Urteil
20 O 347/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0425.20O347.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherung des ehemaligen und zwischenzeitlich rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Notars Dr. T2 (im Folgenden: Insolvenzschuldner) auf Deckung eines Haftpflichtschadens in Anspruch, den der Rechtsanwalt Dr. L2 nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dr. T2 durch Beschluss des Amtsgerichts Limburg vom 01.02.2008 anerkannt hat. 3 Der Insolvenzschuldner war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Amtspflichtverletzung bei der Beklagten berufshaftpflichtversichert. 4 Dem hier geltend gemachten Haftpflichtschaden lag eine Amtspflichtverletzung des Insolvenzschuldners wie folgt zugrunde:Der Insolvenzschuldner beurkundete am 23.11.2004 zu seiner UR-Nr. 2536/2004 den Kaufvertrag mit Auflassung des Verkäufers Z an die Käufer B und D M über das im Grundbuch von Barmen des Amtsgerichts Wuppertal, Blatt ###1, Blatt ###2 und Blatt ###3 verzeichnete Wohnungseigentum in der B-Straße in #####Wuppertal - P (Flur 341, Flurstücke 9 und 34). Gemäß § 3 des Kaufvertrages sollte der Kaufpreis i.H.v. € 187.500,- am 10.12.2004 fällig sein und auf ein Notaranderkonto des Insolvenzschuldners gezahlt werden. Gemäß § 17 des Vertrages sollten die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung, die Gerichtskosten sowie die anfallende Grunderwerbssteuer von den Käufern M getragen werden. Zur Kaufpreisfinanzierung beantragten die Käufer bei der Klägerin einen Kredit über € 183.000,-. Während der Baufinanzierungsanalyse am 16.12.2004 gaben die Kreditantragsteller unter Vorlage aktueller Verdienstbescheinigungen an, über ein Erwerbseinkommen von monatlich 2.473,- € sowie über Barmittel von 15.000,- € zu verfügen. Unter dem 17.12.2004 schloss die Klägerin - zugleich auch im Namen und in Vollmacht der F2 AG - mit den Kreditnehmern M einen Darlehensvertrag. Danach sollten die Darlehensnehmer zur laufenden Nummer 1 ein endfälliges Darlehen der F2 AG über € 100.000,- und zur laufenden Nummer 2 ein endfälliges Darlehen CB-BF III der Klägerin über € 83.000,- erhalten. Das Darlehen der F2 AG sollte von der Klägerin für 3 Monate zwischenfinanziert werden. Beide Darlehen sollten durch eine Lebensversicherung getilgt werden und durch Grundschulden i.H. der Nominalbeträge abgesichert werden. Als weitere Sicherheit ließ sich die Klägerin neben einer Abtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen auch die Ansprüche auf Auszahlung des Darlehens der F2 AG abtreten. Am 20.12.2004 beurkundete der Insolvenzschuldner die Bestellung der Grundschuld über 100.000,- € zu Gunsten der F2 AG und die Bestellung der Grundschuld über 83.000 € zu Gunsten der Klägerin. Vollstreckbare Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden nebst einer auszugsweise beglaubigten Ablichtung des Kaufvertrages übersandte der Insolvenzschuldner mit Schreiben vom 20.12.2004 an die Klägerin und bat um Anweisung des nach seiner Mitteilung fälligen Kaufpreises auf sein angegebenes Notaranderkonto. Dem Schreiben war beigefügt die Ablichtung eines an den Verkäufer Z adressierten Schreibens des Insolvenzschuldners vom 20.12.2010, in dem er bestätigte, dass ein Kaufpreisanteil von 4.000,- € bedient sei. Mit Schreiben vom 23.12.2004 erteilte die Klägerin dem Notar einen Treuhandauftrag und überwies den verbleibenden Kaufpreis i.H.v. 183.500,- € auf sein Anderkonto. Der Insolvenzschuldner erklärte unter dem 29.12.2004 schriftlich die Annahme des Treuhandauftrages. 