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Urteil

3 O 116/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2012:0516.3O116.11.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 412.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen die Übertragung der Beteiligung an der „E GmbH & Co. E1 KG“ mit der Kommanditisten-Nr. ### im Nennwert von 400.000,00 €.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Zug um Zug Leistung gemäß Klageantrag zu 1) im Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Verbindlichkeit in Höhe von 4.293,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 gegenüber Rechtsanwälte S, X & M aus Köln freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 412.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen die Übertragung der Beteiligung an der „E GmbH & Co. E1 KG“ mit der Kommanditisten-Nr. ### im Nennwert von 400.000,00 €. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Zug um Zug Leistung gemäß Klageantrag zu 1) im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Verbindlichkeit in Höhe von 4.293,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 gegenüber Rechtsanwälte S, X & M aus Köln freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch und begehrt die Rückabwicklung einer Beteiligung an der E GmbH & Co. E1 KG. Die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge B1, waren seit Jahrzehnten Kunden der Beklagten. Bei dieser unterhielten sie im Jahr 2008 ein Wertpapierdepot und sonstige Bankverbindungen; die Beklagte beriet die Eheleute laufend. Im Laufe eines Beratungsgesprächs im Jahr 2007 äußerte der Zeuge B gegenüber dem für die Klägerin und ihn zuständigen Bankberater der Beklagten, dem Zeugen L, dass die Verwaltung ihres Mehrfamilien-Mietshauses, welches seinerzeit im gemeinsamen Eigentum der Eheleute B stand, zunehmend belastend sei. Den Verwaltungsaufwand und zum Teil auch die anfallenden Konflikte mit den Mietern wolle er langfristig nicht mehr auf sich nehmen. Dies nahm der Zeuge L zum Anlass, der Klägerin und dem Zeugen B zum Verkauf der Immobilie zu raten. Der Zeuge L organisierte den Vertrieb der Immobilie, zunächst über die Firma Z Immobilien GmbH, später dann über die Tochtergesellschaft der Beklagten, die Firma Q -Immobilien GmbH. Der in der Sache befasste Mitarbeiter der Tochtergesellschaft ist der Zeuge C3, der mittlerweile ein eigenes Unternehmen in Bonn führt. Er nahm an zwei Beratungsterminen Teil, in denen es auch maßgeblich um die streitgegenständliche Anlageempfehlung ging. Im Zuge des Beratungsprozesses, der Vermakelung und dem späteren Verkauf der Immobilie stellte der Zeuge L dem Zeugen B gleichzeitig eine Beteiligung an der E vor. Ob und wann auch die Klägerin zugegen war, ist streitig. Jedenfalls sind die Beratungsgespräche und –bemühungen der Beklagten nicht im unmittelbaren Kontakt mit der Klägerin selbst unternommen worden. Die Beratungs- und Aufklärungsgespräche wurden ausschließlich mit dem Zeugen B1, vereinzelt auch im Beisein des Zeugen B2, geführt. Die Klägerin ist allenfalls gelegentlich und dann nur kurzzeitig Teilnehmerin der Gespräche gewesen. Der Geschäftsgegenstand der E besteht darin, dass mit dem Kapital der Anleger und mit darlehensweise von Banken bezogenem Kapital „gebrauchte“ Lebensversicherungs-Policen erworben werden. Für Lebensversicherungen besteht ein Sekundärmarkt, auf dem Versicherte die Ansprüche aus ihren Versicherungen auf Erwerber gegen Entgelt übertragen. Auf diese Weise vermeiden die Versicherten, die ihre Versicherungen abstoßen wollen, eine Kündigung der Versicherungsverträge. Sie hoffen derart über den Verkauf der Policen einen höheren Betrag zu erzielen, als den von den Versicherungen zugesagten Rückkaufwert. Der E beabsichtigte, die so erworbenen Versicherungen bis zum Laufzeitende zu halten und die Prämienzahlungen auf die Policen zu bedienen bis die Versicherungsverträge auszahlungsreif sein würden. Um ihnen die Beteiligung an der E zu präsentieren, überreichte der Zeuge L der Klägerin und dem Zeugen B eine von ihm erstellte, mehrfarbige Kalkulation und einen mehrseitigen, nicht vollständigen Prospekt, der als Kundenpräsentation überschrieben war. Aus den vorhandenen Seiten ergibt sich weder eine Provision, noch ein Risikohinweis. Diese Unterlagen wurden zeitgleich mit der Unterzeichnung des Maklerauftrages am 05.09.2007 übergeben. Ob darüber hinaus auch der Emissionsprospekt dem Zeugen B1 vor Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage überlassen wurde, ist streitig. In einem Schreiben des Zeugen C3 vom 16.02.2012 äußerte sich dieser zu den in seinem Beisein geführten Gesprächen. Nach der Unterzeichnung des Maklerauftrages wurde die Immobilie verkauft. Die Beurkundung des Kaufvertrages erfolgte am 04.04.2008 vor dem Notar Dr. G. Die Käufer verpflichteten sich zur Zahlung eines Kaufpreises von 1.105.000,00 € für das 16-Familienhaus der Eheleute B in der A-Straße in P. Gem. Ziffer III.8. des Kaufvertrages verpflichteten sich die Klägerin und der Zeuge B1 im Zuge der Beurkundung, eine Maklercourtage in Höhe von 2 % des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, insgesamt 26.299,00 € an die Firma Q -Immobilien GmbH zu zahlen. Der Käufer sollte nach selber Ziffer ebenfalls eine Maklercourtage von 3 % nebst Mehrwertsteuer, insgesamt 39.449,00 € an die Firma Q -Immobilien GmbH zahlen. Im Anschluss an die Beurkundung des Kaufvertrages zeichnete die Klägerin die Beitrittserklärung zum E am 24.04.2008. Dort heißt es unter „Erklärung des Treugebers/Zeichners“: Hiermit bestätige ich, dass ich je eine Ausfertigung des Verkaufsprospektes (Stand Oktober 2007) (…) erhalten habe. Ich hatte Gelegenheit, die vorgenannten Unterlagen vor Unterzeichnung zur Kenntnis zu nehmen, und erkenne diese als allein maßgebliche Unterlagen an. Auch befindet sich bei 5% Agio ein handschriftlicher Zusatz: „2% Reduktion erfolgt durch Rückerstattung.