Urteil
7 O 382/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0504.7O382.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage und die Hilfswiderklage werden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 48% und die Beklagte zu 52%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um die Kostentragungspflicht bei einer Baumaßnahme „Z“ in Köln. 3 In Zusammenhang mit dem Neubau der Flughafenanbindung Köln/Bonn und dem Neubau der S12 musste der Bahnkörper um drei Gleise erweitert und die Wasserleitung wegen der Kollision mit dem ebenfalls zu erweiternden Brückenbauwerk der A4 verlegt werden. Hierüber schlossen die Parteien (bzw. deren Rechtsvorgänger) eine Rahmenvereinbarung vom 27.06./18.07.2001 (Bl. 63 d.A.), in welcher es u.a. heißt: 4 „2. Die T AG erstattet der S3 AG (=Rechtsvorgänger der Beklagten) alle durch Anpassungsmaßnahmen … verursachten … Kosten, die im Zusammenhang mit der Planung, Materialbestellung und Baudurchführung neuer Kreuzungen anfallen werden. Für die Anpassung bestehender Kreuzungen von Anlagen der S3 mit vorhandenen Bahnanlagen (Bereich Z sowie M-Straße in Köln-Porz/Gremberghoven) gelten die in den jeweiligen Kreuzungsverträgen getroffenen Regelungen. 5 (…) 6 6. Aufgrund mehrerer Berührungspunkte vereinbaren die Parteien, für jede Einzelmaßnahme Einzelvereinbarungen abzuschließen“. 7 Arbeiten wurden über eine Strecke von 55m an den Flurstücken Nr. x, x und x durchgeführt. Lediglich Nr. x – auf welchem 25m der Strecke liegen - befand und befindet sich im Eigentum der Klägerin, die anderen Flurstücke stehen noch im Eigentum der Stadt Köln; Kaufverträge der Klägerin sind mit Vormerkung gesichert, aber noch nicht vollzogen. 8 Die sog. „Richtlinien über Kreuzungen von Wasserleitungen eines Unternehmens der öffentlichen Wasserversorgung mit T Gelände“ (nachfolgend: WLK-RL) regeln hierbei Kostentragungspflichten, zwischen den Parteien besteht indes Streit über die Frage deren Anwendung. Ein Einigungsversuch nach § 31 WLK-RL blieb erfolglos (Bl. 111 d.A.). 9 Auch ein weiteres Bauvorhaben („B-Straße“) steht wegen behaupteter Zahlungsansprüche der Beklagten gegen die Klägerin zwischen den Parteien im Streit. Hierüber verhandelten die Parteien bereits vorprozessual, wobei ein Verjährungsverzicht bis zum 31.12.2007 vereinbart wurde. Es kam im Nachgang noch zu weiterem Schriftverkehr, wegen dessen auf Bl. 224 d.A. verwiesen wird. 10 Die Klägerin behauptet Kosten der Baumaßnahme „Z“ von insgesamt 585.884,92 € brutto, wegen derer auf Bl. 9 d.A. verwiesen wird, die sie bezahlt habe und deren Hälfte – die Klagesumme – sie nun von der Beklagten verlangt. 11 Es seien dies 443.474,02 € netto = 514.428,70 € brutto, die - insoweit unstreitig - am 11.11.2002 beglichen wurden, 37.289,10 € netto = 43.255,36 € brutto eines Nachtrags 1 der Y AG sowie weitere 14.898,41 € netto = 17.282,16 € brutto eines Nachtrags 74 der Y AG, welche beide am 25.11.2008 bezahlt worden seien, sowie Kosten der Leitungssicherung S12 von 9.412,68 € netto = 10.918,71 € brutto. 12 Hierbei behauptet sie zur Aufteilung auf die Flurstücke weiterhin, die Leitung sei mit einer Teillänge von ca. 27,0 m auf dem Flurstück X, ca. 25,0 m auf dem Flurstück X und ca. 19,0m auf dem Flurstück X verlaufen. Damit habe die Gesamtlänge des zu verlegenden alten Leitungsteiles ca. 71,0m auf den genannten Flurstücken betragen; insgesamt seien 105m Leitungstrasse verlegt worden. 