1. Es wird festgestellt, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 805.634,31 Euro in eine noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der T Klinik A II GbR i. L. aufzunehmen ist, nämlich 201.568,64 Euro zugunsten des Gesellschafters C und 604.065,67 Euro zugunsten der Gesellschafterin „M“ Vermögensverwaltungs-GmbH. 2. Es wird festgestellt, dass ein Anspruch der Klägerin in Höhe der Summe, die von der Sparkasse P aufgrund der Mietabtretung vom 18.10.1994 nebst Nachträgen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 für die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten des Gesellschafters C und der Gesellschafterin „M“ Vermögensverwaltung-GmbH von dem 01.01.2011 bis zur abschließenden Auseinandersetzung der Gesellschaft verwendet wird, in eine noch zu fertigende Auseinandersetzung der T Klinik A II GbR i.L. aufzunehmen ist. 3. Der Beklagte zu 1) in seiner Eigenschaft als Liquidator der T Klinik A II GbR i.L., F-Straße, 50677 Köln wird verurteilt, die Sparkasse P anzuweisen, die von dieser aufgrund der Mietabtretung vom 18.10.1994 nebst Nachträgen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 monatlich vereinnahmten Beträge, die nicht für die Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter C und „M“-Vermögensverwaltungs-GmbH verwendet werden, ab sofort monatlich an die T Klinik A II GbR i.L. auszuzahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 % und der Beklagte zu 1) zu weiteren 25 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400.000,00 Euro. Tatbestand: Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen des C und der „M“ Vermögensverwaltungs-GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldner). Durch Gesellschaftsvertrag vom 16.12.1992 (Bl. 17 d. A.) gründeten die beiden Insolvenzschuldner zusammen mit den übrigen Beklagten die T Klinik A II GbR mit Sitz in Köln, deren Gesellschaftszweck in der Errichtung, Verwaltung und Vermietung einer psychosomatischen Klinik auf dem Grundstück der Gesellschaft in Köln besteht. Die Gesellschaftsbeiträge wurden von den Gesellschaftern in Form von Eigenkapital aufgebracht. Vereinbart wurde eine anteilige Haftung der Gesellschafter in Höhe ihrer entsprechenden Beteiligung an der GbR (§ 4 des Gesellschaftsvertrages, vgl. Anlage K 2, Bl. 17 ff. d. A.). Der Insolvenzschuldner C ist mit einem Anteil von 5 % an der Gesellschaft beteiligt; die Insolvenzschuldnerin „M“ Vermögensverwaltungs-GmbH hält einen Anteil von 19 % an der Gesellschaft. Die Beklagten sind in unterschiedlicher Höhe – von 2,5 % bis 40% – an der Gesellschaft beteiligt. Der Beklagte zu 1) ist zugleich Geschäftsführer der GbR. Die GbR erzielt ihre Einnahmen ausschließlich mit der Vermietung der auf ihrem Grundbesitz errichteten Klinik für Psychosomatik; das Grundstück ist ihr einziger nennenswerter Vermögensgegenstand. Zur Finanzierung ihrer einzelnen Anteile an der GbR nahmen der Insolvenzschuldner und die Beklagten bei der Sparkasse P jeweils mehrere Darlehen auf. Diese wurden bis zum 30.06.2014 endfällig gestellt; monatlich fallen nur Zinsen und Kontoführungskosten an. Zur Sicherung der Ansprüche aus den Darlehensverträgen traten die Gesellschafter der Sparkasse P jeweils Ansprüche aus Lebens- bzw. Rentenversicherungen ab. Zur weiteren Absicherung trat die Gesellschaft mit Vertrag vom 18.10.1994 und Nachtragsvereinbarungen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 auch ihre Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 17.440.416,60 EUR an die Sparkasse P ab (Anlage K 5, Bl. 36 d. A.). Im Rahmen des Sicherungsvertrages wurde vereinbart, dass alle zur Sicherheit abgetretenen Mieteinnahmen unabhängig von der Valutierung der gewährten Einzelkredite