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Urteil

24 O 505/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2012:0628.24O505.11.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Die Klägerin beteiligte sich an der A Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. III Medienbeteiligung KG (im Folgenden Fa. A III) mit Beitrittsvereinbarung vom 24./25.11.1999. Das Beteiligungskapital betrug (umgerechnet) 53.685,65 € inklusive eines fünfprozentigen Agios. In dem Prospekt der vorgenannten Gesellschaft waren die Vertriebsprovisionen mit 12 % angegeben. Stattdessen wurden, wie bereits bei Auflage der Fonds beabsichtigt, Vertriebsprovisionen von 20 % gezahlt. Die Differenz von 8 % wurde den Weichkosten entnommen, die nach dem Prospekt der A GmbH, der Komplementärin der beiden Fondsgesellschaften, zustehen sollten für Konzeption, Werbung, Prospektherstellung und Gründung. Die Zahlung von Vertriebsprovisionen erfolgte an die H-Beratungsgesellschaft mbH (im Folgenden: H-GmbH). Inhaber der H-GmbH war Herr P, der zugleich Mehrheitsgesellschafter der A GmbH war. Die Klägerin wurde weder über die beabsichtigte Abweichung der prospektierten von den zu zahlenden Vermittlungsprovisionskosten noch über die vorgenannte personelle Verflechtung vor Abgabe ihrer Beitrittserklärung informiert. Der Beitritt der Klägerin erfolgte über die D Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Fa. D), die als Treuhänderin für die Klägerin auftrat. Im streitgegenständlichen Zeitraum waren Herr Prof. Dr. K sowie Frau E Geschäftsführer der Fa. D. Prof. Dr. K und Frau E waren zudem Sozien von J, K & Partner – Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater -, die als solche ebenfalls im Rahmen der Fonds beratend tätig waren. Die Klägerin wäre – hierin geht der Vortrag der Klägerin und das Hauptvorbringen der Beklagten überein – dem Fonds nicht beigetreten, wenn sie über eine der beiden vorbezeichneten Umstände, in denen die Parteien insoweit übereinstimmend Aufklärungspflichtverletzungen sehen, informiert worden wäre. Am 10.12.2010 wurde über das Vermögen der Fa. D das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete ihre vermeintlichen Schadensersatzansprüche, die sich auf die beiden vorgenannten Aufklärungspflichtverletzungen gründen, zur Insolvenztabelle an. Die Klägerin hatte sodann vor dem LG München I Klage gegen den Insolvenzverwalter erhoben mit dem Antrag, die Forderung der Klägerin in Höhe von 83.820,49 € in die Insolvenztabelle zum Zwecke der Prüfung aufzunehmen, da der Insolvenzverwalter aus Sicht der Klägerin Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Darlegung der Anspruchsgrundlage geäußert habe. Eine bindende im Sinne einer unwidersprochenen Feststellung zur Tabelle liegt nicht vor. Die Fa. D war zum Zeitpunkt der Beitrittserklärungen Mitversicherte einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Diese beinhaltete in den zu den jeweiligen Fondsbeitritten maßgeblichen AVB folgenden Deckungsausschluss: „Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.“ § 4 Nr. 6 AVB (VH 550:03) „Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche: wegen Schadensverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.“ § 4 Nr. 5 AVB-W (VH 555:01; VH 555:02) Die Beklagte, die im vorliegenden Fall zunächst der Fa. D zunächst Abwehrschutz geleistet hatte, erklärte gegenüber der Fa. D mit Schreiben vom 22.07.2010 die Deckungsablehnung wegen wissentlicher Pflichtverletzung und wegen vorsätzlicher Auskunftsobliegenheitsverletzung, nachdem mit Schreiben vom 12.05.2010 ein entsprechender Vorbehalt erfolgt war. Der Insolvenzverwalter der Fa. D erklärte, etwaige Deckungsansprüche gegen die Beklagte nicht geltend zu machen und die Absonderungsansprüche an den Deckungsansprüchen aus der Insolvenzmasse freizugeben. Die Klägerin hält die Klage für zulässig, da ihr schon mit Rücksicht auf die Sozialbindung des Haftpflichtversicherungsanspruchs ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten zustehe. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verjährung der Haftpflichtansprüche lägen nicht vor, abgesehen davon, dass dies wegen des Trennungsprinzips ohnehin im vorliegenden Deckungsprozess nicht zu prüfen sei. Sie behauptet, durch die Fondsbeitritte sei ihr ein näher bezeichneter Schaden entstanden. Sie hat zunächst vorgetragen, die H-GmbH habe aus anderen Weichkostenpositionen mehr an Vergütungen für die Eigenkapitalbeschaffung erhalten als im Prospekt vorgesehen. Dies hat sie auch in der gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Klage vor dem LG München I vorgetragen. In der Replik trägt die Klägerin vor, soweit Zahlungen an die H-GmbH geflossen seien, die über die prospektmäßig vorgesehenen Beträge hinausgingen, stelle dies eine Vergütung der H-GmbH für anderweitige Leistungen dar. Die Klägerin behauptet, es liege – neben der als solchen unstreitigen – nicht aufgedeckten personellen Verflechtung betr. die Person des Herrn P – eine weitere Pflichtverletzung vor, die zu ihrem Fondsbeitritt geführt habe, da die Beklagte nicht mitgeteilt habe, dass es sich bei dem Erlösausfallversicherer um eine Schein-Versicherungsgesellschaft gehandelt habe. Was den seitens der Beklagten angeführten Deckungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung angehe, so greife dieser schon deshalb nicht, weil den Geschäftsführern der Fa. D zum einen die tatsächlichen Umstände, über die aufzuklären gewesen wäre, nicht bekannt gewesen seien. Zum anderen sei ihnen jedenfalls nicht bewusst gewesen sei, dass insoweit eine Aufklärungspflicht bestanden hat, so dass sie sich auch nicht bewusst dafür entschieden hätten, ihren Aufklärungspflichten nicht nachzukommen. Es sei auch zu bestreiten, dass die Geschäftsführung der Fa. D der Beklagten gegenüber unrichtige Angaben gemacht habe. Die Klägerin beantragt: 1. festzustellen, dass die Beklagte gegenüber Rechtsanwalt C als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma D Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – nachfolgend „Insolvenzschuldnerin“ - aus dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag wegen der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Verletzung der Verpflichtungen der Insolvenzschuldnerin als Treuhandkommanditistin der A Dritte Medienbeteiligungs KG gegenüber der Klägerin zur Deckung verpflichtet ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.161,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig, da der Klägerin im Hinblick auf die vorliegend gegebene Pflichthaftpflichtversicherung ohnehin infolge der Untätigkeit der Fa. D bzw. des Insolvenzverwalters kein Rechtsverlust durch Verjährung drohe. Zudem fehle es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse auch deshalb, weil etwaige Haftpflichtansprüche der Klägerin ohnehin verjährt seien. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin nach wie vor an dem Fonds beteiligt sei. Die Beklagte hält den Deckungsausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung für gegeben und trägt hierzu im Einzelnen vor. Die Beklagte behauptet, den Geschäftsführern der Fa. D sei vor dem Beitritt der Klägerin bekannt gewesen, dass der Prospekt bzgl. der vorgenannten beiden Umstände unrichtig bzw. unvollständig gewesen sei. Ihnen sei auch klar gewesen, dass die Fa. D eine entsprechende Aufklärungspflicht gegenüber den Anlegern gehabt habe; dieser seien sie jedoch bewusst nicht nachgekommen. Schon aus der Aktennotiz