13 Die Gesamtkosten hätten auch Kostenanteile für Maßnahmen, die außerhalb der genannten Flurstücke angefallen seien, enthalten. Die in den Rechnungen nachgewiesenen Kosten seien – mit Ausnahme der Kosten der Verdämmung, die sich allein auf das Flurstück X bezögen, und die Kosten für die Leitungssicherung, die allein Flurstück X zuzurechnen seien – entsprechend der Länge der alten Leitung auf die Flurstücke zu verteilen. 14 Sie behauptet weiter, seit 2004 sei über diese Forderungen verhandelt worden. So habe die Beklagte mit Schreiben vom 21.12.2004 Forderungen angemahnt; im Jahr 2005 sei man in Kontakt wegen wechselseitiger Ansprüche gewesen. Zum Nachweis der Verhandlungen führt die Klägerin diverse Schriftstücke auf, wegen derer im Einzelnen auf Bl. 194 ff. d. A. Bezug genommen wird. 15 Die Klägerin meint, die hälftige Erstattung der Kosten für Flurstück X ergebe sich aus § 9 Abs. 2 WLK-RL, da eine Kreuzung mit Bahngelände geändert worden sei. Sie behauptet ferner, das Flurstück X sei vor Beginn der hier streitigen Baumaßnahme bereits mit Gleisanlagen der Bahn belegen gewesen, so dass ein Nutzungsrecht i.S.d. § 1 WLK-RL bestehe. Sie ist aber auch der Ansicht, schon aus der Kostentragung für Nr. x ergebe sich, dass selbst nach Beklagtenvortrag 25/55 (25m von 55m Gesamt) der Kosten für eine Erstattung anzusetzen seien. 16 Die am 29.11.2010 eingegangene Klage ist, nachdem auf die Vorschussrechnung vom 06.12.2010 am 03.02.2011 der Vorschuss gezahlt wurde, am 21.02.2011 zugestellt worden. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Beklagte zu verurteilen, an sie 292.942,45 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2011 zu zahlen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Hilfswiderklagend beantragt sie ferner, 22 die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 320.607,23 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2011 zu zahlen. 23 Die Klägerin beantragt, 24 die Hilfswiderklage abzuweisen. 25 Die Beklagte beruft sich hinsichtlich der Klageforderung auf Verjährung und behauptet ferner einen Gegenanspruch wegen Bauarbeiten im Komplex „B-Straße“, mit dem sie Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage (letztere für den Fall der Klageabweisung bereits ohne Berücksichtigung der Aufrechnung) erklärt. 26 Sie behauptet, es habe 2004 nur über die Widerklageforderung Verhandlungen gegeben; zwar sei auch die Klageforderung thematisiert worden, aber ständige Verhandlungen hätten nicht stattgefunden. Jedenfalls ein Schreiben vom 04.11.2008 (Bl. 70 d.A.) sei als Abbruch der Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB zu werten. 27 Sie ist der Ansicht, hinsichtlich der Flurstücke Nr. x und x seien die WLK-RL mangels Bahneigentums schon gar nicht anwendbar. Hierzu behauptet sie zudem, die Klägerin selbst habe einen Nachtragskreuzungsvertrag zu Nr. x abschließen wollen, was – so meint die Beklagte – impliziere, dass sie dies als neue Kreuzung angesehen habe. 28 Für den behaupteten Gegenanspruch verweist die Beklagte darauf, dass – unstreitig – bei Leitungsverlegungsmaßnahmen Strom-,Gas- und Wasserleitungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgrund Tunnelbauarbeiten der Klägerin zunächst zurückgebaut und dann neu verlegt werden mussten. Hierfür sind – wiederum unstreitig - Kosten von insgesamt 1.066.487,23 € brutto (Bl. 61 d.A.) entstanden, auf welche die Klägerin 745.880,00 € zahlte. Ein Betrag von 320.607,23 € steht noch offen und ist Gegenstand der Hilfswiderklage. 