Urteil
22 O 191/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2012:0717.22O191.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D : Auf Antrag vom 18.01.2010 hin wurde am 24.02.2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der L1 GmbH (Insolvenzschuldnerin) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzschuldnerin vertrieb Funsportartikel, die sie überwiegend von der Beklagten bezog. Die Gesellschafter der Beklagten, Herr L und Frau E, sind beide auch Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin. Seit der Gründung der Insolvenzschuldnerin im Juni 2008 blieben die Verkaufszahlen hinter den Erwartungen zurück. Anfang 2009 wurde deshalb das Geschäftskonzept geändert, statt des geplanten Vertriebs nach Polen und in die Tschechische Republik versuchte die Insolvenzschuldnerin einen Groß- und Einzelhandel in Deutschland aufzubauen (vgl. Anlage Kopien aus der Insolvenzakte 554 IN 102/10 AG Dresden S. 9). Am 18.01.2009 ergab sich ein Zahlungsrückstand der Insolvenzschuldnerin für die von der Beklagten gelieferten Waren i.H.v. 269.613,91 €. Die von der Beklagten zur Tabelle angemeldeten Forderungen sind von dem Kläger bestritten worden. Von angemeldeten Gesamtforderungen in Höhe von insgesamt 444.133,97 Euro hat der Kläger lediglich 42.514,52 Euro anerkannt und 399.819,52 Euro bestritten. Forderungen in Höhe von 1.800,20 Euro wurden zurückgenommen. Im Zeitraum vom 23.01.2009 bis zum 28.10.2009 leistete die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte in unregelmäßigen Abständen Teilzahlungen in unterschiedlicher Höhe. Insgesamt leistete die Insolvenzschuldnerin in diesem Zeitraum 77.755 €. Mit Schreiben vom 08.11.2010 erklärte der Kläger die Anfechtung der von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Teilzahlungen i.H.v. 77.755 € an die Beklagte. Der Kläger behauptet, dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin mit den beiden Gesellschaftern der Beklagten in regen Austausch gestanden habe: In einem Gespräch im Januar 2009 seien Schulden und Warenbestand der Insolvenzschuldnerin thematisiert worden und der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin habe darauf hingewiesen, dass der Warenbestand stark gesunken sei und nur noch einen Wert von ca. 20.000 € habe. Im März/ April 2009 sei darauf hingewiesen worden, dass kaum noch Ware im Lager vorhanden sei und dass kein Großhandel mehr betrieben werden könne. Im April/ Mai 2009 habe eine weitere Besprechung stattgefunden, in der erneut die schwierige finanzielle Situation der Insolvenzschuldnerin diskutiert worden und auf den nur noch minimalen Restwarenbestand hingewiesen worden sei, wovon sich die Gesellschafter der Beklagten bei einem Besuch in den Geschäftsräumen der Insolvenzschuldnerin im Juni 2009 auch selbst ein Bild gemacht hätten. Die Insolvenzschuldnerin sei zum Zeitpunkt der Teilzahlungen im Jahre 2009 zahlungsunfähig gewesen und habe die Teilzahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte entsprechend der Vermutung nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin gekannt habe. Dazu behauptet er, dass die Beklagte Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin und von der Gläubigerbenachteiligung durch die Teilzahlungen an die Beklagte gehabt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 77.755 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.02.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass bei der Schuldnerin im Zeitraum der hier angefochtenen Zahlungen eine Krise vorgelegen habe. Sie bestreitet, Kenntnis von einer angeblichen Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gehabt zu haben. Außerdem sei sie auf Grund der Angaben des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin von erheblichen Beständen bei der Insolvenzschuldnerin ausgegangen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten keine Anfechtungsansprüche zu. Soweit der Kläger die Klage auf § 143 Abs. 1 Satz InsO in Verbindung mit § 133 Abs. 1 InsO stützen möchte, fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bei der Schuldnerin ab dem 18.01.2009. Der Kläger macht mit der Klage Teilzahlungen der Schuldnerin an die Beklagte im Zeitraum 23.01.2009 bis 28.10.2009 in Höhe von 77.755,00 € geltend. Der Kläger hat jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war. In der Klageschrift hat der Kläger vorgetragen, dass zum