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Urteil

33 O 92/12

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verband, der seine Genehmigungsbefugnis nutzt, um einem kommerziellen Mitbewerber durch Androhung von Sperren die Veranstaltungsteilnahme zu erschweren, handelt wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 10 UWG. • Auch gemeinnützige oder ideal organisierte Verbände können als Unternehmen i.S.d. UWG gelten, wenn sie selbständig wirtschaftlich tätig sind. • Die gezielte Instrumentalisierung eines Verbands-Sanktionssystems zur Erzielung von Zahlungen Dritter kann einen eklatanten Missbrauch der Verbandsstellung darstellen und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 10, 8 UWG begründen.
Entscheidungsgründe
Wettbewerbswidrigkeit von Verbandsdrohungen mit Sperren zur Erzwingung von Zahlungen • Ein Verband, der seine Genehmigungsbefugnis nutzt, um einem kommerziellen Mitbewerber durch Androhung von Sperren die Veranstaltungsteilnahme zu erschweren, handelt wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 10 UWG. • Auch gemeinnützige oder ideal organisierte Verbände können als Unternehmen i.S.d. UWG gelten, wenn sie selbständig wirtschaftlich tätig sind. • Die gezielte Instrumentalisierung eines Verbands-Sanktionssystems zur Erzielung von Zahlungen Dritter kann einen eklatanten Missbrauch der Verbandsstellung darstellen und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 10, 8 UWG begründen. Der Kläger ist privater Veranstalter von Triathlonwettkämpfen; der Beklagte ist ein Landes-Triathlonverband, Mitglied der DTU. Private Veranstalter können nach Verbandsordnung Genehmigungen gegen Zahlung einer Veranstalterabgabe erhalten. Nachdem der Kläger eine geforderte Abgabe nicht zahlte, drohte der Verband, seine nächste Veranstaltung nicht zu genehmigen, und rief per E‑Mail und Internet dazu auf, nicht an der Veranstaltung teilzunehmen, andernfalls drohe den Startpassinhabern bis zu neunmonatige Sperren. Der Kläger sah hierin eine gezielte Behinderung seines Veranstaltungsbetriebs und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Landgericht erließ eine einstweilige Verfügung, die dem Verband bestimmte Verlautbarungen untersagt; der Verband widersprach und berief sich auf Informationspflicht und Verbandsautonomie. • Zulässigkeit: Der Antrag war hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 ZPO) und bezog sich auf eine konkrete Verletzungshandlung. • Anspruchsgrundlage: Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 3, 4 Nr. 10, 8 UWG, weil unlautere geschäftliche Handlungen, die Mitbewerber gezielt behindern, verboten sind. • Mitbewerberstellung: Kläger und Verband treten als Veranstalter auf demselben sachlichen, zeitlichen und räumlichen Markt auf; auch ein ideal organisierter Verband kann Unternehmen i.S.d. UWG sein, wenn er entgeltliche Veranstaltungen veranstaltet. • Gezielte Behinderung: Die Mitteilung des Verbands zielte nicht primär auf die Förderung eigener sportlicher Ziele, sondern darauf, den Kläger an der marktgerechten Verwertung seiner Veranstaltung zu hindern, indem Teilnahmeverbotssanktionen instrumentalisiert und erhebliche Abgaben erzwungen wurden. • Gesamtwürdigung: Angesichts der Höhe der Zahlungsverpflichtung, des Fehlens nennenswerter Gegenleistungen oder wirklicher Überprüfungen durch den Verband und der formularmäßigen Genehmigungspraxis erschien die Maßnahme als vorrangig auf Störung der Wettbewerbsentfaltung des Klägers gerichtet. • Missbrauch der Stellung: Die Kammer wertete das Vorgehen als eklatanten Missbrauch der Verbandsstellung, der nach der Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit führen kann. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das Landgericht bestätigt die einstweilige Verfügung und gibt dem Kläger damit Recht. Der Verband wurde untersagt, die streitgegenständliche Bekanntmachung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, da diese eine gezielte Behinderung des klägerischen Wettbewerbs i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG darstellt. Der Verband muss die Kosten des Verfahrens tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Wegen des festgestellten Missbrauchs der Verbandsstellung ist es dem Kläger dadurch möglich, seine Veranstaltungen ohne die durch die Androhung von Sperren erzwungene Behinderung durch den Verband durchzuführen; damit wurde der Schutz seiner wettbewerblichen Entfaltung wirksam durchgesetzt.