vom 12./13.01.1999, die von der Geschäftsführung der Fa. D erstellt worden sei, ergebe sich nicht nur, dass Herrn Prof. Dr. K und Frau E sowohl die prospektwidrige Verschiebung der Weichkosten im Hinblick auf die Vergütung für Eigenkapitalbeschaffung als auch die vorgenannte personelle Verflechtung positiv bekannt gewesen sei, sondern auch, dass die Geschäftsführung der Fa. D bewusst dahin mitgewirkt habe, dass dies den Anlegern, also den Treugebern der Fa. D, nicht bekannt werden solle, mithin bewusst pflichtwidrig gehandelt habe. Zudem ergebe die berufliche Stellung von Herrn Prof. Dr. K und Frau E sowie ihre frühere Befassung mit den Pflichten eines Treuhänders in Anlagemodellen, dass ihnen – anders als einem juristischen Laien – die entsprechenden Aufklärungspflichten sehr wohl bewusst gewesen seien. Soweit die Klägerseite sich auf weitere angebliche Pflichtverletzungen der Fa. D berufe, seien diese zum einen unschlüssig. Zum anderen könne sie hiermit ohnehin nicht gehört werden, denn wenn ein bestimmter Schaden durch eine wissentliche Pflichtverletzung verursacht worden sei, so entfalte dies eine Sperrwirkung. Es könne dann keine Deckung wegen desselben Schadens mit der Begründung verlangt werden, dieser sei auch durch eine nicht wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt worden. Die Beklagte ist auch der Auffassung, dass der Deckungsausschluss der geschäftsführenden Treuhandtätigkeit einschlägig sei und trägt hierzu vor. Zudem sei eine wegen Interessenkollision von vornherein unzulässige Tätigkeit der Fa. D anzunehmen, die daher als solche ebenfalls nicht in der Deckung sei. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis durch Deckungsgewährung könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil idie Beklagte erstmals im April 2010 die als Anlage xxx 5 vorgelegte Aktennotiz der Geschäftsführung vom 12./13.01.1999 entdeckt habe, die das entscheidende belastende Material betreffend die Annahme einer wissentlichen Pflichtverletzung darstelle, und die Geschäftsführung der Fa. D der Beklagten gegenüber zuvor stets hiervon abweichende unrichtige Angaben gemacht habe. Hilfsweise bestreitet die Beklagte, dass die streitgegenständlichen Aufklärungspflichtverletzungen ursächlich für die Fondsbeitritte der Klägerin geworden seien und dass ihr der geltend gemachte Schaden der Höhe nach entstanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die im Termin vom 19.04.2012 abgegebenen Erklärungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Inwieweit das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Feststellungsklage besteht, kann dahinstehen. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Beklagte ist leistungsfrei. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme des Deckungsausschlusses der Schadensverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung vorliegen. Der Aktenvermerk von J, K & Partner vom 13.01.1999 (Anlage xxx 5), der als Fax an die Fa. A ging, hat folgenden Wortlaut: „Aktennotiz Vertriebsvereinbarung IT Sehr geehrter Herr N, in der Anlage übersenden wir Ihnen unsere Stellungnahme zur Vertriebsvereinbarung mit der H-Beratungsgesellschaft mbH, Düsseldorf. Aktennotiz Sachverhalt : Herr P ist zu 60 % am Kapital der A GmbH und zu 100 % am Kapital der Investor-Treuhand GmbH beteiligt. Die H-Beratungsgesellschaft mbH („IT“) ist von der A KG mit Vertrag vom 04.06.1997 beauftragt worden, das Kommanditkapital einzuwerben. Sie erhält hierfür eine Provision von 20 %. Die Provision entspricht angabengemäß üblichen Konditionen. Nach dem Finanzplan im Prospekt der A KG ist eine Gebühr für die Eigenkapitalbeschaffung in Höhe von 7 % sowie das Agio vorgesehen. Zum Ausgleich der nicht prospektgemäß