der wenigen deutschen Schauspielerinnen, die auch in Hollywood hätten Fuß fassen können. Sie habe zudem 2009 ein Fitness-Buch veröffentlicht und seit dem Film „O“ sei ihre Person untrennbar mit dem Motiv des Rennens verknüpft. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin in einem Interview mit der B.Z. am Sonntag vom 09.10.2011 freiwillig selbst Auskunft über ihr Privatleben gegeben habe. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Klägerin, die auf offener Straße trainiert habe, nicht in ihrer Privatsphäre betroffen sei. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die begleitende Wortberichterstattung positiv für die Klägerin sei: sie enthalte keine Kritik am Fitnesszustand der Klägerin, sondern grenze Gegenteil die Klägerin positiv vom Mager-Wahn sonstiger prominenter Mütter ab, indem sie den entspannten Umgang der Klägerin mit ihren körperlichen Veränderungen infolge der Schwangerschaft hervorhebe. Die Klägerin werde als Vorbild dargestellt. Für eine Geldentschädigung, die der Höhe nach ohnehin übersetzt sei, fehle es überdies an einem unabwendbaren Bedürfnis. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe 25 Die Klage ist mit dem Unterlassungsantrag vollständig und mit dem Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung teilweise begründet. 26 1. Der Klägerin steht der verfolgte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB sowohl hinsichtlich der Bild-, als auch hinsichtlich der Wortberichterstattung zu. Diese verletzen die Klägerin in ihrem Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) sowie ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG). 27 a) Die Verbreitung und Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografien greift in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin und deren Recht am eigenen Bild ein. Es liegt weder eine Einwilligung der Klägerin vor, noch ist ein Bezug zu einem Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ersichtlich; jedenfalls überwiegen die berechtigten Interessen der Klägerin, § 23 Abs. 2 KUG. 28 aa) Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, an der es im vorliegenden Fall fehlt. Von dem Einwilligungserfordernis besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG aber eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt indes nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG. Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept u. a. BGH, 06.03.2007 – VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977 - Caroline von Hannover; 01.07.2008 – VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138 – Christiansen I; 17.02.2009 – VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 – Christiansen II). Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Schutzkonzept in seiner Entscheidung vom 26.02.2008 gebilligt (1 BvR 1606/07 u. a., NJW 2008, 1793 ff – Caroline von Monaco). 29 Der Bundesgerichtshof hat zuletzt mehrfach, unter anderem in seiner Entscheidung vom 01.07.2008 (NJW 2008, 3138 – Christiansen I) für die vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK im Rahmen des abgestuften Schutzkonzeptes (BGH, 06.03.2007, a. a. O.) für die kollidierenden Grundrechtspositionen ausgeführt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit nimmt. Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Denn zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH NJW 2008, 3138 – Christiansen I). 30 Weiterhin ist nach dem Bundesgerichtshof (a. a. O.) bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen. Da jedoch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen zur Bebilderung der Medienberichterstattung einschließen, sind die kollidierenden Grundrechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Dies kann nach durchgeführter Abwägung dazu führen, dass die Veröffentlichung von Bildnissen des Betroffenen aus seinem Alltagsleben, wie beispielsweise während des Rückzugs in seinem Urlaub, einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Bei der Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter unter Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Vermutung für die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Presse, die zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen soll, ist der von Art. 10 Abs. 1 EMRK verbürgten Äußerungsfreiheit ein besonderes Gewicht dort beizumessen, wo die Berichterstattung der Presse einen Beitrag zu Fragen von allgemeinem Interesse leistet. Art. 5 Abs. 1 GG gebietet nach dem Bundesgerichtshof (a. a. O.) allerdings nicht, generell zu unterstellen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Aufgrund dieser Abwägungsgrundsätze ist davon auszugehen, dass das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst wird, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt. Auch ist zu berücksichtigen, dass prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen können. