Urteil
11 S 336/11
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung gegen die Abweisung eines restlichen Schadensersatzanspruchs aus einer Vollkaskoversicherung ist unbegründet, wenn die Versicherungsbedingungen klar regeln, dass Umsatzsteuer nur ersetzt wird, soweit sie tatsächlich angefallen ist.
• Beim Ersatz des Wiederbeschaffungswertes ist bei einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer der Nettobetrag zugrunde zu legen, wenn die Mehrwertsteuer nicht angefallen ist.
• Der Restwert ist als dem Versicherungsnehmer zufließender Betrag in voller Höhe (brutto) anzurechnen; eine zusätzliche Ersatzpflicht der Umsatzsteuer gegenüber dem Restwert kommt nicht in Betracht.
• Abweichungen von Musterbedingungen sind unschädlich, sofern die Klauseln für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sind und nicht gegen § 307 BGB verstoßen.
Entscheidungsgründe
Keine Ersatzpflicht der Mehrwertsteuer bei Nettobewertung des Wiederbeschaffungswerts; Bruttorestwert anzurechnen • Die Berufung gegen die Abweisung eines restlichen Schadensersatzanspruchs aus einer Vollkaskoversicherung ist unbegründet, wenn die Versicherungsbedingungen klar regeln, dass Umsatzsteuer nur ersetzt wird, soweit sie tatsächlich angefallen ist. • Beim Ersatz des Wiederbeschaffungswertes ist bei einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer der Nettobetrag zugrunde zu legen, wenn die Mehrwertsteuer nicht angefallen ist. • Der Restwert ist als dem Versicherungsnehmer zufließender Betrag in voller Höhe (brutto) anzurechnen; eine zusätzliche Ersatzpflicht der Umsatzsteuer gegenüber dem Restwert kommt nicht in Betracht. • Abweichungen von Musterbedingungen sind unschädlich, sofern die Klauseln für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sind und nicht gegen § 307 BGB verstoßen. Der Kläger verlangte von seiner Vollkaskoversicherung restlichen Schadensersatz in Höhe von 3.105,46 € nach einem Verkehrsunfall am 17.08.2008. Die Beklagte hatte bereits eine Abrechnung vorgenommen und dabei den Wiederbeschaffungswert netto angesetzt, den Restwert in Höhe von 10.890 € brutto berücksichtigt und eine Selbstbeteiligung abgezogen. Der Kläger rügte insbesondere, die Versicherungsbedingungen verstießen gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB und weichen von GDV-Musterbedingungen ab. Das Amtsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und verfolgte seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Die Kammer hielt die Berufung für unbegründet und nahm auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Vorinstanz Bezug. • Die Berufung ist in der Sache unbegründet; die angefochtene Entscheidung wurde mit zutreffender Begründung getroffen und gebietet keine andere Rechtsfolge nach §§ 546, 529 ZPO. • Nach A 2.7 und A 2.5 der Versicherungsbedingungen ersetzt die Beklagte die Mehrwertsteuer nur, wenn diese tatsächlich angefallen und nachgewiesen ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dies eindeutig erkennen; daher liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 Satz 2 BGB vor. • Weil der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt war und die Mehrwertsteuer bei ihm unstreitig nicht angefallen ist, ist der Wiederbeschaffungswert netto zu bemessen; die Regelung benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen (§ 307 Abs.1 Satz 1 BGB). • Bei der Berücksichtigung des Restwerts ist dieser als dem Versicherungsnehmer zufließender Betrag anzusetzen; eine Ersetzung von Umsatzsteuer zugunsten des Versicherungsnehmers beim Restwert ist sprachlich und systematisch ausgeschlossen, sodass der Bruttobetrag in Abzug kommt. • Abweichungen der Bedingungen von GDV-Musterbedingungen begründen keine Unwirksamkeit, sofern die Klauseln verständlich sind und keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot oder Treu und Glauben erkennen lassen. • Die angeführten Entscheidungen, die zu anderen Ergebnissen kamen, betreffen abweichende Fallgestaltungen (z. B. vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer) und sind deshalb hier nicht übertragbar. Die Berufung des Klägers wurde auf seine Kosten zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf weitere Versicherungsleistung über den bereits regulierten Betrag hinaus, weil die Versicherungsbedingungen die Ersatzpflicht für Mehrwertsteuer auf tatsächlich angefallene und nachgewiesene Umsatzsteuer beschränken und der Kläger unstreitig nicht vorsteuerabzugsberechtigt war. Der Versicherer durfte daher den Wiederbeschaffungswert netto zugrunde legen; zugleich war der Restwert in voller (brutto) Höhe anzurechnen. Die Vertragsklauseln verletzen weder das Transparenzgebot des § 307 BGB noch sind sie treuwidrig. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.