vorgesehenen Provision verzichtet die A GmbH bei dem von der IT geworbenen Kommanditkapital auf die Vergütung für die Absicherung der Produktionskosten in Höhe von 3 % sowie auf 5 Prozent-Punkte der ihr vertragsgemäß zustehenden Vergütung für Konzeption, Werbung, Prospektherstellung und Gründung. Fragestellung: Begründet der Verzicht der A GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1997 der A GmbH an Herrn P? Rechtliche Würdigung: (Es folgen Ausführungen steuerrechtlicher Art dazu, dass ein Verzicht der A GmbH zugunsten der IT auf die ihr vertraglich zustehenden Gebühren seitens der Steuerverwaltung als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen werden könnte und statt dessen ein Vertriebsvertrag zwischen der A GmbH und der Fa. IT geschlossen werden sollte, bei dem dann kein Verzicht der A GmbH auf die ihr zustehenden Gebühren erforderlich sei .In diesem Zusammenhang heißt es u.a.:) Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn die Leistung, die zu der Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung beim Körperschaftssteuersubjekt, A GmbH, führt, nicht unmittelbar an den Gesellschafter, Herrn P, sondern an eine ihm nahestehende Person, die IT, erfolgt. … Darüberhinaus birgt unserer Auffassung nach die vorliegende Gestaltung die Gefahr, dass Zweifel hinsichtlich der Werthaltigkeit der prospektierten Leistung der A GmbH betreffend die Absicherung der Produktionskosten, Konzeption und Marketing aufkommen könnten, die nicht nur aus steuerlichen Gründen vermieden werden sollten. Es erscheint daher empfehlenswert, die Vertriebsvereinbarung zwischen der A GmbH und der IT zu schließen. Frankfurt, den 12.01.1999 … unterzeichnet von Frau E sowie pro absente Dr. K.“ Mit Anwaltsschreiben vom 25.05.2010 (Anlage xxx 31) sprach die Beklagte die Fa. D u.a. auf die vorbezeichnete Aktennotiz sowie auf ein Schreiben des Steuerberaters L vom 23.10.1998, das dahin gehe, dass die H-GmbH zur Einwerbung des Kommanditanteils nur bereit sei, wenn sie dafür eine Vergütung von 20 % erhalte. Herr Prof. Dr. K antwortete für die Fa. D unter dem 23.06.2010 wie folgt (Anlage xxx 33): „Die Ausführungen von Herrn L, dass die H-GmbH als Voraussetzung für ihre Beteiligung bei der Einwerbung des Kommanditkapitals eine Vergütung von 20 % fordere, sagt nichts darüber aus, für welche Dienstleistungen diese Vergütung gewährt werden sollte. Die A GmbH hat niemals eine Eigenkapitalvermittlungsgebühr von 20 % erhalten, sie war allerdings der wesentliche Auftragnehmer der Fonds KGs und hat somit prospektmäßig bei allen Fonds Vergütungen von jenseits der 20 % erhalten. Der Ausweis einer 20%igen Eigenkapitalvermittlungsgebühr ist somit jedenfalls missverständlich und gibt den Sachverhalt nicht zutreffend wieder. Ich gehe davon aus, dass die Umstände, die Gegenstand der Aktennotiz vom 12.01.1999 waren, Erwägungen von Herrn N waren, die uns zum Zwecke der Verfassung dieser Aktennotiz zur Kenntnis gebracht wurden. Die A GmbH war der wesentliche Auftragnehmer der Fonds KGs. Sowohl für Zwecke der steuerlichen Akzeptanz als auch der Akzeptanz im Wettbewerb war es (selbstverständliche) Notwendigkeit, dass die prospektierten Leistungen werthaltig waren und die hierfür vereinbarten Vergütungen dem Fremdvergleich Stand hielten. Konsequenz der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der A GmbH hätte insbesondere die Kürzung der Sonderbetriebsausgaben der A GmbH auf Ebene der Fonds KG und damit einer Erhöhung deren Gewerbesteuerbelastung sein können. Die sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise im Steuerrecht setzt voraus, dass Vereinbarungen jeweils nicht nur aus steuerlichen, sondern insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen getroffen werden. Hierauf zielte dieser Hinweis ab.