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Urteil

26 O 105/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0523.26O105.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T A T B E S T A N D : 2 Der Kläger verlangt Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 01.12.2004 abgeschlossene Lebensversicherung (Versicherungsschein Bl. 66 d.A.) geleistet hat. 3 Der Kläger bat zunächst mit Schreiben vom 08.08.2008 darum, die Beiträge für sechs Monate ruhen zu lassen. Aufgrund Kündigung des Klägers vom 21.01.2009 ermittelte die Beklagte einen Rückkaufswert in Höhe von 561,94 EUR (Schreiben vom 03.02.2009, Bl. 79 f. d.A.) und zahlte diesen aus, wobei nach dem Vortrag des Klägers der Rückkaufswert in Höhe von 586,68 EUR ermittelt und ausgezahlt wurde. 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.10.2010 wurde der Widerspruch nach § 5 a VVG a. F. erklärt und Auszahlung der Differenz zu dem erstatteten Rückkaufswert verlangt (Bl. 31 ff. d.A.). 5 Der Kläger ist unter näherer Darlegung im Wesentlichen der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen und gem. § 5a VVG wirksam widerrufen worden. 6 Das Widerspruchrecht habe auch noch nach Ablauf der in § 5a VVG a.F. genannten Frist bestanden, weil die gemäß § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe. 7 Soweit in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG eine maximale Widerspruchsfrist von 1 Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig. 8 Schließlich stützt der Kläger den Rückabwicklungsanspruch auf einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. wegen Verstoßes gegen die Beratungspflichten. 9 Der Kläger beantragt, nachdem er die Klage mit Schriftsatz vom 29.06.2011 teilweise zurückgenommen hat, die Beklagte zu verurteilen, 10 11 I an ihn 6.563,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 12 II an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.213,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 13 hilfsweise, 14 a) ihm Auskunft über den zum Zeitpunkt der Kündigung am 01.02.2009 bestehenden Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten zum Vertrag mit der Versicherungsnummer ####### zu erteilen, 15 b) an ihn einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe (Mindestrückkaufswert) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen, 16 hilfsweise eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. mit europäischem Recht. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie hält den Widerruf/Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für unwirksam, tritt dem Klagevorbringen im Einzelnen entgegen und beruft sich auf Verwirkung. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 21 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 22 Die Klage ist nicht begründet. 23 Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hätte die von dem Kläger entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtlichen Grund erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre. Dies wäre wiederum dann zu bejahen, wenn der mit anwaltlichem Schreiben vom 25.10.2010 erklärte Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. wirksam wäre. 24 Dies ist jedoch bereits deshalb nicht der Fall, weil ein Widerspruch zur Überzeugung der Kammer (r+s 2011, 243) nach einer bereits zuvor ausgesprochenen Kündigung nicht mehr wirksam erklärt werden kann (s. auch OLG Stuttgart, VersR 2011, 786; OLG Hamm, Beschluss vom 24.8.2011, I-20 U 51/11, FD-VersR 2012, 328739). Das Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt, ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist (Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., § 355 Rn 3.). Soweit der Verbraucherschutz dies gebietet, besteht das Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung des BGH zwar auch bei einem anfechtbaren oder nichtigen Vertrag, da es in einem solchen Fall der Schutzzweck des Widerrufsrechts gebietet, dem Verbraucher die Möglichkeit zu erhalten, sich durch Ausübung eines an keine materiellen Voraussetzungen gebundenen, einfach auszuübenden Rechts einseitig vom Vertrag zu lösen, ohne mit dem Unternehmer in eine rechtliche Auseinandersetzung über die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Vertrages eintreten zu müssen (vgl. BGH NJW 2010, 610). Der BGH führt in dieser Entscheidung aber zugleich aus, dass es in diesem Zusammenhang darum geht, dem Verbraucher die Wahl zu erhalten, ob er den Vertrag mit der Rechtsfolge der Rückabwicklung nach §§ 346 ff. BGB widerruft oder sich für eine Anfechtung bzw. Nichtigkeit des Vertrages mit der daraus resultierenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach §§ 812 ff. BGB entscheidet. So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Der Kläger hatte sich bereits lange vor der anwaltlichen