29 Die Beklagte behauptet, die Maßnahme sei 2004/2005 durchgeführt und in Februar 2005 schlussabgerechnet worden; die Klägerin, die Maßnahme sei 2004 beendet gewesen. 30 Hierzu behauptet die Klägerin zudem, es sei eine Vorteilsausgleichung in die Widerklageforderung übersteigender Höhe vorzunehmen, die sie rechtlich aus § 7 der Rahmenvereinbarung herleitet und wegen deren Berechnung auf Bl. 148 d.A. Bezug genommen wird. Die Klägerin beruft sich hinsichtlich der behaupteten Gegenforderung zudem auf Verjährung. 31 Die Beklagte indes meint, § 7 sei nur auf die Änderung bestehender Kreuzungen, nicht aber auf neue Kreuzungen, anzuwenden. 32 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 33 Entscheidungsgründe 34 Klage und Hilfswiderklage sind zulässig, bleiben aber beide in der Sache ohne Erfolg. 35 Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche der Klägerin, 36 In Höhe geltend gemachter 514.428,70 € (Zahlung vom 11.11.2002), scheiden etwaige Ansprüche bereits wegen Verjährung aus, nachdem sich die Beklagte auf diese Einrede auch berufen hat, § 214 BGB. 37 Die Verjährung richtet sich bei Bereicherungsansprüchen nach dem Zeitpunkt, in welchem die Leistung erbracht wurde (Palandt/Ellenberger, 71. Aufl. (2012), § 199, Rn. 33), beginnt also, § 199 Abs. 1 BGB, im Schluss des Jahres 2002 und wäre somit Ende 2005 verjährt. 38 Angesichts der Klageerhebung (Anhängigkeit 30.11.2010) obliegt es der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin, Hemmungstatbestände vorzutragen und tauglich unter Beweis zu stellen, aus denen sich die Unverjährtheit der Forderung ergeben würde. 39 Diesen Anforderungen wird der klägerische Vortrag trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht gerecht. 40 Auf den Hinweis hin hat die Klägerin lediglich kursorisch und ohne ausreichenden Bezug aufeinander diverses Schriftgut dargestellt (Bl. 194 f. d.A.), wobei sich teilweise schon ein Bezug auf Verhandlungen gar nicht erst ergibt (Bl. 195, Schreiben vom 11.05.2004: es wird „auf Zahlungsrückstände hingewiesen“; ebenso Schreiben vom 21.12.2004), teilweise ein Bezug auf die streitgegenständliche Forderung nicht erkennbar ist (exemplarisch Bl. 196 d.A., Gesprächsnotiz vom 12.05.2006, es habe „Gespräche“ der Justiziare gegeben), maßgebend aber an keiner Stelle ausreichend dazu vorgetragen ist, dass die Parteien ernstlich in eine Disposition der hier streitigen Ansprüche eingetreten sind und im Bezug aufeinander abgegebene Vergleichsgespräche geführt hätten. 41 Auch eine zeitliche Eingrenzung der behaupteten Verhandlungen fehlt völlig, wobei auch hier weiterhin erforderlich gewesen wäre, die wechselseitigen Verhandlungen durch die aufeinander bezogenen Schreibwerke der Parteien im Einzelnen darzutun und unter Beweis zu stellen. 42 Wenngleich der Klägerseite im Grundsatz darin recht zu geben ist, dass Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB großzügig von der Rechtsprechung bewertet werten, meint dies doch nur den Umstand rechtlicher Bewertung, dass ein „Verhandeln“ im Sinne einer Disposition über geltend gemachte Ansprüche bereits dann zu bejahen ist, wenn ein Meinungsaustausch der Parteien über Ansprüche und deren tatsächliche Grundlage vorliegt, sofern der in Anspruch Genommene nicht ausdrücklich jede Art Kompromiss ablehnt. Diese Rechtsprechung derogiert aber nicht vom Erfordernis ausreichenden Vortrages; gerade eine Subsumtion hierzu würde voraussetzen, dass Inhalt und zeitliches Aufeinanderfolgen des Schriftverkehrs hinreichend vorgetragen sind, um die Frage eines Meinungsaustausches rechtlich bewerten zu können. 