“ Die Bestätigung der Beteiligung durch die Treuhänderin, Firma U2, erfolgte am 06.05.2008. Ob Risikohinweise erteilt wurden, an wen und wenn ja, welche, ist zwischen den Parteien umstritten. Auf S. 15 des Emissionsprospektes heißt es unter dem Stichwort „Fremdfinanzierung“ u.a., dass sich der positive Leverage-Effekt umkehrt, wenn die Zinsen der Fremdkapitalfinanzierung über den Ertrag der daraus finanzierten Anlage steigen. Auch auf Seite 16 wird auf den negativen Effekt hingewiesen. Auf das Totalverlustrisiko wird auf Seite 15, linke Spalte, am Ende, hingewiesen. In Bezug auf die Provision macht der Prospekt für die Beklagte keine Angaben, lediglich nach Seite 37 (rechte Spalte) erhält die E eine Provision. Weiter ist umstritten, ob neben dem E und einem anderen Lebensversicherungsfonds R Leben 7 über weitere Anlagemöglichkeiten, einen Anlagenmix oder Diversifikation gesprochen wurde. Die Klägerin zahlte am 22.08.2008 insgesamt 420.000,00 €, von denen 400.000,00 € auf die Kapitaleinlage flossen und 20.000,00 € auf das vereinbarte Agio. Zum Zeitpunkt des Verkaufs der weitestgehend abbezahlten Immobilie bzw. des Beitritts zum E war die Klägerin 69 Jahre alt. Der Zeuge B1, der auf die Beratung des Zeugen L hin ebenfalls eine Kapitalbeteiligung beim E im Nennwert von 400.000,00 € am 24.04.2008, am selben Tag wie die Klägerin, zeichnete , war zum Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages bzw. der Beitrittserklärung 74 Jahre alt. Unabhängig von dem Verkauf ihrer Immobilie schätzten die Klägerin und der Zeuge B1 Grundbesitz als Vermögenswert sehr, weil sie der Überzeugung waren, dass der Grundbesitz den substantiellen Erhalt ihres Vermögens sicherte. Daher wollte der Zeuge B1 den Erlös aus dem Verkauf der Immobilie ebenso langfristig investieren, aber auch in eine „bequemere“ Anlage wechseln. Dabei stellte der Zeuge B1 gegenüber dem Zeugen L klar, dass das Kapital aus dem Immobilienverkauf nicht verfügbar sein müsse. Das Geld werde derzeit nicht benötigt; die Anlage solle später einmal auf die Tochter übergehen. In den Kundenangaben der Klägerin gegenüber der Beklagten kreuzte die Klägerin am 20.05.2008, einen Monat nach der streitgegenständlichen Zeichnung, unter Ziffer 6.3 zur Risikobereitschaft bei den angestrebten Geschäften folgendes an: „Risikobewusst – Zur Erzielung von höheren Renditen haben Sie die Bereitschaft, Verlustrisiken hinzunehmen, z.B. durch Anlage in Aktien“. Bei den Angaben gegenüber der Beklagten zwei Jahre zuvor am 22.08.2006 erfolgte keine Präferenzangabe. Nach einer weiteren Unterredung vom 30.04.2008 zwischen dem Zeugen L und den Zeugen B1 und dessen Sohn B2, fasste der Ehemann der Klägerin das Gespräch schriftlich zusammen und versandte die Zusammenfassung per Telefax an die Beklagte. Diese antwortete schriftlich am 07.05.2008. In der Gesprächsnotiz des Zeugen B1 heißt es: Herr L hat mir und meinem Sohn B2 noch einmal die Empfehlung gegeben, meine Frau B3 und ich sollen den Erlös vom Verkauf der Immobilie aus Y, A-Straße, 800.000,00 € in den E GmbH und Co. E1 KG anlegen. Diese Anlage sei mit dem geringsten erkennbaren Risiko verbunden . Im Schreiben des Zeugen L vom 07.05.2008 heißt es dann: Ich denke, dass ihre Anlageentscheidung unter Berücksichtigung ihrer Vorgaben (nicht benötigten Geld aus dem Immobilienverkauf, möglichst langer Anlagezeitraum und hohe Nachsteuerrendite) und Abwägung mit den sonstigen Anlagealternativen, eine sehr gute ist. Wie sie richtig schreiben, sind diese LV-Fonds innerhalb der Anlageklasse geschlossene Fonds, mit einem geringen erkennbaren Risiko verbunden. Ob ferner über die Provision der Beklagten aufgeklärt wurde, ist zwischen den Parteien umstritten. Unstreitig überwies die Beklagte an die Eheleute mit Überweisungsträger vom 16.10.2008 einen Betrag von 16.000,00 € auf das gemeinsame Konto der Eheleute mit dem Verwendungszweck: „Erstattung 2 % Agio E 4“. Der Klägervertreter setzte der Beklagten bis zum 08.03. bzw. 13.05.2011 eine Frist zur Aufklärung über die erhaltenen Provisionen, welche fruchtlos verstrichen, auch boten sie Zug um Zug gegen Rückerstattung die Herausgabe der Beteiligung an (Anlage RHA 9, Bl. 22). Mit dem Klagantrag zu 3) macht die Klägerin, ausgehend von einem Streitwert von 412.000,00 € Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.293,52 € geltend. Die Klägerin rügt die Beratung des Zeugen L als Mitarbeiter der Beklagte in mehrfacher Hinsicht als fehlerhaft und unvollständig. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe daher die vertraglichen Beratungspflichten grob verletzt. Die Klägerin behauptet, zu Beginn der Beratung des Zeugen L anwesend gewesen zu sein und ihr Sicherungsbedürfnis im Hinblick auf die zu erwartende Kapitalanlage ebenso eindeutig formuliert zu haben, wie ihr Ehemann. Erst nachdem der Zeuge L versichert habe, die von ihm vorgeschlagene Kapitalanlage erfülle diese Bedingungen, habe sich die Klägerin aus den Beratungsgesprächen zurückgezogen und alles weitere ihrem Ehemann überlassen. Der Zeuge L habe sich im Zuge der Beratung darauf beschränkt, den Zeugen B1 zu unterrichten und ihn als Boten zu nutzen. Die Beklagte habe darauf vertraut, dass der Zeuge B1 sowohl die Anlageanforderungen der Klägerin wie auch die Beratungsempfehlungen, einschließlich etwaiger Risikobelehrungen, die tatsächlich unterblieben seien, der Klägerin zutreffend vermitteln werde. Angesichts der fehlenden eigenen Kenntnisse und seines Lebensalters habe der Zeuge diese Aufgabe nicht erfüllen können, sodass eine Beratung der Klägerin nicht stattgefunden habe. Die Klägerin behauptet, dem Zeugen L sei in allen geführten Gesprächen zur Vorgabe für eine Anlageempfehlung die Verlässlichkeit der ausgewählten Kapitalanlage gemacht worden. Es käme lediglich eine Kapitalanlage in Betracht, die den substantiellen Erhalt des Vermögens zuverlässig sichere und keinesfalls gefährde. Dies ergebe sich auch aus der bereits am 05.09.2007 von dem Zeugen L überreichten Anlagekalkulation, in der unter Ziffer 1 die Rede von langfristigen bzw. kurzfristigen sicherheitsorientierten Anlagen sei. Auf diese Weise dokumentiere der Zeuge L den zuvor geäußerten Willen der Eheleute B, eine konservative, am Werterhalt orientierte Anlage zu tätigen. Die Verlässlichkeit der empfohlenen Kapitalanlage im Sinne der Substanzsicherung habe der Zeuge L vor Zeichnung der Beitrittserklärung wie ein „Mantra“ wiederholt. Auf die wiederholte Frage des Zeugen B1, ob das zu investierende Geld in der empfohlenen Kapitalanlage auch sicher sei, bejahte er dies und verstärkte den Hinweis dadurch, dass das Kapital nur Schaden nehmen könne, wenn die ganze Wirtschaft zusammenbräche und es zu einer Geldentwertung käme. Dies habe der Zeuge L in einem Gespräch am 28.02.2011 dem Zeugen B1 bestätigt. Weiter behauptet die Klägerin, habe es im Vorfeld der Beitrittserklärung vom 24.04.2008 von dem Zeuge L keinerlei Risikohinweise im Hinblick auf die von ihm empfohlene, streitgegenständliche Kapitalanlage gegeben. Vom spezifischen Verlustrisiko habe der Zeuge L nichts gesagt. Sie hätten vielmehr auf die Versprechungen des ihnen langjährig bekannten Beraters der Beklagten vertraut. Erst nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung am 24.04.2008 habe der Zeuge B1 den Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt zum E erhalten und damit erstmals Zugang zu kritischen Informationen über die Kapitalanlage erlangt. Die Klägerin habe dagegen bis heute keinen Verkaufsprospekt von der Beklagten erhalten. Verunsichert durch den Inhalt des Verkaufsprospekts, habe der Zeuge B1 erneut zu dem Zeugen L Kontakt aufgenommen und ihn um Bestätigung seiner Einschätzung zur Verlässlichkeit der Kapitalanlage, insbesondere im Hinblick auf die von den Eheleuten B unbedingt geforderte Sicherheit des angelegten Kapitals, gebeten. Vor diesem Hintergrund sei die Unterredung vom 30.04.2008 und der Schriftverkehr vom 07.05.2008 zu verstehen. Dass die Kapitalanlage mit nicht unerheblichen Risiken verbunden war, hätten die Klägerin und der Zeuge B1 erst nach der Unterzeichnung der Beitrittserklärung erfahren. Der Zeuge L habe die Klägerin und ihren Ehemann nicht davon unterrichtet, dass der E wegen des innewohnenden Verlustrisikos nicht für sicherheitsorientierte und auf Werterhalt ausgerichtete Anleger vorgesehen sei, sondern für Anleger, die bereit sind, ein höheres Risiko einzugehen. Für die von der Klägerin geschilderten Anlagezwecke sei das Produkt damit von vornherein ungeeignet gewesen. Auch habe der Zeuge L die Klägerin und den Zeugen B1 darüber aufklären müssen, dass die Fondsinitiatoren selbst das Risiko der Insolvenz der E, sowie eines damit einhergehenden Totalverlusts des investierten Kapitals nicht ausschließen wollten. Ebenso wäre über die für dieses Anlagemodell maßgeblichen Aspekte der Fremdfinanzierung zu unterrichten gewesen. Ferner hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Kosten die Erlöse dauerhaft übersteigen würden. Es hätte aufgeklärt werden müssen, über den hohen spekulativen Charakter. Nach Ansicht der Klägerin widerspricht diese nicht steuerbare und von vielfältigen auswärtigen Aspekten geprägte Abhängigkeit des Geschäftsmodells einem konservativen Anlegergedanken. Die Anlageempfehlung sei zudem gewesen, lediglich in ein einzelnes Finanzprodukt zu investieren. Eine Risikostreuung durch Verteilung des Investitionskapitals auf verschiedene Finanzprodukte sei von der Beklagten überhaupt nicht erwogen worden. Lediglich der als R Leben 7 bezeichnete Fonds sei auf die Frage des Zeugen B1 nach Alternativen kurz angesprochen worden, ohne ins Detail zu gehen. Vielmehr habe der Zeuge L die Frage des Zeugen B1 abgetan, in erneuerbare Energien oder Kfz-Werte zu investieren. Dies sei zu riskant, gemessen an dem Anlageinteresse der Klägerin und des Zeugen. Ferner behauptet die Klägerin, die Beklagte habe ihr nicht mitgeteilt, dass sie darüber hinaus erhebliche Provisionszahlungen für die Vermittlung des E erhalten habe. Diesbezüglich habe der Zeuge L weder die Klägerin, noch ihren Ehemann unterrichtet. Der Zeuge B1 habe erst von der Zahlung weiterer Provisionen im Zusammenhang mit der Einwerbung der Kapitalanleger durch die Lektüre des Verkaufsprospekts 2011 erfahren. Die Beklagte habe auch zur Höhe der Provisionen zu keiner Zeit Angaben gemacht. Zudem bleibe offen, wer welche Zahlungen von wem erhalte. Die Beklagte tauche als Empfänger nicht auf. Die Klägerin ist der Ansicht, die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten sei für ihre Anlegerentscheidung ursächlich geworden. Darüber hinaus verlangt die Klägerin auch entgangenen Gewinn gem. § 252 Satz 2 BGB. Sie behauptet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte die Klägerin Vorkehrungen getroffen, denen zufolge sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Kapitalanlagezins in Höhe von 4 % p.a. erzielt hätte. Die Richtigkeit dieser Annahme werde schon dadurch indiziert, dass die Beklagte selbst einen deutlich höheren Anlagezins, nämlich ca. 6,20 % prognostiziert habe. Nach Veräußerung der Immobilie hätte die Klägerin eine Kapitalanlage getätigt, denn nur zu diesem Zweck sei die Immobilie liquidiert worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 412.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 22.08.2008 bis zum 25.07.2011 und 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen die Übertragung der Beteiligung an der „E GmbH & Co. E1 KG“ mit der Kommanditisten-Nr. ### im Nennwert von 400.000,00 €. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Zug um Zug Leistung gemäß Klageantrag zu 1) im Annahmeverzug befindet. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.293,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin. Da die Klägerin sich in Ansehung der Beteiligung von der Beklagten weder beraten noch aufklären lassen habe, ist die Beklagte der Ansicht, dem Anteilserwerb seien weder ein Beratungs- noch ein Aufklärungsvertrag vorgeschaltet gewesen. Ein Vertrag sei allenfalls zwischen der Beklagten und dem Zeugen B1 zustande gekommen. Aus diesem könne die Klägerin keine Rechte herleiten. Empfänger der vertraglich geschuldeten Leistung sollte nur der Zeuge B1 sein. Die Grundsätze des Vertrags zugunsten Dritter würden ebenfalls nicht greifen. Das Gesamtverhalten der Klägerin ließ nur den Schluss zu, dass sie ihre Anlageentscheidung von der Einschätzung des Zeugen B1 – und nicht von der Beratungs- bzw. Aufklärungsleistung der Beklagten – abhängig machen werde. Demgemäß habe sie die Leistung inhaltlich auch nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Unabhängig davon, ob die Klägerin Vertragspartei geworden sei, genüge es nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung gem. §§ 133, 157 BGB, die Beratungs- und Aufklärungsleistung gegenüber dem Zeugen B1 zu erbringen. Die Beklagte behauptet, Gegenstand der nachfolgenden Erörterungen sei nur noch der E 4 gewesen. Die Beteiligung sei an mindestens zwei Terminen, die jeweils mehrere Stunden gedauert hätten, sehr intensiv besprochen und vom Zeugen B1 eingehend geprüft worden. Der Emissionsprospekt habe bereits am ersten Termin vorgelegen und sei dem Zeugen B1 belassen worden. Dieser habe den Prospekt – wie seine handschriftlichen Anmerkungen belegten – durchgearbeitet und anschließend mit dem Zeugen L erörtert. Die Beklagte sei daher ihren – nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen allein gegenüber dem Zeugen B1 zu erfüllenden – Informationspflichten umfassend nachgekommen. Das Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und dem Zeugen B1 sei zum maßgeblichen Zeitpunkt, unmittelbar vor dem Erwerb der Beteiligungen, nur noch ein bloßer Anlagevermittlungsvertrag gewesen. Ihrer Aufklärungspflicht sei die Beklagte durch rechtzeitige Aushändigung des Emissionsprospekts an den Zeugen B1 nachgekommen. Prospektfehler bestünden