im Verhältnis der jeweiligen Beteiligung der einzelnen Gesellschafter an der GbR auf deren Kredite verbucht werden und die nicht benötigten Übererlöse an die jeweiligen Gesellschafter ausgekehrt werden sollten. Die Sparkasse P gestattete der GbR zunächst, die Mieten selbst einzuziehen und zu verteilen und zog erst dann ihre Forderungen an den jeweiligen Fälligkeitstagen ein. Neben der Mietabtretung wurden der Sparkasse P mit Sicherungsvereinbarung vom 02./03.02.2000 auch Grundschulden an dem Grundbesitz der Gesellschaft in Höhe von jeweils 17.455.504,82 Euro bestellt (vgl. Anlage K 7, Bl. 45 ff. d. A.). Unter Ziffer VII. der Sicherungsvereinbarung vom 02./03.02.2000 (Anlage K 8, Bl. 67 ff. d. A.) heißt es: „Die Sparkasse ist verpflichtet, Forderungen gemäß Ziffer II lit. a) bis d) dieser Vereinbarung, die ihr aufgrund von Einzelkreditverträgen gegen die Gesellschafter der T Klinik A II GbR aus und im Zusammenhang mit der Finanzierung von deren Beteiligung an der T Klinik A II GbR zustehen, ausschließlich aus den ihr gestellten Sicherheiten zu realisieren. Eine darüber hinausgehende persönliche Inanspruchnahme des einzelnen Gesellschafters ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser haftet mit seinen sonstigen, außerhalb seiner Beteiligung an der GbR liegenden Vermögen nicht. Insofern verzichtet die Sparkasse auf ihre Sicherungsrechte aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Aufrechnungs- und Pfandrecht).“ Am 28.04.2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners C eröffnet. Am 08.10.2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der „M“-Vermögensverwaltungs-GmbH eröffnet. § 5 des Gesellschaftsvertrages regelt, dass die Gesellschafter im Falle der Insolvenz eines Mitgesellschafters dessen Ausschluss aus der Gesellschaft beschließen können mit der Folge, dass sein Anteil den übrigen Gesellschaftern anwächst. In der Gesellschafterversammlung vom 10.07.2008 wurde beschlossen, den Insolvenzschuldner C nicht aus der Gesellschaft auszuschließen, sondern die Liquidation der Gesellschaft einzuleiten. Der Beklagte zu 1) wurde gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages als geschäftsführender Gesellschafter zum Liquidator bestellt. Mit Schreiben vom 17.12.2008 kündigte die Sparkasse P die Geschäftsverbindungen zu den beiden Insolvenzschuldnern und stellte die diesen gewährten Darlehen fällig. Gleichzeitig wies die Sparkasse die GbR an, zu veranlassen, dass die sicherungshalber abgetretenen Mietforderungen künftig direkt auf ein Konto bei der Sparkasse überwiesen werden. Von den Mietzahlungen sollte entsprechend der Summe der Anteile von Insolvenzschuldner und „M“ Vermögensverwaltungs-GmbH an der GbR ein Teilbetrag von 24 % von der Sparkasse mit den fälligen Darlehensschulden verrechnet werden, die restlichen 76 % sollten anteilig auf die übrigen Gesellschafter verteilt und nach Abzug der laufenden Kosten gemäß der Sicherungsvereinbarung ausgekehrt werden. Zum Zeitpunkt der Kündigung wiesen die Darlehenskonten des Insolvenzschuldners C und der „M“ Vermögensverwaltung-GmbH Zinsrückstände in Höhe von 161.269,31 EUR auf. Der Zinsrückstand des Insolvenzschuldners C allein betrug zum 15.12.2008 37.496,21 EUR, der der „M“ Vermögensverwaltungs-GmbH 123.773,10 Euro. Die Sparkasse P buchte den Betrag von 161.269,31 Euro von dem Geschäftskonto der GbR bei der Sparkasse P ab. Vom 17.12.2008 bis zum 31.12.2010 verbuchte sie aus den monatlichen Mieteinnahmen der GbR entsprechend ihrer Ankündigung weitere Zahlungen in Höhe von 164.072,43 EUR auf die insgesamt sieben dem Insolvenzschuldner C gewährten Darlehen sowie Zahlungen in Höhe von 480.292,57 Euro auf die insgesamt neunzehn der „M“ Vermögensverwaltungs-GmbH