“ Frau E antwortete wie folgt (ebenfalls Anlage xxx 34): „Ich meine mich zu erinnern, dass der zu beurteilende Sachverhalt insoweit telefonisch von Herrn N an einen Mitarbeiter mitgeteilt wurde, und es sich um Überlegungen von Herrn N handelte, die nie umgesetzt wurden. Insoweit handelt es sich auch um eine rein abstrakte Stellungnahme, die von einem unterstellten Sachverhalt ausgeht.“ Danach kann zunächst nicht bezweifelt werden, dass die Aktennotiz auch Herrn Prof. Dr. K bekannt war, auch wenn für ihn „pro absente“ unterzeichnet worden ist, denn er macht gerade nicht geltend, die Aktennotiz oder die damit im Zusammenhang stehenden Vorgänge seien ihm fremd. Aus der Aktennotiz ergibt sich unzweideutig, dass Herrn Prof. Dr. K sowie Frau E bekannt war, dass für die Eigenkapitalbeschaffung prospektwidrig nicht 12 % sondern 20 % des jeweiligen Anlagebetrages – und zwar letztlich an die H-GmbH - gezahlt werden sollten. Insoweit weisen Prof. Dr. K und Frau E einen Weg auf, wie eben dieses Ziel erreicht werden kann, ohne dass von einer verdeckten Gewinnausschüttung gesprochen werden könne. Schon aus dem Wortlaut der Aktennotiz vom 12./13.01.1999 ergibt sich, dass dieser gerade nicht auf ein bloßes gedankliches Konstrukt des Herrn N als Geschäftsführer der Fa. A abstellt, sondern den tatsächlich eingeschlagenen Weg, die Zahlung einer Provision für die Eigenkaptalbeschaffung in Höhe von 20 % anstatt, wie im Prospekt vorgesehen, von nur 12 % vornehmlich unter Steuerrechtsgesichtspunkten abhandelt. Die Unrichtigkeit des Prospektes in diesem Punkt war Herrn Prof. Dr. K und Frau E als Geschäftsführern der Fa. D mithin positiv bekannt. Ebenso war ihnen, wie der Eingangssatz der Aktennotiz bereits belegt, ebenfalls bekannt, dass Herr P zu 100 % die Geschäftsanteile der H-GmbH hielt. Dass wegen beider vorgenannten Umstände auch zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Fondsbeitritte eine Aufklärungspflicht bestand, ist anerkannte Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 321/08 -, zu recherchieren über Juris). Soweit die Klägerin in der Replik vorgetragen hat, die H-GmbH habe in Wirklichkeit doch 8 % der Anlagegelder nicht für die Eigenkapitalbeschaffung sondern für andere Leistungen erhalten, so kann sie hiermit nicht gehört werden. Denn hiermit stellt sie sich in nicht erklärten Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen in der Klageschrift und in ihrem Vortrag im Insolvenzverfahren. Der Geschädigte bindet sich durch seinen Vortrag gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Insolvenzverwalter auch im Deckungsverfahren, da er Deckungsschutz für den Versicherungsnehmer/Mitversicherten begehrt für die mit diesem geführte rechtliche Auseinandersetzung. Zudem ist es prozessual unzulässig, den tatsächlichen Vortrag rein nach Zweckmäßigkeits- und nicht nach Wahrheitsgesichtspunkten anzupassen. Auf den entsprechenden Hinweis der Kammer im Termin vom 19.04.2012 ist die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz inhaltlich nicht eingegangen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass den Geschäftsführern der Fa. D etwa nicht bewusst gewesen wäre, dass sowohl die von vornherein beabsichtigte Abweichung vom Prospekt bzw. die vorgenannte personelle Verflechtung den Anlegern vor dem über die Fa. D erfolgenden Beitritt nicht mitzuteilen gewesen wäre. Dass der Geschäftsführung der Fa. D die Verpflichtung bekannt war, entsprechende personelle Verflechtungen offen zu legen, ergibt sich schon aus ihrer beruflichen Stellung, da Herr Prof. Dr. K Wirtschaftsprüfer und Steuerberater war und Frau E Rechtsanwältin, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin. Es