nicht. Die Beklagte behauptet, der Zeuge B1 habe erklärt, wenn er die Immobilie nicht verkauft hätte, wäre das Geld auch langfristig dort geblieben. Er habe konkret geäußert, den Erlös aus dem Immobilienverkauf durchaus 15 Jahre oder länger anlegen zu wollen. Ferner habe sich der Zeuge B in Bezug auf seine Immobilie an den Renditeschwankungen gestört und einen sinkenden Marktwert sowie zunehmende Investitionskosten befürchtet. Der Zeuge L habe den Zeugen B1 mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich um eine Beteiligung handele, die - naturgemäß – mit einem unternehmerischen Risiko behaftet sei. Er habe dem Zeugen B1 gegenüber deutlich gemacht, dass er in die Anlage nur investieren dürfe, wenn er bereit sei, auf deren spezifische Verlustrisiken einzugehen. Risikohinweise habe der Zeuge L zudem durch Aushändigen des Prospekts erteilt. Dessen Inhalt habe er zusätzlich mündlich eingehend im Rahmen der mehrstündigen „Sitzungen“ im Hause B erläutert. Der Zeuge L habe dem Zeugen B1 – wie sich auch aus der Anlage 1) zum Protokoll vom 17.04.2012 ergebe – einen Anlagemix vorgeschlagen. Er habe empfohlen, maximal 500.000,00 € aus dem – zunächst ging man von einer Anlagesumme von 1.000.000,00 € aus – Erlös längerfristig, 250.000,00 € mittelfristig und 250.000,00 € kurzfristig anzulegen. Der Zeuge L habe dem Zeugen B1 verschiedene Anlageprodukte und –klassen vorgestellt. Neben Anleihen/IHS und Rentenfonds seien strukturierte Zertifikate mit und ohne Kapitalgarantie und IFS als mögliche Anlageformen erörtert worden. Der Zeuge L habe auch das Thema VV angesprochen. Als langfristige Anlage habe er u.a. vier Beteiligungsfonds, darunter die Lebensversicherungsfonds E 4 und R Leben 7, anhand von Kurzprospekten vorgestellt. Beim Thema Beteiligungen habe der Zeuge B1 insbesondere Interesse an den Lebensversicherungsfonds von R Leben und E gezeigt. Eine Empfehlung, in den E 4 zu investieren, habe der Zeuge L zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen. Der Zeuge L habe eine Diversifikation, zumindest innerhalb der Anlageklasse „Lebensversicherungsfonds“ vorgeschlagen. Der Empfehlung sei der Zeuge B1 jedoch nicht gefolgt. Eine Teilanlage in festverzinsliche Wertpapiere habe er abgelehnt, da die Rendite höher sein sollte als bei der bisherigen Vermietung des Mehrfamilienhauses. Der Zeuge B1 habe beschlossen – entgegen der vom Zeugen L immer wieder geäußerten Bedenken – die gesamte Investitionssumme von 800.000,00 € allein im E 4 anzulegen. Eine Streuung der Beteiligungen auf andere Lebensversicherungsfonds habe er ebenfalls abgelehnt. Das Blindpool-Risiko sei beim E 4 geringer und der Marktzugang über Policen-Direkt erscheine günstiger und optimierter. Die Tatsache der Rückvergütung der Beklagten sei den Eheleuten B bekannt gewesen, wie auch deren Größenordnung. Die Beklagte behauptet, der Zeuge L habe mitgeteilt, dass die Beklagte im Zeichnungsfall eine Provision in Höhe von 9 % der gezeichneten Bareinlage erhalte. Weiter habe der Zeuge L deutlich gemacht, dass die Beklagte zur Vermittlung der Anlage bereit sei, wenn ihr die Eheleute B einen Provisionsanteil in Höhe von 7 % der zu zeichnenden Bareinlage belassen würden. Die Beklagte habe versprochen, den darüber hinaus gehenden Provisionsanteil von 2 % an der zu zeichnenden Bareinlage an die Eheleute B auszukehren, sobald ihr die Provision zufließe, was auch geschehen ist. Da die Klägerin die Anlage ohne Inanspruchnahme der Aufklärungsleistung der Beklagten gezeichnet hat, sei ihr ein Mitverschulden vorzuwerfen. Da dem Beteiligungserwerb ein bloßer Anlagenvermittlungsvertrag vorgeschaltet gewesen sei, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, ihre Provision offen zu legen. Zudem sei nicht ersichtlich, im Vertrauen auf welche Erklärung der Beklagten die Klägerin ihren Anlageentschluss überhaupt gefasst haben wolle, weswegen der Zurechnungszusammenhang zwischen vermeintlichen Aufklärungsfehlern der Beklagten und dem Anlageentschluss der Klägerin fehle. Vielmehr habe die Klägerin allein im Vertrauen auf die Richtigkeit der Einschätzung des Zeugen B1, und nicht im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärungen des Zeugen L, ihren Anlageentschluss getroffen. Die Klägerin habe die zur Verfügung gestellten Informationen von vornherein nicht als Entscheidungsgrundlage nutzen wollen. Sie habe selbst kein Interesse gezeigt, mehr über die Anlage zu erfahren oder die einzelnen Argumente für und wider eine Zeichnung zusammen mit dem Zeugen L zu erörtern. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass die Prüfung der Anlage ausschließlich durch den Zeugen B1 erfolgen sollte und die Klägerin sich seinem Urteil unterwerfen würde. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Erklärungen des Zeugen L die Anlageentscheidung der Klägerin beeinflusst haben. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Zeuge B1 vonseiten der Beklagten nicht als (Erklärungs-) Bote beauftragt. Er habe allenfalls als (Empfangs-) Bote der Klägerin selbst fungiert. Das Übermittlungsrisiko trage dann die Klägerin. Insofern wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Zeuge B1 die Inhalte der geführten Gespräche richtig an die Klägerin übermittelte. Auch wird mit Nichtwissen bestritten, dass die angeblichen Aufklärungsfehler der Beklagten ursächlich für den Anlageentschluss des Zeugen B1 selbst waren. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C3, B1 und B2 und Herrn L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 17.04.2012 (Bl. 94 ff. d.A.) E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. I. Die Beklagte haftet der Klägerin gegenüber wegen schuldhafter Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten aus dem Beratungsvertrag gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. 1. Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag und nicht nur ein Anlagevermittlungsvertrag zu Stande gekommen. a) Ein Beratungsvertrag, nicht nur ein Auskunfts- oder Vermittlungsvertrag, kommt regelmäßig schon dann konkludent zustande, wenn ein Anlageinteressent im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages an die andere Partei herantritt, um sich über die Anlage seines Vermögens beraten zu lassen, und die andere Partei darauf eingeht, auch wenn ein Entgelt für die Beratungsleistung nicht vereinbart ist und auch dann, wenn die Beratung nicht durch umfassende mündliche Erläuterungen, sondern im Wesentlichen durch die Übergabe schriftlicher Informationen erfolgen soll (BGH, Urteil vom 21.03.2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Rn. 10). Tritt ein Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um ihn über die Anlage eines Geldbetrages zu beraten, oder tritt der Bankkunde an seinen Kundenbetreuer heran, um einen Rat betreffend die Anlage eines Geldbetrages zu erhalten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme eines Beratungsgespräches oder die Erteilung des erbetenen Rates angenommen. b) Nach diesen Kriterien ist zwischen der Klägerin und der Beklagten im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung an dem E 4 Fonds ein Anlageberatungsvertrag zu Stande gekommen. Unstreitig war der Klägerin und dem Zeuge B1 der Verwaltungsaufwand ihres gemeinsamen Mehrfamilienhauses zu aufwendig und belastend, woraufhin der Zeuge L, der die Eheleute seit 2005 als Bankberater betreute, den Verkauf der Immobilie riet. Er stellte dann als Alternativanlage für die freiwerdenden, gemeinsamen Mittel den E 4 Fonds vor und riet zu dessen Zeichnung. Dabei kam es zwischen dem Zeugen L und dem Zeugen B1 zu mehreren persönlichen Gesprächen, in denen eine Beratung stattfand, wie der durch den Verkauf der gemeinsamen Immobilie frei werdende Betrag investiert werden sollte. Dabei bot der Zeuge L dem Zeugen B1 eine Erläuterung der Anlage im persönlichen Gespräch und damit die Inanspruchnahme seiner besonderen Fachkunde an; der Ehemann der Klägerin hat das Angebot angenommen und hat sich im persönlichen Gespräch über die Anlage informieren lassen. Er hat dadurch gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten sein Vertrauen und seine Erwartung zum Ausdruck gebracht, durch die Dienstleistung der Beklagten eine fundierte Grundlage für die zu treffende Anlageentscheidung zu erhalten. Damit ist nach dem objektiven Verständnis des beiderseitigen Verhaltens ein Vertrag zustande gekommen, der auf eine Beratung des Zeugen B1 durch die Beklagte gerichtet war. Allerdings ist ebenso – im Zusammenhang mit der Zeichnung des E 4 – ein Anlageberatungsvertrag unmittelbar zwischen der Klägerin und der Beklagten zu Stande gekommen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Ansprechpartner der Bank gemäß der gelebten Rollenverteilung des Ehepaares der Zeuge B1. Vertragspartner des der Leistung zugrunde liegenden Beratungsvertrages war aufgrund der Tatsache der im gemeinsamen Eigentum befindlichen Immobilie und der anschließenden Investition des gemeinsamen Geldes in eine Alternativanlage sowohl der Zeuge B1, als auch die Klägerin. Dabei stellte der Zeuge B1 von Anfang an klar, dass er die ihm persönlich angebotene Beratungsleistung nicht nur für sich im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse seiner Ehefrau – für die Beklagte erkennbar – einholte. Damit war die Klägerin neben dem Zeugen B Vertragspartnerin des Beratungsvertrages (vgl. dazu OLG München, Urteil v. 27.07.2010, Az. 5 U 2100/10). In der Information, das gemeinsame Haus der Eheleute verkaufen zu wollen und anderweitig investieren zu wollen, war die Mitteilung enthalten, dass die eingeholten Informationen auch im Interesse der Klägerin eingeholt worden sind, mithin die Beratungsleistung der Beklagten, die unmittelbar – jedenfalls überwiegend – gegenüber dem Zeugen B erbracht worden ist, Grundlage der Zeichnungsentscheidung der Klägerin sei und die im Wesentlichen bereits erbrachte Beratung somit - wenn auch nur unter Vermittlung des Zeugen B1 - insbesondere auch der Klägerin gegolten habe. Dem Recht der Stellvertretung zugrunde liegenden Offenheitsgrundsatz ist auf diese Weise hinreichend Genüge getan. Indem die Beklagte diese Information akzeptiert, den Zeichnungsschein entsprechend auf den Namen der Klägerin vorbereitet hat und diesen der Klägerin, die sich zur Zeichnung in die Räume der Beklagten begeben hat, zur Unterschrift vorgelegt hat - wissend, dass sich die Klägerin bei ihrer Anlageentscheidung über ihren Ehemann der besonderen Fachkunde der Bank bedient hat und die Zeichnungsentscheidung der Klägerin auf der Basis der vorangegangenen Gespräche getroffen wurde -, hat die Beklagte hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie die Klägerin als Empfängerin der angebotenen und erbrachten Beratungsleistung und damit als Vertragspartnerin des Beratungsvertrages akzeptiert, §§ 164 Abs. 1 Satz 2, 157 BGB. Selbst wenn man dem nicht folgen würde, so wäre die Klägerin jedenfalls in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und dem Zeugen B1 zustande gekommenen Beratungsvertrages einbezogen worden mit der Folge, dass sie ihren auf der Pflichtverletzung beruhenden Schaden von der Beklagten ersetzt verlangen kann. Schadensersatzansprüche aus Schutzpflichtverletzung kommen im allgemeinen in Betracht, wenn ein zwischen zwei Parteien bestehendes Schuldverhältnis zwar den Anforderungen des § 328 BGB nicht genügt, aber eine Einbeziehung bestimmter Dritter in seinen Schutzbereich durch den Vertragszweck und wegen der erkennbaren Auswirkung der vertragsgemäßen Leistung auf sie nach Treu und Glauben geboten ist. Um eine Ausuferung von Ansprüchen dieser Art in nicht mehr kalkulierbarem Umfange zu vermeiden und eine Grenze zu halten, jenseits deren der Schutz Dritter auf das Recht der unerlaubten Handlungen beschränkt bleiben muss, kommt eine solche Einbeziehung Dritter regelmäßig nur in Betracht, wenn das Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Dritten durch einen personenrechtlichen Einschlag gekennzeichnet und erkennbar ist, dass der Gläubiger in Mitverantwortung und Fürsorge für den Dritten handelt (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1977 - II ZR 52/75, BGHZ 69, 85). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin als Dritte kam vorliegend - für die Beklagte auch infolge der erteilten Informationen -bestimmungsgemäß mit der vertraglichen Leistung der Beklagten in Berührung (vgl. dazu OLG München, Urteil v. 27.07.2010, Az. 5 U 2100/10). Nur auf ihr Vermögen und auf ihre Dispositionsfreiheit wirkte die vertraglich zu erbringende Beratungsleistung ein. Gerade diese von der Leistungserbringung bestimmungsgemäß betroffenen Rechtsgüter der Klägerin sollten daher auch nach der übereinstimmenden Vorstellung der Beteiligten geschützt sein, denn die von der Beklagten übernommenen Vertragspflichten zur ordnungsgemäßen Beratung dienten gerade deren Schutz. 