5 Das Darlehen wurde nachfolgend notleidend. In der Folge nahm die F2 AG das auf sie entfallende Darlehen der Klägerin nicht ab, so dass dieses die Klägerin gegen Abtretung der Grundschuld übernahm. Mit Schreiben vom 13.07.2005 kündigte die Klägerin die beiden Darlehen und stellte die Schuldsalden zur sofortigen Rückzahlung fällig.Die Klägerin führte nachfolgend verschiedene Haftpflichtprozesse gegen den Notar Dr. T2 und meldete nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter an.Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt erfuhr die Klägerin, dass der Insolvenzschuldner in mehreren Fällen sogenannte kick-back-Zahlungen vorgenommen hatte, darunter am 03.01.2005 ein Betrag von 40.495,- € an B M und am 13.01.2005 weitere € 4.000,- an B und D M. 6 Die Klägerin hat zwischenzeitlich die Immobilie verwertet und dabei einen Gesamterlös von 45.000,- € erzielt; die für sie eingetragenen Grundschulden wurden gelöscht. 7 Die Klägerin behauptet, sie habe erstmals im Verfahren 20 O 195/09, LG Köln, von kick-back-Zahlungen des Insolvenzschuldners erfahren und zwar durch das Schreiben des Notariatsverwalters Dieter Schweizer vom 10.08.2010 und dem ihm beigefügten Massebuchauszug. 8 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte, obwohl diese ihre Eintrittspflicht unter Hinweis auf den im Versicherungsvertrag enthaltenen Risikoausschluss einer wissentlichen Pflichtverletzung verneine, gemäß § 19 a Abs. 2 Satz 2 BNotO ohne weiteres bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme verpflichtet sei, an den Ersatzberechtigten zu leisten. Die Beklagte sei insoweit gegenüber dem Vertrauensschadenversicherer vorleistungspflichtig. Keinesfalls könne sich die Beklagte darauf berufen, dass zunächst geklärt werden müsse, ob die Notarkammer Frankfurt eine wissentliche Pflichtverletzung des Insolvenzschuldners bestreite oder nicht, denn Sinn der Neureglung des § 19 a Abs. 2 Satz 2 BNotO sei ausdrücklich, dem Geschädigten unbelastet von der Frage einer wissentlichen Pflichtverletzung des Schädigers jedenfalls bis zur Höhe der für die Vertrauensschadenversicherung geltenden Mindestversicherungssumme von 250.000,- € eine Ersatzleistung zukommen zu lassen. 9 Die Beklagte könne sich auch nicht auf das Verstreichen der vierjährigen Ausschlussfrist berufen. Diese Klausel sei vielmehr unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben einschränkend dahingehend auszulegen, dass sich der Vertrauensschadenversicherer darauf nicht berufen kann, wenn die Fristversäumung unverschuldet gewesen sei. Dies sei aber in ihrem, der Klägerin, Fall so gewesen, da sie, wie bereits ausgeführt, erst im Jahre 2010 von kick-back-Zahlungen des Notars Dr. T2 Kenntnis erlangt habe. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte zu verurteilen, an sie € 183.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2004 abzüglich am 17.10.2008 erlöster € 45.000,00, beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherer des ehemaligen Notars Dr. T2 aus dem Vermögen des Haftpflichtversicherungsvertrages zur Versicherungsschein-Nr. #####/##### zu zahlen, 12 und zwar Zug um Zug gegen Abtretung 13 a) der Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin gegen die Eheleute B und D M aus dem Darlehensvertrag zur Konto- Nummer #####/#### vom 17.12. 2004 nebst allen Nebenansprüchen und -rechten, sowie 14 b) etwa noch bestehender Ansprüche und Rechte der Klägerin und der F2 AG aus den in den Grundschuldbestellungsverhandlungen zur UR-Nr. 2818/2004 und 2819/2004 des Insolvenzschuldners vom 20.12. 2004 beurkundeten abstrakten Schuldanerkenntnissen der Eheleute B und D M, wobei die Kosten der Abtretung von der Beklagten zu tragen sind. 15 Hilfsweise stellt die Klägerin den vorstehenden Antrag unter folgenden Vorbehalt: 16 Der Beklagten bleibt vorbehalten, von der Klägerin eine Erstattung des vorstehend titulierten Betrages zu verlangen, falls und soweit der Beklagten ein anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 19 a Abs. 2 Satz 3 BNotO zustehen sollte, der ausschließlich wegen seiner rechtlichen Begrenzung nicht mehr durchgesetzt werden kann. Der Erstattungsanspruch ist Zug-um- Zug gegen Übertragung der Rechte zu erfüllen, die auf die Beklagte wegen ihrer Leistungspflicht übergegangen oder über- tragen worden sind. 17 Äußerst hilfsweise hat die Klägerin den Klageantrag wie folgt formuliert: 18 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 183.