handelte sich mithin nicht um juristischen Laien, die sich über Voraussetzungen und Umfang von Aufklärungspflichten nicht im Klaren gewesen sein mögen. Zudem ergibt sich die Kenntnis der Geschäftsführung der Fa. D von den Offenlegungspflichten betr. die beiden vorgenannten Umstände auch aus den Ausführungen in dem von Herrn Prof. Dr. K und Frau E verfassten Bericht über die Prüfung des Prospektes bezüglich einer Beteiligung an der A Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH & Co. Medienbeteiligungs KG vom 30.07.1997 (Anlage xxx 10), worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Die von Prof. Dr. K und Frau E in dem vorgenannten Prüfbericht aufgestellten eigenen Maßstäbe betr. den Umfang der Offenbarungspflichthaben gehen mit dem überein, was nach Auffassung des BGH zum Zeitpunkt der Auflegung der Fonds auch objektiv galt, so dass auch nichts für einen Rechtsirrtum der Geschäftsführung der Fa. D spricht. Nach eben diesen Maßstäben hätten sowohl die Prospektabweichung hinsichtlich der Eigenkapitalbeschaffungskosten wie auch die vorgenannte personelle Verflechtung offengelegt werden müssen. Was die Abweichung vom Prospekt betr. die Ausgaben für die Eigenmittelbeschaffung angeht, liegt ebenfalls auf der Hand, dass Herrn Prof. Dr. K und Frau E die Pflicht bekannt war, dies gegenüber den potentiellen Anlegern offen zu legen. Die Aktennotiz vom 12./13.01.1999 weist ausweislich ihres unzweideutigen letzten Absatzes darauf hin, dass die Anleger gerade nicht erfahren sollen, dass in Wirklichkeit nicht 12 % sondern 20 % des Anlagebetrages für die Eigenkapitalbeschaffung aufgewandt werden sollen, da ansonsten die Gefahr bestünde, an der Werthaltigkeit der prospektierten Leistungen zu zweifeln. Letzteres liegt auf der Hand, denn wenn 8 % der Anlagegelder, die an sich für Konzeption, Werbung usw. bestimmt sind, nicht für diese Zwecke sondern für die Eigenkapitalbeschaffung verwandt werden, so stellt sich die Frage, welche werthaltigen Leistungen denn überhaupt an sich zu erbringen gewesen wären, die mit den 8 % entgolten werden sollten. Eben dies hat auch die Geschäftsführung der Fa. D erkannt und deshalb in der Aktennotiz vom 12./13.01.1999 ausgeführt, dass insoweit Zweifel an der Werthaltigkeit der prospektierten Leistungen „nicht nur aus steuerlichen Gründen vermieden werden sollten“. Dass ein Treuhänder ein auf Täuschung ausgerichtetes Verhalten der Fondsgesellschaft dem Treugeber mitzuteilen hat, versteht sich von selbst und ist auch keine Erkenntnis, die die Rechtsprechung erst in den letzten Jahren entwickelt hätte. Die Urkundenlage ist eindeutig. Gegenbeweis durch Einvernahme der Zeugen Prof. Dr. K und E war nicht zu erheben. Auf Bl. 2 f der Replik (Bl. 99 f GA) erfolgt das Zeugenbeweisangebot ausdrücklich zur Frage, welche Angaben die Geschäftsführung der Fa. D ggf. gegenüber der Beklagten gemacht hat. Angesichts des Sach- und Streitstandes hätte es sich jedoch aufgedrängt, auch zu erklären, für welche weiteren konkreten Umstände – Kenntnis der aufzuklärenden Punkte, Kenntnis der jeweiligen Aufklärungspflicht und Motivation für die nicht vorgenommene Aufklärung – die Zeugen ggf. ebenfalls benannt werden; dies ist nicht erfolgt. Zudem fehlt es auch an hinreichendem konkretem Vortrag der Klägerin zu den vorgenannten Punkten, da sie sich insoweit nur unsubstantiiert mit dem Beklagtenvorbringen auseinandersetzt und insbesondere auf die Vorlage des Schreibens der Beklagten vom 25.05.2010 an Prof. Dr. K und Frau E in Abgleichung mit dem Aktenvermerk vom 12./13.01.1999 mit keinem Wort mehr eingeht. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte sei zumindest verpflichtet, der Fa. D Deckungsschutz betr. den angeblichen Prospektmangel bzgl. der Erlösausfallversicherung zu gewähren. Hierbei kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin, was die haftpflichtrechtliche Seite angeht, schlüssig ist. Es kann auch dahinstehen, inwieweit bei einem vorweggenommenen Deckungsprozess des geschädigten Dritten für die Feststellung der Deckungspflicht des Vermögensschadenshaftpflichtversicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Mitversicherten bereits ausreicht, dass der geschädigte Dritte irgendwelche Behauptungen aufstellt, aus denen sich die Haftung des Versicherungsnehmers/Mitversicherten ergeben soll, obgleich der geschädigte Dritte ohnehin, auch wenn er der beklagten Versicherung nicht vorschreiben kann, wie sie ihrer Deckungspflicht nachkommt, im Ergebnis keinen Abwehrschutz sondern nur Befreiung des Versicherungsnehmers/Mitversicherten von der geltend gemachten Schadensersatzpflicht anstrebt und ein Befreiungsanspruch nur bestehen kann, wenn der Haftpflichtanspruch unstreitig oder bewiesen ist. Auch kann offen bleiben, inwieweit auf angebliche Pflichtverletzungen zurückgegriffen werden kann, wenn diese – wie vorliegend – nur gegenüber dem Haftpflichtversicherer, nicht jedoch gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden. Denn jedenfalls greift der Deckungsausschluss der Schadensverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung auch dann, wenn derselbe Schaden nicht nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung sondern (möglicherweise) auch durch eine nicht wissentliche Pflichtverletzung verursacht worden ist. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck der Deckungsausschlussklausel. Hierbei ist auf das Verständnis eines durchschnittlichen, versicherungsrechtlich nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers abzustellen. Diesem wird sich sodann zunächst ohne Weiteres erschließen, dass die Versicherung es versicherungsvertraglich ablehnt, für Versicherungsfälle einzustehen, in denen Schäden durch eine wissentliche Pflichtverletzung verursacht werden, also in Fällen, in denen sich der Versicherungsnehmer oder Mitversicherte sich bewusst dafür entschieden hat, sich pflichtwidrig zu verhalten. Irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass der Versicherer dann, wenn derselbe Schaden auch auf einer nicht wissentlichen Pflichtverletzung beruht, gleichwohl Deckungsschutz zu gewähren verspricht, besteht nicht, denn dann würde er im Ergebnis doch wieder auch Deckungsschutz für einen Schaden leisten, der auch auf einer wissentlichen Pflichtverletzung beruht. Der Versicherungsnehmer oder Mitversicherte, der denselben Schaden nicht nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung hervorruft, sondern darüber hinaus auch durch eine nicht wissentliche Pflichtverletzung und demnach mehr Pflichtverletzungen begeht als ein Versicherungsnehmer, der den Schaden nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung hervorruft, würde demnach deckungsrechtlich besser stehen. Dies wäre erkennbar sinnwidrig. Die Versicherungsbedingungen machen diesen Zusammenhang dadurch deutlich, dass sie nicht davon sprechen, dass kein Deckungsschutz im Falle einer wissentlichen Pflichtverletzung besteht, sondern indem sie hervorheben, dass ein Deckungsschutz für eine Schadenstiftung bzw. Schadensverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung nicht besteht. Für eben diesen Schaden, wenn er denn auf einer wissentlichen Pflichtverletzung beruht, braucht der Versicherer keinen Deckungsschutz zu gewähren. Die Klausel ist weder überraschend noch unklar (§§ 305c Abs.1, Abs. 2 BGB). Auch höhlt sie nicht wesentliche Leistungspflichten des Versicherers unangemessen aus (vgl. § 307 BGB). Vorliegend steht derselbe Schaden in Rede, der