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. 31 bb) Die nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt dazu, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegt. 32 Bei der Abwägung der entsprechenden Rechte im Rahmen einer Bildberichterstattung ist auch zu berücksichtigen, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit (BGH NJW 2008, 3138 – Christiansen I) der Fall sein. 33 So liegt der Fall hier. Hierzu hat das Oberlandesgericht Köln auf eine Streitwertbeschwerde der Beklagte im vorauslaufenden einstweiligen Verfügungsverfahren erkannt, dass es sich um das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in gravierender Weise verletzende Eingriffe handelt (OLG Köln vom 19.04.2012, 15 W 4/12). Das OLG Köln hat ausgeführt: 34 „Die beiden Fotografien bilden die Antragstellerin beim Joggen in legerer Sportkleidung ab und legen im Vergleich mit einem unmittelbar daneben veröffentlichten, mit der Bildunterschrift „ „In O“ raste Q1 schlank durch Berlin “ versehenen Foto der Antragstellerin offen, dass diese deutlich an Körpergewicht zugenommen hat. Letztgenannter Umstand wird in beiden auf die streitgegenständlichen Fotografie gesetzten Kommentaren „ Q1 rennt gegen die Kilos an… “ sowie „ Kilos oder Kino “ ebenso wie in dem textlichen Bericht selbst thematisiert („… bleibt das Schwangerschafts-Hüftgold noch ein bisschen bei der Schauspielerin haften. Um in Form zu kommen, (verb)rennt O … fleißig Kalorien. Q1 macht sich eben in der Stillzeit mehr Gedanken über das Baby als über … Figur…“) . Auch wenn die die beiden angegriffenen Bildveröffentlichungen begleitende Wortberichterstattung die Gewichtszunahme der Klägerin im Hinblick auf die Bedürfnisse ihres vor wenigen Monaten geborenen Kindes und der Stillzeit im Gegensatz zu einer als „…Mager-Mama…“ bezeichneten, namentlich genannten anderen prominenten Frau tendenziell positiv bewertet, ändert das nichts an dem als gravierend einzuordnenden Charakter des von der Antragstellerin angegriffenen Eingriffs in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht u.a. in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild. 35 Die Antragstellerin wird auf beiden Fotografien in insgesamt unvorteilhafter, ihre mit der Gewichtszunahme verbundenen Figurprobleme deutlich erkennbar machender Weise beim Joggen abgebildet. Auch wenn die Antragstellerin sich hierbei im öffentlichen Raum bewegte, machen doch bereits die Art ihrer Kleidung ebenso wie ihre auf jegliches Make-Up und hergerichtete Frisur verzichtende Aufmachung zwanglos erkennbar, dass sie sich privater sportlicher Betätigung widmet und sich insoweit öffentlicher Wahrnehmung jedenfalls in der Form der Veröffentlichung und/oder Verbreitung von sie hierbei abbildenden Fotografien entzogen hat. Hinzu kommt aber maßgeblich, dass – wie dies die begleitenden Wortbeiträge erläutern – die Antragstellerin in einer Phase abgebildet ist, in der sie sich nach durchlebter Schwangerschaft und während der Stillzeit um Verbesserung ihrer körperlichen Verfassung und Wiedererlangung ihrer „alten Form“ bemüht. Dass eine „Frau“, die nach der Geburt eines Kindes und schwangerschaftsbedingter deutlich erkennbarer Gewichtszunahme durch Joggen die Wiedererlangung ihrer schlanken Figur zu erreichen sucht, hierbei alleine gelassen werden will und die berechtigte Erwartung haben darf, nicht in den Medien abgebildet zu werden, liegt auf der Hand und hebt den der Privatsphäre zuzuweisenden Charakter der in den Bildnissen festgehaltenen Situation hervor. Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis hinsichtlich des mit dem in Bezug auf die begleitenden Wortberichterstattung geltend gemachten Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin. Ungeachtet der insgesamt positiven Tendenz der Berichterstattung greifen die Wortbeiträge die schwangerschaftsbedingte Gewichtszunahme der Antragstellerin und ihren Kampf um die schlanke Figur als Thema auf und machen damit die – mit den streitgegenständlichen Fotos zudem bildlich demonstrierte – körperliche Form der Antragstellerin nach ihrer Schwangerschaft und der Geburt ihres Kindes sowie während der Stillzeit – damit ein erkennbar der Privatsphäre zugewiesenes Thema – zum Gegenstand der Berichterstattung.