Widerrufs- bzw. Widerspruchserklärung für ein anderes Gestaltungsrecht mit anderen Rechtsfolgen, nämlich die Kündigung, entschieden. Der Kläger hatte von seinem etwaigen Wahlrecht also bereits Gebrauch gemacht und durch die Wahl der Kündigung zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er diese Bindung nicht ex tunc (wie bei einer Anfechtung oder einem Berufen auf eine Nichtigkeit), sondern nur ex nunc beseitigen will und damit eine Bindung für der Vergangenheit gerade anerkennt. Auf diese Kündigung hin war dem Kläger von der Beklagten folgerichtig (und ohne dass der Kläger dagegen Einwendungen erhoben hätte) der Rückkaufswert ausgezahlt und das Versicherungsverhältnis vollständig beendet worden. Bei dieser Sachlage besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes für die rückwirkende Zulassung eines Widerspruchs- bzw. Widerrufsrechts kein Raum (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.8.2011, I-20 U 51/11). 25 Ein etwaiges Widerrufsrecht wäre darüber hinaus auch nicht durchsetzbar, weil der Vertrag vollständig vollzogen ist. Ein erfolgreicher Widerspruch hätte gem. § 346 Abs. 1 BGB zur Folge, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren wären. Dies wäre vorliegend indes ausgeschlossen, weil die Beklagte dem Kläger den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz gewährt hat und der hierdurch erlangte Vermögensvorteil von dem Kläger nicht herausgegeben werden kann. Damit der Kläger nicht ungerechtfertigt bereichert bliebe, müsste er der Beklagten einen entsprechenden Wertersatz (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB) leisten. Dieser wäre mangels entgegenstehender Anhaltspunkte genau in der Höhe zu beziffern wie die Beitragszahlungen, die mit der Klage zurückverlangt werden. Es müsste also dann die von der Beklagten verlangte Zahlung sofort wieder an sie zurückgegeben werden, was aber den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zuwiderlaufen würde (vgl. LG Bamberg, VersR 2011, 1251). 26 Vorliegend ist der erklärte Widerspruch jedoch jedenfalls zu spät erfolgt und mithin unwirksam: 27 a) Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). 28 Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. 29 Zwar bestehen an dem Vorliegen einer solchen ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht hier Zweifel: 30 - In formaler Hinsicht ist die Widerspruchsbelehrung nicht zu beanstanden, da sie durch Unterstreichung und Fettdruck (Bl. 66 d. A.) in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt ist, die sich in einer nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text hervorhebt (vgl. OLG Köln, 20 U 202/11, Urteil vom 03.02.2012; zur Hervorhebung durch Einrücken und Kursivdruck). 31 - Auch ist die Belehrung über Beginn und Dauer der Frist inhaltlich ordnungsgemäß. Dazu gehört (neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt) die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Gang setzt ("nach Überlassung der Unterlagen"). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss dabei ebenso wenig mitgeteilt werden wie die Grundsätze der Fristberechnung (vgl. BGH NJW 2010, 3503; OLG Köln a.a.O.). Dass ein Adressat des Widerspruchs nicht in der Belehrung genannt wird, ist gleichfalls unschädlich (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 5.10.2011, 9 U 143/11). Ein solcher lässt sich aus dem Schreiben der Beklagten, in dem ihre Anschrift unübersehbar enthalten ist, unschwer entnehmen. 32 - Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer jedoch nicht ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Die Belehrung erwähnt nicht ausdrücklich, dass dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch die Verbraucherinformationen vorliegen müssen, damit die Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. beginnt. Auch in dem Begleitschreiben wird auf die nach § 10 a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen nicht ausdrücklich Bezug genommen. 33 Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung bedarf jedoch vorliegend keiner Entscheidung. 34 b) Der Widerspruch ist nämlich jedenfalls deshalb unwirksam, weil der Kläger die maximale Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG versäumt hat. Hiernach erlischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Innerhalb dieser Frist ist ein Widerspruch unstreitig nicht erfolgt. Diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln (vgl. zuletzt OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff) sowie der weiteren Oberlandesgerichte (zuletzt OLG Celle, Urteil vom 9.2.2012, 8 U 191/11, mwN, zit. nach juris) vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Auf die dortige Argumentation wird verwiesen. Vereinzelte Revisionszulassungen oder Erwägungen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof stehen dieser einhelligen rechtlichen Beurteilung nicht entgegen. 