2. Die Beklagte hat die ihr aus dem Anlageberatungsvertrag obliegenden Pflichten gegenüber der Klägerin in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt. Umfang und Inhalt der jeweiligen Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anlegergerecht und anlagegerecht sein. Der Anlageberater schuldet eine anlegergerechte Beratung. Diese liegt vor, wenn der Berater das Anlageziel des Kunden (sichere Geldanlage, Bereitschaft zur Übernahme von Risiken) und sein einschlägiges Fachwissen abklärt. Es besteht eine Aufklärungspflicht, wenn der Auftrag von dem Anlageziel des Kunden oder seinem bisherigen Risikoprofil abweicht oder eine ihm unbekannte Anlageform empfiehlt. Gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen darf der Anlageberater nur Anlagen empfehlen, bei denen Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Bei einer Anlage zur Alterssicherung darf er keine risikoreichen Anlagen empfehlen. Anders jedoch, wenn die Risiken der vom Anleger gewünschten Risikoklasse entsprechen, oder der Anleger erklärt, er wolle eine höhere Rendite erzielen und sei bereit, ein entsprechendes Risiko einzugehen (Palandt/ Grüneberg , § 280 Rn. 48). Der Anlageberater schuldet eine anlagegerechte Beratung. Er muss über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig informieren. Es ist in der Regel ausreichend, wenn der Berater dem Kunden einen vollständigen und richtigen Prospekt aushändigt. Eine Haftung kann sich aber daraus ergeben, dass der Berater den Anleger durch Abschwächung der angesprochenen Risiken irreführt, oder Prospektfehler nicht richtig stellt (Palandt/ Grüneberg , § 280 Rn. 49). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer gem. § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Beratung durch die Beklagte nach diesen Grundsätzen weder anlegergerecht noch anlagegerecht war. a) Den Angaben der Klägerin zur Folge, sei sie konservativ und auf Sicherheit und Werthaltigkeit bedacht. Dies hat auch der Zeuge C3 glaubhaft bestätigt. Nach seinen Bekundungen sei es für den Zeugen B1 wichtig gewesen, dass neben den Erträgen auch die Wertsicherheit der Anlage gegeben sei. Er habe ausdrücklich gesagt, dass er nicht wolle, dass das ganze Geld dann weg sei. Zudem sei es in den Gesprächen, an denen der Zeuge C3 auch teilgenommen hatte, um einen ständigen Vergleich zwischen den Mieteinnahmen aus dem gemeinsamen Mietshaus und möglichen Erträgen gegangen. Er habe keinen Kapitalverlust gewollt. Dies bestätigte auch der Zeuge B2 glaubhaft. Es sei damit argumentiert worden, dass die Erträge aus einer anderen Anlage mindestens so viel bringen würden wie die Miete, jedoch hätte man keine Arbeit mehr mit dem Haus. Daraufhin sei der Entschluss gefasst worden, das Haus zu veräußern. Daran ändern auch die Kundenangaben der Klägerin gegenüber der Beklagten nach der Zeichnung am 20.05.2008 nichts. Zum einen erfolgten die Präferenzabgaben zeitlich nach der Zeichnung, zum anderen betreffen die allgemeinen Kundenangaben und Einschätzungen nicht die streitgegenständliche Beteiligung. Die Beklagte tritt der Klägerin in ihrer konservativen Selbsteinschätzung auch nicht entgegen, sie behauptet vielmehr, dass der Zeuge B in diesem Fall entgegen der Empfehlung und Beratung des Zeugen L entschieden habe und alles in den streitgegenständlichen Trust4 Fonds habe investieren wollen. Dies steht jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Denn der Zeuge L hat bekundet, dass der Zeuge B1 irgendwann einmal geäußert habe, dass es ihm vor allen Dingen auf die Werthaltigkeit der Alternativanlage ankäme und das Geld auf keinen Fall weg sein dürfe. Er sei dann später davon abgerückt, weil ihm Renditeerwartungen wichtiger erschienen. Es verblieben Zweifel bei der Kammer, die nicht durch die Bekundungen des Zeugen L ausgeräumt werden konnten. Denn seine Aussage war zum einen sehr zielorientiert und deutlich auf seine eigene Entlastung gerichtet. Zum anderen waren seine Bekundungen bei konkreten Fragen ausweichend, in der Sprache geschäftlich und unangemessen weitschweifend. Nach dem persönlichen Eindruck der Kammer von den durchaus einfach strukturierten Zeugen B erscheint es unglaubhaft, dass sie auch nur ansatzweise den Ausführungen des Zeugen L hätten folgen können. Bei den Zeugen bestanden schon Schwierigkeiten im Verständnis, zwischen dem notariellen Kaufvertrag und dem Auftrag, die Immobilie zu veräußern, zu differenzieren. Danach erscheint es unglaubhaft, dass der Zeuge L nach seinen Bekundungen den Zeugen B1 über International Fund Select, offene Immobilienfonds und Anleihen, strukturierte Zertifikate mit und ohne Kapitalgarantien und weitere Anlagen aus seinem Bauchladen beraten habe und sich der Zeuge B1 gegen seinen Vorschlag auf Aufteilung entschieden hätte. Dem steht auch nicht die eingereichte Anlage 1), die der zuvor eingereichten Anlagekalkulation (RHA 1a) ähnelt, entgegen. Es mag sein, dass sich daraus im dem Sinne eine Diversifikation ergibt, als langfristige, kurzfristige und auch mittelfristige –sicherheitsorientierte (nach der Anlage RHA 1a) – Anlagen in absoluten Werten angegeben werden. Jedoch ist nicht ersichtlich, in wie weit dies mündlich erläutert und auch detailliert „mit Leben gefüllt“ wurde. Auch ist nicht klar, ob dies mit Deutlichkeit angesprochen wurde, denn das ergibt sich aus den weitschweifigen und geschäftlich allgemein gehaltenen Bekundungen des Zeugen L nicht. Bei den nicht datierten Unterlagen ist darüber hinaus unklar, in welcher Reihenfolge sie angefertigt oder präsentiert wurden. In der Sache ging es vielmehr um einen gleichwertigen Ersatz des Hauses für die Erträge. Warum der Zeuge B1 einfach umgeschwenkt sein soll, konnte der Zeuge L nicht glaubhaft bekunden. Er hat erklärt, dass es schon ungewöhnlich sei, dass 800.000,00 € in lediglich eine Anlage investiert werden würde, weshalb ihm sein Vorgesetzter daraufhin geraten habe, einen Aktenvermerk zu fertigen. Allerdings hat der Zeuge dennoch keine Terminsberichte oder Aktenvermerke bis zur Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds und ist auch nicht mehr im Besitz seiner damaligen Kalender in Papierform, obwohl ihm sein Vorgesetzter zum Vermerk geraten habe will. Dies erscheint sehr zweifelhaft. Zumal unter den vom Zeugen L geschilderten Voraussetzungen zumindest zu erwarten gewesen wäre, dass er sämtliche relevanten Fakten und Gesprächstermine in dem von ihm angefertigten Vermerk aufnehmen würde, was jedoch nicht geschehen ist. Der Zeuge C3 hat vielmehr eindeutig erklärt, dass ein gleichwertiger Ersatz für das gemeinsame Mietshaus gefunden werden sollte. Dies war das Anlageziel der Klägerin und auch des Zeugen B1. Dies wurde mit der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds verfehlt. Zur Überzeugung der Kammer konnte nicht festgestellt werden – wie es der Zeuge L bekundet hat – dass der Zeuge B1 alle Risiken ausgeblendet habe und sich entgegen seines Rates zur Zeichnung