gewährten Darlehen. Seit Anfang 2009 werden die Mieteinnahmen der GbR direkt auf ein Konto der Sparkasse überwiesen. Diese verwendet davon einen Anteil von 24 % (5 % + 19 %) vollständig zur Rückführung der fällig gestellten Darlehen der beiden Insolvenzschuldner. An die übrigen Gesellschafter werden gemäß der Abtretungsvereinbarung nach Abzug von Aufwendungen für Zinsen und eventuelle Kosten die verbleibenden Übererlöse im Verhältnis ihrer Beteiligung an der GbR ausgeschüttet. Insgesamt betragen die monatlichen Ausschüttungen an den Mieteinnahmen derzeit 144.000,00 Euro. Die Klägerin forderte den Beklagten zu 1) mehrfach auf, die Liquidation der GbR durchzuführen und die Sparkasse P anzuweisen, die verbleibenden Mehrerlöse direkt an die GbR auszukehren. Sie ist der Ansicht, in der Liquidationsphase dürften keine weiteren Ausschüttungen an die Gesellschafter erfolgen. Die Insolvenzschuldner würden gegenüber den anderen Gesellschaftern, an die weiterhin unmittelbar Gewinn ausgeschüttet werde, benachteiligt, da sie durch Tilgung ihrer Darlehen die Haftungsmasse der GbR verringerten, wohingegen das Gesellschaftsvermögen für die den übrigen Gesellschaftern gestellten Sicherheiten weiterhin in voller Höhe hafte. Die Klägerin beantragt in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Insolvenzschuldners C, 1. festzustellen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 201.568,64 EUR in eine noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der T Klinik A II GbR i. L. aufzunehmen ist. 2. festzustellen, dass ein Anspruch der Klägerin in Höhe der Summe, die von der Sparkasse P aufgrund der Mietabtretung vom 18.10.1994 nebst Nachträgen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 für die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten des Gesellschafters C von dem 01.01.2011 bis zur abschließenden Auseinandersetzung der Gesellschaft verwendet wird, in eine noch zu fertigende Auseinandersetzung der T Klinik A II GbR I.L. aufzunehmen ist. 3. den Beklagten zu 1) in seiner Eigenschaft als Liquidator der T Klinik A II GbR i.L., F-Straße, 50677 Köln, zu verurteilen, die Sparkasse P anzuweisen, die von dieser aufgrund der Mietabtretung vom 18.10.1994 nebst Nachträgen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 monatlich vereinnahmten Beträge, die nicht für die Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter C und „M“ Vermögensverwaltungs-GmbH verwendet werden, ab sofort monatlich an die T Klinik A II GbR i.L. auszuzahlen. Weiter beantragt die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin „M“ Vermögensverwaltung-GmbH, 1. festzustellen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 604.065,67 EUR in eine noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der T Klinik A II GbR i. L. aufzunehmen ist. 2. festzustellen, dass ein Anspruch der Klägerin in Höhe der Summe, die von der Sparkasse P aufgrund der Mietabtretung vom 18.10.1994 nebst Nachträgen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 für die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafterin „M“ Vermögensverwaltung-GmbH von dem 01.01.2011 bis zur abschließenden Auseinandersetzung der Gesellschaft verwendet wird, in eine noch zu fertigende Auseinandersetzung der T Klinik A II GbR I.L. aufzunehmen ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, nicht passivlegitimiert zu sein. Hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) könne allenfalls der Beklagte zu 1) als Liquidator in Anspruch genommen werden; hinsichtlich des Antrags zu 3) nur die Sparkasse P. Aufgrund der Sicherungsabtretung an die Sparkasse P hätten nämlich weder die Beklagten noch die GbR Verfügungsmacht über die Mietforderungen. Weiter