43 Auch soweit in übersteigender Höhe Ansprüche noch nicht verjährt wären, hat die Klägerin trotz entsprechenden Vortrags die Kosten nicht substantiieren können. 44 Das Gericht hatte mit Beschluss vom 15.07.2011 (Bl. 182 d.A.) darauf hingewiesen, dass für die Zuordnung der behaupteten Kosten zu den einzelnen Flurstücken erforderlich sei vorzutragen, die konkret auf die Flurstücke entfallenden Kosten zu beziffern. 45 Hier hätte es der Klägerin oblegen, etwa durch Ausschreibungen, Planunterlagen, Rechnungen und zugrunde liegenden Baumaßnahmen nach Aufmaß oder ähnlichen Kriterien reale Kosten den Flurstücken zuzuordnen. 46 Diesen Anforderungen ist aber der Klägervortrag nicht gerecht geworden; er beschränkt sich weiterhin darauf, die Kosten prozentual im Verhältnis der Leitungslängen über die entsprechenden Flurstücke anzugeben, und wiederholt hiermit letztlich den – unzureichenden – Vortrag der Klage. 47 Angesichts dessen kann die Kammer auch dahinstehen lassen, ob – wofür indes viel spricht – eine Erstattung hinsichtlich der Flurstücke Nr. x und x bereits deshalb ausscheiden würde, weil der Anwendungsbereich der WLK-RL nicht eröffnet ist (so schon Hinweis vom 15.07.2011, BL. 182 d.A.). 48 Ein – erneuter – Hinweis auf den (fortbestehenden) Umstand unzureichenden Vortrages war nicht geboten; dies schon deshalb nicht, weil sich ein Hinweis des Gerichts erübrigt, wenn die Partei aufgrund gezielter Kritik des Gegners schon von anderer Seite auf Mängel des Vorbringens aufmerksam gemacht worden ist (vgl. RG, Urt. v. 02.12.1911 – V 266/11, RGZ 78, 26 (33); RG, Urt. v. 14.06.1932 - VII 43/32, RGZ 136, 395 (401); BGH, Urt. v. 09.11.1983 – VIII ZR 349/82, NJW 1984, 310; BGH, Urt. v. 24.09.1987 - III ZR 188/86, NJW 1988, 696; OLG Rostock, Urt. v. 22.07.2005 – 6 U 132/04, OLGReport 2005, 928; OLG Frankfurt, Urt. vom 18.01.2006 - 1 U 194/05, OLGReport 2006, 601; Müko-Wagner, 3. Aufl. (2008), § 139, Rn. 18). 49 Ein solches Entfallen der Hinweispflicht, welches insbesondere im Anwaltsprozess eingreift (vgl. BGH, Urt. v. 22.04.1982 – VII ZR 160/81, NJW 1982, 1708 (1711); OLG Koblenz, Urt. v. 19.02.1987 – 5 U 784/86, NJW-RR 1988, 662; OLG Oldenburg, Urt. v. 31.03.1999 – 2 U 44/99, NJW–RR 2000, 949 (950); Musielak-Stadler, 8. Aufl. (2011), § 139, Rn. 6) liegt hier aber vor. 50 Auch die zulässige – insbesondere nur innerprozessual für den Fall der Klageabweisung bedingte – Hilfswiderklage ist unbegründet. 51 Ein etwaiger Anspruch ist bereits unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrags hierzu gleichwohl jedenfalls verjährt, so dass die Frage der Vorteilsausgleichung dahin stehen kann. Die Klägerin hat sich auf die Einrede der Verjährung auch berufen, § 214 Abs. 1 BGB. 52 Auf der Grundlage des Beklagtenvortrages (Schlussrechnung 2005) beginnt der Lauf der Verjährung, § 199 Abs. 1 BGB, im Schluss des Jahres 2005. Die Regelverjährung, § 195 BGB, wäre damit zum 31.12.2008 eingetreten. 53 Anders als die Beklagte meint, führt der – unstreitige – befristete Verjährungsverzicht nicht zugleich zu einer Hemmung der Verjährung. Vielmehr hat, worauf die Klägerin zu Recht verweist, dieser Verzicht keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung (KG, Urt. v. 05.06.2008 – 8 U 213/07, ZEV 2008, 481). Die Frage der Hemmung wird von der Erklärung der Einrede gerade nicht berührt (BGH, Urt. v. 17.02.2004 – VI ZR 429/02, VersR 2004, 656). Wenn also nicht gleichzeitig die Voraussetzungen einer Hemmung etwa nach § 203 BGB vorliegen – was, worauf die Beklagte im Grundsatz zu Recht verweist, je nach Auslegung der Erklärung der Fall sein kann - läuft trotz der Verzichtserklärung die allgemeine Verjährung weiter. 