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2004, abzüglich am 17.10. 2008 erlöster € 45.000,00, beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherer des ehemaligen Notars Dr. T2 aus dem Vermögen des Haftpflichtversicherungsvertrages zur Versicherungsscheinnr. #####/##### mit der Maßgabe zu zahlen, dass dieser Betrag an die Beklagte zu erstatten ist, falls und soweit der Beklagten ein anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 19 a Abs. 2 Satz 3 BNotO zustehen sollte, der ausschließlich wegen seiner rechtlichen Begrenzung nicht mehr durchgesetzt werden kann; die Zahlung an die Klägerin erfolgt - wie auch eine etwaige Erstattung – 19 Zug um Zug gegen Abtretung 20 a) der Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin gegen die Eheleute B und D M aus dem Darlehensvertrag zur Konto- Nummer #####/#### vom 17.12.2004 nebst allen Nebenansprüchen und -rechten, sowie 21 b) etwa noch bestehender Ansprüche und Rechte der Klägerin und der F2 AG aus den in den Grundschuldbestellungsverhandlungen zur UR-Nr. 2818/2004 und 2819/2004 des Insolvenzschuldners vom 20.12.2004 beurkundeten abstrakten Schuldanerkenntnissen der Eheleute B und D M, wobei die Kosten der Abtretung und einer etwaigen Rückabtretung von der Beklagten zu tragen sind. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie stellt die Verursachung des streitgegenständlichen Schadens durch eine wissentliche Pflichtverletzung ihres Versicherungsnehmers, für die ihre Deckungspflicht gemäß § 4 Ziffer 3 AVB ausgeschlossen ist, unstreitig. Auf die Bestimmung des § 19 a Abs. 2 Satz 1 BNotO könne sich die Klägerin nicht berufen, weil es an der Voraussetzung fehle, dass "sowohl der Berufshaftpflichtversicherer als auch der Vertrauenschadenversicherer eine Regulierung unter Hinweis auf die Leistungspflicht des jeweils anderen ablehnen". Der vorliegende Streitfall zeichne sich nämlich dadurch aus, dass der Notarversicherungsfonds in Vertretung der Notarkammer Frankfurt/Main sowie der F AG vorgerichtlich einen Vertrauensschadenfall ausdrücklich anerkannt habe. Der Streit, ob der Notar seine Berufspflichten wissentlich verletzt hat, sei Mindestvoraussetzung der Vorleistungspflicht gemäß § 19 a Abs. 2 Satz 2 BNotO. 25 Sie beruft sich zudem auf die Ausschlussfrist des § 4 Ziffer 2 AVB, die bereits im Januar 2009 verstrichen sei. Es sei nämlich so, dass die Klägerin von der Ausschlussfrist spätestens durch Korrespondenz vom 26.04. und 28.06.2007 zu einem Schadensfall Dr. T2 wegen Darlehen der Klägerin an Lury und Rohnstock Kenntnis erhalten habe. Eine Entschuldigung der Klägerin liege auch deshalb fern, weil sie bereits im Jahre 2004 Strafanzeige gegen Herrn Dr. T2 gestellt habe und bereits im März 2008 in erheblichen Umfang Vorsatztaten des Notars Dr. T2 gemeldet habe. Das System der betrügerischen Überfinanzierung mit Hilfe des Notars Dr. T2 sei der Klägerin bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages mit M bekannt gewesen. Die Klägerin habe jedenfalls durch das Unterlassen einer früheren Recherche und einer vorsorglichen Schadenmeldung bei der Notarkammer Frankfurt/Main oder dem Vertrauensschadenversicherer zumindest fahrlässig gegen eigene Belange verstoßen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die Klage ist sowohl im Hauptantrag als auch hinsichtlich der Hilfsanträge unbegründet. 