behaupten die Beklagten, dass eine Liquidation der GbR auf absehbare Zeit nicht erfolgen könne, da der einzige Vermögensgegenstand der GbR, das Klinikgrundstück, noch bis zum 30.06.2014 vermietet sei und den Mietern darüber hinaus sogar noch eine Verlängerungsoption zustehe. Die Ungewissheit über Nachvermietungs- und Verwendungsmöglichkeiten sowie die momentane hohe Belastung mit Grundpfandrechten in Höhe von 34.140.000,00 EUR mache einen Verkauf des Grundbesitzes derzeit wirtschaftlich unmöglich. Aus dem gleichen Grund scheide praktisch auch eine Teilungsversteigerung aus. Da somit eine Schlussabrechnung nicht erfolgen könne, stehe auch nicht fest, welchen Betrag der einzelne Gesellschafter beanspruchen könne. Die Insolvenzschuldner werden ihrer Ansicht nach durch die erfolgte Verfahrensweise nicht benachteiligt, da die von der Sparkasse eingezogenen Beträge unmittelbar der Tilgung ihrer Darlehensverbindlichkeiten dienten. Mit Schriftsatz vom 28.09.2011 (Bl. 147) haben die Beklagten der Sparkasse P den Streit verkündet Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Feststellungsanträge zu jeweils 1) und 2) sind zulässig. Zwar ist der einzelne Gesellschafter nach Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich gehindert, seine jeweiligen Zahlungsansprüche gegen die Gesellschaft oder gegen seine Mitgesellschafter isoliert geltend zu machen („Durchsetzungssperre“); die jeweiligen Forderungen sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen, ein Zahlungsanspruch besteht nur hinsichtlich des abschließenden Saldos (st. Rspr., vgl. BGH NJW-RR 2006, 1268 (1270) mwN). Jedoch kann jeder Gesellschafter bereits während des Auseinandersetzungsverfahrens auf Feststellung klagen, dass eine bestimmte, derzeit nicht isoliert einklagbare Forderung zu seinen Gunsten in die zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird (vgl. BGH NJW 1995, 188 (189). 1. Die Beklagten zu 2) bis 8) sind – ebenso wie der zum Liquidator bestellte Beklagte zu 1) – passivlegitimiert. Der Anspruch des einzelnen Gesellschafters auf Auseinandersetzung richtet sich gemäß § 730 Abs. 1 BGB nicht gegen die Gesellschaft als solche und auch nicht gegen den von der Gesellschaft bestellten Liquidator, sondern gegen die übrigen Gesellschafter. Nur diese sind berechtigt, verbindlich darüber zu entscheiden, in welcher Weise die Auseinandersetzung vollzogen wird. Demgegenüber dient die Tätigkeit des Liquidators lediglich der Vorbereitung der Auseinandersetzung; die von ihm vorgenommene Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz dient nur der Vorbereitung der Beendigung der Liquidation und ist unverbindlicher Natur. Erst die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz durch Gesellschafterbeschluss hat rechtsgeschäftlichen und verbindlichen Charakter (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 08.05.2012 – 24 W 83/11). Da die Klage ersichtlich nicht auf die Feststellung einer Verpflichtung des Liquidators zur Vornahme bloßer Vorbereitungshandlungen abzielt, sondern darauf, die rechtsverbindlichen Verpflichtung aller Gesellschafter zur Feststellung einer bestimmten Auseinandersetzungsbilanz festzustellen, hat die Klägerin sie zu recht gegen sämtliche Mitgesellschafter der Insolvenzschuldner erhoben. 