54 Für eine solche gleichzeitige Hemmungswirkung, sei sie auch nur aufgrund ausnahmsweiser Auslegung der Parteierklärungen, ist die insoweit darlegungsbelastete Beklagte aber darlegungsfällig geblieben. Der schlichte Hinweis auf eine auch ansonsten jahrelange außergerichtliche Auseinandersetzung impliziert nicht schon eine gleichzeitig andauernde Verjährungshemmung sämtlicher zwischen den Parteien etwaig bestehender Ansprüche. 55 Die Beklagte behauptet sodann Besprechungen vom 21.11. und 29.11.2007 sowie erneut einen Schriftverkehr vom 12.02.2008 und 07.03.2008, der – nach Darstellung einiger weiterer Schreiben, wegen derer auf Bl. 224, 225 d.A. verwiesen wird – in einem Schreiben vom 04.11.2008 (Bl. 241 d.A.) der Beklagten enden soll. 56 Hierin heißt es abschließend (Bl. 246 d.A.), man „bitte“, „die Möglichkeit einer endgültigen Erledigung im Wege eines auf Entscheidungsebene zu führenden Gesprächs zu überdenken“. Dies Schreiben reagiert auf die Stellungnahme der Klägerin vom 15.10.2008, man werde „die Restbaukosten einbehalten“, wenn nicht der Vorteilsausgleich berücksichtigt werde (Bl. 240 d.A.). 57 Selbst wenn hier – ohne dass indes die Beklagte hinreichend zu den Zeiträumen zwischen den einzelnen Schriftwechseln vorgetragen hätte – eine durchgehende Hemmung der Verjährung, § 203 BGB, angenommen wird, beliefe sich diese vom 21.11.2007 bis zum 15.10.2008. Mit dem Schreiben von diesem Datum hat die Klägerin nämlich hinreichend deutlich die Ablehnung weiterer Verhandlungen erklärt, so dass die Hemmungswirkung nach § 203 BGB entfällt. 58 Damit ist die Verjährung für 323 Tage gehemmt, also bis zum 19.11.2009; erst mit Schriftsatz vom 30.06.2011 (Bl. 149 d.A.) wurde indes der Anspruch anhängig gemacht. 59 Angesichts dieser zeitlichen Differenz kann die Kammer lediglich ergänzend darauf hinweisen, dass sich selbst dann kein anderes Ergebnis erreichen lässt, wenn man die Verhandlungen nicht schon für mit dem Schreiben vom 15.10.2008 gescheitert hält. 60 In diesem Fall – wiederum unter Zugrundelegen entsprechenden Beklagtenvortrages – wären die Verhandlungen nach dem Schreiben vom 04.11.2008 eingeschlafen, da sie nicht weitergeführt wurden. Die Hemmung aufgrund Verhandlungen endet nämlich, wenn die Verhandlungen durch Nichtbetrieb „einschlafen“; dieser Zeitpunkt ist erreicht, wenn in dem Moment, zu dem eine Antwort des Gegners spätestens zu erwarten gewesen wäre, keine Antwort mehr erfolgt (BGH, Urt. v. 06.11.2008 – IX ZR 158/07, MDR 2009, 275). 61 Üblicher Weise wird dieser Zeitraum in baurechtlichen Streitigkeiten mit einem Monat bemessen (KG, Urt. v. – 23.11.2007 - 7 U 114/07, KGR 2008, 368; OLG Dresden, Urt. v. – 23.02.2010 - 9 U 2043/08, VersR 2011, 894); selbst bei Ansatz längerer Überlegungszeiten bräuchte es aber hier einen Zeitraum von 968 Tagen, also 138 Wochen und 2 Tagen (04.11.2008 bis 30.06.2011), um verjährungshemmende Verhandlungen anzunehmen. Dies ist vorliegend indes schlechterdings nicht vertretbar. 62 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO. 63 Streitwert: 64 Bis zum 30.06.2011: 292.942,45 € 65 Danach: 613.549,68 €