29 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aufgrund des Berufshaftpflichtversicherungsvertrages des ehemaligen Notars Dr. T2 auf Ersatz der Vermögensschäden, die ihr im vorliegenden Fall durch die Verstöße des Notars Dr. T2 gegen seine Berufspflichten entstanden sind. 30 Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hat die Beklagte in § 4 Ziffer 3 ihrer AVB gemäß § 19 a Abs. 2 Nr. 1 BNotO Ersatzansprüche wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung ihres Versicherungsnehmers ausgeschlossen. Vorliegend hat der ehemalige Notar Dr. T2 seine Amtspflichten wissentlich verletzt und dadurch die streitigen Schäden herbeigeführt, was letztlich auch durch die Klägerin nicht in Abrede gestellt wird und von ihr angesichts der auch ihr bekannten Vielzahl an Fällen, in denen Dr. T2 an unredlichen Handlungen mitgewirkt hat, in redlicher Weise auch nicht bestritten werden kann. Es war – was eindeutig ist und keiner näheren Darlegungen bedarf - Dr. T2 bewusst, dass die von ihm veranlassten kick-back-Zahlungen an die Kreditnehmer eindeutig gegen den Treuhandauftrag der Klägerin verstießen, der es darauf ankam, dass die Kreditnehmer auch Eigenkapital zur Finanzierung der zu erwerbenden Immobilie einsetzten, schon um ihr ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilien- und des damit verbundenen Kreditgeschäftes zu dokumentieren. Dr. T2 ist – was der Kammer aus parallelen Fällen bekannt ist – dabei systematisch vorgegangen, weshalb die Annahme, er habe dabei fahrlässig gehandelt, auch von der Klägerin nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann. 31 Zu Unrecht meint die Klägerin gleichwohl, einen Anspruch aus § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO herleiten zu können. 32 Die Kammer schließt sich insoweit vollumfänglich den überzeugenden Ausführungen des LG München in seinem Urteil vom 12.01.2012, Az. 26 O 24968/10 an, wonach ein Streit, ob ein Notar seine Berufspflichten wissentlich verletzt hat, schon nach dem Wortlaut der Bestimmung Mindestvoraussetzung der Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers nach § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO ist. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem Geschädigten einen doppelten Prozess zu ersparen, wenn Haftpflicht- und Vertrauensschadenversicherer über die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung streiten. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Notarversicherungsfonds mit Schreiben vom 07.07.2011 (Anlage K 22) die Herrn Dr. T2 anzulastenden Pflichtverletzungen ausdrücklich als wissentlich verübt qualifiziert hat. Wie das LG München I und die von diesem in Bezug genommene neuere Rechtsprechung des BGH ist auch die Kammer der Auffassung, dass der Gesetzgeber dem Berufshaftpflichtversicherer weitere Risiken nicht überbürden wollte, weshalb die Formulierung „nur streitig“ in § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO im Sinne von „allein streitig“ zu verstehen ist, wie auch der BGH in seiner Entscheidung vom 20.07.2011, IV ZR 131/09, klargestellt hat, indem er ausgeführt hat, dass eine Vorleistungspflicht ausscheidet, wenn der Berufshaftpflichtversicherer aufgrund anderer vertraglicher Einwendungen als die der streitigen wissentlichen Pflichtverletzung leistungsfrei ist. Warum es sich dabei nicht – wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.02.2012 vorgetragen hat – um einen Einwand aus dem Versicherungsverhältnis handeln soll, erschließt sich dem Gericht nicht. 33 Damit sind sowohl der Hauptantrag als auch die Hilfsanträge, die ebenfalls eine Vorleistungspflicht der Beklagten zur Voraussetzung haben, unbegründet. 34 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO. 35 Streitwert: 138.500 €