Zeitpunkt 18.01.2009 offene Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten in Höhe von 269.613,91 € bestanden hätten. Mit Schriftsatz vom 05.01.2012 hat er vorgetragen, die offenen Forderungen zum 31.12.2008 hätten sich auf 120.850,13 € belaufen und nimmt insoweit Bezug auf das Anlagenkonvolut K 5. Wie der Kläger im vorgenannten Schriftsatz selbst ausführt, stellt er insoweit allein auf die offenen Forderungen der Schuldnerin gegenüber der Beklagten ab. Im Termin ist der Klägervertreter darauf hingewiesen worden, dass die Zahlungsunfähigkeit durch den Kläger dargelegt werden soll unter Berufung auf offene und zur Tabelle angemeldete Forderungen, die in voller Höhe von ihm im Rahmen des Insolvenzverfahrens bestritten werden. Es wurde im Termin erörtert, dass die von der Beklagten zur Tabelle angemeldeten Forderungen weiterhin bestritten sind. Der Beklagtenvertreter erklärte auf Nachfrage, dass von Seiten der Beklagten auch nicht beabsichtigt sei, insoweit gegenüber dem Kläger eine Feststellungsklage zu erheben. Zwar ist im Anfechtungsprozess anerkannt, dass es zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit durch den Insolvenzverwalter keiner Liquiditätsbilanz der Schuldnerin zu den maßgeblichen Zahlungszeitpunkten bedarf, da sich hier auch auf andere Weise feststellen lässt, ob und was die Schuldnerin zahlen konnte. Haben im fraglichen Zeitraum fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen (BGH ZInsO 2006, 1210). Es besteht hier jedoch die Besonderheit, dass der Kläger selbst die ganz erheblichen Zahlungsansprüche der Beklagten bis heute bestritten und nicht zur Tabelle festgestellt hat. Der Kläger kann aber nicht einerseits die Forderungen der Beklagten bis zum heutigen Zeitpunkt bestreiten, andererseits für die von ihm geltend gemachten Anfechtungsansprüche zur Begründung der angeblichen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin das Bestehen genau dieser von ihm bestrittenen Forderungen zugrunde legen. Der Kläger hätte insoweit ergänzend dazu vortragen müssen, dass diese Forderungen gegen die Schuldnerin trotz seines Bestreitens dennoch bestanden haben sollen (vgl. LG Hamburg vom 03.08.2009 - 318 O 254/08 -). Selbst wenn der Insolvenzverwalter die entsprechenden Forderungen nur vorläufig bestritten haben sollte, löst ein solches vorläufiges Bestreiten die vom Gesetz an das Bestreiten geknüpften Rechtsfolgen aus (BGH vom 09.02.2006 – IX ZB 160/04). Auch im Rahmen der Prüfung des Eröffnungsgrundes für ein Insolvenzverfahren ist anerkannt, dass eine von der Schuldnerin selbst bestrittene Forderung nur dann im Rahmen des Eröffnungsverfahrens zur Begründung der Zahlungsunfähigkeit Berücksichtigung finden kann, wenn sie zur Überzeugung des Insolvenzgerichts bewiesen seien (BGH vom 14.12.2005 - IX ZB 207/04; LG München vom 08.03.2010 - 7 T 479/09 -). Auch daraus lässt sich ableiten, dass ein von dem Insolvenzverwalter selbst bestrittene Forderung für die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit nur dann Berücksichtigung finden kann, wenn er zur Überzeugung des Prozessgerichts darlegen kann, dass diese Forderung trotz seines Bestreitens tatsächlich fällig und zahlbar war, aus anderen Gründen aber durch ihn bestritten wird. Derartige Darlegungen fehlen gänzlich und sind auch im Termin nicht gemacht worden. Auch die wenigen zur Tabelle festgestellten Forderungen vermögen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt Anfang 2009 eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht zu belegen. Die anerkannte Forderung der Firma J International GmbH für Lieferungen im Zeitraum 07.10. bis 16.12.2008 in Höhe von nur 6.010,38 € reicht nicht aus, um eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ab Januar 2009 darzulegen. Die in Höhe von 14.481,09 € festgestellte Forderung des Freistaates Sachsen betrifft Lohnsteuersäumniszuschläge aus dem Zeitraum von September bis November 2009 und kann deshalb ebenfalls keine Aussage zu einer angeblichen Zahlungsunfähigkeit bereits Anfang Januar 2009 begründen. Ansprüche aus §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 InsO sind ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Ausführungen des Klägers zu einer eventuellen inkongruenten Deckung fehlen ebenfalls gänzlich. Nach alledem musste die Klage der Abweisung unterliegen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 77.755,00 €.