35 c) Anlass zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH gem. Art, 234 EGV besteht nach Auffassung der Kammer mangels bestehender Zweifel hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Richtlinien nicht. 36 Die Beiträge können auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 280 Abs. 1 BGB) hergeleitet werden. 37 Soweit beanstandet wird, es sei nicht ordnungsgemäß über den Rückkaufswert und die Verwendung der Abschluss- und Verwaltungskosten und die hiermit verbundenen finanziellen Nachteile aufgeklärt worden, scheidet eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung von vornherein aus. Die gebotene Aufklärung über die Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung, die Verwendung der Prämien zur Deckung von Abschluss- und Verwaltungskosten in den ersten Jahren mit entsprechenden finanziellen Nachteilen im Falle frühzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt über die schriftliche Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., die Folgen ihres Fehlens ergeben sich abschließend aus § 5a VVG a.F. Insoweit kommt eine Beratungspflicht nur im Einzelfall in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zusätzlicher Beratungsbedarf besteht. Hieran fehlt es vorliegend. 38 Ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Widerspruchsbelehrung scheidet gleichfalls aus. Neben der abschließenden Regelung in § 5a VVG a.F. ist für eine Schadensersatzhaftung aus c.i.c. kein Raum. Überdies ist von dem Kläger nicht dargetan worden, aus welchen Gründen er bei einer von ihm geforderten Widerspruchserklärung denn überhaupt fristgerecht einen Widerruf des stattdessen von ihm jahrelang beanstandungslos geführten Versicherungsvertrages erklärt hätte. 39 Letztlich steht einem Anspruch des Klägers die Verwirkung eines Widerspruchsrechts (§ 242 BGB) entgegen. Der Kläger hat den Widerspruch gegen den beanstandungslos geführten Versicherungsvertrag erst viele Jahre nach Policierung und etliche Zeit nach der ausgesprochenen Kündigung erklärt, mit der das Vertragsverhältnis (lediglich) mit Wirkung für die Zukunft beendet werden sollte. Das erforderliche Umstandsmoment beruht darauf, dass die Prämien regelmäßig gezahlt und nach der Kündigung und Abrechnung keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht wurden. Die Geltendmachung des Widerspruchsrechts nach der langen Zeitspanne verstößt auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Dauerschuldverhältnisses gegen Treu und Glauben und stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar. Dem Versicherungsnehmer würde die Möglichkeit eröffnet abzuwarten, ob ein Versicherungsfall eintritt. Für diesen Fall würde er sich erfolgreich auf die Verpflichtung des Versicherers zur Leistungserbringung berufen können. Würde demgegenüber in einer langen Zeitspanne kein Versicherungsfall eintreten, könnte er das gesamte Versicherungsverhältnis rückabwickeln. Dies widerspricht aber eklatant dem Gedanken einer Risikoversicherung und dem Funktionieren der Versichertengemeinschaft (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 9.2.2012, 8 U 191/11, zit. nach Juris). 40 Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie auf Zahlung von Zinsen aus. 41 Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27.04.2012 im Wege des Hilfsvorbringens Auskunftserteilung auf erster Stufe sowie Zahlung eines nach Auskunft noch zu beziffernden Mindestrückkaufswerts auf zweiter Stufe begehrt, ist auch dies unbegründet. Das Bestehen eines Auskunftsanspruchs kommt unter Zugrundelegung des Klägervorbringens nicht in Betracht. Auskunftserteilung und daran anschließende Zahlung des Mindestrückkaufswerts bzw. Erstattung der Stornokosten kann ein Versicherungsnehmer auch nach der klägerseits zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht stets, sondern allenfalls bei Verstoß der maßgeblichen Versicherungsbedingungen gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen. Zu einem derartigen Verstoß ist bezogen auf den konkreten Fall weder vorgetragen noch ist dieser sonst ersichtlich. Soweit der Kläger sich auf die Verfassungswidrigkeit eines in den ersten Jahren bei null oder wenig darüber liegenden Rückkaufswertes beruft und hierzu eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2006, S. 1783) anführt, ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um einen Nichtannahmebeschluss handelt, ausweislich dessen insbesondere die von Seiten des BGH (NJW 2005, S. 3559) im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung gefundene – hier vorrangig zu beachtende – Lösung verfassungskonform ist. 42 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. 43 Streitwert: bis zum 29.06.2011: 11.207,22 EUR 44 danach: 6.563,03 EUR