nach st. Rspr. in Fällen mangelhafter Aufklärung vor dem Beitritt zu einem Anlagefonds in dem Beitritt selbst besteht, wobei es unerheblich ist, ob gerade diejenigen Umstände, über die nicht hinreichend aufgeklärt worden ist, zu einer wirtschaftlichen Minderwertigkeit der Anlage geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2010 – II ZR 30/09 -). Die Frage, wie weit der Deckungsausschluss greift, hat mit den Grundsätzen der Rechtsprechung nichts zu tun, nach denen dann, wenn eine bestimmte Pflichtverletzung im Haftpflichtverhältnis rechtskräftig feststeht, im Deckungsprozess weder der Versicherungsnehmer noch der Versicherer geltend machen könne, es habe daneben noch eine weitere wissentliche bzw. nicht wissentlich erfolgte Pflichtverletzung vorgelegen, durch die der Schaden verursacht worden sei (vgl. die Rspr.-Nachw. bei Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 100 Rz 62). Denn diese Rechtsprechung zieht lediglich die zutreffenden Folgerungen aus dem sog. Trennungsprinzip, soweit rechtskräftige Feststellungen der Pflichtverletzung im Haftpflichtverhältnis vorliegen. An solchen rechtskräftigen Feststellungen fehlt es jedoch vorliegend. Die Frage der Reichweite ist ausschließlich eine Frage der Vertragsauslegung, auch unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in diesem Sinne auch OLG Köln, Urteil vom 29.01.2008 – 9 U 71/07 - für die dort angewandte Deckungsausschlussklausel). Das vorgefundene Auslegungsergebnis widerspricht damit auch nicht der Rspr. des BGH, der eine gesonderte Verjährung bei Geltendmachung mehrerer Aufklärungsmängel annimmt (vgl. Urteil vom 24.03.2011 – III ZR 81/10 -). Denn die zutreffende Sichtweise des BGH beantwortet nicht die vorliegend entschiedene Frage, ob die Schadensverursachung durch eine wissentliche Pflichtverletzung eine Sperrwirkung für einen Deckungsanspruch darstellt, der denselben Schaden zum Inhalt hat, falls dieser auch auf einer nicht wissentlichen Pflichtverletzung beruht. Soweit die Klägerin behauptet, der Beklagten sei die Aktennotiz vom 12./13.01.1999 bereits vor April 2010 bekannt gewesen, kann hieraus in Verbindung mit dem – seit wann ? – gewährten Abwehrschutz kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dem Grunde nach hergeleitet werden. Es fehlt bereits an substantiiertem Vortrag der Klägerin dazu, dass die Beklagte ab einem konkreten früheren Zeitpunkt die vorgenannte Aktennotiz gekannt und gleichwohl Abwehrschutz geleistet hätte. Zudem hat die Beklagte durch Vorlage von Urkunden, insbesondere dem mit Herrn Prof. Dr. K geführten E-Mail-Verkehr, mit dem der Vortrag in gerichtlichen Haftpflichtverfahren abgestimmt wurde, belegt, dass die Geschäftsführung der Fa. D gerade nicht vor Auffindung der Aktennotiz vom 12./13.01.1999 ihre Kenntnis der aufzuklärenden Umständen und ihre Absicht, bewusst von einer Aufklärung der potentiellen Anleger abzusehen, eingeräumt hätte (s. Anlagen xxx 6 und xxx 24). Bezeichnenderweise finden sich auch in den Stellungnahmen von Herrn Prof. Dr. K und Frau E vom 23.06.2010 und vom 19.07.2010 (Anlagen xxx 33 und 34) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte durch die Geschäftsführung der Fa. D über den wahren Sachverhalt informiert gewesen wäre. Im Übrigen ist es auch abwegig anzunehmen, dass die Beklagte in Ansehung des Umfangs der Inanspruchnahmen nach der Insolvenz der Fa. D aufgrund der A-Fälle, sich auf einen vorbehaltlosen Deckungsschutz für die Fa. D eingelassen hätte, wäre ihr der Aktenvermerk vom 12./13.01.1999, aus dem sich die wissentliche Pflichtverletzung maßgeblich ergibt, bereits früher bekannt gewesen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert : 67.056,39 € (80 % der angemeldeten 83.820,49 €)