“ 36 Dieser Beurteilung schließt sich die Kammer auch mit Blick auf die Vorbildfunktion prominenter Personen ohne Einschränkung an. Auch wenn man konstatiert, dass die begleitende Wortberichterstattung positiv (gemeint) ist, indem sie in positiver Abgrenzung zum Mager-Wahn sonstiger prominenter Mütter den entspannten Umgang der Klägerin mit ihren körperlichen Veränderungen infolge der Schwangerschaft hervorhebt, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar kann dies mit Blick auf die Leitbildfunktion prominenter Personen von gesellschaftlichem Interesse sein. Gleichwohl überwiegen nach den vorstehenden Ausführungen die berechtigten Privatheitserwartungen der Klägerin das Interesse an einer Bebilderung des körperlichen Zustandes der Klägerin nach durchlebter Schwangerschaft deutlich. Eine persönlichkeitsrechtlich relevante Selbstöffnung vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Insbesondere hat die Klägerin in dem von Beklagtenseite in Bezug genommenen Interview mit der B.Z. am Sonntag keine Details aus ihrem Privatleben bekannt gegeben, sondern lediglich mit Blick auf ihre Rolle als Beate Uhse Allgemeinplätze formuliert. 37 b) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen verletzt auch die begleitende Wortberichterstattung die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen von Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) einerseits und allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) andererseits unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit jeweils positiv festzustellen (Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage, § 823 Rn. 95 m.w.N.). 38 Die Äußerungen 39 „Doch im Gegensatz zu Mager-Mama … bleibt das Schwangerschafts-Hüftgold noch ein bisschen bei der Schauspielerin haften . Um in Form zu kommen, (verb)rennt O in ihrer neuen Heimat Los Angeles fleißig Kalorien . Q1 macht sich eben in der Stillzeit mehr Gedanken über das Baby als über Outfit und Figur. Sehr sympathisch! … Q1 rennt gegen die Kilos an. Auf ihrem T-Shirt rasen Hase und Igel um die Wette. Ein ungleicher Kampf … Kilos oder Kino? “ 40 sind bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Grundrecht der Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus den oben genannten Erwägungen unzulässig. Ungeachtet der insgesamt positiven Tendenz der Berichterstattung greifen die Wortbeiträge die schwangerschaftsbedingte Gewichtszunahme der Klägerin und ihren Kampf um die schlanke Figur als Thema auf und machen damit die – mit den streitgegenständlichen Fotos zudem bildlich demonstrierte – körperliche Form der Antragstellerin nach ihrer Schwangerschaft und der Geburt ihres Kindes sowie während der Stillzeit – damit ein erkennbar der Privatsphäre zugewiesenes Thema – zum Gegenstand der Berichterstattung. Das Interesse der Klägerin, in der Rekonvaleszenzphase nach Schwangerschaft und Stillzeit in ihrem Bemühen um Wiedererlangung ihrer vormaligen körperlichen Form, nicht Gegenstand öffentlicher Berichterstattung zu werden, überwiegt insoweit das öffentliche Berichterstattungsinteresse. 41 c) Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt. 42 2. Die Klägerin hat wegen der streitgegenständlichen Wort- und Bildberichterstattung weiterhin Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus § 823 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Die streitgegenständliche Berichterstattung begründet eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, die auf einem Verschulden der Beklagten beruht und durch das Unterlassungsbegehren nicht vollständig ausgeglichen wird. Angesichts dessen ist auch bei der gebotenen Gesamtabwägung von einem unabwendbaren Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung auszugehen. 43 a) Ein immaterieller Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt, der schuldhaft erfolgt ist. Darüber hinaus darf die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können und es muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung des Anspruchs bestehen (vgl. BGH NJW 1996, 1131). Ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt, hängt nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Aussagen, von der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens (vgl. BGH NJW 1996, 1131). Ein unabwendbares Bedürfnis liegt vor, wenn sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller maßgeblicher Umstände des Einzelfalles der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet, wenn das Schamgefühl durch die Persönlichkeitsverletzung berührt ist, wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins verursacht (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflag, Kap. 14.128). 44 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: 45 Die streitgegenständliche Wort- und Bildberichterstattung verletzt die Persönlichkeitsrechte der Klägerin in schwerer Weise. Bei der Frage, ob eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Kap. 14.102). Diese rechtfertigen vorliegend die Annahme einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Begründung des Unterlassungsanspruch Bezug genommen. Die Beklagte handelte insoweit auch schuldhaft. 46 Andere Ausgleichsmöglichkeiten bestehen zwar in Form von Unterlassungsansprüchen. Diese genügen jedoch angesichts der Schwere der Persönlichkeitsverletzung und des Verschuldens nach dem Dafürhalten der Kammer nicht, um die Persönlichkeitsverletzung vollständig auszugleichen. Dies begründet im Rahmen einer Gesamtbeurteilung aller maßgeblichen Umstände zudem das unabwendbare Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. 47 Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH in GRUR 2010, 171 – Roman „Esra“, m.w.N.). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.). Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (BGH NJW 1996, 985, 987 - Kumulationsgedanke). Im Rahmen der Abwägung ist dabei die Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dem Recht der freien Meinungsäußerung, (Art. 5 GG) zu berücksichtigen. 48 In Anwendung dieser Grundlagen ist vorliegend eine Geldentschädigung dem Grunde nach zuzuerkennen: es liegt nach den vorstehenden Ausführungen ein Eingriff in die Privatsphäre vor, der eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet, die auf einem Verschulden der Beklagten beruht. Diese Persönlichkeitsrechtsverletzung kann durch den Unterlassungstitel zwar gemindert, angesichts der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung aber nicht vollständig ausgeräumt werden. Um eine vollständige Kompensation zu erreichen, ist vor diesem Hintergrund die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits am 21.08.2011 die schwangerschaftsbedingte Gewichtszunahme der Klägerin thematisierte und ein Foto der Klägerin veröffentlichte mit der Innenschrift „Vier Monate nach der Entbindung hat Q1 noch auffallend weibliche Formen“. Obschon sie sich diesbezüglich am 23.08.2012 strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtete, griff sie das Sujet in der streitgegenständlichen Berichterstattung erneut auf und wiederholte dies trotz Abmahnung in der nachfolgenden Bild am Sonntag vom 23.10.2011. Dieses Verhalten der Beklagten rechtfertigt die Zuerkennung einer Geldentschädigung auch aus Präventionsgründen. 49 b) Der Höhe nach hält die Kammer eine Geldentschädigung von EUR 10.000,00, für angemessen aber auch ausreichend, um die anzuerkennende schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung zu kompensieren und die gehörige Präventionswirkung zu entfalten. Bei der Bemessung der Geldentschädigung war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zwar in schwerer Weise in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird, indem ihre schwangerschaftsbedingten körperlichen Veränderungen in Wort und Bild thematisiert werden und sie dabei in einer Situation abgebildet wird, in der sie berechtigte Privatheitserwartungen haben durfte. Andererseits aber war zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung nicht in erster Linie darauf gerichtet ist, die Klägerin mit ihren schwangerschaftsbedingten körperlichen Veränderungen vorzuführen und der Lächerlichkeit preiszugeben. Die Berichterstattung ist vielmehr tendenziell positiv, indem die Klägerin positiv zu sogenannten „Mager-Mamas“ abgrenzt wird. Dies beseitigt zwar nicht die Schwere der Rechtsverletzung und das unabwendbare Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung, relativiert diese aber derart, dass es sich bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung auswirkt. 50 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. 51 4. Streitwert : 52 a) bis zum 01.06.2012: EUR 50.000,00 53 b) danach: EUR 100.000,00