2. Die von der Klägerin begehrte Feststellung von Zahlungsansprüchen in Höhe der von der Sparkasse P zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten der beiden Insolvenzschuldner verwendeten Mieteinnahmen der GbR stellt sich unter Berücksichtigung der zwischen der GbR und der Sparkasse P getroffenen Sicherungsvereinbarung aus dem Jahr 2000 sowie den Regelungen im Gesellschaftsvertrag als gerechtfertigt dar. Das von der Sparkasse P praktizierte Verhalten – Verwendung des den Insolvenzschuldner zustehenden Anteils an den monatlichen Mieteinnahmen der GbR zur Darlehenstilgung bei gleichzeitiger Ausschüttung der übrigen Mieteinnahmen an die Mitgesellschafter – hat zur Folge, dass die Insolvenzschuldner im Falle der Auseinandersetzung im Verhältnis zu den übrigen Mitgesellschaftern weniger erhalten werden, als ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag zusteht. Die Auffassung der Beklagten, eine Benachteiligung der beiden Insolvenzschuldner liege nicht vor, ist nur vordergründig richtig. Zutreffend ist zunächst, dass die von der Sparkasse P praktizierte Verrechnung der den Insolvenzschuldnern zustehenden Anteile an den Mieteinnahmen der GbR mit den fälligen Darlehensverbindlichkeiten für sich genommen zu keiner Benachteiligung der Insolvenzschuldner führt: Gem. § 11 des Gesellschaftsvertrages kann jeder Gesellschafter verlangen, entsprechend seinem Gesellschaftsanteil an den Gewinnen der Gesellschaft beteiligt zu werden. Wird Gesellschaftsvermögen ausgeschüttet, soll jeder Gesellschaft den seinem Gesellschaftsanteil entsprechenden Betrag erhalten. Die Mietforderungen wurden vorliegend jedoch der Sparkasse P sicherungshalber abgetreten. Aufgrund der Sicherungsabrede ist die Sparkasse berechtigt, aus den abgetretenen Mietforderungen zunächst ihre fälligen Ansprüche gegen die Gesellschafter aus den Darlehensverträgen anteilig zu bedienen. Nur der Betrag, der nach Verrechnung noch zugunsten des jeweiligen Gesellschafters übrig bleibt, wird entsprechend der Sicherungsabrede von der Sparkasse an diese ausgezahlt. Aufgrund der Sicherungsabrede können die Gesellschafter ihren Anteil am freigegebenen Betrag unmittelbar von der Sparkasse einfordern. Im Innenverhältnis der Gesellschafter zur GbR handelt es sich bei dem freigegebenen Betrag jedoch um eine Forderung der GbR, die lediglich aufgrund § 11 des Gesellschaftsvertrages anteilig an die Gesellschafter weitergeleitet wird. Die Gesellschaft stellt somit den Gesellschaftern ihr Vermögen zur Tilgung ihrer fälligen Darlehensschulden zur Verfügung. Dies entspricht der mit der Sparkasse getroffenen Vereinbarung, dass wegen der Darlehensschulden kein unmittelbarer Rückgriff beim einzelnen Gläubiger erfolgen soll. Der einzelne Gesellschafter hat aber keinen Anspruch auf Auszahlung des seinem Anteil entsprechenden Betrages. Übersteigt – wie im Falle des Insolvenzschuldners – die fällige Darlehensforderung der Sparkasse seinen Anteil an den Mieteinnahmen, wird sein Anteil vollständig zur Tilgung des Darlehens aufgezehrt. Die Leistung der GbR an ihn ist aber die gleiche wie an die übrigen Schuldner: In seinem Fall erfolgt der Vermögenszuwachs durch Schmälerung seiner Verbindlichkeiten; bei den Beklagten durch Zufluss an Aktiva. Im Zusammenspiel mit Ziffer VII. der Sicherungsvereinbarung zwischen Sparkasse P und der GbR vom 02./03.02.2000 sowie § 4 des Gesellschaftsvertrages führt diese Vorgehensweise jedoch zu einer Verminderung des im Falle der Auseinandersetzung an die Insolvenzschuldner auszuzahlenden Anteils am Gesellschaftsvermögen: Im Falle der Auseinandersetzung sind zunächst alle Passiva der Gesellschaft aus dem vorhandenen Gesellschaftvermögen zu berichtigen. Hierzu gehören auch die Verbindlichkeiten der GbR im Zusammenhang mit der Sicherung der Darlehensforderungen ihrer Gesellschafter gegenüber der Sparkasse P. Der Sicherungsfall ist vorliegend nicht nur hypothetisch, sondern aufgrund Ziffer VII. der Sicherungsvereinbarung gerade gewollt: Die Sparkasse P ist hiernach verpflichtet, die entsprechenden Forderungen aus den ihr von der GbR gestellten Sicherheiten zu realisieren; eine persönliche Haftung