entschieden habe. Denn dies hat der Zeuge L nur unkonkret behauptet. Dass die Klägerin und der Zeuge B1 eine Entscheidung haben fällen wollen und danach Ruhe haben wollten, sich nicht noch mit mehreren Anlageentscheidungen immer wieder auseinander setzen zu wollen, erscheint abwegig. Denn zum einen wurde die Kundenpräsentation des E1 bereits am 05.09.2007 übergeben, es kam jedoch erst am 24.04.2008 zur Zeichnung. Zum anderen ging es um eine beträchtliche Summe. Auch der pauschale und unkonkrete Verweis auf steuerliche Aspekte vermag nicht zu überzeugen. Dieser Aspekt kann zwar als Nebeneffekt berücksichtigt worden sein, doch wurde hier nicht konkret und glaubhaft dargelegt, dass nur aus diesem Grund eine Zeichnung stattgefunden habe. Der weitere Einwand, der Zeuge B1 habe die Werthaltigkeit nicht mehr verfolgt, weil ihm Renditeerwartungen wichtiger erschienen und er bestehende Risiken dann gerne verdrängt habe, wenn höhere Renditen zu erwarten waren, erscheint ebenfalls sehr allgemein und pauschal, zudem unglaubhaft. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass es dem Zeugen B1 und der Klägerin auf Werthaltigkeit und Wertsicherheit ankam. Der ständige Vergleich zwischen den Mieteinnahmen und den Erträgen einer Alternativanlage, wie ihn der Zeuge C3 bekundet hat, bestätigen die Angaben der Klägerin. Dass ein Umschwenken in dieser Grundhaltung eingetreten sein soll, konnte der Zeuge L aus den bereits dargestellten Gründen nicht glaubhaft darlegen. b) Zudem war die Beratung durch die Beklagte nicht anlagegerecht. Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn der Berater dem Kunden einen vollständigen und richtigen Prospekt aushändigt, um über alle Umstände und Risiken aufzuklären. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch für die Kammer fest, dass der Prospekt nicht vor Zeichnung an die Klägerin oder den Zeugen B1 übergeben worden ist. Zwar findet sich in der Beitrittserklärung ein Passus, wonach der Beitretende vor Zeichnung den Prospekt erhalten und zur Kenntnis genommen hat. Dies wurde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Der Zeuge B2 hat glaubhaft bekundet, dass lediglich eine Kundenpräsentation mit Bildern überreicht und erläutert worden sei. Der Prospekt hingegen sei erst später – nachdem die Anlage getätigt worden sei – im Briefkasten gewesen. Dies hat auch der Zeuge B1 glaubhaft bestätigt, der angab, den Emissionsprospekt erst bekommen zu haben, als die Beitrittserklärung unterzeichnet gewesen sei. Den Prospekt hätten sie im Briefkasten vorgefunden. Beide Zeugen waren glaubwürdig. Soweit die Zeugen als Sohn und Ehemann der Klägerin zumindest ein mittelbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits haben, spricht dies nicht allein gegen die Glaubwürdigkeit. Denn es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für eine dahingehende Annahme. Die Aussage der Zeugen ist auch nicht durch die Aussagen des Zeugen L erschüttert worden. Zum einen hat er nur allgemein, in geschäftlicher Sprache und pauschal bekundet, dass er irgendwann den Prospekt ausgehändigt habe. Auch die weitere Angabe, dass dies vor der Zeichnung, auf jeden Fall im April 2008 gewesen sei, überzeugt die Kammer nicht. Denn der Zeuge L bekundet dies sehr allgemein, nicht auf den konkreten Fall bezogen, sondern in dem Wissen, generell derart verfahren zu wollen. Daher war maßgeblich, worüber der Zeuge L mündlich aufgeklärt hat, da sich auch in der Kundenpräsentation zu den folgenden Risiken keine Angaben finden. Diesbezüglich steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte die Klägerin auch nicht mündlich über den Zeugen L über die Risiken des Trust4 Fonds hinreichend aufgeklärt hat. Die Klägerin behauptet insofern, weder über die Fremdfinanzierung und den negativen Leverage-Effekt, noch über ein spezifisches Verlustrisiko, das Risiko des Totalverlusts und der Insolvenz aufgeklärt worden zu sein. Dies hat der Zeuge B1 glaubhaft bestätigt. Er hat bekundet, dass der Zeuge L nichts über irgendwelche Risiken gesagt habe, sondern im Gegenteil erklärt habe, es würden keine Risiken bestehen. Denn selbst bei einer Wirtschaftskrise wie nach dem zweiten Weltkrieg würden die Lebensversicherungen nicht kaputt gehen. Dem ist der Zeuge L zwar entgegen getreten, indem er bekundet hat, mit dem Zeugen B1 den Prospekt im Einzelnen durchgegangen zu sein und ihn konkret über das Risiko der Bonität der Versicherungsgesellschaft, die Nachschusspflicht, Zinsänderungen und in Bezug auf die Fremdfinanzierung aufgeklärt zu haben. Es verblieben jedoch Zweifel bei der Kammer, die nicht durch diese Bekundungen des Zeugen L ausgeräumt werden konnten. Denn seine Aussage – wie sie die Kammer nach ihrem persönlichen Eindruck erfuhr – war sehr zielorientiert und deutlich auf seine eigene Entlastung gerichtet. Auch waren seine Bekundungen sehr allgemein gehalten, umschweifend, ausweichend und wenig konkret. Nach dem persönlichen Eindruck der Kammer von den Zeugen B erscheint es auch unglaubhaft, dass sie den Ausführungen des Zeugen L hätten folgen können. Es erscheint danach unglaubhaft, dass der Zeuge L den Zeugen B1 über Risiken wie dasjenige des negativen Leverage-Effekts, des spezifischen Verlustrisikos oder des Totalverlustes aufgeklärt hat. Unterstützt werden die Zweifel der Kammer durch die nicht vorhandenen Unterlagen, trotz Notiz nach der Zeichnung auf Anraten des Vorgesetzten. Warum unter den vom Zeugen L behaupteten Umständen keine laufenden Terminnotizen oder auch der Kalender, mit Hilfe dessen zumindest Gesprächstermine rekonstruiert werden könnten, aufbewahrt wurden, konnte der Zeuge nicht glaubhaft bekunden. c) Daneben steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin nicht über eine erfolgte Rückvergütung an die Beklagte aufgeklärt worden ist. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WM 2009, 1274) muss eine Bank, die einem Anleger den Erwerb bestimmter Anlageprodukte empfiehlt, diesen ungefragt darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Diese Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen; sie ist nicht auf den Anwendungsbereich des WpHG beschränkt, sondern - weil sie sich aus dem zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten ergibt - zwar aufsichtsrechtlich für den Bereich des Wertpapierhandels normiert worden, beansprucht aber auch für Fälle außerhalb dieses Bereiches Geltung (Palandt/ Sprau , § 654 Rdn. 4; OLG Köln, Urteil v. 07.09.2011, Az. 13 U 142/10). Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen (vgl. Assmann/Schneider/Koller, WpHG 4. Aufl. § 31 Rdn. 74; a. A. Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar 3. Aufl. § 31 WpHG Rdn. 27) und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Nach dem BGH Beschluss vom 24.08.2011 (NJW 2011, 3231ff.) sind aufklärungspflichtige Rückvergütungen umsatzabhängige Provisionen, die im Vergleich zu Innenprovisionen nicht verdeckt aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Positionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden. Beim Anleger entsteht hier zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage, aber er weiß nicht, ob die Bank aufgrund der Provision ein besonderes Interesse an der Empfehlung gerade dieser Anlage hat. Daher muss, selbst wenn die Höhe der Provision bekannt ist, darüber aufgeklärt werden, ob die Bank und wenn ja, in welcher Höhe sie die Provision bekommt. Der Klägerin und dem Zeuge B1 war eine Provision in Höhe von 5% in jedem Fall bekannt, da sie 2 % des 5%-igen Agios rückerstattet bekommen haben. Ein Beratungsfehler ist jedoch darin ersichtlich, dass die Beklagte nicht über die Höhe der Provision von 9 % aufgeklärt hat. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für die Kammer fest. Denn der Zeuge B2 räumte glaubhaft ein, dass die Bank 5% Agio erhalten sollte, wovon 2% an seine Eltern zurückfließen sollte. Von 9% sei nie die Rede gewesen. Dies hat auch der Zeuge B1 bestätigt. Soweit der Zeuge L bekundet hat, dass er glaubt, die 9% der Höhe nach schon erwähnt zu haben, verbleiben Zweifel bei der Kammer. Denn diese vage und unkonkrete Bekundung vermag die Kammer nicht überzeugen, dass die Klägerin über die Provisionszahlung in der gesamten Höhe aufgeklärt wurde. Nichts anderes ergibt sich aus der eingereichten Kalkulation, wonach eine 2%-ige Reduktion bei der Anschaffung des streitgegenständlichen Fonds eintritt, bei Immobilienfonds dagegen nur in Höhe von 1%. Denn auch daraus ist nicht ersichtlich, dass über die Gesamthöhe der Provision von 9% aufgeklärt wurde. Für die anlegende Klägerin war insoweit tatsächlich nicht erkennbar, ob die Beklagte ein besonderes Eigeninteresse an der Empfehlung des Fonds hatte. 3. Da die Pflichtverletzung der Beklagten objektiv feststeht, wird ihr Verschulden gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Demgemäß muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Beklagte ist der Vermutung nicht entgegen getreten. 4. Die schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht war für die Zeichnung des Fonds durch die Klägerin kausal. Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass ein Anleger bei pflichtgemäßer Beratung eine Anlage nicht gezeichnet hätte (Palandt/ Grüneberg § 280Rn. 39 m. w. N.). Diese Kausalitätsvermutung hat die Beklagte weder erschüttert noch widerlegt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin und der Zeuge B1 als langjährige Kunden der Beklagten den Erlös des Hausverkaufs vor allen Dingen sicher anlegen wollen, geht die Kammer davon aus, dass eine Zeichnung nicht erfolgt wäre, sofern denn die Klägerin gewusst hätte, dass die oben geschilderten Risiken bestehen und die Beklagte eine Provision in Höhe von 9% erhält. Denn nach eigenen Angaben der Klägerin war sie auf Werthaltigkeit und Sicherheit bedacht. Dies haben auch die Zeugen B1 und B2, sowie der Zeuge C3 glaubhaft bestätigt. Ob die Klägerin bei Kenntnis der gesamten Provisionshöhe eine höhere Rückerstattung ausgehandelt hätte und dennoch den streitgegenständlichen Fonds gezeichnet hätte, hat die Beklagte nicht dargetan. Für eine Ausnahme der Vermutung ist die Beklagte daher insgesamt darlegungs- und beweisbelastet geblieben. Unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Sicherheit und auch Werthaltigkeit der Anlage entscheidende Kriterien für die Zeichnung durch die Klägerin gewesen sind und es für diese in Kenntnis der tatsächlichen Risiken und Provisionshöhe nur die Entscheidung gegeben hätte, den Fonds nicht zu zeichnen. 5. Die Klägerin kann verlangen, dass die Beklagte ihr im Wege der Naturalrestitution das investierte Kapital zuzüglich des Ausgabeaufschlags, mithin insgesamt 412.000,00 € als Schadensersatz zahlt. Zutreffender Weise brachte die Klägerin die durch Gutschrift erhaltenen 8.000,00 €, die das von ihr zu zahlende Agio minderte, in Abzug. 6. Als Schadensersatz kann die Klägerin von der Beklagten auch die Freistellung der vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltsgeschäftsgebühr in Höhe von 4.293,52 € verlangen. Mangels behaupteter Tilgung der Verbindlichkeit besteht lediglich ein Anspruch auf Freistellung und nicht auf Zahlung. Die Kammer ist nicht gehindert, insoweit lediglich auf Befreiung zu erkennen, da es sich damit gegenüber dem Zahlungsanspruch nicht um etwas qualitativ anderes handelt, sodass der Befreiungsanspruch als “minus” von dem gestellten Antrag im Sinne des § 308 ZPO umfasst ist. 7. Soweit entgangener Gewinn als Schadensersatz geltend gemacht wird, ist die Klage mangels ausreichenden Sachvortrages unbegründet. An die Darlegung entgangenen Gewinns im Sinne von § 252 BGB sind zwar keine strengen Anforderungen zu stellen (u. a. BGH NJW 2002, 2553 ff.; OLG Schleswig OLGR 2008, 783). Die Klägerin hat aber zumindest die Umstände darzulegen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Einzelfalls die Wahrscheinlichkeit eines Gewinneintrittes ergibt (BGH NJW 2002, 2553 ff.). Hierzu fehlt ausreichender Vortrag, um beurteilen zu können, ob die Klägerin alternativ eine renditebringende oder eine spekulative, eventuell mit Wertverlusten verbundene Anlage getätigt hätte. In Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin nichts zu alternativen Anlagen vorgetragen hat, sieht sich die Kammer auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin eine sichere Anlage wollte, nicht in der Lage, von einer anderweitigen Anlage auszugehen, bei der die Klägerin nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge einen Gewinn erzielt hätte. Auch die Behauptung der Beklagten, die Klägerin hätte bei Nichtzeichnung das Haus nicht verkauft, wurde von der Klägerin nicht widerlegt. Vielmehr hat der Zeuge B1 glaubhaft bekundet, dass die Klägerin und er immer gesagt hätten, dass sie ihr Haus nur bei einer sicheren Alternativanlage verkaufen würde. Welche das konkret sein sollte, wurde jedoch nicht dargetan. 8. Die Beklagte befindet sich gemäß den §§ 293, 295 BGB in Annahmeverzug. Sie hat keinerlei Umstände vorgetragen, aus denen sich entnehmen ließe, dass Annahmeverzug nicht besteht. Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: Klageantrag zu 1) 412.000,00 € Klageantrag zu 2) --- Klageantrag zu 3) --- GESAMT: 412.000,00 €