des einzelnen Gesellschafter ist demgegenüber ausgeschlossen. Aus § 4 des Gesellschaftvertrages, welcher besagt, dass jeder Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligung die von der GbR gestellten Grundschulden für Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung nutzen kann, folgt zudem, dass eine Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der Sparkasse durch diese selbst nicht vorgesehen ist, vielmehr die Gesellschafter auch im Verhältnis zur Gesellschaft nicht zur Tilgung ihrer Darlehensschulden verpflichtet sind. Durch den vorherigen Abzug der Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter von dem im Zeitpunkt der Auseinandersetzung vorhandenen Gesellschaftsvermögen verringert sich der an die Gesellschafter auszukehrende Erlös. Für die Insolvenzschuldner, deren Darlehensschulden bereits fortlaufend getilgt wurden, würde dies zu einer doppelten Beteiligung an der Schuldentilgung führen. Um diesen Nachteil auszugleichen, ist die Feststellung einer Zahlung der in den Klageanträgen zu 1) und 2) geforderten Beträge an die Klägerin, welche den bereits getilgten Darlehensschulden der Insolvenzschuldner entsprechen, gerechtfertigt. II. Auch der Antrag zu 3) ist zulässig und begründet. 1. Soweit der Beklagte zu 1) einwendet, verfügungsbefugt im Hinblick auf die Mietforderungen und somit passivlegitimiert sei nur die Sparkasse P, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Beträgen um bereits von der Sparkasse freigegebene Beträge handelt. Über diese kann aber die GbR durch ihren Liquidator und Geschäftsführer frei verfügen. 2. Unter Berücksichtigung des Vorgesagten zu den Feststellungsanträgen zu 1) und 2) stellt sich das mit dem Antrag zu 3) verfolgte Begehren der Klägerin als begründet dar: Die Klägerin hat einen Anspruch auf Durchsetzung eines Ausschüttungsstopps. Da die GbR gemäß § 728 Abs. 1 BGB in die Liquidationsphase eingetreten ist, können die einzelnen Gesellschafter gegen die Gesellschaft grundsätzlich keine Ansprüche auf Gewinnausschüttung mehr durchsetzen (vgl. BGH a.a.O., OLG Hamm, NZG 2002, 419); vielmehr müssen aus dem Gesellschaftsvermögen zunächst die Schulden der Gesellschaft beglichen werden. Der Klägerin fehlt vorliegend auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchsetzung eines Ausschüttungsstopps. Wie bereits oben dargelegt, steht zu befürchten, dass bei fortlaufender Ausschüttung des Gesellschaftvermögens an die übrigen Gesellschafter im Falle der Auseinandersetzung kein (ausreichendes) Aktivvermögen zur Verfügung steht und somit insbesondere die Insolvenzschuldner mit ihren noch festzustellenden Zahlungsansprüchen (teilweise) ausfallen. Sofern die Beklagten argumentieren, es sei aufgrund der hohen Belastung der GbR mit gestellten Sicherheiten derzeit noch keine wirtschaftlich sinnvolle Liquidation, die einen Ausschüttungsstopp rechtfertige, möglich, leuchtet dies nicht ein. Denn werden die Einnahmen der Gesellschaft weiter an die Gesellschafter ausgeschüttet, fehlt es der Gesellschaft dauerhaft an aktivem Vermögen zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten zwecks Auseinandersetzung. Der Beklagte zu 1) in seiner Eigenschaft als Liquidator ist gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 1. Hs. BGB verpflichtet, die tatsächliche Umsetzung der Durchsetzungssperre durch entsprechende Anweisungen gegenüber der Sparklasse P sicherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: Anträge zu 1): (604.065,67 Euro + 201.568,64 Euro) x 0,8 = Anträge zu 2): 144.000,00 Euro x 0,24 x 19 (Monate) x 0,8 = Antrag zu 3): 144.000,00 Euro x 0,76 x 3,5 (§ 9 ZPO) = 644.507,45 Euro 525.312,00 Euro 383.040,00 Euro ------------------------- 1.552.859,45 Euro